Amtsblatt 1902/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 10. April. Nr. 15. 1902. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auck Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. längstens 15. April 1902 beim oberösterr. Landes¬ Steyr, 4. April 1902 Z. 37/V.-P. Ausschusse einbringen Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge An alle Gemeinde=Vorstehungen. Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. März 1902, Nr. 5763 X, zur Verständigung ansässiger Veterinärorgane Infolge des Ablebens des k. k. Gewerbe=Inspections¬ in die Kenntnis. Commissärs Alfred Swoboda in Linz hat sich das k. k Handelsministerium laut des Erlasses vom 28. v. M., Z. 15.323, bestimmt gefunden, den beim k. k. Gewerbe¬ Inspectorate für den XVI. Aufsichtsbezirk in Budweis in Steyr, 8. April 1902. Z. 4792. Verwendung stehenden Gewerbe=Inspector II. Classe, Rudolf Tomaschek, bis auf weiteres dem k. k. Gewerbe=Inspec¬ An alle Gemeinde=Vorstehungen. torate für den III. Aufsichtsbezirk in Linz mit der Ma߬ gabe aushilfsweise zuzuweisen, dass derselbe, unbeschadet Concurs seiner dermaligen Verwendung bei dem Gewerbe=Inspectorate in Budweis, sich dem k. k. Gewerbe=Inspector in Linz zur zur Besetzung eines Graf Deblin'schen Stiftungs¬ Besorgung aller dringenden Amtsgeschäfte, insbesondere zu platzes böhmischer Abtheilung in den k. u. k. Militär¬ den sich außerhalb des Bureaudienstes vollziehenden Amts Erziehungs= und Bildungs=Anstalten. handlungen zur Verfügung zu stellen haben wird. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Landes¬ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge vertheidigung vom 10. März 1902, Nr. 6859-I, gelangt Statthalterei=Erlasses vom 1. April 1902, Z. 1115/Präs. in den k. u. k. Militär=Erziehungs= und Bildungs=Anstalten zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt mit Beginn des Schuljahres 1902/1903 ein Graf Deblin'scher Stiftungsplatz böhmischer Abtheilung zur Besetzung Die Bewerber um diesen Platz haben die Mittellosigkeit Steyr, 3. April 1902 der Eltern durch ein legales Mittellosigkeits=Zeugnis, dann Z. 4395. den Umstand, dass sie einer Familie des böhmischen Herren¬ oder Ritterstandes angehören, eventuell von einer Familie An alle Gemeinde=Vorstehungen. des Herren= oder Ritterstandes aus Mähren oder von Edel leuten aus anderen erbländischen Provinzen abstammen, Kundmachung durch Diplom oder Stammbaum nachzuweisen, und ist dem Gesuche, in welchem die Anzahl der Geschwister des Com¬ betreffend die Wiederbesetzung der landschaftlichen petenten, dann ob, und welche von ihnen versorgt sind, oder Thierarzten=Stelle in Ulrichsberg. bereits eine Stiftung genießen, gewissenhaft anzugeben ist, die Erklärung der Eltern oder Vormünder beizulegen, dase Die landschaftliche Thierarzten=Stelle in Ulrichsberg Bezirk Rohrbach, ist zu besetzen. Mit derselben ist eine sie bereit sind, für den Fall des Erlangens eines dieser Stiftungsplätze die zur Unterstützung des Candidaten allen¬ Landessubvention jährlich 1000 K und ein Gemeinde Beitrag per 200 K verbunden. falls noch nöthigen Auslagen zu tragen Im Uebrigen haben die betreffenden Bewerber den Der landschaftliche Thierarzt erhält überdies die normalmäßigen Gebüren für die Intervention bei den an allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme in die k. u. k Militär=Erziehungs= und Bildungs=Anstalten zu entsprechen. den Grenzzollstationen abzuhaltenden Viehcontroltagen. Diese sind: Bewerber um diese Stelle wollen ihre mit dem thier Die österreichische oder die ungarische Staatsbürgerschaft: ärztlichen Diplom, dem Taufschein und den etwaigen Zeug¬ nissen über die bisherige Verwendung belegten Gesuche bis die körperliche Eignung;

