Amtsblatt 1902/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

der k. k. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 27. März. Nr. 13. 1902. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auck Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 15. März 1902. Z. 3693. Steyr, 15. März 1902 Z. 3401. An alle Gemeinde=Vorstehungen. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verordnung der Ministerien des Innern, des Handels Concurs-Ausschreibung und der Eisenbahnen vom 14. November 1901, für die Aufnahme in die Landwehr=Cadetenschul R.=G.=Bl. Nr. 184 in Wien. betreffend die Herstellung und Verwendung von Calcium=Carbid und Acetylen, sowie den Mit Beginn des Schuljahres 1902/1903 (1. October Verkehr mit diesen Stoffen. werden in die Landwehrcadetenschule in Wien, welche aus drei Jahrgängen besteht, in den 1. Jahrgang beiläufig (Fortsetzung.) 100 Aspiranten zur Aufnahme gelangen. In den 2. Jahr¬ B. Betreffend das Acetylen: gang können nur ausnahmsweise und nur insoweit Aspi¬ I. Allgemeine Bestimmungen. ranten aufgenommen werden, als Plätze verfügbar sind. Eine Aufnahme in den 3. Jahrgang findet nicht statt Die Aufnahmsbedingungen sind im allgemeinen folgende 1. Die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. 2. Die physische Eignung. Ein in jeder Beziehung befriedigendes sittliches Verhalten, makelloses Vorleben. 4. Für den 1. Jahrgang: das erreichte 15. und noch nicht überschrittene 18. Lebensjahr; für den 2. Jahrgang: das erreichte 16. und noch nicht überschritten 19. Lebensjahr. Das Alter wird mit 1. September berechnet. In rücksichtswürdigen Fällen bilden Altersdifferenzen bis zu vier Monaten kein Hindernis für die Zulassung zur Aufnahmsprüfung. Die Ertheilung weitergehender Nach¬ sichten ist dem Ministerium für Landesvertheidigung vorbe¬ halten; für den Eintritt in den 1. Jahrgang der Land wehr=Cadettenschule wird jedoch unbedingt das erreichte 15. Lebensjahr gefordert Die näheren Bedingungen sind im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ vom 19. März l. J., Nr. 27, enthalten § 8. Auf flüssiges Acetylen haben die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1885, R.=G.=Bl. Nr. 134, gegen den gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen und die gemeingefährliche Gebarung mit demselben und der zu diesem Gesetze erlassenen Verordnungen Anwendung zu finden Die Herstellung und Verwendung flüssigen Acetylens wissenschaftliche Versuche in Laboratorien ausgenommen ist dermalen unzulässig § 9. Comprimiertes Acetylengas, d. h. mit einem Drucke von mehr als 1:1 Atmosphären absolut (§ 32) darf nur in Mischungen mit anderen Gasen über specielle Bewilligung der politischen Landesbehörden erzeugt und angewendet werden Eine Mischung von Acetylengas und Fettgas, in welcher höchstens 50 Percent Acetylengas enthalten sein darf, kann einem Drucke bis zu zehn Atmosphären (absolut) ausgesetz werdenBei Mischungen von Acetylen mit anderen Gasen ist ein Druck bis zu sechs Atmosphären (absolut) gestattet Die Mischungsverhältnisse müssen einen von der com petenten Behörde als zulässig erachteten Grad der Sicher¬ heit gegen Explosion besitzen. Der betreffende Gesuchsteller hat sich genau an die limitierten Mischungsverhältnisse zu halten.Die Mischung von Acetylen mit atmosphärischer Luft ist unter allen Umständen untersagt Im übrigen ist die Erzeugung gasförmigen Acetylens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.

