Amtsblatt 1902/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 22. November 1902. Z. 16.240. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Erweiterung der Faßeichstelle in Lambach zu einem Eichamte. Z. 24.370/VIII. Kundmachung betreffend die Erweiterung der Faß=Eichstelle in Lambach zu einem kompletten Eichamte gewöhnlichen Umfanges. Das k. k. Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 12. Juli 1902, Z. 26.479, die Erweiterung der bis¬ herigen Faßeichstelle in Lambach zu einem Eichamte ge¬ wöhnlichen Umfanges, welches sich nebst der Inhaltsbe¬ stimmung von Fässern auch mit der Eichung von Längen¬ massen, Hohlmaßen jeder Art, Handelsgewichten und Handels¬ wagen, sowie Maßrahmen für Brennholz befassen wird, bewilligt. Die Wirksamkeit dieses erweiterten Eichamtes beginnt am 1. Dezember 1902 und wird künftighin bis auf weiteres an jedem Montage ein Amtstag daselbst abgehalten werden Linz, am 11. November 1902. Der k. k. Statthalter: Bylandt m. p. Z. 16.162. Steyr, 21. November 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einstellung der Nachweisungen über die Lebensmittel¬ preise. Mit dem Dekrete der vereinigten Hofkanzlei vom 30. No¬ vember, beziehungsweise 3. Dezember 1818, Z. 24.795, wurden die Landes=Rechnungsstellen angewiesen, anstatt der früher vorgeschriebenen separaten Ausweise über die Getreide=Markt preise, über den Durchschnittspreis der hauptsächlichsten Lebens¬ mittel und über andere wirtschaftliche Verhältnisse (Holz Taglohn, Schafwolle rc.) allmonatlich einen Ausweis nach einem, dem zitierten Dekrete beigegebenen Formulare zu verfassenDie Vorlage dieser Ausweise hatte mit dem Jahre 1819 zu beginnen, und mußten dieselben von den Gubernien bis spätestens 17. jedes Monates in drei Exemplaren an die Hofkanzlei, Hofpolizeibehörde und an die Hofkommission für die Regulierung der Grundsteuern vorgelegt werden. Späterhin wurden diese Ausweise von den Rechnungs¬ departements der Landesstellen auf Grund der allmonatlichen von den Bezirkshauptmannschaften vorgelegten gemeinde¬ ämtlichen Ausweise verfaßt und seit dem Bestande der statistischen Zentralkommission alljährlich dieser letzteren für das vorangegangene Jahr übermittelt Wie nun die genannte Kommission mit Zuschrift vom 29. März l. J., Z. 19.153 ex 1901, dem k. k. Ministerium des Innern bekanntgegeben hat, ist die Einhebung und Ein¬ sendung dieser Preisnachweise infolge der Vervollkommnung welche die statistische Berichterstattung über die Höhe und die Bewegung der Preise seit dem Jahre 1818 erfahren hat entbehrlich geworden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 8. November 1902, Z. 23.688/VII, in die Kenntnis gesetzt, daß von der Erhebung der in Rede stehenden Marktdurch¬ schnittspreise sowie von der bezüglichen Berichterstattung in Hinkunft Abstand genommen werde. Selbstverständlich werden durch die Auflassung dieser Preiserhebungen alle anderen Anordnungen in Betreff Ein¬ hebung von preisstatistischen Daten, insbesondere die für Zwecke des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung zu liefernden Nachweisungen, nicht berührt Weiters ergeht an die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 22. Ok¬ tober 1902, Z. 35.508, der Auftrag, die bisher (wenn auch nur mehr vereinzelt) von den Ortsbehörden der wichtigeren Marktorte auf Grund des Erlasses des Handelsministeriums vom 30. November 1852, Z. 916/St., Statthalterei=Intimation vom 25. November 1852, Z. 18.117, demselben vorgelegten Nachweisungen über die Ergebnisse der Wochenmärkte und der Durchschnitts=Marktpreise der wichtigsten Lebensmittel einzu¬ stellen, nachdem diese Nachweisungen seitens des genannten Ministeriums nicht mehr benötigt werden. Steyr, 24. November 1902. Z. 15.837. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verbot des Hausierhandels. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mitteilung des kgl. ung. Handelsministeriums vom 2. Oktober 1902, Z. 63.500, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Vacz (Waitzen) unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier¬ Vorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 4. November 1902, Nr. 23.859/VIII, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 24. November 1902. Z. 16.317. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Identitätserforschung eines blödsinnigen Individuums. Laut Note der k. k. Statthalterei in Triest vom 5. November 1902, Z. 29.659/I, an die k. k. o.=ö. Statt halterei wurde in Versa, Bezirk Gradiska, ein stummes blödsinniges Individuum aufgegriffen, von welchem nichts herauszubringen ist. Der Stumme bedient sich der Kurrentschrift, kann etwas deutsch schreiben und schreibt, daß er angeblich Franz Jakonski heiße. Genannter ist zirka 35—40 Jahre alt, von kleiner Statur, schwach, hat ovales Gesicht, schwarze Haare und solchen Schnurrbart, graue Augen, gewöhnlichen Mund, schadhafte Zähne, längliche, etwas spitze Nase, und ist ohne besondere Kennzeichen Schreibt mit Ausname seines Namens unverständliche Worte in Kurrentschrift. Zufolge Erlaß der k. k. o.ö. Statthalterei vom 17. Oktober 1902, Z. 24.826/II, werden die Gemeinde¬

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