Amtsblatt 1904/44 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amts der Mall k. k. Rezirkshauplmann schaff Sleijr für öen gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Mr. 44. Steyr, am 3. November. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — PrännmerationSpreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 b. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 31. Oktober 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs-Gesetz-Blätter Stück LXVII, LXVIII und LXIX an die Gemeinde - Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 21.489 Steyr, 30. Oktober 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Kundmachung. Autorisationsprüfung für Versicherungstechniker. In Gemäßheit der Bestimniungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministerinms für Kultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.-G.-Vl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungs- technikern, wird hiemit bekanntgegeben, daß die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungskommission die Prüfung von Kandidaten, welche die Autorisation als Versichernngstechniker anstreben, Ende November 1904 vornehmen wird. Beiverber nur Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und instruierten Gesuche bis längstens 21. November 1904 beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß 8 3 der zitierten Verordnung zu instruieren: 1. Mit dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nachweise der österreichischen Staatsbürgerschaft; 2. Mit dem Nachweise der Eigenberechtigung (Taufund Geburtsschein, eventuell Großjährigkeitserklärung); 3. Mit einem von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse; 4. Mit dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule; 5. Mit dem Nachweise, daß der Zulaffungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik gehört hat; 6. Mit glaubwürdigen Bestätigungen über den Umstand, daß der Bewerber sich selbständig oder in einem öffentlichen Amte oder im Dienste eines Bersicherungs- institutes mit der Ausführung versicherungstechnischer Arbeiten beschäftigt hat, sowie über die Dauer dieser Beschäftigung. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Kandidaten erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission. Bom k. k. Ministerium des Innern. Für möglichst ausgedehnte Verlautbarung dieser Kundmachung ist zu sorgen. Z. 1978/B.-Sch.-R. Steyr, 31. Oktober 1904. An sämtliche Schulleitungen. Laut Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. Oktober l. I., Z. 21.152/11, hat das Präsidium des o.-ö. Landeskulturrates auf den Uebelstand hingewiesen, welcher sich daraus ergibt, daß Kinder, bezw. jugendliche Personen, welche zum Hüten des Viehes auf Weiden verwendet werden, häufig unbedacht Feuer in der Nähe von Gehöften, Ortschaften oder am Waldrande anmachen, sowie dürres Gras auf den Feldrainen oder Stoppelfeldern entzünden, wodurch nicht bloß sie selbst in Lebensgefahr geraten, sondern bei großer Trockenheit, wie im heurigen Jahre, insbesondere bei Wind, fremdes Eigentum, einzelne Bauobjekte, ja ganze Ortschaften der Feuersgefahr ausgesetzt werden. Zufolge Ersuchens der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Oktober l. I., Z. 20.891, werden die Schulleitungen angewiesen, zum Zwecke der Abstellung dieser Uebelstände in der Weise mitzuwirken, daß die Lehrpersonen diesfalls belehrend und mahnend auf die Schulkinder einwirken. Z. 20.417. Steyr, 28. Oktober 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die im Amtsblatt Nr. 41 vom 9. Oktober 1902, Punkt 17, angeordneten Nachforschungen nach dem tax- pflichtigen Hans revte Ferdinand Lumplegger sind ein- zustellen, da derselbe ausgeforscht wurde.

2 ad Z. 19.420, 20.401, 20.528. Steyr, 28. Oktober 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: Josef Brettenthaler, geboren 1874, Binder, zuständig nach Garsten; Mois Funke, geboren 1864, Tischler, zuständig nach Lausa; Johann Straffer, geboren 1875, Knecht, zuständig nach St. Ulrich; Jakob Blümelhuber, geboren 1877, Knecht, zuständig nach St. Ulrich. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. ZZ. 21.324, 21.325. Steyr, 1. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommandeu. Ausforschungen. Auszuforschen sind die Stellungspflichtigen, und zwar: Der am 13. Jänner 1883 in Wezek im Bezirke Prerau geborene Paul Daniel, unehelicher Sohn der Zigeunerin Franziska Daniel. Der anr 28. Jänner 1883 in Neutitschein geborene, nach Groß-Bystritz im Bezirke Wall.-Meseritsch zuständige Johann Heryan, ehelicher Sohn des Johann und der Nosalie, geb. Krumme!. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Dezember 1904 zu berichten. Z. 21.393. Steyr, 1. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und f. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 1904, Z. 46.414, enthaltend eine Veterinär - polizeiliche Verfügung in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Kisenyed, einschließlich der Stadtgemeinde Vizakna (Komitat Also-Feher), Kapos, Szobrancz (Koniitat Ung), Galszecs, Nagymihaly (Komitat Zemplen) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen »nd Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul- und Klauenseuche von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stryj erlassenen Verfügung die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Oekörmezö (Komitat Maramaros) sowie auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Ungarisch-Brod erlassenen Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Vagujhely (Komitat Nyitra) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz-Stuhlgerichtsbezirken Központ, Hajdu-Böször- meny, einschließlich der Stadtgemeinde Hajdu-Böszörmeny, und Hajdu-Nanas (Komitat Hajdu) sowie aus der Munizipalstadt Debreczen in Ungarn gerichtete Verbot aufgehoben. