Amtsblatt 1903/24 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Amts-Blatt k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steur, am 11. Juni. 1903. Nr. 24. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K. 50 h, für portopflichtige geignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Stéyr, am 5. Juni 1903. Z. 7306. An die Gemeindevorstehungen Bad Hall, Pfarrkirchen. Gaflenz, Großramina. Losen¬ stein. Weyer Markt. Weyer Land. Laut Erlasses der k. k. Statthalterei vom 11. Februar 1903, Z. 1547/I, sind die statistischen Nachweisungen über die Fremdenbewegung nach den neu vorgeschriebenen For¬ mularien A, B. C zu verfassen. Diese statistischen Nachweisungen sind genau mit dem Kalenderjahre abzuschließen und alljährlich zuverlässig bis 15. Jänner des kommenden Jahres vorzulegen. Die statistischen Nachweisungen nach Formulare E sind in zwei Parien zu verfassen. Die Formularien sind in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Steyr, 8. Juni 1903. Z. 8493. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Mai l. J., Nr. 9241/IV, haben die Vorbestrafungen über die assentierten Rekruten bis 10. Juli jeden Jahres dem k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Kommando Nr. 14 mit¬ geteilt zu werden. Es ergeht demnach an alle Gemeinde=Vorstehungen die Einladung, die Leumundsberichte und Vorbestrafungen aller heuer Assentierten ehestens, längstens aber bis Ende dieses Monats, nach dem im Amtsblatte Nr. 34 ex 1900, Z. 11.066, hinausgegebenen Formulare anher vorzulegen. Z. 8604. Steyr, 4. Juni 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung für die Stadt Windischgratz. Am 10. Mai d. J. wurde die Stadt Windischgraz von einer heftigen Brandkatastrophe heimgesucht, der infolge widriger Umstände binnen kurzem nahezu ein Drittel dieser Stadt zum Opfer fiel. Achtzig Häuser wurden eingeäschert und 600 Personen sind obdachlos: vielen Besitzern wurde ihr Viehstand ver¬ nichtet und nicht wenige wurden ihrer gesamten Habe be¬ raubt. Der Gesamtschaden beträgt ungefähr 700.000 Kronen und steht demselben lediglich eine Versicherungssumme von kaum 150.000 Kronen gegenüber. Die Unzulänglichkeit der zur Verfügung stehenden Hilfsmittel in Steiermark selbst läßt behufs Deckung dieses namhaften Verlustes den Appell an die Mildtätigkeit der Bewohner anderer Länder nur zu sehr begründet erscheinen. Zufolge Erlasses des k. k. Ministerium des Innern vom 21. Mai l. J., Z. 3435, fand sich Sr. Exellenz der k. k. Statthalter für Oberösterreich bestimmt, auch in Oberöster¬ reich eine allgemeine, öffentliche Sammlung für die durch dieses Brandunglück betroffenen Bewohner der Stadt Windischgraz einzuleiten. Im Auftrage der k. k. o.=ö. Statthalterei, Z. 1956 /Präs., vom 31. Mai 1903, werden daher die Gemeinde=Vor¬ stehungen eingeladen, diese Sammlung sofort zu verlaut¬ baren und von Haus zu Haus vorzunehmen und die ge¬ sammelten Beträge binnen 3 Wochen an die k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Steyr einzusenden. Steyr, 5. Juni 1903. Z. 5661/I. An alle Gemeinde=Vorstehungen. In kürzester Zeit erhalten die Gemeinde=Vorstehungen Kundmachungen, betreffend die Abgabe der Erwerbsteuer¬ erklärungen zur Veranlagung der allgemeinen Erwerbsteuer für die Periode 1904/05, und die hiezu erforderliche Anzahl Formularien zugemittelt. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher eingeladen, die Kundmachungen an jedermann zugänglichen geeigneten Orten sogleich zu affigieren. Dieselben haben bis inklusive 1. August 1903 affigiert zu bleiben. Erst nach Ablauf dieser Zeit sind die Kundmachungen, versehen mit der Affigierungs¬ klausel, sowie die erübrigten Formularien wieder anher vor¬ zulegen. Unter Einem werden auch mehrere gedruckte Anleitungen zur Verfassung der Erwerbsteuererklärungen beigelegt, welche nur an darum ansuchende Parteien auszufolgen sind.