§ 10. Die Betriebsanlagen für gewerbemäßige Er¬ zeugung von Acetylengas unterliegen gemäß § 27, Punkt 28, der Gewerbeordnung der gewerbebehördlichen Genehmi¬ gung. Zu der commissionellen Verhandlung über die Betriebs¬ anlage hat die Gewerbebehörde einen im Fache erfahrenen Sachverständigen beizuziehen § 11. Die Aufstellung stabiler Apparate zur Er¬ zeugung von Acetylengas für nicht gewerbliche Zwecke, sowi¬ wesentliche Aenderungen an solchen Apparaten dürfen nur von den nach § 13 concessionierten Acetylengas=Installateuren vorgenommen werden und sind von den letzteren vor Beginn der Installations=Arbeiten der politischen Behörde I. Instanz unter Bekanntgabe des Systems des Apparates und unter Bezeichnung des Raumes, wo dessen Aufstellung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Die genannte Behörde ist berechtigt, soferne es ihr aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint, sich in einem von ihr für geeignet erachteten Zeitpunkte an Ort und Stelle von der Beobachtung der bestehenden Vorschriften von amts¬ wegen zu überzeugen. Dieselbe hat die Abstellung etwa vorgefundener Vorschriftswidrigkeiten zu veranlassen, eventuell, wenn es Rücksichten des öffentlichen Interesses erheischen, die Sistierung des Betriebes zu verfügen. Die Aufstellung und der Betrieb stabiler Apparate der im § 17, lit. g und h, bezeichneten Kategorie, sowie die Vornahme wesentlicher Aenderungen an solchen Apparaten sind an eine besondere Bewilligung der im ersten Absatze bezeichneten Behörde geknüpft, welche nach Einvernahme de Gemeindebehörde auf Grund einer unter Zuziehung von Sachverständigen, Interessenten und Vertretern der Gemeinde an Ort und Stelle vorzunehmenden commissionellen Ver handlung ertheilt werden kann. In solchen Fällen hat die im ersten Absatze vorgeschriebene Anzeige die nöthigen Pläne und Beschreibungen der Anlage zu enthalten und darf mit den betreffenden Arbeiten erst nach erhaltener behördliche Bewilligung begonnen werden. § 12. In den Fällen der §§ 10 und 11 ist von de commissionierenden, beziehungsweise revidierenden Behörde gleichzeitig die Erfüllung der im vorhergegangenen Abschnitte hinsichtlich der Deponierung des Calcium=Carbids gegebenen Vorschriften sicherzustellen. § 13. Die gewerbemäßige Aufstellung stabiler Appa¬ rate, beziehungsweise Ausführung von Acetylengas=Leitungen und =Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß § 15, Z. 17, der Gewerbeordnung an eine Concession gebunden. Bewerber um eine solche Concession haben außer den allgemeinen Bedingungen des § 23 der Gewerbeordnung ihre besondere Befähigung nach den Bestimmungen des Punktes 8 der Ministerialverordnung vom 17. September 1883, R.=G.=Bl. Nr. 151, nachzuweisen Die hienach concessionierten Gasinstallateure sind ver¬ pflichtet, über die von ihnen zur Ausführung übernommenen Acetylengasarbeiten eine — von den etwa gleichzeitig ihnen obliegenden Vormerkungen über Leuchtgasarbeiten (§ 2 der Ministerialverordnung vom 9. Mai 1875, R.=G.=Bl. Nr. 76) abgesonderte — genaue chronologische Vormerkung zu führen in welche die Gewerbebehörde I. Instanz jederzeit Einsicht nehmen kann § 14. Für Acetylengasanlagen aller Art (§ 17, lit. a bis b) dürfen nur solche Apparate in den Verkehr gebracht werden, deren System von der politischen Landesbehörde, in deren Verwaltungsgebiete sich der Standort der den Ver¬ trieb beabsichtigenden Firma befindet, auf Grund fach¬ männischer Prüfung für zulässig erklärt ist. Hiebei ist auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der von der einschreitenden Firma im Entwurfe beizubringenden im § 15 vorgesehenen Beschreibung (Belehrung) zu über