Amtsblatt 1904/41 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amlsder Wlatt k. k. Ri'zirkshauplmannschafl Sleijr für öen gleichnamigen politischen und Schutbezirk. Ur. 41. Steyr, am 13. Oktober. I904 Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenonunen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 X, für portopflichtige Adressaten mit direeter Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 X 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 20.466. Steyr, 11. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Vorarbeiten zur Hauptstellung im Jahre 1905. Mit dein h. 1 Erlasse vom 9. Juli 1904, Z. 14.460, Amtsblatt Nr. 28, wurden die Gemeinde-Vorstehungen an- geiviesen, die Matrikenauszüge über die int Jahre 1884 geborenen, in der ersten Altersklasse stelluugspflichtigeu Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß §21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch letztere die richtiggestellten Auszüge bis Ende Oktober wieder den Gemeinden zu übergeben haben. Nunmehr haben die Gemeinde-Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehe» sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschristen dnrch öffentlichen Anschlag unb in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzliche» Strafe zu verlantbaren, daß sich die zur nächste» Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1884, 1883 nnb 1882 im Monate November l. I. bei dem Gemeinde-Vorsteher ihres Heimats- oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben. In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Gelteudmachnng etwaiger Begünstigungs - Ansprüche gemäß §§ 31 — 34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke sowie die Bemerkung aufzunehmen, daß die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehrgesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde-Vorstehungen befindlichen Stellnngs-Verzeich- nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellnngs- pflichtigen auch die Dateu der Legitimations- oder Reise- Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Bescheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde-Vorstehungen anzustellenden Nachforschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: Für die I. Altersklasse: a) über die in der Gemeinde heimatberech- tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken I bis einschließlich 14 genauestens aus- zufüllen, die weiteren 9 Rubriken' aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungspflichtigen nach Muster 7; und o) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je eiuem Pare. (§ 24.) Bezüglich der v. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtigstellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1882, beziehungsweise 1883 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersklasse korrespondierenden Kolonne vor- zunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs - Verzeichniffe nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschristen wird den Gemeinde - Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde - Vor- stehungeu insbesondere erinnert, daß in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stelluugspflichtigeu, welchen dieselbe im l e d i g e n Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, daß in das Verzeichnis der f r e m d e n Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlüsse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Neberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde-Vorstehungen auch uahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung" der Matrikenauszüge die Zuständigkeitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelsrei; Ansuchen um AbstellungsBewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempeln »g mit einem 1 -Kronen-Stempel.

