Amtsblatt 1902/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3. ein befriedigendes sittliches Verhalten; 4. das erreichte Minimal= und nicht überschrittene Maximal¬ alter; in dieser Beziehung ist für den Eintritt in das Erziehungs=Institut für verwaiste Officierssöhne das nicht überschrittene 10. Lebensjahr in den I. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 10. und nicht überschrittene 12. Lebensjahr, in den II. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 11. und nicht überschrittene 13. Lebensjahr in den III. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 12. und nicht überschrittene 14. Lebensjahr, in den IV. Jahrgang der Militär=Unterrealschule das erreichte 13. und nicht überschrittene 15. Lebensjahr, in den I. Jahrgang der Militär=Akademie das erreichte 17. und nicht überschrittene 20. Lebens¬ jahr festgesetzt; das Alter wird mit 1. September berechnet; assentierte Bewerber werden in die Militär=Oberrealschule und in die Militär=Aka¬ demien nicht aufgenommen; 5. die erforderlichen Vorkenntnisse, und zwar für den Eintritt den I. Jahrgang der Militär=Unterrealschuler die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 4. oder 5. Classe einer Volksschule in den II. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 1. Classe einer Mittelschule, beziehungsweise dieser Classe einer nach dem XXXVIII. Gesetz=Artikel vom Jahre 1868 organisierten Bürgerschule, oder der Communal=Bürgerschule in Fiume; in den III. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 2. Classe einer Mittelschule, beziehungsweise dieser Classe einer nach dem XXXIII. Gesetz¬ Artikel vom Jahre 1868 organisierten Bürger¬ schule, oder der Communal=Bürgerschule in Fiume; den IV. Jahrgang der Militär=Unterrealschulen die Nachweisung der befriedigenden Frequentierung der 3. Classe einer Mittelschule, beziehungsweise dieser Classe einer nach dem XXXIII. Gesetz¬ artikel vom Jahre 1868 organisierten Bürgerschule, oder der Communal=Bürgerschule in Fiume; in den I. Jahrgang der Militär=Akademien die Nach¬ weisung der befriedigenden Frequentierung der höchsten Classe einer vollständigen Mittelschule; die Uebernahme der Verpflichtung, in den Militär=Real schulen und =Akademien mit Beginn eines jeden Schuljahres das Schulgeld im Betrage von 28 Kronen zu entrichten Alle Aspiranten müssen sich einer Aufnahmsprüfung unterziehen. Die Aspiranten für den I. Jahrgang der Militär¬ Unterrealschule können die Prüfung in ihrer Muttersprache ablegen; die Unkenntnis der deutschen Sprache bildet - bei sonst guten Fähigkeiten der Aspiranten — kein Hindernis für die Aufnahme. Auch Aspiranten für die höheren Jahr gänge der Militär=Unterrealschule können die Aufnahms¬ prüfung in ihrer Muttersprache ablegen, sobald sich in der Prüfungs=Commission Mitglieder vorfinden, welche in der Muttersprache der Aspiranten die Prüfung vornehmen können Bewerber, welche Mittelschulen mit ungarischer Unterrichts¬ sprache frequentierten, können die Aufnahmsprüfung für den II., III. und IV. Jahrgang der Militär=Unterreal¬ schule unbedingt in ungarischer Sprache ablegen; immerhin aber müssen diese Aspiranten der deutschen Sprache soweit mächtig sein, um dem Unterricht mit Nutzen folgen zu können Die Aspiranten für die Militär=Oberrealschule und für die Militär=Akademie haben die Prüfung in deutscher Sprache abzulegen, welcher sie soweit mächtig sein müssen, dass die Möglichkeit des Studienerfolges in dieser Beziehung ge¬ sichert erscheint. Im allgemeinen erstreckt sich die Prüfung für die Aufnahme in die höheren Jahrgänge der Militär=Realschule und für den I. Jahrgang der Militär=Akademie auf die Gegenstände der vorhergehenden Jahrgänge in jenem Um¬ fange, in welchem sie in diesen zum Vortrage gelangen. Die militärischen Geschicklichkeiten, dann die mili¬ tärischen Uebungen bilden keinen Gegenstand der Prüfung. Der Umfang der Aufnahmsprüfung ist in der Bei¬ lage I der Vorschrift über die Aufnahme von Aspiranten für jeden Jahrgang kurz angedeutet. Es wird jedoch be¬ merkt, dass vermöge des neuen Lehrplanes für die There¬ sianische Militär=Akademie auch jene Bewerber entsprechende Vorkenntnisse aus dem Lehrgegenstande „Darstellende Geometrie“ nachweisen müssen, welche in diese Militär¬ Akademie aspirieren Die Theresianische Militär=Akademie hat die Bestim¬ mung, die Zöglinge für die Infanterie, für die Jäger¬ Truppe und für die Cavallerie heranzubilden; die Technische Militär=Akademie ist zur Ausbildung der Zöglinge für die Artillerie, für die Pionnier=Truppe, dann für das Eisen¬ bahn= und Telegraphen=Regiment bestimmt. In den Gesuchen um die Aufnahme in die letztge¬ nannte Militär=Akademie ist anzuführen, ob der Aspirant die Aufnahme in die Artillerie= oder in die Genie=Abthei¬ lung anstrebt Die Eintheilung der in die Technische Militär=Aka¬ demie einberufenen Bewerber aller Platzkategorien in die beiden Abtheilungen obliegt dem Akademie=Commando. Diese Eintheilung erfolgt nach Abschluss der Aufnahmsprüfung nach den Standes= und Bewerbungs=Verhältnissen und es werden hiebei die in den Gesuchen ausgedrückten Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt. Den Aufnahmsgesuchen sind beizulegen: Der Tauf= (Geburts=) Schein; 2. das ärztliche Gutachten über die körperliche Eignung des Aspiranten (ausgestellt im Sinne der mit der Circular¬ Verordnung vom 10. Februar 1891, Abth. 14, Nr. 3671, vom Jahre 1890 — Normal=V.=Bl. 7. Stück — verlautbarten „Vorschrift zur ärztlichen Untersuchung der Aspiranten be der Aufnahme in die Militär=Erziehungs= und Bildungs Anstalten“) 3. das letzte Schulzeugnis (Schulnachricht, Schul¬ ausweis) des gegenwärtigen Schuljahres, dann das ganz¬ jährige Schulzeugnis für das verflossene Schuljahr *) 4. der Heimatschein Laut der an das k. k. Ministerium für Landesver¬ theidigung gelangten Mittheilung der Marine=Section des k. u. k. Reichs=Kriegsministeriums vom 16. Februar 1902 Nr. 421/P. K.-M. S., können auch heuer Jünglinge, welche sich um diesen Stiftungsplatz bewerben, wegen Raummangels aber in Militär=Bildungs= und Erziehungs=Anstalten nicht untergebracht werden könnten, in der k. u. k. Militär¬ Akademie Aufnahme finden, wenn sie den vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Die zur Aufnahmsprüfung einberufenen Aspiranten haben das ganzjährige Schulzeugnis für das Schuljahr 1901 1902 in die Anstalt mitzubringen.

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