prüfen Liegt der Standort der Firma außerhalb des Geltungs¬ gebietes dieser Verordnung, so ist zur Zulässigkeitserklärung jene politische Landesbehörde berufen, in deren Verwaltungs¬ gebiete die Firma Niederlagen ihrer Apparate errichten oder Apparate aufstellen will. § 15. Jedem Apparate muss eine genaue Beschrei¬ bung seiner Construction, sowie seiner Handhabung und Bedienung beigegeben sein, welche auch die nöthigen An¬ haltspunkte für die Beurtheilung einer entsprechenden Rein heit des Gases anzugeben hat. Diese Beschreibung hat ferner die nach § 14 dieser Verordnung erfolgte Genehmigung des bezüglichen Systems unter Nennung der betreffenden Behörde und der Daten ihres Genehmigungsbescheides auszuweisen, sowie eine Be lehrung zu enthalten über die Behandlung und über die Eigenschaften des Calcium=Carbids und des Acetylengases, über die aus denselben resultierenden eventuellen Gefahren und über das zur Vermeidung, beziehungsweise bei Eintritt der letzteren zu beobachtende Verhalten Diese Beschreibung, beziehungsweise Belehrung ist im Apparatenraume an augenfälliger Stelle verglast aufzuhängen § 16. Alle Apparate sind nur von geeigneten und verlässlichen Personen zu bedienen. Handelt es sich um Anlagen, welche auf einen gleichzeitigen Acetylenconsum von mehr als 1000 Stundenlitern eingerichtet sind, oder um stabile, auf einen geringeren Consum eingerichtete Apparate welche derart construiert sind, dass die Entleerung, sowie die Neubeschickung mit Carbid durch Oeffnen von mit Acetylengas gefüllten Apparatentheilen oder überhaupt durch Manipulationen an solchen Apparatentheilen erfolgt, so hat die nach § 10, beziehungsweise nach § 11 competente Be¬ hörde über die diesfällige Eignung der vom Inhaber der Anlage namhaft zu machenden Personen unter Bedachtnahme auf die Größe der Anlage zu entscheiden. II. Besondere Bestimmungen. a) Für Acetylengaserzeugungs=Apparate. 17. Die Apparate zur Acetylengas= Erzeugung gliedern sich: hinsichtlich ihres Systems in: a) Apparate, bei denen das Wasser in kleinen Menger auf das Calcium=Carbid tropft oder fließt, Apparate, bei denen das gesammte Calcium=Carbid in das Wasser gesenkt wird, Apparate, bei denen das Wasser von unten an das Calcium=Carbid heransteigt, d) Apparate, bei denen das Calcium=Carbid portions¬ weise in das Wasser fällt; 2. hinsichtlich der Art ihrer Verwendung in: e) portative Apparate in Form von Tischlampen, Projectionslampen, Wagen= und Fahrradlaternen, Gasöfen und so weiter, stabile Hausapparate zur Beleuchtung von Wohn¬ räumen und Wohngebäuden, Apparate zur Beleuchtung von Gebäuden, in welchen sich dauernd oder zeitweilig eine größere Anzahl von Menschen aufhält (wie Gasthäuser, Fabriken, große Gewerbeetablissements, Spitäler u. s. w.),

h) Apparate zur Beleuchtung von Städten, Stadttheilen, Ortschaften oder größeren Gebäudecomplexen (Central¬ anlagen). § 18. Apparate des Systems a dürfen nur bei porta¬ tiven Lampen und Laternen in Anwendung kommen. Diese Apparate sind vorläufig im allgemeinen nur als Fahrrad= und Wagenlaternen zulässig, zum Gebrauche in Wohnräumen dagegen nur dann, wenn der Brenner mittels eines Hahnes vom Gasbehälter abgesperrt und das bei der Nachvergasung sich entwickelnde Acetylen in einer gefahr losen Weise im Apparate zurückbehalten werden kann. § 19. Für Acetylengasanlagen, die auf einen gleich¬ zeitigen Acetylenconsum von mehr als 1000 Stundenlitern eingerichtet sind, dürfen keine Apparate verwendet werden, bei welchen die Entfernung des Wassers und der Rückstände, sowie die Neubeschickung mit Carbid durch Oeffnen von mit Acetylengas gefüllten Apparatentheilen oder überhaupt durch