Amtsblatt 1904/20 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amts-GAlall der k. k. Rezirkshauplniannschafl Sterjr für öen gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ar. 20. Steyr, am 19. Mai. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 908/B.-Sch.-R. Steyr, 8. Mai 1904. Konkurs - Ausschreibung. An der einklassigen Volksschule in Krnhub bei Kremsmünster kommt die Lehrerstelle I. Klasse zur endgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1400 K, eine Funktionszulage von 100 K, die Dienstalterszulagen per 2OO X und ein Naturalguartier verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Taufscheine, dem Reife- und Lehrbefähigungszeugnisse, dem Nachweise über die Befähigung zur subsidiarischen Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes und einer Dienstestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Z. 972/B.-Sch.-R. Steyr, 11. Mai 1904. An den Zweiglehrerverein weqer. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, ivelche der am 4. Juni l. I. zu Losenstein stattfindenden Vereinsversammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 10.453. Steyr, 13. Mai 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vorn 5. Mai 1904, Z. 8930/11, werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge der Rote der k. k. Finanz - Direktion in Linz vom 21. April 1904, Z. 9245/VI, darauf auf- merksam gemacht, daß bloße Gefälligkeitsakte der Gemeinden gegenüber Privatparteien — wie die Uebersendung eines Arbeitsbuches an die kompetente Behörde zum Zwecke der Eintragung der Reiselegitimationsklausel — einen Anspruch auf Portofreiheit nach Artikel II, Punkt 6, des Gesetzes vom 2. Oktober 1865 (R.-G.-Bl. Nr. 108) nicht begründen, daher derartige Sendungen auch nicht auf dem Kuvert als „portofreie Gemeindedienstsache" bezeichnet werden dürfen, widrigenfalls sie als Postgefällsverkürzungen nach 8 423, Z. 4, lit. <1, des Gefällsstrasgesetzes, beziehungsweise 8 429, G.-St.-G., an dem schuldtragenden Gemeindeorgane gestraft werden müßten. Z. 10.124. Steyr, 13. Mai 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. 1. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor dein Unterstütznngsschwindler Johann Rnbinig. Laut Note der k. k. Landesregierung in Klagenfurt vom 18. April 1904, Z. 6902, an die k. k. o.-ö. Statthalterei, treibt sich nach Mitteilung der Gemeinde Moosburg der im Jahre 1858 geborene, nach Moosburg zuständige Spengler Johann Rnbinig beschäftigungslos umher und nimmt auf Kosten seiner Heimatsgemeinde in ungebührlicher Weise Spitalspflege und Reiseunterstützungen in Anspruch. Zufolge Statthalterei - Erlasses vom 4. Mai 1904, Z. 9244/V, werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Kommanden angewiesen, dein Genannten, den Fall erwiesener dringender Notwendigkeit ausgenommen, keine Unterstützungen zu verabfolgen, sondern ihn im Be- tretungsfalle bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen seiner schubpolizeilichen Behandlung zuzuführen. ZZ. 10.503, 10.504. Steyr, 14. Mai 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Warnung vor den Unterstützungsschwindlern Gregor Gerschak und Julius Wolf. Der zur Gemeinde Schwarzenbach zuständige Bäcker- gehilfe Gregor Gerschak und Julius Wolf, gewesener Unter-

2 lehrer und Diurnist, geboren im Jahre 1868, zuständig in Krems, treiben sich in der Welt herum und lassen sich auf Kosten ihrer Heimatsgemeinden Reiseunterstützungen verabfolgen. Zufolge Statthalterei-Erlasses vom 5. Mai l. I., Z. 8600/11 und 9329/11, werden die Gemeinden ange- wiesen, den Genannten keinerlei Geldunterstützungen zu verabfolgen, sondern eventuell bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen dieselben der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Z. 10.314. Steyr, 13. Mai 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden der Gerichisbezirke Zteqr und UreniMünster. Widerruf. Die abgängige und im Amtsblatts Nr. 19, Z. 99.99, vom 7. Mai 1904, zur Ausforschung ausgeschriebene Theresia Obermair ist am 7. Mai 1904 wieder zu ihrem Gatten zurückgekehrt. Z. 10.502. Steyr, 14. Mai 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem hierämtlichen Erlasse von 9. April 1904, Z. 7808 — 7878, Amtsblatt Nr. 15, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Karl Fechtner sind einzustellen. Z 9867. Steyr, 13. Mai 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Laut h. o. Weisung sind die Nachforschungen nach den nachstehend angeführten Militärtaxpflichtigen einzustellen, und zwar: Johann Kupka, Wenzel Nowotny, Eduard Lachnit, Josef Konccny, Julius Zatlonkal, Franz Goydil, Rudolf Ulrich, Franz Kociau, Josef Gregor, Franz Slama, Martin Petrjanos, Rudolf Lostä-c, Karl Kunz, Eduard Schund, Hubert Malitschet, Philipp Dryak, Adolf Libor Iahn, Franz Swoboda, Franz Polzer. Z. 10.501. Steyr, 14. Mai 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Zufolge h. o. Weisung ist der stellungspflichtige Gnido Rigonat, Sohn des Alois Rigonat und der Franziska, geborenen Feöel, geboren 1880, von Profession Maler, zuständig nach V. Vicentina, Bezirk Gradisca, welcher seiner Stellungspflicht in der III. Altersklasse nicht nachgekommen und unbekannten Aufenthaltes ist, auszuforschen und über das Ergebnis anher zu berichten. Z. 10.717. Steyr, 17. Mai 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung Militärtaxpftichtiger aus dem Bezirke Neustadtl. Laut h. o. Weisung sind auszuforschen, und zwar: Wenzel Schnster, Josef Kubyta, Josef Koudela, Veit Kotoucek, Josef Lodin. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist anher zu berichten. Z. 10.329. Steyr, 12. Mai 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 5. Mai 1904, Z. 19.872, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schafen und Schweinen aus Ungarn nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach deni diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Esztergom einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Parkany (Komitat Esztergom), Pomaz einschließlich der Stadtgemeinde Szent-Endre (Komitat Pest-Pilis-Solt- Kiskun), Szilagycseh (Komitat Szilagy), Nemetujvar, Szent- gotthard (Komitat Vas) in Ungarn nach den im Neichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schafpockenseuche und des Stäbchenrotlaufes von den k. k. Bezirkshauptmannschaften Wall.-Meseritsch und Ungarisch- Brod erlassenen Verfügung die Einfuhr von Schafen und Schweinen aus dem Grenz - Stuhlgerichtsbezirke Trencsen einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Trencsen) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz - Stuhlgerichtsbezirke Kraszna (Komitat Szilagy) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Dies wird im Nachhange zu der hierortigen Kund- machung vom 28. April 1904, Z. 18.780 (enthalten im Amtsblatt« zur „Linzer Zeitung" vom 4. Mai d. I., Nr. 50), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 7. Mai 1904, Nr. 9796/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis.

Z. 10.126. Steyr, 9. Mai 1904. Zertifikat. 3 An alle Gemeinde-Vorsehungen. Hunde- und Katzenausstellunge» und -Schauen in Niederösterreich. Nr. 9489/X. Kundmachung betreffend die Abhaltung von Hunde- und Katzen-Ausstellungen und -Schauen in Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den Stand der ansteckenden Krankheiten der Hunde und Katzen hat die k. k. Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 29. April d. I., Z. XII —1163, unter Behebung ihrer Kundmachung vom I. September 1903, Nr. 86.138, auf Grund der 88 3, 8 und 20 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl Nr. 35, bis auf weiteres nachstehendes angeordnet: 1. Von jeder Hunde- und Katzen - Ausstellung oder Schau ist seitens der Veranstalter, unbeschadet der Einhaltung der diesfalls bestehenden sicherheitspolizeilichen oder anderen Vorschriften, mindestens vier Wochen vorher der zuständigen politischen Bezirksbehörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat, magistr. Bezirksamt) schriftlich die Anzeige zu erstatten. Diese Anzeige hat zu enthalten: Den Namen und Wohnsitz der Veranstalter, die Ausstellungszeit, die Gemeinde, bezw. den Bezirk und das Lokal, woselbst die Ausstellung oder Schau geplant ist, die voraussichtliche Zahl und die Herkunftsgebiete der auszustellenden Tiere und überhaupt das gesamte Ausstellungsprogramm. 2. Der politischen Bezirksbehörde, in deren Bereich die Ausstellung stattftnden soll, obliegt es, wenn ihr die Eignung der betreffenden Lokalität zu dem beabsichtigten Zweck nicht ohnehin öekannt ist, auf Grund einer unter Zuziehung der betreffenden Fachorgane (Amtsarzt, Amtstierarzt) vorgenommenen Besichtigung dieselbe als zur Ausstellung geeignet oder, beim Nichtzutreffen der entsprechenden veterinär- und sanitätspolizeilichen Voraussetzungen, als nicht geeignet zu erklären und die Ausstellung zu genehmigen oder zn untersagen. Ueber jede gestattete Hunde- und Katzen-Ausstellung hat die politische Bezirksbehörde unter Anschluß des bezüglichen Programmes mindestens 14 Tage vorher an die Statthalterei zu berichten. 3. Alle zur Ausstellung oder Schau gebrachten Hunde und Katzen müssen mit einem vom Gemeinde-Vorsteher des Herkunftsortes des Tieres ausgefertigten Zertifikate versehen sein, worin vom G e m e i n d e - V o r st e h e r erklärt wird, daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden im Umkreise von 4 Kilometern seit einem Zeiträume von drei Monaten kein Wut- oder Wutverdachtsfall bei den Haustieren vorgekommen ist und worin von einemTierarzte bestätigt erscheint, daß er das zur Ausstellung oder Schau gebrachte Tier vor dem Abtrausporte untersucht und frei von ansteckenden Krankheiten befunden habe. Es hat demnach der Ausfertigung von diesen Zertifikaten stets die tierärztliche Untersuchung des betreffenden Tieres, und zwar auf Kosten des Ausstellers voranzugehen. Ein solches Zertifikat muß nachstehende Form haben: Land (Provinz)................................................................. Bezirk (Kreis).................................................................... Gemeinde............................................................................. Name des Tierbesitzers.................................................... Anzahl der Tiere............................................................. Genaue Beschreibung jedes einzelnen Tieres nach Farbe, Zeichen, Geschlecht, Alter, Raffe.......... Bestimmungs-, bezw. Ausstellungsort......................... Anmerkung........................................................................... Daß am Herkunftsorte und in den Nachbargemeinden im Umkreise von 4 Kilometern seit einem Zeitraum von 3 Monaten kein Wut- oder Wutverdachtsfall bei den Haustieren vorgekommeu ist, wird hiemit bestätigt. <smd.. . . . am ... 