Amtsblatt 1904/44 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 ad Z. 19.420, 20.401, 20.528. Steyr, 28. Oktober 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Uommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: Josef Brettenthaler, geboren 1874, Binder, zuständig nach Garsten; Mois Funke, geboren 1864, Tischler, zuständig nach Lausa; Johann Straffer, geboren 1875, Knecht, zuständig nach St. Ulrich; Jakob Blümelhuber, geboren 1877, Knecht, zuständig nach St. Ulrich. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist sogleich anher zu berichten. ZZ. 21.324, 21.325. Steyr, 1. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommandeu. Ausforschungen. Auszuforschen sind die Stellungspflichtigen, und zwar: Der am 13. Jänner 1883 in Wezek im Bezirke Prerau geborene Paul Daniel, unehelicher Sohn der Zigeunerin Franziska Daniel. Der anr 28. Jänner 1883 in Neutitschein geborene, nach Groß-Bystritz im Bezirke Wall.-Meseritsch zuständige Johann Heryan, ehelicher Sohn des Johann und der Nosalie, geb. Krumme!. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 20. Dezember 1904 zu berichten. Z. 21.393. Steyr, 1. November 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und f. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Oktober 1904, Z. 46.414, enthaltend eine Veterinär - polizeiliche Verfügung in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Kisenyed, einschließlich der Stadtgemeinde Vizakna (Komitat Also-Feher), Kapos, Szobrancz (Koniitat Ung), Galszecs, Nagymihaly (Komitat Zemplen) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen »nd Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul- und Klauenseuche von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stryj erlassenen Verfügung die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Oekörmezö (Komitat Maramaros) sowie auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Ungarisch-Brod erlassenen Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Vagujhely (Komitat Nyitra) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz-Stuhlgerichtsbezirken Központ, Hajdu-Böször- meny, einschließlich der Stadtgemeinde Hajdu-Böszörmeny, und Hajdu-Nanas (Komitat Hajdu) sowie aus der Munizipalstadt Debreczen in Ungarn gerichtete Verbot aufgehoben. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 13. Oktober 1904, Z. 45.463 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 21. Oktober l. I., Nr. 106), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Oktober 1904, Nr. 22.317'X, in die Kenntnis. ~ Z. 21.435. Steyr, 1. November 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L L Gendarmerie - Posten - Aommanden. Abschrift zur Statth. Z. 22.577/X ex 1904. Kundmachung der k. t n.- ö. Statthalterei vom 22. Oktober 1904, Z. XII —3776, betreffend den Verkehr mit Rindern und Schweinen vom Zentralviehinarkte zu St. Marx in Wien. Anläßlich der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche auf den Schweinemarkt des Zentralviehmarktes zu St. Marx in Wien durch Schweinetransporte wird auf Grund des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, und der dazugehörigen Durchführungs-Verordnung, R.-G.-Bl. Nr. 36, behufs Tilgung und Verhinderung der Verbreitung dieser Seuche unter teiliveiser Aenderung der h. o. Kundmachung vom 29. April 1904, Z. XI I —1184, betreffend den Viehverkehr auf diesem Markte, bis auf weiteres Folgendes angeordnet: 1. Alle in St. Marx mit Maul- und Klauenseuche verseucht anlangenden Schweinepartien, ferner alle jene Schweinepartien, bei welchen während ihrer Einstellung anr Markte die erwähnte Seuche zum Allsbruche kommt, endlich alle der geschehenen Ansteckung verdächtigen Schweine sind unter Eillhaltung der bezüglichen Vorschriften unverzüglich zu schlachten. 2. Die Ausfuhr voll lebenden Schweinen vom Schweine- markte zu St. Marx aus dem Stadtgebiete Wien ist verboten. Der Wiener Magistrat, bezw. das Veterinäramt am Zentralviehmarkt ist aber ermächtigt, gesunde Schweine aus vollkommen unbedenklichen Partien nach Floridsdorf in die Schlachtstätten der Bezugsberechtigten zur Schlachtung innerhalb 6 Stulldeil nach dem Einlangen in Floridsdorf abführen zn lassen. Zum Zwecke der erforderlichen Koiltrolle ist voll der Marktbehörde in St. Marx die k. k. Bezirkshaupturannschaft Floridsdorf und das dortige Gemeindeamt von der Abfuhr der Schweine und Schlachtungsfrist telegraphisch in Kenntnis zu setzen. 3. Die Abfuhr der am Dienstag- und Donnerstagmarkte verkauften lebenden Schweine muß bis Freitag mittags 12 Uhr derselben Woche vollzogen sein.

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