Z. 1073/Sch. Steyr, 7. Juni 1903. An sämtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 3. Juni l. J., Z. 2277, angeordnet, daß an den Bürger¬ schulen und an den Volksschulen mit ganztägigem Unter¬ richte in dem Falle, wenn die Lufttemperatur in den Lehr¬ zimmern vormittags 20° R erreicht, der Nachmittagsunterricht zu entfallen hat. Steyr, 7. Juni 1903. Z. 1070/Sch. An sämtliche Schulleitungen. Bezirkslehrerkonferenz. „Mit Rücksicht auf die mit dem Zeitpunkte der Er¬ richtung einer Bezirkshauptmannschaft Urfahr eintretenden Gebiets=Aenderungen beschloß der k. k. Landesschulrat in der Sitzung vom 22. Mai d. J. nachstehende Verfügungen zu treffen: „Die diesjährige Bezirkslehrerkonferenz ist unmittelbar nach dem Zeitpunkte der Neugestaltung des Schulbezirkes abzuhalten und in dieser Konferenz die Neuwahl des fach¬ männischen Mitaliedes in den Bezirksschulrat vorzunehmen. Das für das laufende Triennium ernannte und das von der Konferenz gewählte Mitglied des Bezirksschulrates hat in den Funktionen bis zur Neuwahl, bezw. Neuernennung zu verbleiben. „In den ständigen Ausschuß sind fünf Mitglieder der Konferenz zu wählen. „Der Standort der Bezirkslehrerbibliothek ist nach § 1 der Verordnung des k. k. Landesschulrates vom 10. Fe¬ bruar 1872, Z. 4691, von der Bezirksschulbehörde nach Anhörung der Lehrerkonferenz zu bestimmen. „Nach § 2 dieser Verordnung hat die in der Konferenz zu wählende Bibliothekskommission aus 3 bis 5 Mitgliedern zu bestehen. „Die Verteilung der Werke der derzeit im Bezirke be¬ stebenden Bezirkslehrerbibliothek haben die betreffenden in Betracht kommenden Bibliothekskommissionen im gegenseitigen Einvernehmen nach einem von ihnen zu bestimmenden Modus provisorisch gegen nachträgliche Genehmigung in der nächst¬ folgenden Bezirkslehrerkonferenz vorzunehmen. In Fällen, in denen eine Einigung nicht erzielt werden sollte, behält sich der Landesschulrat die Entscheidung vor. Vorstehender Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 5. Juni 1903, Z. 1914, wird den Schulleitungen mit dem Bemerken mitgeteilt, daß die mit dem h. ä. Erlasse vom 25. Mai l. J., Z. 1002, für den 6. Juli l. J. anberaumte Bezirkslehrerkonferenz bis auf weiteres verschoben wird. Der Termin für die Abhaltung derselben wird seinerzeit bekannt¬ gegeben werden. Steyr, 7. Juni 1903. Z. 8535. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 11.627/X. Kundmachung betreffend die Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Mai d. J., Z. 20.572, unter Aufrechthaltung der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ schlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperr¬ maßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bosn. Dubica und Prijedor. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 22. März d. J., Z. 6085/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziebungsweise des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 29. Mai 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 7. Juni 1903. Z. 8536. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und Gendarmerie=Posten¬ Kommanden werden hiermit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" enthaltene Kundmachung der k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 29. Mai 1903, Nr. 11.628/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Steyr, 7. Juni 1903. Z. 8674. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung unter den interessierten Kreisen. Z. 11.657/X. Kundmachung betreffend Erleichterungen im Viehverkehre vom Zentral¬ Viehmarkte zu St. Marx in Wien. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Maul¬ und Klauenseuche hat die k. k. Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 27. Mai d. J., Z. 57.286, unter Behebung ihrer Kundmachung vom 26. März 1903, Z. 25.063, auf Grund des § 3 des Tierseuchengesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, folgendes angeordnet:

1. Die am Zentral=Viehmarkte in St. Marx an einem Markttage angekauften Rinder müssen von dort längstens innerhalb 48 Stunden nach Marktschluß entfernt werden. Am Montagmarkte unverkauft gebliebene Rinder sind sofort nach Marktschluß in die von der Marktbehörde hiezu bestimmten Ställe zu bringen, woselbst sie einer besonderen amtstierärztlichen Ueberwachung unterzogen werden müssen und von einem von amtswegen bestellten Personale zu be¬ treuen sind. Bei unbedenklichem Gesundheitszustande können derlei inder am nächstfolgenden Donnerstagmarkte, jedoch getrennt von den für diesen Markt neu eingelangten Rindern zum Verkaufe aufgestellt werden. Die am Montagmarkte unver¬ kauften, für den Donnerstagmarkt zugelassenen Rinder und die für letzteren Markt neu zugeführten Rinder sind, wenn sie am Donnerstagmarkt unverkauft bleiben, sofort nach Marktschluß auf den Kontumazmarkt zu bringen und dort bei befriedigendem Gesundheitszustande, längstens am nächst¬ folgenden Samstag zu vermarkten. Am Kontumazmarkte verkaufte und unverkaufte Tiere müssen, deren befriedigender Gesundheitszustand vorausgesetzt, noch am selben Tage von dort entfernt werden, u. zw. sind die verkauften Tiere unter amtlicher Ueberwachung entweder nach den Schlachthäusern in Hernals, Gumpendorf, Meidling oder Nußdorf mittels Wagen und Pferdebespannung abzu¬ führen oder nach dem Schlachthause in St. Marx abzu¬ treiben, die unverkauften Tiere aber, behufs deren ehester Schlachtung, nach dem Schlachthause in St. Marx zu bringen. 2. Seuchenkranke und seuchenverdächtige Tiere, sowie infizierte Objekte unterliegen der veterinär-polizeilichen Be¬ handlung nach den Bestimmungen des § 36 des Tierseuchen¬ gesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der be¬ züglichen Durchführungsverordnung. Auf dem Markte darf nur solches Helferpersonale in Verwendung genommen werden, welches mit dem vorge¬ schriebenen reinen Dienstkleide versehen ist. Bei Rindern schon in Benützung gewesene Geräte, so z. B. Anhängestricke, Blenden rc. müssen vor ihrer Wieder¬ benützung gereiniat und desinfiziert werden. 3. Vom Wiener Markte dürfen Rinder nur zu Schlachtungszwecken nach öffentlichen Schlachthäusern oder privaten Schlächtereien abgetrieben oder mittelst Eisenbahn befördert werden. 4. Der Abtrieb von Rindern vom Zentral=Viehmarkte aus dem Stadtgebiete Wien darf erst nach vorheriger neuer¬ licher Untersuchung bei vollkommen unbedenklichem Gesund¬ heitszustande und nur direkt ohne Einstellung nach solchen auf dem betreffenden Viehpasse angegebenen Bestimmungs¬ orten erfolgen, welche innerhalb der an das Stadtgebiet Wien unmittelbar grenzenden Gerichtsbezirke gelegen sind. Dies sind die Gerichtsbezirke Klosterneuburg (polit. Bezirk Tulln), Purkersdorf und Hietzing (polit. Bezirk Hietzing=Umaebung), Mödling (polit. Bezirk Mödling), Schwechat (volit. Bezirk Bruck a. d. L.), Floridsdorf und Groß=Enzersdorf (polit. Bezirk Floridsdorf) und Korneuburg (volit. Bezirk Korneuburg). 