Amtsblatt 1902/41 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 9. Oktober. Nr. 41. 1902. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig¬ geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 6. Oktober 1902. Wähler nicht mehr aufgerufen werden, sondern jeder er¬ scheinende Wähler“ den Stimmzettel zu übergeben hat wünschenswert erscheint An alle Gemeinde=Vorstehungen. Jede Wählerliste ist nach § 26, L.=W.-O., mit der h. a. Bestätigungsklausel hinsichtlich ihrer Richtigkeit Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz-Blätter versehen Stück LXXXXII, XXXXIII, XXXXIV und LXXXXV an Die nach § 25 von den Gemeinde=Vorstehern zu er¬ die Gemeinden zur Hinausgabe lassenden Kundmachungen über die Auflage der Wählerlisten Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu in den Gemeinden unter Anberaumung einer achttägigen berichten. Reklamationsfrist, sowie die Liste über die Zustellung der Legitimationskarten und Stimmzettel und die zu veröffent¬ Steyr, 6. Oktober 1902. Z. 13.966. lichende Aufforderung zur Erhebung der Karten an jene Amtserinnerung. Wähler, welchen dieselben nicht zugestellt werden konnten (§ 26, L.=W.-O.), sind nebst der mit der gemeindeamtlichen An alle Gemeinde=Vorstehungen. Affigierungsklausel versehenen Kundmachung des Statthalter¬ über die Ausschreibung der Wahlen jedem Wahlakte jedes Vorlage der Gemeinde=Voranschläge und Präliminare. Wahlortes in der Wählerklasse der Städte= und Industrial Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche den h. ä. Auf¬ orte und der Landgemeinden anzuschließen. trage vom 5. Mai 1902, Amtsblatt Nr. 19, betreffend Zur Beschleunigung der im § 46 der geänderten Landtags=Wahlordnung vorgeschriebenen Ermittlung des Ge¬ Vorlage der Nachweisungen über die Hauptergebnisse de Gemeinde=Voranschläge nebst den abschriftlichen Gemeinde¬ samtergebnisses der in den einzelnen Wahlorten vollzogenen Präliminarien pro 1901 bis nun nicht nachgekommen sind Wahlhandlungen durch die Wahlkommissionen des Haupt wahlortes, bevor zu diesem Ende von den einzelnen Wahl¬ haben diesem Auftrage nunmehr binnen drei Tagen zu kommissionen die Akten einlangen, wurde rücksichtlich der entsprechen. Landgemeinden angeordnet, daß die Wahlkommissär das Resultat der Stimmenzahlung der betreffenden Wahl Steyr, 3. Oktober 1902. Z. 13.201. handlung dem Wahlkommissär des Hauptwahlortes womöglich telegraphisch, dann aber, wenn die Benützung des Tele¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen. graphen gegenüber dem fahrenden oder Fußboten keine Zeit¬ ersparnis bedeuten würde, durch solche Boten zu bewerk Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 19. September 1902 stelligen ist Nr. 3360/Präs., wird den Gemeinde=Vorstehungen mit Als Boten zum Hauptwahlkommissär bezw. zum nächsten Rücksicht auf die mit der Kundmachung vom 15. d. M. Telegraphenamte sind verläßliche, nüchterne Leute zu ver¬ Z. 3251/Präs., erfolgte Ausschreibung der Neuwahlen zum wenden, welche zum Zwecke der allfälligen Erhebung Landtage, bei deren Durchführung die wesentliche Neuerung von Telegrammen mit den erforderlichen Legiti¬ der direkten Wahlen in den Landgemeinden in Wirksamkeit mationen zu versehen sind. tritt, nachstehendes eröffnet; Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Nach §§ 21 und 25 des Gesetzes vom 16. Februar 1902, L.