Amtsblatt 1902/22 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Bezüglich der Vornahme der Betriebszählung wird Nachstehendes bemerkt 1. Die Gemeinde=Vorstehungen jener Gemeinden, in welchen die Zählung von Haus zu Haus durchzu führen ist, haben im Einvernehmen mit dem Zählungs¬ Commissär eine diesbezügliche Kundmachung zu erlassen, in derselben den Parteien Tag und Stunde bekannt zu geben an welchen die Zählung durch den Zählungs=Commissär erfolgen wird, und anzuweisen, behufs Vermeidung von Verzögerungen die nothwendigen Behelfe zur Ausfüllung der Erhebungsbogen (Betriebsbogen, Heimarbeiter=Karte und Landwirtschaftsbogen), als Gewerbescheine, Grundbesitz¬ bogen 2c., bereit zu halten. Ein Pare dieses Zählungsplanes ist dem Revisor und ein zweites Pare der k. k. Bezirkshauptmannschaf Steyr als leitende Zählbehörde zu übersenden. 2. Bei der commissionellen Zählung hat der Vorsteher der Gemeinde nach im Einvernehmen mit den Zählungs=Commissär erfolgter Feststellung des Zählplanes den Tag der commissionellen Zählung in ortsüblicher Weise kundzumachen und an die Parteien eine Vorladung zu erlassen, sich an dem bestimmten Tage in der Gemeinde¬ Kanzlei oder im Falle der ortschaftsweisen Zählung in einem hiezu geeigneten Locale der betreffenden Ortschaft einzufinden. In dieser Vorladung ist auch der Zweck des Erscheinens so deutlich als möglich anzugeben und die Aufforderung aufzunehmen, die benöthigten Documente mitzubringen. Die Einvernahme selbst findet in solchen Fällen durch eine Zählungs=Commission statt, welcher der Gemeinde=Vorsteher oder dessen Stellvertreter, bezw. von ihm bestimmter Ersatz¬ mann und der Zählungs=Commissär angehören. Der Revisor ist zur Betheiligung einzuladen und diesem, sowie der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr ein Zählungsplan zu übersenden. Mit der Vornahme der Betriebszählung ist sofort nach Besorgung der Vorarbeiten zu beginnen und ist dieselbe unbedingt binnen längstens drei Wochen nach dem Stich¬ tage, 3. Juni l. I., zu beenden. Die fertigen Operate sind durch die Revisoren der politischen Behörde vorzulegen. Steyr, 25. Mai 1902. Z. 202. An alle Gemeinde=Vorstehungen. In der Hofbuchdruckerei Feichtingers Erben in Linz ist eine Neuauflage der o.=ö. Landtagswahlordnung erschienen, welche dortselbst zum Preise von 80 h erhältlich ist. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hierauf aufmerksam gemacht. Steyr, 25. Mai 1902. Z. 7162. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Das k. k. Handelsministerium hat die Wahrnehmung gemacht, dass in öffentlichen Schanklocalitäten nebst den zulässigen mitunter auch Schankgefäße von 0•4 Liter Inhalt zum Ausschanke von gebrannten geistigen Getränken ver¬ wendet werden, und dass bei der Beamtshandlung solcher Fälle nicht einheitlich vorgegangen wird. Das Handelsministerium findet daher im Einver¬ nehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern Folgendes zu eröffnen: Alle für den Gebrauch in öffentlichen Schanklocalitäten bestimmten Schankgläser von 0°1 Liter Inhalt aufwärts müssen hinsichtlich der Inhaltsbezeichnung der Maßhältigkeit und des Minimums des Uebermaßes den Bestimmungen der Ministerial=Verordnungen vom 25. September 1875, R.=G.=Bl. Nr. 129, und vom 12. Juli 1885, R.=G.=Bl. Nr. 102, entsprechen. Die Bestimmungen dieser Ministerial=Verordnungen wurden mit der Ministerial=Verordnung vom 21. Juli 1887, R.=G.=Bl. Nr. 97, auch auf die zum Ausschanke von ge¬ brannten geistigen Getränken dienenden Flaschen und Schankkrüge ausgedehnt Da nun für die Maßgröße von 0°4 Liter weder im § 1, Absatz 3, der Ministerial=Verordnung vom 25. Sep¬ tember 1875, R.=G.=Bl. Nr. 129, (bezw. im § 5 der Aich ordnung) eine Bestimmung über die Inhaltsbezeichnung enthalten, noch im § 3 dieser Verordnung das Minimum des Uebermaßes festgesetzt ist, können Schankgefäße von 0•4 Liter Inhalt den Bestimmungen der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 25. September 1875, R.=G.=Bl. 129, nicht entsprechen, folglich ist die Verwendung solcher Schankge¬ gefäße in öffentlichen Schanklocalitäten zum Ausschanke von gebrannten geistigen Getränken als eine Uebertretung der obbezogenen Ministerial=Verordnung zu behandeln und nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, zu bestrafen. Im Grunde des Statth.=Erl. vom 15. Mai 1902, Nr. 9380/VII, werden die Gemeinde=Vorstehungen hievon mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, sich in Hand¬ habung des § 25:4, Gemeinde=Ordnung, durch maßpolizei¬ liche Revision bei den Schankgewerben von der Befolgung dieser Weisungen zu überzeugen und Dawiderhandelnde unter Saisierung der unzulässigen Maßgläser zur Bestrafung anzuzeigen. Die k. k. Gendarmerie ist mit der Ueberwachung beauftragt. Steyr, 22. Mai 1902. Z. 7027. An alle an der Kremsthalbahn gelegenen Gemeinden. Trassierungs= und Projects=Arbeiten an der Krems¬ thalbahn. Im Auftrage des k. k. Eisenbahn=Ministeriums wird die k. k. Staatsbahn=Direction in Linz nächstens mit den Trassierungs= und Projects=Arbeiten für die Umgestaltung der Kremsthalbahn in eine Hauptbahn, wozu stellenweise Linienverlegungen nothwendig sind, beginnen. Ueber bei der k. k. Statthalterei in Linz gestelltes Er¬ suchen der genannten Staatsbahn=Direction vom 12. Mai 1902, Z. 12.700/3, werden die im Zuge der Kremsthalbahn liegenden Gemeinden von diesen bevorstehenden Arbeiten verständigt und aufgefordert, den ungestörten Fortgang der zunächst vorzunehmenden Feldaufnahmen thunlichst Vorschub zu leisten und die Grundbesitzer hievon in Kenntnis zu setzen.Die mit der Vornahme dieser Arbeiten betrauten Organe sind angewiesen, Culturschäden thunlichst zu ver¬

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