Amtsblatt 1902/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 23. November 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz-Blätter Stück CV, VI, CVII, CVIII und CIX an die Gemeinden zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, am 19. November 1902. Z. 16.116. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Pünktliche und anstandlose Vorlage der Aufenthalts¬ Meldeblätter. Das k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Kommando Nr. 14 hat mit Note Nr. 6428/E. vom 18. d. M. um die recht¬ zeitige und pünktliche Uebermittlung der dekadenweise ein¬ langenden Aufenthalts=Meldeblätter und zwar am 2., 12. und 22. jeden Monats ersucht. Nachdem es bisher teils durch die unpünktliche, teils ganz unterlassene Vorlage, wie auch durch mangelhafte Aus¬ fertigung von Meldeblättern nicht möglich war, die zur Ein¬ sendung dieser Aufenthalts=Meldeblätter an die Ergänzungs¬ Bezirks=Kommanden bestimmten Termine einzuhalten, ergehen hiemit an die Gemeinde=Vorstehungen folgende Weisungen: Die Umschlagblätter zu den Aufenthalts=Meldeblättern sind am Schlusse des Monates für den ganzen kommenden Monat, d. i. für den 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis letzten für Heer sowie für Landwehr vorzubereiten und unterfertigen zu lassen, im Laufe der Dekade aber die ausgefertigten Melde blätter in die nun vorbereiteten Umschläge einzulegen und am 10., 20. und letzten jeden Monates mittags der Post zu übergeben. Sowohl die Umschlag= als auch die Aufenthalts=Melde¬ blätter haben am oberen Rande links die Bezirkshauptmann¬ schaft, rechts die Gemeinde zu enthalten. Die An= oder Abmeldungs=Datum sind einzutragen und ist sich vor Absendung der Meldeblätter zu überzeugen, ob dieser Umstand nicht außeracht gelassen wurde, was in dieser kurzen Zeit seit 1. Oktober wiederholt und bei mehreren Gemeinden vorge kommen ist Die Rubrik über früheren Aufenthalt ist nur dann auszufüllen, wenn sich der Mann anmeldet. Ebenso wird sich bei Ausfüllung der Rubrik „gemeldet zum Aufenthalte verschiedenartig benommen. Es erscheinen Eintragungen unter Anführung der Gemeinde, der Ortschaft, die Bezeichnung „h“, „hier" u. s. w. Dies alles ist nicht anzuwenden, sondern nach den Bestimmungen der W.-V., III. T., genügt, da auf dem Meldeblatte die ausstellende Gemeinde ersichtlich ist, die Bezeichnung „h“, nämlich der Kopfstrich. Enthält der Umschlag nur eine Beilage, so ist im Texte statt von Nr. — bis Nr. zu schreiben mit Nr. und die inliegende Nr. einzusetzen, hiebei wird noch bemerkt, daß für die Gemeinden nur die Post-Nr. des Aufenthalts=Meldebuches zu gelten haben, während die beigedruckte in Klammern stehende Post-Nr. des Evidenz=Protokolles sich nur au autonome Gemeinden bezieht. Bezüglich Führung der Aufenthalts=Meldebücher wird bemerkt, daß diese keine Evidenz=Protokolle vertreten, dahe Abmeldungen nicht bei früher eingetragenen Anmeldungen anzumerken sind, sondern es ist jede vorkommende An= oder Abmeldung der Reihenfolge nach unter fortlaufender Post-Nr. neu einzutragen. Mit Rücksicht auf die im Meldebuch nicht enthaltene Rubrik „Unterabteilung" ist die Kompagnie, Es¬ kadron oder Batterie beim Truppenkörper im Aufenthalts¬ Meldebuche ersichtlich zu machen. Ich gewärtige nunmehr die Berücksichtigung der vorne angeführten Anleitungen zur Ausfüllung, und die pünktliche Vorlage der Aufenthalts=Meldeblätter, um ferneren Anständen enthoben zu sein Z. 16.380 Steyr, 24. November 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Ausfertigung von Totenscheinen ex off für alle Verstorbenen männlichen Geschlechts vom 19. bis 42. Lebensjahre. Auf Grund der gemachten Wahrnehmungen, daß sowohl in den Sturmrollen, wie auch in den Militärtax= und sonstigen Verzeichnissen Wehrpflichtiger häufig Namen auf¬ geführt erscheinen, deren Träger oft schon vor längerer Zeit verstorben sind, ohne daß die Zuständigkeits=Gemeinde hievon in Kenntnis ist und daher auch die polit. Behörde hievon nicht verständigen kann, ergeht, da bei dem Umstande, als jede im 19. bis 42. Lebensjahre stehende männliche Person in irgend einer Heeres=, Landwehr=, Landsturm= oder Militär¬ taxpflicht steht, an alle hochw. Pfarrämter die Einladung über jeden vorkommenden Totenfall, welcher eine wie vor¬ bezeichnete männliche Person betrifft, ohne Ansuchen einen ex off=Totenschein auszufertigen und unter möglichster Angabe der Zuständigkeit des Verstorbenen jener Gemeinde¬ Vorstehung zu übermitteln, in deren Rayon die Beerdigung vorgenommen wurde. Die Gemeinde=Vorstehungen werden diese Toten¬ scheine zum weiteren Amtsgebrauche hieher vorlegen Steyr, 20. November 1902. Z. 16.167. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor der Auswanderung nach Chile. Einer hierländigen Gemeinde ist seitens eines ge¬ wissen Bernhard Gotschlich in Santiago ein Aufru zugekommen, in welchem für die Auswanderung nach Chile Propaganda zu machen versucht wird. Das Ministerium des Innern wandte sich infolge dessen an das Ministerium des Aeußern, um authentische Informationen über die angebliche Besiedlungs=Aktion der chilenischen Regierung sowie über die den Einwanderern sich eröffnenden Aussichten zu erlangen. Bis zum Einlangen der erbetenen Auskünfte werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der k. k. o.- Statthalterei vom 11. I. M., Z. 24.705/II, beauftragt, die Bevölkerung eindringlichst zu warnen, den Angaben der Auswanderungsagenten, gegen welche übrigens gegebenen Falles im Sinne der Weisungen des Ministerial=Erlasses vom 28. Mai 1900, Z. 10.453, vorgegangen wird, irgend welchen Glauben beizumessen.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2