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 13. Oktober 1904, Z. 45.463 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 21. Oktober l. I., Nr. 106), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Oktober 1904, Nr. 22.317'X, in die Kenntnis. ~ Z. 21.435. Steyr, 1. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Abschrift zur Statth. Z. 22.577/X ex 1904. Kundmachung der k. t n.- ö. Statthalterei vom 22. Oktober 1904, Z. XII —3776, betreffend den Verkehr mit Rindern und Schweinen vom Zentralviehinarkte zu St. Marx in Wien. Anläßlich der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche auf den Schweinemarkt des Zentralviehmarktes zu St. Marx in Wien durch Schweinetransporte wird auf Grund des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und der dazugehörigen Durchführungs-Verordnung, R.-G.-Bl. Nr. 36, behufs Tilgung und Verhinderung der Verbreitung dieser Seuche unter teiliveiser Aenderung der h. o. Kundmachung vom 29. April 1904, Z. XI I —1184, betreffend den Viehverkehr auf diesem Markte, bis auf weiteres Folgendes angeordnet: 1. Alle in St. Marx mit Maul- und Klauenseuche verseucht anlangenden Schweinepartien, ferner alle jene Schweinepartien, bei welchen während ihrer Einstellung anr Markte die erwähnte Seuche zum Allsbruche kommt, endlich alle der geschehenen Ansteckung verdächtigen Schweine sind unter Eillhaltung der bezüglichen Vorschriften unverzüglich zu schlachten. 2. Die Ausfuhr voll lebenden Schweinen vom Schweine- markte zu St. Marx aus dem Stadtgebiete Wien ist verboten. Der Wiener Magistrat, bezw. das Veterinäramt am Zentralviehmarkt ist aber ermächtigt, gesunde Schweine aus vollkommen unbedenklichen Partien nach Floridsdorf in die Schlachtstätten der Bezugsberechtigten zur Schlachtung innerhalb 6 Stulldeil nach dem Einlangen in Floridsdorf abführen zn lassen. Zum Zwecke der erforderlichen Koiltrolle ist voll der Marktbehörde in St. Marx die k. k. Bezirkshaupturannschaft Floridsdorf und das dortige Gemeindeamt von der Abfuhr der Schweine und Schlachtungsfrist telegraphisch in Kenntnis zu setzen. 3. Die Abfuhr der am Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften lebenden Schweine muß bis Freitag mittags 12 Uhr derselben Woche vollzogen sein.

3 Um diese Zeit nicht abgeführte Schweine sind von amtswegen zu schlachten. Nach Schlachtstätten, welche in Gehöften untergebracht sind, woselbst sich auch Rinderbestände befinden, dürfen vom Wiener Markte keine lebenden Schweine abgeführt werden. Die bezügliche Kontrolle obliegt den Amtstierärzten, die mit der Beschau der Tiere bei den betreffenden Gewerbs- leuten betraut sind. Gegen obiges Verbot nach derlei Schlachtstätten gebrachte Schweine sind sofort von amtswegen zu schlachten und ist insbesondere auch die strafgerichtliche Anzeige zu erstatten. 4. Die Schlachtungsfrist der am Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften, nach den Privat-Schlacht- stätten in Wien abgeführten lebenden Schweine endet am Samstag abends der Bezugswoche. 5. Bezüglich der veterinär-polizeilichen Behandlung der am Dienstag- und Donnerstagmarkte unverkauften Schweine werden, wenn durch deren Belaffung am Markte das Seuchentilgungsverfahren behindert wird, von der Statthalterei fallweise die erforderlichen Verfügungen getroffen iverden. 6. Sämtliche infizierte Objekte find sofort der genauesten Reinigung und Desinfektion unter fachmännischer Aufficht zu unterziehen. Dasselbe hat auch hinsichtlich jener Personen zu geschehen, die vermöge ihrer Beschäftigung am Schweinemarkte Anlaß zur Seuchenverschleppung geben können. Derlei Personen ist ferner jedlveder Verkehr auf den für die Rinder bestimmten Abteilungen des Marktes verboten. 7. Bezüglich der Rinder wird für die Märkte am Montag den 24. und Donnerstag den 27. Oktober 1904 in Aenderung der Punkte 4, 5 und 7 der h. o. Kundmachung vom 29. April 1904, Z. XII —1184, hiemit folgendes angeordnet: Der Abtrieb von Rindern vom Wiener Markte ist nur nach solchen Schlächtereien gestattet, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien grenzen den GerichtSbezirke, das sind die Gerichtsbezirke Mödling, Liesing, Purkersdorf, Kloster- neuburg, Floridsdorf, Gros; - Enzersdors und Schwechat gelegen sind. Die vom Wiener Markte zum Abtriebe oder zur Abfuhr mittels Pferdebespannung oder Eisenbahn zugelassenen Rinder müssen direkt nach den Schlächtereien der Bestimmungsorte gebracht, dort von einheimischem Vieh vollkommen isoliert aufgestellt uild ohne Wechsel des Standortes binnen 48 Stunden nach ihrem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden. Die Verständigung der bezüglichen Lokalbehörden hat, wie im Punkte 2 dieser Kundmachung vorgeschrieben ist, zu erfolgen. Bei Terminüberschreitungen hat die Schlachtung sofort von amtswegen zu geschehen. Bezüglich der Abfuhr von Rindern vom Wiener Markte über Niederösterreich hinaus nach anderen Ländern wird von der Statthalterei fallweise die Entscheidung getroffen werden. Diese Kundmachung tritt sofort in Kraft. Ueber- tretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.-G.-Bl. Nr. 51, bestraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 25. Oktober 1904, Nr. 22.577/X, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der Interessenten in die Kenntnis. Z. 21.657. Steyr, 1. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 18. bis 26. Oktober 1904. 1.. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. I.BezirkFreistadt: Gemeinde und Stadt Freistadt; Gemeinde und Ortschaft Leopoldschlag; Gemeinde Windhaag, Ortschaft Predetschlag. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Gschwandt. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Asten; Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarnierie-Posten-Kommanden infolge Erlaffes der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Oktober 1904, Nr. 22.690/X, in die Kenntnis. Der k. k. Amtsteiter: Walderdorff. Redaktion und V.rlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2