=G.= u. V.-Bl. Nr. 15, sind alle Wahlberechtigter strengen Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Jene Gemeindevorstehungen, welche in ihrem Gebiete eines Wahlortes in alphabetischer Ordnung in eine kein Telegraphenamt haben, werden beauftragt, so¬ zwei Parien auszufertigende — Liste einzutragen. fort die Person eines verläßlichen Boten und dessen Marsch¬ Die alphabetische Ordnung erleichtert insbesondere de¬ route zum nächsten Telegraphenamte (eventuell an den Wahlkommission die Nachschau in der Wählerliste, was mi Hauptwahlort) zu ermitteln und anher bekannt zu geben Rücksicht auf § 41 des zitierten Gesetzes, nach welchem die

und zu berichten, in welchem kürzesten Zeitpunkte die Vermittlung des Wahlergebnisses zum Hauptwahlorte (Garsten möglich ist. Für die Wahlen in den Städten und Industrialorten gilt selbstverständlich nur die telegraphische Verständigung unter den Wahlkommissionen. Z. 13.302. Steyr, 2. Oktober 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Wahlstatistik. Wie die k. k. statistische Zentral=Kommission dem k. k. Ministerium des Innern anzeigte, hat sich bei der in diesem Jahre verfaßten Statistik der Reichsratswahlen des 1900/01 als größtes Hindernis einer völlig korrekten Darstellung die mangelhafte Ausfüllung der Wählerlisten gezeigt. Dies¬ Mängel betreffen sowohl die Wahlberechtigung wie die Wahl beteiligung. 1. Wahlberechtigung. Für die richtige und vollständige statistische Erfassung der Wahlberechtigten nach den für ihr Wahlrecht maß gebenden Momenten (persönliche Qualifikation, Steuerleistung von mehr oder weniger als 8 Kronen) ist es erforderlich, daß diese statistischen Momente nicht erst nachträglich nach Fertigstellung der Wählerlisten in diese einge¬ tragen werden, sondern daß unmittelbar bei der Anlage der Listen jedesmal, wenn der Name eines Wahlberechtigten eingetragen wird, auch die entsprechende statistische Kolonne durch Einsetzung eines vertikalen Striches ausgefüllt werde da nur auf diese Weise die bisher vorkommenden Lücken und offenbar fehlerhaften statistischen Eintragungen vermieden oder wenigstens auf ein Minimum gebracht werden können. Ferner sind die mit diesen Eintragungen betrauter Organe darauf aufmerksam zu machen, daß unter den „au Grund persönlicher Eigenschaften Wahlberechtigten“ nur solche Personen zu verstehen sind, deren Steuerleistung für die Erlangung des Wahlrechtes nicht hin¬ reicht, welche aber auf Grund sonstiger persönlicher Quali¬ fikation z. B. auf Grund des an einer inländischen Univer¬ sität erlangten Doktorgrades, einer definitiven öffentlichen Anstellung 2c. wahlberechtigt sind. Sind beide für die Wahl zum Landtage, respektive Reichsrat berechtigenden Momente vorhanden (Steuerleistung und persönliche Quali¬ fikation), so ist der Betreffende unter der Bezeichnung „Wahlberechtigt auf Grund der Steuerleistung einzutragen. Die genaue Einhaltung dieser Regel ist deshalb zu verlangen, weil anderenfalls infolge der ungleichartigen Berücksichtigung des wahlrechtlichen Momentes „persönliche Qualifikation“ in den einzelnen Wahlbezirken und Ländern die unter dieser Bezeichnung ausgewiesenen Ziffern jeder Vergleichbarkeit entbehren und auch nur fehlerhafte Summen ergeben. Schließlich sei bemerkt, daß