Manipulationen seitens des Bedienungspersonals an solchen Apparatentheilen erfolgt. Wenn die Apparate im automatischen Betriebe ein¬ gerichtet sind, sollen die automatischen Vorrichtungen strenge auf sicheres Functionieren in allen möglichen Fälleu über prüft werden. § 20. Apparate der Systeme b und c dürfen nur dann in Anwendung kommen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine Nachvergasung bei denselben nicht stattfindet oder dass eine solche nicht hinderlich oder schädlich wirken kannVon der politischen Landesbehörde gemäß § 14 ge¬ nehmigte Apparate des Systems d sind rücksichtlich ihrer Verwendung an weitere Beschränkungen nicht gebunden. Bei den einzelnen Apparaten dieses Systems muss der Gas¬ behälter groß genug sein, um die von einer Carbidportion entwickelte Gasmenge aufzunehmen. § 21. Apparate der Kategorie f dürfen in den Wohn¬ räumen selbst nicht aufgestellt werden, können jedoch in Nebenräumen. Souterrainräumen, welche nicht zu Wohn zwecken benützt werden, dann untergebracht werden, wenn die jeweilige mit Wasser in Contact kommende Carbidmenge 2 Kilogramm nicht übersteigt und der Gassammler nicht mehr als 600 Liter Gas aufzunehmen imstande ist. Diese Räume, welche zu keinem anderen Zwecke zu verwenden sind, müssen mindestens so groß sein, dass deren Gesammtfläche das Dreifache der von den Apparaten be¬ deckten Bodenfläche beträgt. Kellerräume sind von der Verwendung zur Aufstellung der im ersten Absatze erwähnten Apparate unter allen Um¬ ständen ausgeschlossen § 22. Die Apparate der Kategorie g sind immer in einem eigens hiezu bestimmten feuersicheren, mit einem leichten Dache versehenen Gebäude aufzustellen. Dieses Gebäude ist von Wohngebäuden 10 Meter ent¬ fernt anzubringen oder durch eine Brandmauer von den¬ selben zu trennen, wenn die jeweilige mit Wasser in Contact kommende Carbidmenge 25 Kilogramm übersteigt und der Gassammler mehr als 8 Cubikmeter Gas aufzunehmen im Stande ist. Für Anlagen, deren Leistungsfähigkeit die eben er¬ wähnte Grenze nicht übersteigt, genügt eine Entfernung von 5 Metern von Wohngebäuden. § 23. Apparate der Kategorie h (Centralanlagen) sind so aufzustellen, dass der Gaserzeuger und der Gassammler sich in von einander getrennten Gehäusen befinden. Der Gassammler kann auch im Freien untergebracht werden. Die Anlage ist von Wohngebäuden 10 Meter entfernt anzubringen oder durch eine Brandmauer von denselben zu trennen. Dieselbe ist überdies mit Blitzableitern zu versehen und durch eine Einfriedung gegen die Annäherung Unberufener zu sichern. § 24. Alle Räume, in welchen Acetylengasapparate der Kategorie f, g und h aufgestellt werden sollen, müssen wasserundurchlässig, gepflastert, ausreichend ventilierbar sein und hinreichendes Tageslicht, sowie nach außen aufschlag¬ bare Thüren erhalten. Die Ventilationsöffnungen dürfen keine verschließbaren Vorrichtungen besitzen, müssen also stets offen gehalten werden, dabei aber so beschaffen sein, dass Regen und Schnee nicht durch dieselben eindringen kann. Ihre An¬ bringung hat derart zu erfolgen, dass Gas auch von den höchst gelegenen Punkten des Raumes entweichen kann. In diesen Räumen sind keinerlei Feuerstellen anzu¬ bringen und dürfen dieselben nur von außen hinter Glas¬ verschluss beleuchtet werden. § 25. Bei allen im § 24 bezeichneten Räumen ist an der Eingangsthüre eine Tafel anzubringen mit dem Inhalt „Acetylengasanlagen! Fremden ist der Eintritt verboten. Jede Manipulation mit offenem Lichte, sowie das Rauchen sind strengstens untersagt § 26. Wenn in der Nähe der Anlage Feuer zum Ausbruche kommt, darf der Haupthahn nicht früher abgesperrt werden, bevor nicht volle