2 Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik Anmerkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften — und können solche von dem persönlichen Erscheinen vor der Stellungs-Kommission enthoben werden. Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im 8 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs-Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un- tunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlaß vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 cx 1895), Aufschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt 8 02, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. I. abzuschließen und ohne Termins-Ueberschreitnng bis längstens 10. Dezember l. I. mit allen im 8 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde-Vorstehnngen sogleich entweder bei der k. k. Hof- uud Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde-Vorstehern mache ich die termingemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Z. 20.391. Steyr, 10. Oktober 1904. An alle Gememöe- Vorstellungen. Amtstage im Monate Oktober 1904. Ich werde am Dienstag den 25. d. M. um 8 Uhr vormittags in Blasls Gasthaus in Losenstcin für die Gemeinden Losenstein, Reichraming und Lausa, am Mittwoch den 20. d. M. um 8 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei Markt Weyer für die Gemeinden Markt und Land Weyer, Gaflenz, Neustift und Großraming, und ant Samstag den 29. d. M. um 10 '/t Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei Markt Kremsmünster für die Ge- meinden des Gerichtsbezirkes Kremsmiinster Amtstage abhalten. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen zur Ver- lalitbaruug und Intervention in Kenntnis. ad Z. 18.155. Steyr, 7. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen, Grtrschul- räte, Schulleitungen, hochw. Pfarrämter, Genossenschaftr-Vorstellungen rc. rc. Amtserinnernng. Die Gemeinde - Vorstehuugeu, Ortsschulräte, Schulleitungen, hochw. Pfarrämter, Genoffenschasts-Vvrstehuugen rc. tverden neuerdings" auf die h. ä. Einladung, Z. 18.155, Aintsblatt 9tr. 36, betreffend die Abnahme von Geschäfts- vornlerkblätter, aufmerksam gemacht. uä Z. 18.077. Steyr, 7. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Amtserinnernng. Die Gemeinde-Vorstehungen, ivelche dem h. ä. Erlasse vom 2. September 1904, Z. 18.077, Amtsblatt Nr. 36, betreffend Sammlung für die Abgebrannten in Hermagor, bis nun nicht entsprochen haben, werden eingeladen, die Sammelgelder ehestens anher einzusenden oder einen Fehlbericht zu erstatten. Z. 20.315. Steyr, 10. Oktober 1904. An die Gemeinde-Vorstehungen der Gerichtsbezirkes 5teyr. Betreffend Stipendien für Fachschüler in Steyr. Die Direktion der Fachschule und Versuchsanstalt für Eisen- und Stahlindustrie in Steyr ist mit Schreiben vom 22. September 1904, Z. 119, anher mit der Anfrage herangetreten, ob auch im gegentvärtigen Schuljahre auf die bisher vou den Landgemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr erfolgte Unterstützung zweier Schüler der k. k. Fachschule mit Stipendien ä 100 X gerechnet werden kann. Unter Bezugnahme auf die h. ä. Erlässe vom 2. November 1902, Z. ad 14.230, und vom 3. Februar 1903, Z. 604, und unter Betonung des Umstandes, daß für die Schuljahre 1902/03 und 1903/04 mangels an geeigneten Bewerbern nur je ein Schüler mit einem Stipendium L 100 K beteilt wurde, wird mitgeteilt, daß zu diesem Zwecke h. a. noch ein Sammelbetrag von 186 K 26 h auf Sparkassebuch erliegt, aus welchem die Bedeckting für zwei Stipendien ä 100 K nicht gefunden werden kann. Ich beehre mich daher, an die obgenannten Gemeinden mit der Anfrage heranzutreten, ob dieselben geneigt sind, auch Heuer wieder einen entsprechenden Betrag zu Stipendien- zwecken zu widmen. Indem ich auf den lvohltätigen Charakter solcher Stipendien für wirklich arme Fachschüler hintveise, gebe ich mich der Erwartung hin, daß diese Anregung keine fruchtlose sein wird. Ueber die d. ä. Schlußfassung wolle mir bis Ende l. M. berichtet werden. Zusatz für Sierning: Hiezu bemerke ich schließlich, daß hauptsächlich aus der dortigen Gemeinde immer Schüler die Anstalt frequentieren, welche um Verleihung eines Stipendiunls oder einer Unterstützung an die Direktion herantreten. Z. 20.309. Steyr, 10. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Eichung von Fässern. Das k. k. Handelsministerium hat im Hinblicke auf die demselben aus Interessentenkreisen neuerdings zuge- kommeuen Beschwerden, daß die Abfertigung der zur Eichung eingebrachten Fässer vielfach Verzögerungen erleide und häufig ein längeres Lagern der Fässer im Eichamts statt- finde, wo dieselben dann den Unbilden des Wetters ausgesetzt seien, mit dem Erlasse vom 21. v. M., Z. 60.080 ex 1903, den Auftrag erteilt, die k. k. Eichänrter neuerdings anzuweisen, daß der möglichst raschen Abfertigung der zur Eichung eingereichten Fässer die besondere Aufmerksamkeit zu widmen unb ein längeres Lagern derselben im Eichamts nach Tunlichkeit zit vermeiden ist. Da jedoch die Parteien in den überwiegenden Fällen insoferne selbst Anlaß zu den erwähnten Beschwerden geben, als sie die Fässer nicht sukzessive, sondern auf einmal in

