Amtsblatt 1902/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

h) Apparate zur Beleuchtung von Städten, Stadttheilen, Ortschaften oder größeren Gebäudecomplexen (Central¬ anlagen). § 18. Apparate des Systems a dürfen nur bei porta¬ tiven Lampen und Laternen in Anwendung kommen. Diese Apparate sind vorläufig im allgemeinen nur als Fahrrad= und Wagenlaternen zulässig, zum Gebrauche in Wohnräumen dagegen nur dann, wenn der Brenner mittels eines Hahnes vom Gasbehälter abgesperrt und das bei der Nachvergasung sich entwickelnde Acetylen in einer gefahr losen Weise im Apparate zurückbehalten werden kann. § 19. Für Acetylengasanlagen, die auf einen gleich¬ zeitigen Acetylenconsum von mehr als 1000 Stundenlitern eingerichtet sind, dürfen keine Apparate verwendet werden, bei welchen die Entfernung des Wassers und der Rückstände, sowie die Neubeschickung mit Carbid durch Oeffnen von mit Acetylengas gefüllten Apparatentheilen oder überhaupt durch Manipulationen seitens des Bedienungspersonals an solchen Apparatentheilen erfolgt. Wenn die Apparate im automatischen Betriebe ein¬ gerichtet sind, sollen die automatischen Vorrichtungen strenge auf sicheres Functionieren in allen möglichen Fälleu über prüft werden. § 20. Apparate der Systeme b und c dürfen nur dann in Anwendung kommen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Nachvergasung bei denselben nicht stattfindet oder dass eine solche nicht hinderlich oder schädlich wirken kannVon der politischen Landesbehörde gemäß § 14 ge¬ nehmigte Apparate des Systems d sind rücksichtlich ihrer Verwendung an weitere Beschränkungen nicht gebunden. Bei den einzelnen Apparaten dieses Systems muss der Gas¬ behälter groß genug sein, um die von einer Carbidportion entwickelte Gasmenge aufzunehmen. § 21. Apparate der Kategorie f dürfen in den Wohn¬ räumen selbst nicht aufgestellt werden, können jedoch in Nebenräumen. Souterrainräumen, welche nicht zu Wohn zwecken benützt werden, dann untergebracht werden, wenn die jeweilige mit Wasser in Contact kommende Carbidmenge 2 Kilogramm nicht übersteigt und der Gassammler nicht mehr als 600 Liter Gas aufzunehmen imstande ist. Diese Räume, welche zu keinem anderen Zwecke zu verwenden sind, müssen mindestens so groß sein, dass deren Gesammtfläche das Dreifache der von den Apparaten be¬ deckten Bodenfläche beträgt. Kellerräume sind von der Verwendung zur Aufstellung der im ersten Absatze erwähnten Apparate unter allen Um¬ ständen ausgeschlossen § 22. Die Apparate der Kategorie g sind immer in einem eigens hiezu bestimmten feuersicheren, mit einem leichten Dache versehenen Gebäude aufzustellen. Dieses Gebäude ist von Wohngebäuden 10 Meter ent¬ fernt anzubringen oder durch eine Brandmauer von den¬ selben zu trennen, wenn die jeweilige mit Wasser in Contact kommende Carbidmenge 25 Kilogramm übersteigt und der Gassammler mehr als 8 Cubikmeter Gas aufzunehmen im Stande ist. Für Anlagen, deren Leistungsfähigkeit die eben er¬ wähnte Grenze nicht übersteigt, genügt eine Entfernung von 5 Metern von Wohngebäuden. § 23. Apparate der Kategorie h (Centralanlagen) sind so aufzustellen, dass der Gaserzeuger und der Gassammler sich in von einander getrennten Gehäusen befinden. Der Gassammler kann auch im Freien untergebracht werden. Die Anlage ist von Wohngebäuden 10 Meter entfernt anzubringen oder durch eine Brandmauer von denselben zu trennen. Dieselbe ist überdies mit Blitzableitern zu versehen und durch eine Einfriedung gegen die Annäherung Unberufener zu sichern. § 24. Alle Räume, in welchen Acetylengasapparate der Kategorie f, g und h aufgestellt werden sollen, müssen wasserundurchlässig, gepflastert, ausreichend ventilierbar sein und hinreichendes Tageslicht, sowie nach außen aufschlag¬ bare Thüren erhalten. Die Ventilationsöffnungen dürfen keine verschließbaren Vorrichtungen besitzen, müssen also stets offen gehalten werden, dabei aber so beschaffen sein, dass Regen und Schnee nicht durch dieselben eindringen kann. Ihre An¬ bringung hat derart zu erfolgen, dass Gas auch von den höchst gelegenen Punkten des Raumes entweichen kann. In diesen Räumen sind keinerlei Feuerstellen anzu¬ bringen und dürfen dieselben nur von außen hinter Glas¬ verschluss beleuchtet werden. § 25. Bei allen im § 24 bezeichneten Räumen ist an der Eingangsthüre eine Tafel anzubringen mit dem Inhalt „Acetylengasanlagen! Fremden ist der Eintritt verboten. Jede Manipulation mit offenem Lichte, sowie das Rauchen sind strengstens untersagt § 26. Wenn in der Nähe der Anlage Feuer zum Ausbruche kommt, darf der Haupthahn nicht früher abgesperrt werden, bevor nicht volle Gewissheit darüber besteht, dass in jenen gefährdeten Räumen, in welche sich die Rohrleitung erstreckt, keine Personen mehr anwesend sind Zum Löschen einer allfälligen Feuersbrunst ist im Locale stets Sand, Asche oder Erde bereit zu halten § 27. Die Ortsfeuerwehr ist mit solchen Anlagen be¬ kannt zu machen. § 28. In dem Raume, in welchem sich der Erzeuger befindet, darf nie gleichzeitig mit Wasser und Carbid mani¬ puliert werden. Erst nach Beschickung des Apparates mit Wasser ist die Manipulation mit Carbid vorzunehmen Die Entleerung der Rückstände muss bei allen Apparaten so erfolgen, dass keine solche Quantität von Acetylengas entweicht, die im Locale explosible Gasluftgemische erzeugen könnte.Apparate, die das Calcium=Carbid so unvollständig zersetzen, dass im Rückstande größere unvergaste Carbidstücke oder große Mengen von Acetylengas nachgewiesen werden sind nicht zulässig § 29. Zur Construction von Apparaten, in welchen Acetylengas erzeugt werden soll, dürfen, insoweit das Materiale mit Calcium=Carbid oder Acetylengas in Berührung kommen kann, Metalle, welche mit Acetylen explosible Verbindungen eingehen, insbesondere Kupfer und Quecksilber, nicht in Ver¬ wendung genommen werden. § 30. Der Vergaser muss mit der Gasglocke durckh feste Rohre verbunden sein; Schläuche jeder Art sind hier unzulässig. Apparatentheile, die Acetylengas enthalten, dürfen bei stabilen Apparaten nicht gelöthet, sondern müssen genietet oder patentgeschweißt sein. § 31. Bei Anlagen, deren System nicht schon von vornherein die Ueberschreitung des zulässigen Druckes aus¬ schließt, sind Manometer überall dort anzubringen, wo eine Drucküberschreitung stattfinden kann. Wassermanometer müssen absperrbar und doppelt so lang sein, als es für den normalen Druck nothwendig wäre. Quecksilbermanometer sind unbedingt ausgeschlossen.

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