Gewissheit darüber besteht, dass in jenen gefährdeten Räumen, in welche sich die Rohrleitung erstreckt, keine Personen mehr anwesend sind Zum Löschen einer allfälligen Feuersbrunst ist im Locale stets Sand, Asche oder Erde bereit zu halten § 27. Die Ortsfeuerwehr ist mit solchen Anlagen be¬ kannt zu machen. § 28. In dem Raume, in welchem sich der Erzeuger befindet, darf nie gleichzeitig mit Wasser und Carbid mani¬ puliert werden. Erst nach Beschickung des Apparates mit Wasser ist die Manipulation mit Carbid vorzunehmen Die Entleerung der Rückstände muss bei allen Apparaten so erfolgen, dass keine solche Quantität von Acetylengas entweicht, die im Locale explosible Gasluftgemische erzeugen könnte.Apparate, die das Calcium=Carbid so unvollständig zersetzen, dass im Rückstande größere unvergaste Carbidstücke oder große Mengen von Acetylengas nachgewiesen werden sind nicht zulässig § 29. Zur Construction von Apparaten, in welchen Acetylengas erzeugt werden soll, dürfen, insoweit das Materiale mit Calcium=Carbid oder Acetylengas in Berührung kommen kann, Metalle, welche mit Acetylen explosible Verbindungen eingehen, insbesondere Kupfer und Quecksilber, nicht in Ver¬ wendung genommen werden. § 30. Der Vergaser muss mit der Gasglocke durckh feste Rohre verbunden sein; Schläuche jeder Art sind hier unzulässig. Apparatentheile, die Acetylengas enthalten, dürfen bei stabilen Apparaten nicht gelöthet, sondern müssen genietet oder patentgeschweißt sein. § 31. Bei Anlagen, deren System nicht schon von vornherein die Ueberschreitung des zulässigen Druckes aus¬ schließt, sind Manometer überall dort anzubringen, wo eine Drucküberschreitung stattfinden kann. Wassermanometer müssen absperrbar und doppelt so lang sein, als es für den normalen Druck nothwendig wäre. Quecksilbermanometer sind unbedingt ausgeschlossen.

§ 32. Der Gasdruck in den Gaserzeugern, Gas¬ behältern, Rohrleitungen und sonstigen Theilen der Anlage darf 1:1 Atmosphäre (100 Centimeter Ueberdruck) nicht übersteigen (§ 9). Bedeutende Druckschwankungen sollen im Erzeuger in keinem Momente des Betriebes vorkommen. § 33. Jeder Apparat muss mit einem Sicherheits¬ ventil oder einem Ueberlaufrohre versehen sein. Jedenfalls muss das ausströmende Gas direct ins Freie geleitet werden. Das zu diesem Zwecke angebrachte Ueberlaufrohr, beziehungsweise das Ableitungsrohr vom Sicherheitsventile mündet am besten über Dach. Keinesfalls darf das Rohr in der Nähe von Wohnräumen und Fenstern oder derart angebracht werden, dass das Gas von unbefugter Hand angezündet werden kann; auch ist die Nähe der Kamine zu vermeiden. Das Rohr muss gegen das Eindringen von Regen und Schnee gehörig geschützt sein. § 34. Wo bei Gasbehältern die Gefahr des Einfrierens nicht auf andere geeignete Weise beseitigt erscheint, ist als Sperrflüssigkeit eine Kochsalzlösung zu verwenden. § 35. Die Temperatur, welche durch die Zersetzung des Calcium=Carbids mit Wasser im Gasraume des Ent¬ wicklers erzeugt wird, darf in keinem Augenblicke des Ver¬ gasungsprocesses 50 Grad Celsius übersteigen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 15. März l. I. Z. 5642/I, zur allgemeinen Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 24. März 1902. Z. 4071. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anlässlich der Vernichtung des gesammten Fischstandes der Enns, muthmaßlich durch Einleitung schädlicher Abfall¬ wässer in diesen Fluss, werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Statthalterei=Erlasses vom 21. März 1902 Nr. 6009/I, beauftragt, im Wege der Currende oder durch schriftliche Verständigung ohne Verzug alle Werksbesitzer auf die §§ 10 und 16 des oberösterr. Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L.=G.=Bl. Nr. 32, aufmerksam zu machen und ist im Uebertretungsfalle gegen die Schuldtragenden im Sinne der §§ 70 und 72 dieses Gesetzes die Anzeige zu erstatten. Gleichzeitig werden die Gemeinde=Vorstehungen auf die §§ 28 und s. f. des oberösterreichischen Fischereigesetzes vom 2. Mai 1895, L.=G.=Bl. Nr. 32 ex 1896, zur Dar¬ nachachtung verwiesen. Steyr, 21. März 1902. Z. 3965. Ausgenommen sind nur portative einflammige Apparate, bei welchen eine Temperatur von 80 Grad Celsius zu¬ lässig ist. § 36. Bei stabilen Acetylengasanlagen sind, soferne das System dies nicht überflüssig macht, Wäscher, jedenfalls aber Reinigungs= und Trockenapparate einzuschalten und ist An alle Gemeinde=Vorstehungen. mit besonderer Sorgfalt darauf zu sehen, dass das Gas thunlichst unmittelbar nach der Erzeugung, jedenfalls aber Zufolge des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom vor dem Haupthahne von den beigemengten Verunreinigungen, 10. März d. J., Z. 3154/IV, werden die Gemeinde=Vor¬ namentlich Ammoniak, Schwefelwasserstoff und Phosphor stehungen auf die im Nachhange folgende Statthalterei¬ wasserstoff befreit wird. Kundmachung, betreffend die Pfarrer Johann Eggmayr'sche Ob die Reinigung des Gases eine genügende ist, wird Stiftung für die durch Feuer oder Wasser Verunglückten, insbesondere bei der Prüfung des Systems unter Festhaltung mit der Weisung aufmerksam gemacht, diese Kundmachung der Thatsache zu constatieren sein, dass der Reiniger hin in entsprechender Weise sofort allgemein zu verlautbaren. länglich groß ist, um alle Beimengungen bis auf unschäd Die termingerecht einlangenden Gesuche sind zu liche Quantitäten zu beseitigen sammeln, wenn erforderlich, im Sinne der Kundmachung § 37. An Apparaten sind Reparaturen, bei welchen ergänzen zu lassen und bis 25. April 1902 mit einer Stichflammen in Verwendung kommen, nur dann vorzu¬ Consignation, in welcher bei jeder Partei die Höhe der etwa nehmen, wenn in keinem Apparatentheile im Bereiche der erhaltenen Versicherungs=Prämie oder sonstigen Unterstützung Reparatur Gas enthalten und die betreffende Stelle durdh anzugeben ist, unter gutämtlicher Aeußerung hieher vorzu¬ Schließen der Hähne isoliert ist. legen. Eventuell wäre bis 25. April 1902 die Fehlanzeige § 38. Bei automatisch wirkenden Systemen sini zu erstatten. Signalvorrichtungen anzubringen, welche den höchsten und Z. 3154/IV. den niedrigsten zulässigen Stand der Glocke anzeigen Diese Signalvorrichtungen müssen jedoch so beschaffen Kundmachung sein, dass das Entstehen von Funken im Inneren des betreffend die Pfarrer Johann Eggmayr'sche Stiftung für Apparatenraumes ausgeschlossen ist. die durch Feuer oder Wasser Verunglückten. (Schluss folgt.) Aus den Interessen der Pfarrer Johann Eggmayr'schen Stiftung im Betrage von 465 K 56 h kommen hilfsbe¬ dürftige Angehörige des Landes Oberösterreich, welche im Steyr, 19. März 1902. Z. 3815. Jahre 1901 Feuer= oder Wasserschaden erlitten haben, zu betheilen An alle Gemeinde=Vorstehungen. Jene Parteien, welche auf eine derartige Unterstützung Anspruch machen zu können glauben, haben ihre Gesuche, Herr Georg Lahner Oberrechnungsrath beim o.=ö belegt mit der Bestätigung ihrer Gemeinde=Vorstehung über Landesausschusse, ist mit der Vornahme der dem o.=ö die Größe des erlittenen Schadens, über die Höhe der Ver¬ Fischereivereine vom k. k. Ackerbau=Ministerium übertragenen sicherungsprämie, sowie über ihre Familien= und Ver¬ Inspicierung der Fischwässer während der diesjährigen mögens=Verhältnisse, bei der betreffenden politischen Bezirks¬ Huchenleichzeit betraut.

