Amtsblatt 1903/24 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

1. Die am Zentral=Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu be¬ treuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei inder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern zum Verkaufe aufgestellt werden. Die am Montagmarkte unver¬ kauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donnerstagmarkt unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort bei befriedigendem Gesundheitszustande, längstens am nächst¬ folgenden Samstag zu vermarkten. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand vorausgesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, u. zw. sind die verkauften Tiere unter amtlicher Ueberwachung entweder nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdorf mittels Wagen und Pferdebespannung abzu¬ führen oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzu¬ treiben, die unverkauften Tiere aber, behufs deren ehester Schlachtung, nach dem Schlachthause in St. Marx zu bringen. 2. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere, sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinär-polizeilichen Be¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchen¬ gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der be¬ züglichen Durchführungsverordnung. Auf dem Markte darf nur solches Helferpersonale in Verwendung genommen werden, welches mit dem vorge¬ schriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden rc. müssen vor ihrer Wieder¬ benützung gereiniat und desinfiziert werden. 3. Vom Wiener Markte dürfen Rinder nur zu Schlachtungszwecken nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien abgetrieben oder mittelst Eisenbahn befördert werden. 4. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral=Viehmarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf erst nach vorheriger neuer¬ licher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesund¬ heitszustande und nur direkt ohne Einstellung nach solchen auf dem betreffenden Viehpasse angegebenen Bestimmungs¬ orten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (polit. Bezirk Tulln), Purkersdorf und Hietzing (polit. Bezirk Hietzing=Umaebung), Mödling (polit. Bezirk Mödling), Schwechat (volit. Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Groß=Enzersdorf (polit. Bezirk Floridsdorf) und Korneuburg (volit. Bezirk Korneuburg). 5. Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L, Florids¬ dorf und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkers¬ dorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Wiener Zentral=Vieh¬ markte nur mittelst Eisenbahn oder mittelst Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehre, ohne Aus= oder Umladung oder Einstellung während des Trans¬ portes, befördert werden. Rinder, welche vom Wiener Zentral=Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen, und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld,, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener¬ Neustadt (Stadt= und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d.Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittelst Eisenbahn transportiert werden. 7. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Provinzen wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleich¬ falls nur mittelst der Eisenbahn zugelassen. 8. Alle vom Wiener Zentral=Viehmarkte mittels Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen unmittel¬ bar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amtstierärztlichen Untersuchung. 9. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte hat nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Eisen¬ bahnstation stattzufinden, von wo aus die Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden müssen. 10. Die vom Wiener Markte zum Abtriebe und die zur Abfuhr mittelst Wagen oder Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestimmungsorte eingelangt, sofort in die betreffenden öffentlichen Schlachthäuser zu bringen, woselbst sie hinsichtlich der veterinär=polizeilichen Behandlung und Schlachtungsfrist den bezüglichen allgemeinen Vorschriften unterliegen oder in den privaten Schlächtereien unter voll¬ kommener Isolierung von dem einheimischen Viehe aufzu¬ stellen und ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tage (120 Stunden), gerechnet vom Zeitpunkte der Auf¬ stellung der Tiere, zu schlachten. Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem, wenn es sich um nach privaten Schlächtereien zu bringende Rinder handelt, von der Marktbehörde die Schlachtungsfrist auffallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Ein¬ langen am Bestimmungsort der Gemeindevorstehung zu über¬ geben. Dieselbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Tiere auf der Rückseite des Viehpasses vorzumerken, letzteren auf¬ zubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Schlachtungsfrist zu überwachen, bezw. im Uebertretungsfalle unter Anzeige-Erstattung an die politische Bezirksbehörde die Schlachtung sofort zu veranlassen. 11. Vor dem Abtriebe, bezw. vor der Abfuhr der Rinder von St. Marx ist vom Käufer oder seinem Stell¬ vertreter der Marktbehörde der Bestimmungsort des Trans¬ portes sowie der Gerichts= und politische Bezirk, in welchem dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben. Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort zu ver¬ ständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde verpflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle auszuüben und bei Nichteinhaltung der Schlachtungsfrist die Anzeige an das betreffende Gericht zu leiten. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach anderen Provinzen abtransportierten Tiere stattzufinden. 12. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlachtstätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt wurden, bleibt bis auf weiteres aufrecht.

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