3. ein befriedigendes sittliches Verhalten; 4. das erreichte Minimal= und nicht überschrittene Maximal¬ alter; in dieser Beziehung ist für den Eintritt in das Erziehungs=Institut für verwaiste Officierssöhne das nicht überschrittene 10. Lebensjahr in den I. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 10. und nicht überschrittene 12. Lebensjahr, in den II. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 11. und nicht überschrittene 13. Lebensjahr in den III. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 12. und nicht überschrittene 14. Lebensjahr, in den IV. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 13. und nicht überschrittene 15. Lebensjahr, in den I. Jahrgang der Militär=Akademie das erreichte 17. und nicht überschrittene 20. Lebens¬ jahr festgesetzt; das Alter wird mit 1. September berechnet; assentierte Bewerber werden in die Militär=Oberrealschule und in die Militär=Aka¬ demien nicht aufgenommen; 5. die erforderlichen Vorkenntnisse, und zwar für den Eintritt den I. Jahrgang der Militär=Unterrealschuler die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 4. oder 5. Classe einer Volksschule in den II. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 1. Classe einer Mittelschule, beziehungsweise dieser Classe einer nach dem XXXVIII. Gesetz=Artikel vom Jahre 1868 organisierten Bürgerschule, oder der Communal=Bürgerschule in Fiume; in den III. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 2. Classe einer Mittelschule, beziehungsweise dieser Classe einer nach dem XXXIII. Gesetz¬ Artikel vom Jahre 1868 organisierten Bürger¬ schule, oder der Communal=Bürgerschule in Fiume; den IV. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 3. Classe einer Mittelschule, beziehungsweise dieser Classe einer nach dem XXXIII. Gesetz¬ artikel vom Jahre 1868 organisierten Bürgerschule, oder der Communal=Bürgerschule in Fiume; in den I. Jahrgang der Militär=Akademien die Nach¬ weisung der befriedigenden Frequentierung der höchsten Classe einer vollständigen Mittelschule; die Uebernahme der Verpflichtung, in den Militär=Real schulen und =Akademien mit Beginn eines jeden Schuljahres das Schulgeld im Betrage von 28 Kronen zu entrichten Alle Aspiranten müssen sich einer Aufnahmsprüfung unterziehen. Die Aspiranten für den I. Jahrgang der Militär¬ Unterrealschule können die Prüfung in ihrer Muttersprache ablegen; die Unkenntnis der deutschen Sprache bildet - bei sonst guten Fähigkeiten der Aspiranten — kein Hindernis für die Aufnahme. Auch Aspiranten für die höheren Jahr gänge der Militär=Unterrealschule können die Aufnahms¬ prüfung in ihrer Muttersprache ablegen, sobald sich in der Prüfungs=Commission Mitglieder vorfinden, welche in der Muttersprache der Aspiranten die Prüfung vornehmen können Bewerber, welche Mittelschulen mit ungarischer Unterrichts¬ sprache frequentierten, können die Aufnahmsprüfung für den II., III. und IV. Jahrgang der Militär=Unterreal¬ schule unbedingt in ungarischer Sprache ablegen; immerhin aber müssen diese Aspiranten der deutschen Sprache soweit mächtig sein, um dem Unterricht mit Nutzen folgen zu können Die Aspiranten für die Militär=Oberrealschule und für die Militär=Akademie haben die Prüfung in deutscher Sprache abzulegen, welcher sie soweit mächtig sein müssen, dass die Möglichkeit des Studienerfolges in dieser Beziehung ge¬ sichert erscheint. Im allgemeinen erstreckt sich die Prüfung für die Aufnahme in die höheren Jahrgänge der Militär=Realschule und für den I. Jahrgang der Militär=Akademie auf die Gegenstände der vorhergehenden Jahrgänge in jenem Um¬ fange, in welchem sie in diesen zum Vortrage gelangen. Die militärischen Geschicklichkeiten, dann die mili¬ tärischen Uebungen bilden keinen Gegenstand der Prüfung. Der Umfang der Aufnahmsprüfung ist in der Bei¬ lage I der Vorschrift über die Aufnahme von Aspiranten für jeden Jahrgang kurz angedeutet. Es wird jedoch be¬ merkt, dass vermöge des neuen Lehrplanes