Amtsblatt 1902/15 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

zufolge der Note vom 27. März 1902, Z. 31.388, das mit ihrer Kundmachung vom 4. Februar 1902, Z. 12.379 verfügte Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Be¬ zirken Freistadt, Linz (Stadt und Land) und Steyr (Stadt und Land) nach Niederösterreich außer Wirksamkeit zu setzen Hinsichtlich der veterinärpolizeilichen Behandlung der aus Oberösterreich eingeführten Zucht=, Nutz= und Schlacht¬ schweine haben außer den in Betreff des Viehverkehres be¬ stehenden allgemeinen Vorschriften die Bestimmungen der Kundmachung vom 18. December 1899, Z. 113.044, An¬ wendung zu finden Durch diese Maßnahmen wird der Eisenbahn=Transit¬ Verkehr von Schweinen aus Oberösterreich durch Nieder¬ österreich nicht berührt Uebertretungen obiger Anordnungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft Außerdem unterliegen die vorschriftswidrig eingebrachten Viehtransporte der Amtshandlung nach den Bestimmungen des Thierseuchengesetzes vom Jahre 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, und der dazu gehörigen Durchführungs=Verordnung, R.=G.¬ Bl. Nr. 36. Dies wird mit Beziehung auf die hierämtliche Kund¬ machung vom 5. Februar 1902, Z. 2785/X, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 1. April 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. April 1902, Nr. 6887/X, zur entsprechenden ausgedehntesten Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, 4. April 1902. Z. 4575. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 6689 u. 6278/X. Kundmachung enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichs¬ rathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichts¬ bezirken Puszta (Comitat Györ), Algyogy, Deva, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Hunyad ein¬ schließlich der Stadtgemeinde Vajda Hunyad, Maros=Hly¬ (Comitat Hunyad), Csalloköz, Gesztes (Comitat Komarom) Kanizsa einschließlich der Stadtgemeinde Nagy=Kanizso (Comitat Zala), in Ungarn nach den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest und des Stäbchenrothlaufes von den k. k Bezirkshauptmannschaften in Unter=Gänserndorf, Neu¬ Sandec und Nowytarg erlassenen Verfügungen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke Malaczka (Comitat Pozsony), beziehungsweise aus dem Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirke O=Lublo (Comitat Szepes) in Ungarn nach dem dies¬ seitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Arad, Borosjenö, Ternova, Vilagos (Comitat Arad), Also=Kubin, Nameszto, Var (Comitat Arva), Bel (Comitat Bihar), Rozsahegy (Comitat Lipto), Szinna (Comitat Zemplen) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vier¬ zigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Csermö (Stuhlgerichtsbezirk Borosjenö) und Pichnye (Stuhlgerichtsbezirk Szinna) in Ungarn, sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird zufolge der Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. März und 24. März d. J., Z. 11.018 und 11.353, im Nachhange zu der hierortigen Kund¬ machung vom 17. März d. J., Z. 5870, zur allgemeinen Kenntnis gebracht Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf verbotwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 dieses Gesetzes Anwendung Linz, 28. März 1902. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p Steyr, 4. April 1902 Z. 4574 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Zur Kenntnisnahme Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 17. März bis 26. März 1902. 1. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Eidenberg, Ort¬ schaft Untergeng 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ schaften Atsstorf, Falkenbach, Mahring, St. Martin; Gemeinde und Ortschaft St. Veit 3. Bezirk Wels: Gemeinde Hartkirchen, Ortschaft Kellnering 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, Ort¬ schaften Davidschlag, Hellmonsödt, Oberrudersbach. 2. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ort¬ schaft Fischen.

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