5. Nach Bestimmungsorten, welche in den übrigen Gerichtsbezirken der an Wien grenzenden politischen Bezirke Tulln, Hietzing=Umgebung, Mödling, Bruck a. d. L, Florids¬ dorf und Korneuburg gelegen sind, also nach Orten der Gerichtsbezirke Atzenbrugg, Kirchberg am Wagram, Tulln, Neulengbach, Ebreichsdorf, Bruck a. d. L., Hainburg, Wolkers¬ dorf, Stockerau, dürfen Rinder vom Wiener Zentral=Vieh¬ markte nur mittelst Eisenbahn oder mittelst Wagen und Pferdebespannung, und zwar nur im direkten Verkehre, ohne Aus= oder Umladung oder Einstellung während des Trans¬ portes, befördert werden. Rinder, welche vom Wiener Zentral=Viehmarkte nach Bestimmungsorten gebracht werden, die nicht in an Wien grenzenden politischen Bezirken Niederösterreichs liegen, und daher nicht in kurzer Zeit erreicht werden können, also Rinder, die für Orte der politischen Bezirke Amstetten, Baden, Unter=Gänserndorf, Gmünd, Oberhollabrunn, Horn, Krems, Lilienfeld,, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, Wiener¬ Neustadt (Stadt= und Landbezirk), Pöggstall, St. Pölten, Scheibbs, Waidhofen a. d. Thaya, Waidhofen a. d.Ybbs (Stadtbezirk) und Zwettl bestimmt sind, müssen dorthin mittelst Eisenbahn transportiert werden. 7. Ueber Niederösterreich hinaus nach anderen Provinzen wird der Abtransport der Rinder vom Wiener Markte gleich¬ falls nur mittelst der Eisenbahn zugelassen. 8. Alle vom Wiener Zentral=Viehmarkte mittels Wagen oder Eisenbahn abzuführenden Rinder unterliegen unmittel¬ bar vor ihrer Verladung einer neuerlichen amtstierärztlichen Untersuchung. 9. Der Bahntransport der Rinder vom Wiener Markte hat nach der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Eisen¬ bahnstation stattzufinden, von wo aus die Tiere direkt nach dem Bestimmungsorte gebracht werden müssen. 10. Die vom Wiener Markte zum Abtriebe und die zur Abfuhr mittelst Wagen oder Eisenbahn zugelassenen Rinder sind, am Bestimmungsorte eingelangt, sofort in die betreffenden öffentlichen Schlachthäuser zu bringen, woselbst sie hinsichtlich der veterinär=polizeilichen Behandlung und Schlachtungsfrist den bezüglichen allgemeinen Vorschriften unterliegen oder in den privaten Schlächtereien unter voll¬ kommener Isolierung von dem einheimischen Viehe aufzu¬ stellen und ohne Wechsel des Standortes innerhalb fünf Tage (120 Stunden), gerechnet vom Zeitpunkte der Auf¬ stellung der Tiere, zu schlachten. Der Viehpaß für die betreffenden Rinder, auf welchem, wenn es sich um nach privaten Schlächtereien zu bringende Rinder handelt, von der Marktbehörde die Schlachtungsfrist auffallend vermerkt werden muß, ist sofort nach ihrem Ein¬ langen am Bestimmungsort der Gemeindevorstehung zu über¬ geben. Dieselbe hat den Zeitpunkt des Einlangens der Tiere auf der Rückseite des Viehpasses vorzumerken, letzteren auf¬ zubewahren und in geeigneter Weise die Einhaltung der Schlachtungsfrist zu überwachen, bezw. im Uebertretungsfalle unter Anzeige-Erstattung an die politische Bezirksbehörde die Schlachtung sofort zu veranlassen. 11. Vor dem Abtriebe, bezw. vor der Abfuhr der Rinder von St. Marx ist vom Käufer oder seinem Stell¬ vertreter der Marktbehörde der Bestimmungsort des Trans¬ portes sowie der Gerichts= und politische Bezirk, in welchem dieser Ort gelegen ist, genau anzugeben. Die Marktbehörde hat diese Angaben zu kontrollieren und zu verzeichnen und die politische Behörde des betreffenden Bezugsortes von dem Einlangen der Tiere sofort zu ver¬ ständigen, wogegen die politische Bezirksbehörde verpflichtet ist, ihrerseits die entsprechende Kontrolle auszuüben und bei Nichteinhaltung der Schlachtungsfrist die Anzeige an das betreffende Gericht zu leiten. Eine gleiche Verständigung hat hinsichtlich der nach anderen Provinzen abtransportierten Tiere stattzufinden. 12. Das bestehende Verbot des Wegbringens von Schweinen im lebenden Zustande aus dem Stadtgebiete Wien, mit Ausnahme nach jenen außerhalb Wiens gelegenen Schlachtstätten, für welche Spezialbezugsbewilligungen erteilt wurden, bleibt bis auf weiteres aufrecht.