für die There¬ sianische Militär=Akademie auch jene Bewerber entsprechende Vorkenntnisse aus dem Lehrgegenstande „Darstellende Geometrie“ nachweisen müssen, welche in diese Militär¬ Akademie aspirieren Die Theresianische Militär=Akademie hat die Bestim¬ mung, die Zöglinge für die Infanterie, für die Jäger¬ Truppe und für die Cavallerie heranzubilden; die Technische Militär=Akademie ist zur Ausbildung der Zöglinge für die Artillerie, für die Pionnier=Truppe, dann für das Eisen¬ bahn= und Telegraphen=Regiment bestimmt. In den Gesuchen um die Aufnahme in die letztge¬ nannte Militär=Akademie ist anzuführen, ob der Aspirant die Aufnahme in die Artillerie= oder in die Genie=Abthei¬ lung anstrebt Die Eintheilung der in die Technische Militär=Aka¬ demie einberufenen Bewerber aller Platzkategorien in die beiden Abtheilungen obliegt dem Akademie=Commando. Diese Eintheilung erfolgt nach Abschluss der Aufnahmsprüfung nach den Standes= und Bewerbungs=Verhältnissen und es werden hiebei die in den Gesuchen ausgedrückten Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt. Den Aufnahmsgesuchen sind beizulegen: Der Tauf= (Geburts=) Schein; 2. das ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Aspiranten (ausgestellt im Sinne der mit der Circular¬ Verordnung vom 10. Februar 1891, Abth. 14, Nr. 3671, vom Jahre 1890 — Normal=V.=Bl. 7. Stück — verlautbarten „Vorschrift zur ärztlichen Untersuchung der Aspiranten be der Aufnahme in die Militär=Erziehungs= und Bildungs Anstalten“) 3. das letzte Schulzeugnis (Schulnachricht, Schul¬ ausweis) des gegenwärtigen Schuljahres, dann das ganz¬ jährige Schulzeugnis für das verflossene Schuljahr *) 4. der Heimatschein Laut der an das k. k. Ministerium für Landesver¬ theidigung gelangten Mittheilung der Marine=Section des k. u. k. Reichs=Kriegsministeriums vom 16. Februar 1902 Nr. 421/P. K.-M. S., können auch heuer Jünglinge, welche sich um diesen Stiftungsplatz bewerben, wegen Raummangels aber in Militär=Bildungs= und Erziehungs=Anstalten nicht untergebracht werden könnten, in der k. u. k. Militär¬ Akademie Aufnahme finden, wenn sie den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Die zur Aufnahmsprüfung einberufenen Aspiranten haben das ganzjährige Schulzeugnis für das Schuljahr 1901 1902 in die Anstalt mitzubringen.

Schließlich wird bekannt gegeben, dass das nächste Schuljahr in den Militär=Realschule am 1. Sep¬ tember, in den Militär=Akademien aber am 21. Sep¬ tember 1902 beginnen wird und dass in den ersten Jahr¬ gang der Militär=Oberrealschule wegen Mangel an Raum keine Bewerber einberufen werden können, ferner, dass in den II. und III. Jahrgang der Militär=Oberrealschule eine regelmäßige Aufnahme nicht stattfindet, indem in diesen zwei Jahrgängen nur jene Plätze besetzt werden, welche durch zufälligen Abgang frei werden. Zur Einbringung der unmittelbar bei der k. k. Statt¬ halterei in Prag zu überreichenden, genau nach den vor¬ stehenden Andeutungen zu instruierenden Competenzgesuche wird die Frist bis zum 15. Mai 1902 festgesetzt K. k. Statthalterei in Böhmen. Prag, am 19. März 1902. Steyr, 7. April 1902. Z. 4472. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die behördliche Untersuchung von Handels¬ gärtnerei=Anlagen im Sinne der Reblaus=Convention vom Jahre 1890. Laut des im R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1890, VII. Stück, veröffentlichten Zusatzartikels zur Berner Reblaus=Con¬ vention sind die vertragschließenden Theile bezüglich der Erleichterung des Verkehres von Pflanzen, Sträuchern und anderen Gewächsen (mit Ausnahme der Reben), welche aus Pflanzschulen, Gewächshäusern oder Gärten herstammen, dahin übereingekommen, dass im internationalen Verkehre zwischen den Conventionsstaaten die in alinea 2 des Artikels 3 der Convention vorgeschriebene Bescheinigung des Ursprungs landes dann nicht nothwendig ist, wenn es sich um Pflanzen¬ sendungen handelt, welche aus einem Etablissement stammen in welchem regelmäßige Untersuchungen in angemessener Jahreszeit stattfinden, welches amtlich als den Anforde rungen der Convention entsprechend erklärt worden ist und welches in den gemäß Artikel 9, Z. 6, der Convention (R.