190 Siegel . Der Gemeindevorsteher: Daß obiges Tier vor seinem Abgänge vom Herkunftsorte von mir unter-, sucht und frei von ansteckenden Krankheiten befunden wurde, wird hiemit bestätigt. ............... am .... 190 Für Hunde und Katzen aus dem Stadtgebiete Wien, woselbst derlei Zertifikate von dem betreffenden magistratischen Bezirksamte auszufertigen und die tierärztlichen Untersuchungen von den städtischen Amtsveterinären vorzunehmen sind, hat die gemeindeämtliche Erklärung zu lauten: Daß im Herkunftsbezirke und in den Nachbarbezirken seit einem Zeitraume (usw.), wird hiemit bestätigt. Wien, am........................................... Vom magistr. Bezirksamte für den................................Bezirk in Wien. Im Falle der Verweigerung eines Zertifikates wegen in der oberwähnten Zeit und innerhalb des bestimmten Umkreises vorgekommener Wut- oder Wutverdachtsfälle oder wegen des nicht einwandfreien tierärztlichen Befundes, steht es dem Tierbesitzer frei, sich an die betreffende politische Bezirksbehörde, in Wien an den Magistrat, zu wenden, welche Behörden nach Erwägung aller maßgebenden Umstände und Anhörung der Amtstierärzte, wobei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, ob durch den etwa vorge- kommenen Krankheits- oder Verdachtsfall für das auszu- stellende Tier tatsächlich die Gefahr einer Infektion bestanden hat, wegen Ausfertigung des Zertifikates das Erforderliche zu veranlassen haben. Der Mangel eines Zertifikates sowie Unrichtigkeiten oder Mängel in demselben, schließt bis zur Behebung derselben die Zulassung der Tiere von den Ausstellungen oder Schauen aus. Es empfiehlt sich, daß die Veranstalter von solchen Ausstellungen eine entsprechende Anzahl von Formularien der Zertifikate, und zwar für die Landgemeinden und für Wien gesondert, in Druck legen und den Ausstellern mit dem Zulassungsscheine zukommen lassen. 4 Die zur Ausstellung gebrachten Hunde müssen mit einem beißsicheren Maulkorbe versehen sein, welcher den Tieren nur während ihres Aufenthaltes in den Käfigen und am Vorführplatze vor dem Preisgerichte oder während der den Gegenstand der Preiszuerkennung bildenden Arbeit des Hundes abgenommen werden darf.

4 Außerdem ist auch das freie Herumlaufenlassen der Hunde im Ausstellungsterritorium nicht gestattet. Katzen dürfen nur in solchen Käfigen ausgestellt werden, aus welchen sie nicht entweichen können. Seitens der Veranstalter von derlei Ausstellungen und Schauen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche einerseits Verletzungen der Besucher durch die ausgestellten Tiere und andererseits Berührungen der Tiere durch die Besucher verhindert werden. Zu diesem Zwecke empfiehlt sich die Errichtung von etwa einem Meter von den Käfigen entfernten Barrieren. 5. Unmittelbar vor der Zulassung in den Ausstellungsraum und während der Dauer der Ausstellung sind die Tiere bezüglich ihres Gesundheitszustandes vom Amtstierarzte des Bezirkes, woselbst die Ausstellung oder Schau stattfindet, auf Kosten der Veranstalter zu untersuchen, bezw. zu überwachen. Derselbe hat auch die für die Tiere beigebrachten Zertifikate zu überprüfen und je nach Umständen das Angemessene zu verfügen. Mit ansteckenden Krankheiten behaftet befundene Tiere dürfen unter keiner Bedingung zugelassen werden. In solchen Fällen ist, wenn es sich um im Tierseuchengesetze benannte Krankheiten handelt, nach den Bestimmungen desselben vor- zugehen, wenn es sich aber um andere ansteckende Krankheiten handelt, sonst das Erforderliche zu veranlassen. 6. Der politischen Bezirksbehörde des Ausstellungsortes obliegt die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung obiger Vorschriften. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 29. Februar 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, bestraft. Dies wird unter Bezugnahme auf die h. o. Kundmachung vom 5. September 1903, Z. 19.113/X, allgemein verlautbart. Linz, am 5. Mai 1904. Von der L k. oberösterrcichischcn Statthalterci. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen zur entsprechenden Verlautbarung und zur Darnachachtung in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannfchaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Sieyr.

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