Amtsblatt 1904/20 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 10.126. Steyr, 9. Mai 1904. Zertifikat. 3 An alle Gemeinde-Vorsehungen. Hunde- und Katzenausstellunge» und -Schauen in Niederösterreich. Nr. 9489/X. Kundmachung betreffend die Abhaltung von Hunde- und Katzen-Ausstellungen und -Schauen in Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den Stand der ansteckenden Krankheiten der Hunde und Katzen hat die k. k. Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 29. April d. I., Z. XII —1163, unter Behebung ihrer Kundmachung vom I. September 1903, Nr. 86.138, auf Grund der 88 3, 8 und 20 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl Nr. 35, bis auf weiteres nachstehendes angeordnet: 1. Von jeder Hunde- und Katzen - Ausstellung oder Schau ist seitens der Veranstalter, unbeschadet der Einhaltung der diesfalls bestehenden sicherheitspolizeilichen oder anderen Vorschriften, mindestens vier Wochen vorher der zuständigen politischen Bezirksbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat, magistr. Bezirksamt) schriftlich die Anzeige zu erstatten. Diese Anzeige hat zu enthalten: Den Namen und Wohnsitz der Veranstalter, die Ausstellungszeit, die Gemeinde, bezw. den Bezirk und das Lokal, woselbst die Ausstellung oder Schau geplant ist, die voraussichtliche Zahl und die Herkunftsgebiete der auszustellenden Tiere und überhaupt das gesamte Ausstellungsprogramm. 2. Der politischen Bezirksbehörde, in deren Bereich die Ausstellung stattftnden soll, obliegt es, wenn ihr die Eignung der betreffenden Lokalität zu dem beabsichtigten Zweck nicht ohnehin öekannt ist, auf Grund einer unter Zuziehung der betreffenden Fachorgane (Amtsarzt, Amtstierarzt) vorgenommenen Besichtigung dieselbe als zur Ausstellung geeignet oder, beim Nichtzutreffen der entsprechenden veterinär- und sanitätspolizeilichen Voraussetzungen, als nicht geeignet zu erklären und die Ausstellung zu genehmigen oder zn untersagen. Ueber jede gestattete Hunde- und Katzen-Ausstellung hat die politische Bezirksbehörde unter Anschluß des bezüglichen Programmes mindestens 14 Tage vorher an die Statthalterei zu berichten. 3. Alle zur Ausstellung oder Schau gebrachten Hunde und Katzen müssen mit einem vom Gemeinde-Vorsteher des Herkunftsortes des Tieres ausgefertigten Zertifikate versehen sein, worin vom G e m e i n d e - V o r st e h e r erklärt wird, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden im Umkreise von 4 Kilometern seit einem Zeiträume von drei Monaten kein Wut- oder Wutverdachtsfall bei den Haustieren vorgekommen ist und worin von einemTierarzte bestätigt erscheint, daß er das zur Ausstellung oder Schau gebrachte Tier vor dem Abtrausporte untersucht und frei von ansteckenden Krankheiten befunden habe. Es hat demnach der Ausfertigung von diesen Zertifikaten stets die tierärztliche Untersuchung des betreffenden Tieres, und zwar auf Kosten des Ausstellers voranzugehen. Ein solches Zertifikat muß nachstehende Form haben: Land (Provinz)................................................................. Bezirk (Kreis).................................................................... Gemeinde............................................................................. Name des Tierbesitzers.................................................... Anzahl der Tiere............................................................. Genaue Beschreibung jedes einzelnen Tieres nach Farbe, Zeichen, Geschlecht, Alter, Raffe.......... Bestimmungs-, bezw. Ausstellungsort......................... Anmerkung........................................................................... Daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden im Umkreise von 4 Kilometern seit einem Zeitraum von 3 Monaten kein Wut- oder Wutverdachtsfall bei den Haustieren vorgekommeu ist, wird hiemit bestätigt. <smd.. . . . am ... 190 Siegel . Der Gemeindevorsteher: Daß obiges Tier vor seinem Abgänge vom Herkunftsorte von mir unter-, sucht und frei von ansteckenden Krankheiten befunden wurde, wird hiemit bestätigt. ............... am .... 190 Für Hunde und Katzen aus dem Stadtgebiete Wien, woselbst derlei Zertifikate von dem betreffenden magistratischen Bezirksamte auszufertigen und die tierärztlichen Untersuchungen von den städtischen Amtsveterinären vorzunehmen sind, hat die gemeindeämtliche Erklärung zu lauten: Daß im Herkunftsbezirke und in den Nachbarbezirken seit einem Zeitraume (usw.), wird hiemit bestätigt. Wien, am........................................... Vom magistr. Bezirksamte für den................................Bezirk in Wien. Im Falle der Verweigerung eines Zertifikates wegen in der oberwähnten Zeit und innerhalb des bestimmten Umkreises vorgekommener Wut- oder Wutverdachtsfälle oder wegen des nicht einwandfreien tierärztlichen Befundes, steht es dem Tierbesitzer frei, sich an die betreffende politische Bezirksbehörde, in Wien an den Magistrat, zu wenden, welche Behörden nach Erwägung aller maßgebenden Umstände und Anhörung der Amtstierärzte, wobei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, ob durch den etwa vorge- kommenen Krankheits- oder Verdachtsfall für das auszu- stellende Tier tatsächlich die Gefahr einer Infektion bestanden hat, wegen Ausfertigung des Zertifikates das Erforderliche zu veranlassen haben. Der Mangel eines Zertifikates sowie Unrichtigkeiten oder Mängel in demselben, schließt bis zur Behebung derselben die Zulassung der Tiere von den Ausstellungen oder Schauen aus. Es empfiehlt sich, daß die Veranstalter von solchen Ausstellungen eine entsprechende Anzahl von Formularien der Zertifikate, und zwar für die Landgemeinden und für Wien gesondert, in Druck legen und den Ausstellern mit dem Zulassungsscheine zukommen lassen. 4 Die zur Ausstellung gebrachten Hunde müssen mit einem beißsicheren Maulkorbe versehen sein, welcher den Tieren nur während ihres Aufenthaltes in den Käfigen und am Vorführplatze vor dem Preisgerichte oder während der den Gegenstand der Preiszuerkennung bildenden Arbeit des Hundes abgenommen werden darf.

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