=G.=Bl. Nr. 105 ex 1882) veröffentlichten Verzeichnissen aufgeführt erscheint. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, den Inhalt des Vorstehenden zur Kenntnis der pflanzenhandel¬ treibenden Kreise zu bringen, und falls solche Handels¬ treibende sich der in der Convention vorgesehenen amtlichen Controle unterziehen wollen, dies bis längstens 20. Mai l. I anher zu berichten. Z. 4393. Steyr, 7. April 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Josef Brbka, am 19. April 1878 in Rozinka geboren, nach Jablonow, Bezirk Neustadtl, in Mähren zuständig, Sohnes des Anton und der Theresia Vrbka, geborenen Pala; ferner des Militärtaxrestanten Johann Svoboda, am 9. Juni 1870 zu Straßnitz, Bezirk Göding, in Mähren geboren, dahin zuständig. Ein positives Ergebnis ist bis 31. Mai zu berichten. Steyr, 7. April 1902. Z. 4394. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Unterstützungsschwindler. Laut der von der k. k. Statthalterei in Innsbruck an die k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Note vom 1. März 1902, Z. 5932, treibt sich Johann Kreyer, geboren 1867, angeblicher Handlungsgehilfe, in der Gemeinde Sonntag, Bezirk Bludenz, in Vorarlberg heimat¬ berechtigt, bestimmungslos herum und lässt sich Reisevor¬ schüsse und sonstige Unterstützungen verabreichen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 20. März 1902 Z. 5907/II, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, zu veranlassen, dass dem Genannten, den Fall dringender Nothwendigkeit ausgenommen, keinerlei Vorschüsse gewährt werden; vielmehr ist derselbe eventuell nach dem Schub¬ gesetze zu behandeln. Steyr, 5. April 1902. Z. 491/B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. Die Ortsschulräthe und Schulleitungen erhalten hiemit den Auftrag, im Sinne des Erlasses des hohen k. k. ober¬ österreichischen Landesschulrathes vom 7. März 1877, Z. 779, die Schulbeschreibung von Haus zu Haus vorzu¬ nehmen. Die Schulbeschreibungsacten: Aufnahmsbogen, Tabelle A und Tabelle B, und die von den Schulleitungen anzufertigenden summarischen Ausweise nebst den vorge schriebenen Beilagen sind von den Ortsschulräthen bis 15. Mai l. I. vorzulegen. Im Vorjahre mussten an viele Ortsschulräthe die Schulbeschreibungsacten zur Richtigstellung rückgeschlossen werden, da immer wieder nicht schulpflichtige Kinder in die Tabelle A aufgenommen wurden. Es wird daher auf stricte Beobachtung der bezüglichen Erläuterungen im obcitierten Erlasse nachdrücklich hingewiesen. Steyr, 6. April 1902. Z. 4655. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Nr. 6887/X. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Schweinen aus den politischen Bezirken Freistadt, Linz (Stadt und Land) und Steyr (Stadt und Land) nach Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den derzeitigen Stand der Schweine¬ pest in Oberösterreich fand die k. k. Statthalterei in Wien

zufolge der Note vom 27. März 1902, Z. 31.388, das mit ihrer Kundmachung vom 4. Februar 1902, Z. 12.379 verfügte Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Be¬ zirken Freistadt, Linz (Stadt und Land) und Steyr (Stadt und Land) nach Niederösterreich außer Wirksamkeit zu setzen Hinsichtlich der veterinärpolizeilichen Behandlung der aus Oberösterreich eingeführten Zucht=, Nutz= und Schlacht¬ schweine haben außer den in Betreff des Viehverkehres be¬ stehenden allgemeinen Vorschriften die Bestimmungen der Kundmachung vom 18. December 1899, Z. 113.044, An¬ wendung zu finden Durch diese Maßnahmen wird der Eisenbahn=Transit¬ Verkehr von Schweinen aus Oberösterreich durch Nieder¬ österreich nicht berührt Uebertretungen obiger Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft Außerdem unterliegen die vorschriftswidrig eingebrachten Viehtransporte der Amtshandlung nach den Bestimmungen des Thierseuchengesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der dazu gehörigen Durchführungs=Verordnung, R.