behörde des Wohnsitzes bis 15. April 1902 zu über¬ des Johann und der Johanna Plžák, geborenen Makovy; reichen. des Theodor Sabrofsky, geboren am 8. April 1875 in Linz, 10. März 1902. Neutitschein, dahin zuständig, Sohnes des Emil und der Aloisia Sabrofsky, geborene Haas; Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. des Josef Kelnar, geboren am 16. März 1867 in Barns¬ dorf, dahin zuständig, Sohnes der Marianne Kelnar; ferner des am 30. Mai 1869 zu Krhowa, im Bezirke Z. 74/Str. Pr. Steyr, 19. März 1902. Wall.=Meseritsch, als Sohn der Eheleute Anton Pajac und Maria Grygar geborenen, in Wall.=Meseritsch heimatbe¬ Das k. k. Finanz=Ministerium hat Herrn Ludwig rechtigten Franz Pajak; Gretler, Kaufmann in Weyer, über dessen Ansuchen von und des am 19. Mai 1875 zu Bilowitz, im Bezirke Göding, der Function eines Mitglied=Stellvertreters der Erwerb¬ als Sohn der Eheleute Vincenz Ocenásek und Anna steuer=Commission III. Classe für den Veranlagungsbezirk Kozanek geborenen und dort heimatberechtigten Schlosser¬ Steyr Land enthoben und an dessen Stelle Herrn Richard gehilfen Johann Ocenasek. Auer, k. k. Steueramts=Adjuncten in Steyr, mit der Ueber ein positives Ergebnis der Forschung ist zu Functionsdauer bis Ende 1905 ernannt. berichten. Z. 3864. Steyr, am 20. März 1902 Steyr, 20. März 1902. Z. 3914. An alle Gemeinde=Vorstehungen und An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Am 29. Juni 1901 wurde im Säusenstein, polit. Bezirk Melk, der Leichnam einer 20—40 Jahre alten Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 19. März 1902, Frauensperson aufgefangen, welcher 161 % groß, ziemlich Nr. 990/Präs., werden die Gemeinde=Vorstehungen und stark und infolge der vorgeschrittenen Verwesung k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in Kenntnis gesetzt dürfte bereits 6 Wochen im Wasser gelegen sein — ziemlich dass dem verantwortlichen Redacteur der periodischen Druck¬ entstellt war. schrift: „Deutsches Wochenblatt“ in Linz die Bewilligung Derselbe hatte circa 40 % lange, braune Kopfhaare zur Placatierung der das Erscheinen dieses Wochenblattes im Oberkiefer keine, im Unterkiefer bloß zwei Zähne und anzeigenden Ankündigungen in Oberösterreich nach den äußerlich keine Verletzung, die auf eine strafbare Handlung in einem Exemplare zum Amtsgebrauche übermittelten hinweisen würde, und war bekleidet mit einer schwarzen, Placatmuster ertheilt worden ist. defecten Lüsterjacke, ebensolcher Schürze, ferner schwarzen Schafwollstrümpfen und Strumpfbändern aus Leinenstreifen, dann einem piquéartigen weißen Hemde; um den Leib war eine Rebschnur gebunden. Bei der Leiche wurde auch ein schwarzes Kreuz aus Holz, 6 % lang, 4 % breit, mit Christus und Todtenkopf aus Messing, ferner an dasselbe angebunden zwei Amulette, sowie ein Scapulier aus grünem Tuche — um den Hals hängend — vorgefunden Diese Frauensperson dürfte nach den bei ihr vorge¬ fundenen Sachen eine Nonne gewesen sein oder einen Orden angehört haben. Ungeachtet eingehender Nachforschungen gelang es bisher nicht, die Identität dieser Leiche festzustellen Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge Statthalterei= Er¬ lasses vom 13. März 1902, Z. 5420, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, Erhebungen zur Feststellung der Identität der Leiche zu pflegen und das diesbezügliche Resultat bis längstens 15. April l. J. anher zu berichten Z. 3968. Steyr, 24. März 1902. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung von Militärtaxpflichtigen und zwar: des Franz Plžák, geboren am 18. De¬ cember 1871, in Nesselsdorf und dahin zuständig, Sohnes Steyr, 24. März 1902. Z. 4182. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Bestellung der Fleisch= und Viehbeschauer. Nach den Bestimmungen der Fleischbeschau=Ordnung für Oberösterreich vom 23. Jänner 1856, Statthalterei¬ Zahl 2036, L.=R.