Diese Kundmachung tritt sofort in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird mit Bezugnahme auf die hieramtliche Kund¬ machung vom 30. März d. J., Z. 6591/X, allgemein ver¬ lautbart. Linz, am 29. Mai 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 7. Juni 1903. Z. 8724. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 11.787/X. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 27. Mai 1903, Z. 24.216, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. Dezember 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen¬ seuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus dem Regierungsbezirke Bromberg des König¬ reiches Preußen. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882. R.=G.¬ Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Tierseuchen¬ gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 2. Juni 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 8. Juni 1903. Z. 8754. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 11.786/X. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Mai 1903, Z. 24.022, enthaltend veterinär=volizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Sarret (Komitat Bihar), Hatszeg, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Puj (Komitat Hunyad), Taraczviz, Tecsö, Sziget, einschließlich der Stadtgemeinde Maramaros=Sziget (Komitat Maramaros) in Ungarn, sowie aus den Bezirken Krapina (Komitat Varazdin), Stubica (Komitat Zagreb) in Kroatien=Slavonien nach den im Reichs¬ rate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Lutten¬ berg und wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Nowytarg erlassenen Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz¬ Stuhlgerichtsbezirken Kesmark, Leibis und Szepes=Bela (Komitat Szepes), Muraszombat (Komitat Vas) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zu der hierortigen Kund¬ machung vom 28. Mai 1903, Z. 23.777 (Amtsblatt zur „Linzer Zeitung" vom 3. Juni 1903, Nr. 67), zur allge¬ meinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Steyr, 7. Juni 1903. Z. 8537. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 18. Mai bis 26. Mai 1903. 1. Krätze. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Marchtrenk, Ortschaft Au. 2. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 3. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaft Guntendorf. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Weyerbach 3. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft March¬ trenk. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche: Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz: Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Katzbach: Gemeinde St. Peter, Ortschaft Zizlau. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Zudersdorf: Gemeinde und Ortschaft Prägarten; Gemeinde Wartberg, Ortschaft Arnberg. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Peilstein, Ortschaft Daneredt 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Rainbach, Ortschaft Zulissen. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Peilstein.

Steyr. 8. Juni 1903. Z. 8753. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Mai bis 2. Juni 1903. 1. Pferderäude. Bezirk Wels: Gemeinde Marchtrenk, Ortschaft Au. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ortschaft Manndorf; Gemeinde Pettenbach, Ortschaft Guntendorf. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Marchtrenk. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Weyerbach. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Marchtrenk. 3. Schweinepest. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Zinngießing; Gemeinde und Ortschaft Gallneu¬ kirchen; Gemeinde St. Peter, Ortschaft Zizlau. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Zudersdorf: Gemeinde Hundsdorf, Ortschaft Marreital; Gemeinde und Ortschaft Prägarten; Gemeinde Wartberg, Ortschaften Arnberg, Steinpichl; Gemeinde und Ortschaft Unterweitersdorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz: Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Katzbach. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Peilstein, Ort¬ schaft Daneredt. 4. Bläschenausschlag. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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