=G.¬ Bl. Nr. 36. Dies wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kund¬ machung vom 5. Februar 1902, Z. 2785/X, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 1. April 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. April 1902, Nr. 6887/X, zur entsprechenden ausgedehntesten Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, 4. April 1902. Z. 4575. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 6689 u. 6278/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichs¬ rathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Puszta (Comitat Györ), Algyogy, Deva, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Hunyad ein¬ schließlich der Stadtgemeinde Vajda Hunyad, Maros=Hly¬ (Comitat Hunyad), Csalloköz, Gesztes (Comitat Komarom) Kanizsa einschließlich der Stadtgemeinde Nagy=Kanizso (Comitat Zala), in Ungarn nach den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest und des Stäbchenrothlaufes von den k. k Bezirkshauptmannschaften in Unter=Gänserndorf, Neu¬ Sandec und Nowytarg erlassenen Verfügungen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke Malaczka (Comitat Pozsony), beziehungsweise aus dem Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirke O=Lublo (Comitat Szepes) in Ungarn nach dem dies¬ seitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Arad, Borosjenö, Ternova, Vilagos (Comitat Arad), Also=Kubin, Nameszto, Var (Comitat Arva), Bel (Comitat Bihar), Rozsahegy (Comitat Lipto), Szinna (Comitat Zemplen) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vier¬ zigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Csermö (Stuhlgerichtsbezirk Borosjenö) und Pichnye (Stuhlgerichtsbezirk Szinna) in Ungarn, sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird zufolge der Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März und 24. März d. J., Z. 11.018 und 11.353, im Nachhange zu der hierortigen Kund¬ machung vom 17. März d. J., Z. 5870, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung Linz, 28. März 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p Steyr, 4. April 1902 Z. 4574 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 17. März bis 26. März 1902. 1. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Eidenberg, Ort¬ schaft Untergeng 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Atsstorf, Falkenbach, Mahring, St. Martin; Gemeinde und Ortschaft St. Veit 3. Bezirk Wels: Gemeinde Hartkirchen, Ortschaft Kellnering 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, Ort¬ schaften Davidschlag, Hellmonsödt, Oberrudersbach. 2. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ort¬ schaft Fischen.

Steyr, 8. April 1902. Z. 4794. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39, ohne Billard) radiciert. 10. Josef Seiringer, Fleischhauergewerbe in Grossendorf Nr. 3, Gemeinde Ried. 11. Ferdinand Herber, An alle Gemeinde=Vorstehungen und Glasergewerbe in Sierning Nr. 166. 12. Karl Zorn, k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden Wagnergewerbe in Hilbern Nr. 88, Gemeinde Thanstetten 13. Marie Bachl, Gemischtwarenhandel in Wartberg Nr. 44. zur Kenntnisnahme. 14. Johann Brunner, Müllergewerbe in Wickendorf Nr. 9, Gemeinde Losensteinleithen. 15. Therese Grubauer, Gemischt¬ Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich warenhandel in Spieldorf Nr. 8, Gemeinde Eberstallzell in der 16. Georg Eckhardt, Rohproductenhandel in Großraming Berichtsperiode vom 26. März bis 2. April 1902. Nr. 54. 