3 großer Anzahl und nicht rechtzeitig einbringen oder die für die Abholung der Fässer gestellten Termine versäumen, so werden die Gemeinde-Vorstehungen zusolge Erlasses der f. k. o.-ö. Statthalterei vom 5. Oktober l. I., 3 20.603/VIII, angewiesen, die Aufmerksamkeit der Interessenten auf diesen Umstand mit dem Bemerken zu lenken, daß es in ihrem Interesse selbst gelegen ist, die zu ihrem Geschäftsbetriebe benötigten Fässer allmählich und rechtzeitig (an den festgesetzten Amtstagen) zur Eichung, bezw. Nacheichung zu bringen und zu den bestimmten Terminen wieder abzuholen. Z. 20.197. Steyr, 7. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausier - Verbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königlich ungarischen Handels- ministeriums vom 17. August 1904, Z. 56.513, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Rimaszombat, Komitat Gömör-Kis-Hont in Ungarn, unter Aufrechthaltung der im 8 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtrags- verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 1. Oktober 1904, Z. 20.751/VIII, mit Beziehung aus § 10 des Hausier- patentes in Kenntnis gesetzt. Z. 20.312. Steyr, 10. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verbot des Hausierhandels. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Nagy-Röcze in Ungarn wurde, unter Aufrechthaltung der im 8 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zusolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 6. Oktober 1904, Z. 20.953/Vin, mit Beziehung auf § 10 des Hausier- patentes in Kenntnis gesetzt. Z. 20.103. Steyr, 6. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor dem Unterstütznugsschwiudler Humbcrt Schcbath. Laut DJote der k. k. Statthalterei in Triest vom 19. September 1904, Z. 25.959/VHI, treibt sich der im Jahre 1868 in Triest geborene und daselbst zuständige, mit einem ihm unterm 6. Juni 1904, Nr. 5164, ausgefolgten Arbeitsbuchs versehene Humbert Schebath in den südlichen Ländern der Monarchie herum und läßt sich von verschiedenen Gemeinden auf Grund des 8 28 des Heimatsgesetzes Unterstützungen gewähren, wodurch der Heimatsgemeinde kein geringer Schaden verursacht wird. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zusolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei, Z. 20.444/11, vom 29. September 1904, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, dem Genannten bei allfälliger Anmeldung keine Unterstützungen zu verabfolgen, vielmehr gegen denselben die schubweise Behandlung eintreten zu lassen. ZZ. 20.193, 20.194, 20.196 u. 20.200. Steyr, 7. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindlern. Johann Suniperer, nach Gottonitz, polit. Bezirk Gottschee, zuständig, groß, längliches Gesicht, schwarze Haare, graue Augen, Mund und Nase proportioniert, ohne besondere Kennzeichen, Leopold Geyrhofer, 1879 geboren und nach Amstetten zuständig, Johann Potoöin, Schneidergehilfe und gewesener Bergmann, aus Birna Vas (Ortsgemeinde Johannistal) und Heinrich Krakar, Rauchfangkehrergehilse, 1871 geboren, nach Pöllandl zuständig, treiben sich beschäftigungslos herum und lassen sich auf Rechnung ihrer Heimatsgemeinde Unterstützungen erfolgen. Bemerkt wird, daß Johann Potoöin einen Stelzfuß hat und ein von der Gemeinde Fohnsdorf unterm 8. August 1903, Z. 222, ausgestelltes Arbeitsbuch besitzt. Weiters steht Potoöin im Genusse einer Rente von monatlich 66 X. Den Genannten ist nur im Falle nachgewiesener Notwendigkeit eine Unterstützung zu gewähren, gegebenen Falles sind dieselben den schubpolizeilichen Vorschriften zu unterziehen. ______________________ ZZ. 20.310, 20.311. Steyr, 10. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor Untcrstiitznngsschwindlern. Tobias Populornm, 1854 geboren, nach Königs- wieseu zuständig, und Hermeucgild Wagner, 1853 geboren, nach Kojetein zuständig, treiben sich beschäftigungslos in der Welt herum und lassen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinde Geldunterstützungen und Reisevorschüsse erfolgen, wodurch denselben wiederholt namhafte Kosten er- wachsm sind. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden aus die Genannten mit dem Bemerken aufmerksam gemacht, denselben, den Fall dringendster Notwendigkeit ausgenommen, aus Gemeindemitteln keinerlei Unterstützungen zu gewähren, sie vielmehr der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Z. 20.199. Steyr, 7. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen nnd k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 7. März l. I., Z. 5005, Amtsblatt Nr. 10, angeordneten Nachforschungen nach dem Stelluugspflichtigen Richard Welczowsky sind einzustellen. _______________