die Eintragung der auf die Wahlberechtigung bezüglichen Daten in beiden Exem¬ plaren der Wählerlisten als überflüssig erscheint. Es genügt vielmehr, wenn, was auch bisher schon häufig der Fall war, die betreffenden Eintragungen nur in einem Exemplare der Wählerliste stattfinden, was mit einer ziemlich bedeu¬ tenden Arbeitsersparnis für die damit betrauten Organe verbunden wäre. 2. Die Wahlbeteiligung. Die auf die Wahlbeteiligung bezüglichen Daten werden bekanntlich von Mitgliedern der Wahlkommission (Schrift¬ führer, Wahlkommissär bei den Reichsratswahlen in die entsprechenden statistischen Kolonnen der Wählerlisten einge¬ tragen und nachträglich von der statistischen Zentral=Kom¬ mission aufgearbeitet. Auch hier ist die Grundlage jeder korrekten Statistik die vorhergegangene genaue Ausfüllung der Musterlisten. Es muß daher nachdrücklichst ersucht werden, die mit der Eintragung dieser Daten betrauten Organe zu verhalten, diese Eintragungen, welche bisher häufig Lücken aufgewiesen haben, korrekt und vollständig vorzunehmen und für diesen Zweck jenes Exemplar der Wählerlisten zu benützen, welches die statistischen Daten hin¬ sichtlich der Wahlberechtigung enthält, damit nicht, wie es bisher häufig geschehen ist, bei der Bearbeitung zeitraubende Uebertragungen von einer Liste in die andere gemacht werden müssen. Bei den Landtagswahlen in Oberösterreich ist nach § 43 der Wahlordnung das Verzeichnis der Abstimmenden in zweifacher Ausfertigung zu führen, eine Eintragung in die Wählerliste aber nicht vorgesehen. Es ist daher genau vorzusorgen, daß die Abstimmungs¬ Verzeichnisse richtig geführt werden. Vorstehende Aenderungen sind nach der Weisung des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. d. M., Z. 6731/M. J., bereits bei den diesjährigen Landtagswahlen in Anwendung zu bringen. Um diesem Erlasse des k. k. Ministeriums genau zu entsprechen, wurde rücksichtlich des Punktes I desselben angeordnet, daß in den mit dem Statthalterei=Erlasse vom 16. d. M., ad Z. 3251/Präs., erwähnten Drucksorten zur Anlage der Wählerlisten in den Landgemeinden, Städten und Industrialorten a) die Ausfüllung der Rubrik „Jahresbezug" ganz zu entfallen hat; b) die Rubrik „Anmerkung“ dazu zu verwenden ist, um die Wahlberechtigung und auf Grund der persön¬ lichen Eigenschaft zu charakterisieren. (Hiebei wird auf¬ merksam gemacht, daß die Zahl dieser Wahlberechtigten mit Rücksicht auf die in erster Linie statistisch zu berücksichtigende Steuerleistung ohnehin sehr gering sein wird. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 22. September 1902 Nr. 3410/Präs., zur genauen Darnachachtung zunächst bei der Anlegung der Wählerlisten in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 4. Oktober 1902. Z. 14.000. An alle Gemeinde=Vorstehungen und die hochw. Pfarrämter. Vorarbeiten für die Hauptstellung im Jahre 1903. Mit dem h. ä. Erlasse vom 27. Juli 1902, Z. 10.500, Amtsblatt Nr. 31, wurden die Gemeinde=Vorstehungen an¬ gewiesen, die Matrikenauszüge über die im Jahre 1882 geborenen, in der ersten Altersklasse stellungspflichtigen Jünglinge an die hochw. Pfarrämter zur Berichtigung gemäß § 21 der Wehrvorschriften zurückzustellen, welch letztere die richtiggestellten Auszüge bis Ende Oktober wieder den Gemeinden zu übergeben haben.