17. Johann Walcher, Gast= und Schankgewerbe in Kleinreifling Nr. 32, Gemeinde Land Weyer. (Berechtigung 1. Schweinepest. § 16, sub lit. a, b, c, d, f und g. G.=O. vom 15. März Bestand der Seuche. 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39). 18. Matthäus Berger, Gast= und Schankgewerbe in Kleinreifling Nr 122, Gemeinde Land Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin Ortschaften Atsdorf, Falkenbach, Mahring, St. Martin; Weyer. (Berechtigung § 16, sub. lit. b, c, d, f und g. G.=O. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39). 19. Johann Gemeinde und Ortschaft St. Veit. Krammer, Gast= und Schankgewerbe in Dietach Nr. 2, 2. Bezirk Wels: Gemeinde Hartkirchen, Ortschaft Gemeinde Gleink (Berechtigung § 16, lit. b, c, d und g Kellnering ohne Billard, G.=O. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. Nr. 39) Erlöschen der Seuche. radiciert. 20. Johann Krammer, Bäckergewerbe in Dietach Nr. 2, Bezirk Linz (Land): Gemeinde Eidenberg, Ort¬ Gemeinde Gleink. 21. Johann Brandner, Korbflechter¬ schaft Untergeng gewerbe in Lahrndorf Nr. 22, Gemeinde Garsten. 22. Karl 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Adler, Gast= und Schankgewerbe in Markt Weyer Nr. 18, mit den Berechtigungen „Verabreichung von Kaffee, Thee, Chocolade, anderen warmen Getränken und von Erfrischunger und Haltung von erlaubten Spielen. Steyr, 1. April 1902. B. Gewerbezurücklegungen. 1. Johann Heuberger, Wirtsgewerbe in Markt Weyer Nr. 63. An die Genossenschafts= und Krankencassen¬ 2. Leopold Ellinger, Mehl= und Griesverschleiß in Neustif Nr. 8, Gemeinde Gleink. 3. Stefan Brenner, Webergewerbe Vorstehungen in Hintstein Nr. 27, Gemeinde Großraming. 4. Alois zur Kenntnisnahme. Holzinger, Wagnergewerbe in Oberplaissa Nr. 20, Gemeinde A. Gewerbeverleihungen pro März 1902. Großraming. 5. Alois Mader, Schuhmachergewerbe in Bad 1. Peter Meditz, Gemischtwarenhandel in Sierning Hall Nr. 90. 6. Johann Strasser, Mühlen= und Säge Nr. 94. 2. Josef Bibermair, Gemischtwarenhandel in Mark gewerbe in Dippersdorf Nr. 58, Gemeinde Wartberg Kremsmünster Nr. 23. 3. Alois Holzinger, Wagnergewerbe C. Sonstige Gewerbeveränderungen. in Markt Weyer Nr. 69. 4. Karl Hasenleithner, Tischler¬ gewerbe in Losenstein Nr. 33. 5. Graf Revertera'sche Bier 1. Graf Revertera’sche Bierbrauerei in Grieskirchen, Gast brauerei in Grieskirchen, Gast= und Schankgewerbe in Jäger¬ und Schankgewerbe in Jägerberg Nr. 6, Gemeinde St. Ulrich; berg Nr. 6, Gemeinde St. Ulrich. (Berechtigungen § 16 Geschäftsführer Johann Forstenlechner. 2. Josef Grafleitner, lit. b, c, e, d, fundg, G.=O. vom 15. März 1883, R.=G.=Bl. 93) Hufschmiedgewerbe in Kurzenkirchen Nr. 1, Gemeinde St. Marien 6. Karl Fürstbauer, Schuhmachergewerbe in Bad Hall Standortsverlegung Stein Nr. 2, Gemeinde St. Marien. Kirchengasse Nr. 7. 7. Josef Lugmayr, Gast= und Schank¬ 3. Josef Seiringer, Fleischhauergewerbe in Grossendorf Nr. 3, gewerbe in Neustift Nr. 6, Gemeinde Gleink. (Berechtigung Gemeinde Ried; Geschäftsführer Leopold Schimpelsberger. § 16, lit. b, c, d und g, G.=O. vom 15. März 1883 4. Karl Cyhla, Zuckerbäckergewerbe in Bad Hall Nr 42; R.=G.=Bl. Nr. 39), radiciert, ohne Billard. 8. Johann Fortführung durch die Witwe Louise Cyhla auf Witwen¬ Roithner, selbständige Fortführung seines Bäckergewerbes standsdauer, Geschäftsführer Eduard Haidvogel. 5. Karl in Neustift Nr. 7, Gemeinde Gleink. 9. Josef Seiringer Cyhla, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Bad Gast= und Schankgewerbe in Grossendorf Nr. 3, Gemeinde Hall Nr. 22; Fortführung durch die Witwe Louise Cyhla Ried (Berechtigung § 16, lit. a, b, c, d und g; G.=O. auf Witwenstandsdauer. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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