4 Z. 20.195. Steyr, 7. Oktober 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung der Erben des Franz Reinhold. Laut Schreiben des L u. k. General-Konsulates in London vom 1. September l. I., Z. 3448, hat ihm das dortige „öourä ob Trade“ mitgeteilt, daß der angeblich in Wien geborene Feuermann Franz Reinhold, der auf dem britischen Dampfer „Kolumba" verheuert war, am 18. Juni l. I. in Nicolajeff im 33. Lebensjahre ertrunken ist. Sein Lohnguthaben beträgt 12 Schilling 3 Pence ^ 14 Kronen 70 Heller und hinterließ derselbe auch diverse Kleidungsstücke, die in einem Sack enthalten sind. Das „Board of Trade“ ist bereit, den Nachlaß dem genannten k. u. k. Konsularamte gegen die amtliche Erklärung auszufolgen, daß der Verstorbene österreichischer Staatsangehöriger war und seine Erben in der Monarchie wohnhafte Staatsangehörige sind. Heimatliche Legitimationspapiere hat der Verstorbene nicht hinterlassen, dessen Körpergröße war 5 Fuß 9^ Zoll. Er hatte braune Augen und braunes Haar und fahle Gesichtsfarbe. Auf dem Zeigefinger der linken Hand hatte er eine Narbe. Auch soll der Verstorbene schreibensunkundig gewesen sein. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 29. September 1904, Z. 20.190/H, werden die Gemeiude- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden beauftragt, behufs Beschaffung der in Rede stehenden Erklärung Erhebungen über die Identität und Zuständigkeit des Verstorbenen, bezw. über das Domizil seiner Erben, zu pflegen und über das Resultat derselben bis längstens 25. Oktober d. I. anher zu berichten. Z. 20.224. St ehr, 10. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und L k. Gendarmerie Posten - Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist, und zwar: Der Militärtaxrückständler Franz Wöhrcnschimmel, 1875 geboren, Fabriksarbeiter, zuständig nach Weher Land. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist hierüber anher Bericht zu erstatten. Z. 20.201. Stehr, 11. Oktober 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. September 1904, enthaltend eine Veterinär-polizeiliche Verfügung in betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den i»l Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das Ministerium des Innern fetzt die Verbote, welche gerichtet sind gegen die Einfuhr von Klauentieren < Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Makovicza, Szekcsö, einschließlich der Stadtgemeinde Bartfa (Komitat Saros), ferner gegen die Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus dem Stuhlgerichtsbezirke Tapolü (Koniitat Saros) und endlich gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Nagybanya, einschließlich der Stadtgemeinden Felsöbanya und Nagy- banya, Nagysomkut (Komitat Szatmar), Szilagycseh (Komitat Szilagy), außer Wirksamkeit. Dies wird im Nachhange zur hierortigen Kundmachung vom 21. September 1904, Z. 42.141 (enthalten im Amtsblatts zur „Linzer Zeitung" vom 27. September d. I., Nr. 99), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Oktober 1904, Nr. 20.851/X, in die Kenntnis. Z. 20.202. Steyr, 11. Oktober 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für (dberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. September bis 2. Oktober 1904. I. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. BezirkGmunden: Gemeinde u. OrtschaftGschwendt. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Kirchham; Gemeinde Vorchdorf, Ortschaften Feldham und Vorchdorf. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Mauth- hausen. 3. Bezirk Urfahr: Gemeinde Altenberg, Ortschaft Haslach. 2. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der S e u ch e. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde nnd Ortschaft Vorderstoder. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Oktober 1904, Nr. 20.920/X,. in die Kenntnis. Der k. k. Amisleiter: Walderdorff. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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