Nunmehr haben die Gemeinde=Vorstehungen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte, sofort gemäß § 22 der Wehrvorschriften durch öffentlichen Anschlag und in sonst ortsüblicher Weise unter Androhung der gesetzlichen Strafe zu verlautbaren, daß sich die zur nächsten Stellung berufenen Jünglinge der Geburtsjahre 1882, 1881 und 1880 im Monate November l. J. bei dem Gemeinde=Vorsteher ihres Heimats- oder ständigen Aufenthaltsortes mündlich oder schriftlich zur Verzeichnung zu melden haben In diese Kundmachung ist auch die Aufforderung wegen Geltendmachung etwaiger Begünstigungs=Ansprüche gemäß §§ 31—34 des Wehrgesetzes und der Abstellung im Aufenthaltsbezirke, sowie die Bemerkung aufzunehmen, daß die Nichtbeachtung der Anmeldepflicht, sowie überhaupt der aus dem Wehrgesetze entspringenden Pflichten durch die Unkenntnis dieser Aufforderung oder der aus dem Wehr¬ gesetze hervorgehenden Obliegenheiten nicht entschuldigt werden kann. Die Anmeldung der Stellungspflichtigen ist in die bei den Gemeinde=Vorstehungen befindlichen Stellungs=Verzeich¬ nisse einzutragen und sind bei den fremden Stellungs¬ pflichtigen auch die Daten der Legitimations- oder Reise Urkunden anzuführen. Jedem Anmeldenden ist hierüber eine amtliche Be¬ scheinigung nach Muster 5 zu § 23 der Wehrvorschriften auszufertigen. Auf Grundlage der berichtigten Matrikenauszüge, der persönlichen Meldungen der Stellungspflichtigen und der von den Gemeinde=Vorstehungen anzustellenden Nachforschungen sind abgesondert folgende Verzeichnisse zu verfassen: a) über die in der Gemeinde heimatberech¬ tigten und zuständigen Stellungspflichtigen nach Muster 6, dessen Rubriken 1 bis einschließlich 14 genauestens aus¬ zufüllen, die weiteren 9 Rubriken aber unbeschrieben zu lassen sind, in zweifacher Ausfertigung und in alphabetischer Ordnung; b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24 Bezüglich der II. und III. Altersklasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig¬ stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1881, beziehungsweise 1880 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersklasse korrespondierenden Kolonne vorzunehmen. Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, daß in Rubrik 10 de Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stande führte, aufzunehmen ist, und ferner, daß in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderer Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtiger und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. ä. Ueberprüfungsarbeiter wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs¬ Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 1=Kronen=Stempel Die offenkundige Untauglichkeit ist in die Rubrik An¬ merkung des Verzeichnisses zu verzeichnen — § 25, Punkt 4, der Wehrvorschriften — und können solche von dem per¬ sönlichen Erscheinen vor der Stellungs=Kommission enthoben werden Bezüglich solcher Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs=Kommission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un¬ tunlich erscheint, gibt der h. ä. Erlaß vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Aufschluß. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften. Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. Dezember l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof¬ und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz derselben gelangen. Den Herren Gemeinde=Vorstehern mache ich die termin¬ gemäße Vorlage des Stellungsoperates zur besonderen Pflicht. Steyr, 7. Oktober 1902. Z. 14.082. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verzeichnung der im Jahre 1903 in das landsturm¬ pflichtige Alter tretenden Jünglinge des Geburts jahres 1884. Im Sinne des § 8 der Landsturm=Organisations¬ Vorschrift sind für das Jahr 1903 die im Jahre 1884 geborenen Jünglinge auf Grund der den Gemeinden von den Pfarrämtern zukommenden Auszüge aus den Geburts¬ beziehungsweise Sterbe=Matrikeln als landsturmpflichtig zu verzeichnen Hinsichtlich der Vorarbeiten finden im allgemeinen die Bestimmungen der §§ 18, 24, 25, 28, 29, 30 und 31 der Wehr=Vorschrift, I. Teil (über die Verzeichnung der Wehr¬ pflichtigen), sinngemäße Anwendung, nur wird bemerkt, daß den in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglingen die Selbstmeldung zur Verzeichnung nicht obliegt und daß Gesuche um Begünstigungen in der Erfüllung der Dienst¬ oder Landsturmpflicht nicht in Betracht kommen. Es sind somit auf Grund der Matrikel=Auszüge und der Erhebungs=Resultate drei abgesonderte Verzeichnisse, u. zw. über die in der Gemeinde heimatberechtigten, über die fremden Landsturmpflichtigen und über die gänzlich unbe¬ kannten, sinngemäß nach den Mustern 6, 7 und 8 der Wehr=Vorschrift, I. Teil, zu verfassen, in den Drucksorten sinngemäß statt der Aufschriften „Stellungspflichtigen", stets „Landsturmpflichtigen“ zu setzten und mit allen Behelfen

bis 10. Dezember l. J. in je einem Pare anher in Vor¬ Steyr, 6. Oktober 1902. Z. 13.964. lage zu bringen. Bezüglich der Verfassung der Verzeichnisse über die An alle Gemeinde=Vorstehungen. fremden Landsturmpflichtigen wird besonders darauf auf¬ Plakatierung bewilligung wurde erteilt für die Druckschrift: merksam gemacht, daß dieselben in drei durch Zwischenräume getrennte Teile nachweisen: Einladung des Turnvereines von Steyr zur Gedenk¬ a) die in der Gemeinde geborenen Fremdzuständigen feier des 50jährigen Todestages Friedrich Jahns, am auf Grund der Matriken=Auszüge und in derselben Reihen¬ 12. Oktober 1902. folge, wie sie in den Matriken=Auszügen aufscheinen b) der in der Gemeinde gestorbenen, und endlich c) derjenigen lebenden Fremden, welche sich bei Ver¬ fassung der Verzeichnisse in der Gemeinde aufhalten, au Z. 12.000. Steyr, 7. Oktober 1902. Grund der Meldebücher, Heimatscheine, Dienst= oder Arbeits¬ bücher ac An alle Gemeinde=Vorstehungen und Mit Rücksicht auf etwa nachfolgende Neuzuwächse durch nachträgliche Anerkennungen oder Wechsel der Zuständigkeit k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. sind eine entsprechende Anzahl Rubriken frei zu halten, Ausforschung von Militärtaxpflichtigen aus dem somit die Drucksorten zum Verzeichnisse der Zuständigen Bezirke Steyr. nicht zu knapp zu bemessen. Endlich wird die genaue Einhaltung des Vorlage¬ 1. Michael Zauner, geboren 1872, zuständig nach Termines dieser Eingaben empfohlen. Großraming. 2. Jakob Bußlehner, geb. 1874, zust. nach Neustift. 3. Josef And. Reitmayr, Kommis, geb. 1876, zust. nach Neustift Steyr, 2. Oktober 1902. Z. 13.758. 4. Johann Waldberger, geb. 1875, zust. nach Lausa. 5. Josef Brenner, Messerergehilfe, geb. 1877, zust. An alle Gemeinde=Vorstehungen. nach Losenstein. 6. Johann Walcher, Stahlstecher, geb. 1871, zust. K. u. k. Ergänzungsbezirks=Kommando Nr. 14. Nr. 5481/E. nach Weyer Markt Konkurs-Ausschreibung. Johann Haselsteiner, geb. 1872, zust. nach Weyer Markt. Zur Beteilung mit einer zeitlichen Unterstützung aus 8. Ferdinand Ortner, geb. 1870, zust. nach Weyer der ersten Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das Jahr 1902 wird hiemit der Konkurs ausgeschrieben. Markt 9. Andreas Hanstanger, geb. 1869, zuständig nach Auf diese Stiftung haben vor dem Feinde verwundete Invalide Anspruch. Lausa. 