=Bl. Nr. 7, Artikel I, Absatz 6, sind für den Dienst eines Fleischbeschauers nur solche Männer zu wählen, welche mit strenger Rechtlichkeit und Unbefangenheit auch die nöthigen Kenntnisse im Geschäfte der Fleischbeschau besitzen Nachdem die Gemeinde=Vorstehungen bei der Bestellung dieses in sanitär= und veterinärpolizeilicher Rücksicht hoch¬ wichtigen Amtes eine zu große Freizügigkeit in der Wah der Personen walten lassen und deshalb es sich wiederholt ergeben hat, dass die ernannten Fleischbeschauer äußerst ungenügende und gar keine Kenntnisse in der Beurtheilung der Zeichen des gesunden oder krankhaften Zustandes des zur Schlachtung bestimmten lebenden Viehes 2. der Thiere im bereits geschlachteten Zustande; oder 3. der Bestandtheile von Schlachtvieh im ausgeschrot¬ tenen Zustande oder in Zubereitungen zu Tage legten und sich mit den in der anfangs citierten Fleischbeschau=Ordnung angeführten Bestimmungen und Belehrungen über die Vor¬ nahme der Fleischbeschau oft gar nicht vertraut gemacht haben, so finde ich zur Vermeidung von Gefahren, welche

durch eine solche Unkenntnis von Seite der Fleischbeschauer Erlöschen der Seuche. für den Menschen, insbesondere in sanitärer Beziehung ent Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kirchberg, Ortschaft stehen könnten, Nachstehendes anzuordnen: Thürnau; Gemeinde und Stadt Urfahr. Alle von den Gemeinde=Vorstehungen neuzubestellenden Fleischbeschauer, welche sich nicht schon durch ihren Beruf über die Kenntnisse der Fleischbeschau ausweisen können, Steyr, 19. März 1902. Z. 3747. haben in Hinkunft bei dem Amtsthierarzte Proben abzu legen in der Beantwortung von Fragen über die noth¬ wendigsten Begriffe und Bestimmungen der Fleischbeschau, An alle Gemeinde=Vorstehungen und und der oberösterreichischen Fleischbeschau=Ordnung. Personen k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. welche bei dieser Erprobung ungenügende Kenntnisse zu¬ tage legen, werde ich in Hinkunft ablehnen. Zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Unter einem erinnere ich die Gemeinde=VorstehungenNr. 5229 X. auf die Statthalterei=Verordnung vom 12. November 1888, Kundmachung L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 22, nach welcher bei der Besetzung von Fleischbeschauern in erster Linie Thierärzte, Aerzte, Curschmiede betreffend die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungen mit und nur im Nothwendigkeitsfalle andere Sachverständige Schweinen aus dem Herzogthume Kärnten nach Oberösterreich zu berücksichtigen sind. Da zufolge der Mittheilung der k. k. Landesregierung Dieselbe Anordnung betrifft auch die im Sinne der in Kärnten vom 4. März d. J., Z. 3478, die Schweinepest Durchführungs=Bestimmungen, Absatz 4, zu § 8 des allge¬ im politischen Bezirke Völkermarkt auf die Gemeinde Ebern¬ meinen Thierseuchengesetzes bestellten Sachverständigen (Vieh dorf beschränkt geblieben und daselbst dem Erlöschen nahe beschauer). ist, so findet die k. k. Statthalterei die mit der hierämtlicher Kundmachung vom 30. December 1901, Z. 25.689 X, gegen den genannten politischen Bezirk erlassenen Beschrän¬ Z. 4028. Steyr, 23. März 1902. kungen des Verkehres mit Schweinen außer Wirksamkeit zu setzen und die Einfuhr von Schweinen aus ganz Kärnten nach Oberösterreich unter Beobachtung der für den Verkehr An alle Gemeinde=Vorstehungen und mit Schweinen im allgemeinen bestehenden Vorschriften k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. wieder zu gestatten Linz, am 12. März 1902. Zur Kenntnisnahme. Für den k. k. Statthalter: Thierseuchen-Ausweis für Oberösterreich Hein m. p. in der Berichtsperiode vom 10. März bis 16. März 1902. Steyr, 23. März 1902. Z. 4029. 1. Milzbrand. Bestand der Seuche. An alle Gemeinde=Vorstehungen und Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ort¬ k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. schaft Fischen. 2. Schweinepest. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Bestand der Seuche. posten=Commanden werden hiemit auf die im amtlichen Theile der „Linzer Zeitung“ Nr. 28 enthaltene Kundmachung Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, der o.=ö. Statthalterei vom 17. März 1901, Nr. 5800 Ortschaft Davidschlag, Hellmonsödt, Oberrudersbach und 5870, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Martin, Ort¬ aus Ungarn und Croatien=Slavonien in die diesseitige schaft Atsstorf, St. Martin. Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz gemacht Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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