10. Rudolf Baumann, geb. 1868, zust. nach Lausa. Im Gesuche ist anzugeben: 11. Stefan Vorderwinkler, geb. 1876, zust. nach a) ob ledig, verheiratet oder Witwer; Reichraming. b) Zahl und Alter der unversorgten Familien=Mitglieder 12. Josef Prenn, geb. 1868, zuständig nach Reich¬ c) Mitgemachte Feldzüge raming. d) Verwundungen und sonstige körperliche Gebrechen; 13. Karl Moisl, geb. 1869, zuständig nach Reich¬ e) Dekorationen; raming seit wann im Invalidenstande; 14. Eduard Unterfahrnberger, geb. 1874, zust. g) die vom Staate beziehenden Jahres Einkommen nach Reichraming. und sonstiges eigenes Vermögen. 15. Josef Gatzenbrucker, Tischler, geb. 1870, zust. Die Gesuche, welchen die Patental=Urkunde beizu¬ nach Weyer Land schließen ist, sind bis längstens 1. November l. J. bein 16. Josef Weißensteiner, Holzknecht, geb. 1870, k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Kommando Nr. 14 in Linz zust. nach Weyer Land einzubringen. 17. Hans Lumplegger, Fleischergehilfe, geb. 1874, Später einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. zust. nach Weyer Land. Josef Wachauer, Bäckergehilfe, geb. 1873, Linz, am 1. Oktober 1902. zust. nach Weyer Land. Franz Weißenbichler, Holzknecht, geb. 1877, zust nach Weyer Land. Steyr, 2. Oktober 1902. Z. 13.767. 20. Theodor Auer, Knecht, geb. 1877, zust. nach Weyer Land. 21. Anton Katzensteiner, geb. 1870, zust. nach An alle Gemeinde=Vorstehungen. Weyer Land Plakatierungs=Bewilligung erteilt für die Druckschrift: 22. Ludwig Katzensteiner, geb. 1871, zust. nach Weyer Land. Oeffentlicher Dank an die Wählerschaft des Industrial¬ 23. David Ebner, geb. 1875, zust. nach Weyer Bezirkes Steyr=Kirchdorf. Land. 24. Michael Kupfer, geb. 1870, zuständig nach Weyer Land

Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 30. Oktober l. J. zu berichten. Steyr, am 7. Oktober 1902. Z. 13.631. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Franz Anton Querin. Derselbe wurde am 15. Juli 1876 in Urfahr als unehelicher Sohn der Köchin Klara Querin, einer ehelichen Tochter des Josef Querin, Handelsmannes in Millowitz, Kreis Pisek, und der Anna, geb. Moraw, geboren. Ueber ein positives Ergebnis ist bis 10. November zu berichten. Z. 13.734. Steyr, 2. Oktober 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung entwichener Zwanglinge. Laut Zuschrift der Direktion der Landes=Zwangs¬ arbeits-Anstalt in Laibach vom 25. September 1902, Z. 2333, an die k. k. o.-ö. Statthalterei sind am 25. Sep¬ tember l. J., cirka 7 Uhr früh, begünstigt durch dichten Nebel, von den am Codell'schen Feldern beschäftigten ja Korrigenden entwichen 1. Der mit Erlaß der k. k. Statthalterei Wien von 13. Juni 1902, Z. 55.935, dort notionierte, seit 12. August 1902 dortanstalts detenierte und in die erste Disziplinar¬ klasse noch nicht eingereihte, nach Michldorf im pol. Bezirke Kirchdorf heimatberechtigte, 14 Jahre alte o.ö. Korrigend jg. Graßner Kaspar Franz. Derselbe ist kleiner Statur, schwächlichen Körperbaues hat ein ovales Gesicht, braune Haare und Augenbrauen, graue Augen, eine niedere Stirne, proportionierte Nase und Mund, gute Zähne, ein ovales Kinn; er spricht deutsch. 2. Der mit Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 19. Februar 1902, Z. 2347/II, dort notionirte, seit 28. Februar 1900 dortanstalts detenierte und in die erst Disziplinarklasse eingereihte, nach Tragwein im politischen Bezirke Perg heimatberechtigte, 15 Jahre alte oberösterr Korrigend Feilmair Eduard. Selber ist mittlerer Statur, schwachen Körperbaues hat ein ovales Gesicht, blonde Haare, Augenbrauen, blaue Augen, eine hohe Stirne, proportionierte Nase und Mund gute Zähne, ein ovales Kinn, und hat als besondere¬ Kennzeichen am linken Ohre eine Narbe. Er spricht deutsch Bekleidet waren diese Korrigenden mit der brauner Korrigenden=Zwilchmontur, ferner mit Hemd, Gatte, Schnür¬ schuhen und sonstigen Kleinigkeiten ausgerüstet, welche Sorten alle die Marke „Zwangsarbeits=Anstalt Laibach tragen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden mit dem Auftrage in Kennt¬ nis gesetzt, nach den Entwichenen zu fahnden und im Be¬ tretungsfalle dieselben zu verwahren und sogleich anher zu berichten. Steyr, 7. Oktober 1902. Z. 13.854. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung des am 6. Juni 1868 in Schirmansreith als Sohn der Eheleute Johann Capek und Marie Janoschik geborenen und nach Birnbaum im Bezirke Göding heimatberechtigten, militärtaxpflichtigen Johann Capek (Czappek); und des am 28. April 1871 zu Wsetin im Bezirke Wall. Meseritsch als Sohn der Eheleute Karl Solek und Katharina Chupik geborenen und dahin heimatberechtigten Karl Solek. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 25. Jänner 1903 Bericht zu erstatten. Steyr, 4. Oktober 1902. Z. 1525 B.=Sch.=R. An sämtliche Ortsschulräte. Die Ortsschulräte werden angewiesen, rechtzeitig die Präliminare über die Schulerfordernisse pro 1903 hieramts einzubringen. Steyr, 27. September 1902 Z. 13.307. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Verhütung der Einschleppung der Maul= und Klauenseuche. Die überaus rasche Ausbreitung der Maul= und Klauen¬ seuche in Rußland, Rumänien und Serbien sowie in den Ländern der ungarischen Krone bis an unsere Grenzen und die bereits erfolgte Verschleppung dieser Seuche aus Ungarn nach Galizien und den Wiener Zentralviehmarkt, veranlaßte das Ministerium des Innern, mit dem Erlasse vom 30. August 1902, Z. 32.622, auf diese unseren Vieh¬ beständen drohende Gefahr eindringlichst aufmerksam zu machen Um die bei allen Invasionen dieser Seuche von den Viehbesitzern so schwer empfundenen Nachteile möglichst ab¬ zuwenden und unsere in den letzten Jahren sehr günstigen Verhältnisse zu erhalten, hat die k. k. Statthalterei in Linz mit dem Erlasse vom 15. September 1902, Nr. 19.994/X, den Auftrag erteilt, in geeignet erscheinender Weise die schon mehrfach erfolgreich betätigte Mitwirkung der landwirtschaft¬ lichen Kreise zur Hintanhaltung der Verbreitung der Tier¬ seuche in Anspruch zu nehmen, und diese Kreise darüber entsprechend aufzuklären, daß die Aufrechthaltung unseres Viehverkehres mit dem Auslande und die Möglichkeit der Erzielung günstiger Ver¬ träge mit dem Auslande wesentlich von der veterinären Verhältnissen im Inlande ab¬ hängig sind. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ posten=Kommanden werden daher beauftragt, Sorge zu treffen und darüber zu wachen, daß Klauentiere an der Landesgrenzen im Triebe auf Straßen, im Handel, auf Ausstellungen und Auktionen, Viehmarkten und Eisenbahnen (und Schiffen) in der aufmerksamsten und sorgfältigsten

Weise der gemäß der bestehenden Vorschriften etwa erforder¬ schließlich der Stadtgemeinde Kis-Szeben (Komitat Saros), die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen lichen tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Schweinen), dann wegen des Bestandes der Schweinepest im Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Szent-Gotthart (Komitat Vas Steyr, 4. October 1902. Z. 13.673. sowie im Grenzbezirke Jaska (Komitat Zagreb) und des Stäbchenrotlaufes im Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Szakolcza, An alle Gemeinde=Vorstehungen und einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Nyitra) die Einfuhr von Schweinen aus den bezeichneten Zur Kenntnisnahme. Verwaltungsbezirken auf Grund der von den k. k. Bezirks¬ hauptmannschaften Neu=Sander, Feldbach, Rudolphswerth Tierseuchen Ausweis für Oberösterreich Mistelbach und Göding getroffenen Verfügungen nach dem in der diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wir das gegen die Einfuhr von Schweinen Berichtsperiode vom 18. September bis 26. September 1902 aus den Stuhlgerichtsbezirken Szenicz (Komitat Nyitra), 1. Rothlauf der Schweine. Kesmark, einschließlich der Stadtgemeinden Kesmark, Leibicz Bestand der Seuche Szepes=Bela (Komitat Szepes) in Ungarn und aus den Stadtge¬ 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Pinsdorf, Ort Bezirken Krizerei, einschließlich der gleichnamigen meinde (Komitat Bjelovar=Krizevci), Brod, einschließlich der schaft Kufhaus; Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Schart. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Pozega), Zupanja schaften Eggmair, Nikola; Gemeinde und Ortschaft Waldnen (Komitat Syrmien), Klanjek, Pregrada (Komitat Varasdin), kirchen. Zagreb (Komitat Zagreb) in Kroatien-Slavonien gerichteten Verbote hiermit aufgehoben 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaf Waldneukirchen Das nunmehr kraft des bestehenden Ueberein¬ kommens gemäß Artikel 1, Absatz 2, der Ministerial=Ver¬ Erlöschen der Seuche ordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) 1. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. bis zum vierzigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche Bezirk Freistadt: Gemeinde Dietrichschlag geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Ortschaft Elmegg; Gemeinde St. Oswald, Ortschaft March Stäbchenrotlauf versucht gewesenen Gemeinden Durant (Stuhl¬ Gemeinde und Ortschaft St. Oswald gerichtsbezirk Kesmark), Szenicz (Stuhlgerichtsbezirk Szenicz 3. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung schaft Falkenmohren der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht 4. Bezirk Perg: Gemeinde Narrn, Ortschaft Wimm¬ berührt. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ort Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums schaften Weinberg, Roswald des Innern vom 24. September d. J., Z. 40.208, im Nach¬ 2. Schweinepest. hange zur hierämtlichen Kundmachung vom 19. Sep¬ Bestand der Seuche tember d. J., Z. 20.951, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. 1. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Römerstraße. Linz, am 27. September 1902. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Der k. k. Statthalter: Gallneukirchen. Bylandt m. p. Steyr, am 29. October 1902. Z. 13.741. Steyr, 4. Oktober 1902 An alle Gemeinde=Vorstehungen und Z. 13.795. k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden An alle Gemeinde=Vorstehungen und zur Kenntnisnahme und Verlautbarung k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Nr. 21.587/X. Schlachtfrist für Vieh österr.=ung. Provenienz. Kundmachung Laut des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern enthaltend veterinär polizeiliche Verfügungen in betref vom 22. September d. J., Z. 39.668, hat das königlich der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen bayerische Ministerium des Innern die Schlachtfrist für Vieh Schweinen aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den in österr.=ung. Provenienz von 3 auf 5 Tage verlängert. Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Erlasses vom dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des 24. September 1902, Nr. 21.388/II, zur entsprechenden Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ Verlautbarung in den interessierten Kreisen in die Kenntnis bezirken Vinga (Komitat Temes), Csene, Perjamos (Komitat gesetzt. Torontal) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Der k. k. Statthaltereirat: Ferner ist wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ Dr. Adolf Ritter v. Pittner. seuche im Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Felso=Tarcza, ein¬ Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haasische Buchdruckerei in Steyr.

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