Amtsblatt 1902/3 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Zur Losung hat jedermann freien Zutritt. Die Gemeinde=Vorstehungen haben bezüglich der Losung sofort eine eigene Kundmachung zu erlassen und durch Anschlag an der Amtstafel oder sonst ortsüblich zu ver lautbaren. Steyr, 13. Jänner 1902. Z. 519. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Einem folgt eine Kundmachung über die pro 1902 zu leistende Vergütung bei Verpflegung von Militär=Mann¬ schaft vom Officier=Stellvertreter abwärts auf dem Durch¬ zuge zur Affichierung Z. 591. Steyr, 14. Jänner 1902 An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 3. Jänner 1902 wurde nach dem in der „Wiener Abendpost vom 30. December 1901 veröffentlichten Communiqué, welches auch im redactionellen Theile der „Linzer Zeitung“ Nr. 1 vom 1. Jänner 1902 aufgenommen wurde, anlässlich der von der k. k. n.=ö. Statthalterei mit dem Erkenntnisse vom 26. December 1901, Z. 120.602, von amtswegen verfügten Auflösung des Versicherungs=Vereines: „Unio catholica“ Verein für gegenseitige Schadenversicherung in Wien, Vor¬ kehrungen getroffen, um die Interessen der Versicherter wirksam zu schützen. Die bezüglichen näheren Modalitäten sind in der durch den gerichtlich bestellten Curator in der „Wiener Zeitung vom 31. December 1901 veröffentlichten Kundmachung enthalten. Da es wünschenswert erscheint, dass hievon die ehe¬ maligen Mitglieder der „Unio catholica“ auch thatsächlich Kenntnis erlangen, wird infolge Statthalterei=Erlasses vom 5. Jänner 1902, Z. 260/II, nachstehend diese Kundmachung mit der Einladung verlautbart, zu veranlassen, dass der Inhalt derselben in thunlichst weiten Kreisen bekanntge macht werde. Kundmachung. Die k. k. niederösterreichische Statthalterei hat mit dem Erkenntnisse vom 26. December 1901, Z. 120.602 den Versicherungsverein „Unio catholica“, Verein für gegen¬ seitige Schadenversicherung in Wien, von amtswegen aufge¬ löst und die sofortige Einstellung der Vereinsthätigkeit verfügt. Ein etwaiger Recurs hinsichtlich der verfügten Ein¬ stellung der Vereinsthätigkeit hat keine aufschiebende Wirkung Mit dem Decret des k. k. Bezirksgerichtes Innere Stadt II vom 30. December 1901, Gesch.=Zahl Nr. I, 120/1.2, wurde ich zum Curator des Vermögens des aufge¬ lösten Vereines bestellt. In dieser meiner Eigenschaft bringe ich hiemit Folgen¬ des zur öffentlichen Kenntnis: 1. Jede weitere Vereinsthätigkeit, inbesondere der Neuabschluss oder die Erneuerung von Versicherungsver¬ trägen für Rechnung der „Unio catholica“ durch irgend¬ welche frühere Organe dieses aufgelösten Vereines ist unzulässig. Alle rückständigen Prämien und Gebüren, incl. der von der Versammlung der Mitglieder der „Unio „catho¬ lica“ am 28. Juni 1901 beschlossenen Nachschusszahlung von 15 plt. der Jahresprämie, sind bis längstens 31. Jän¬ ner 1902 direct an mich so gewiss bar einzuzahlen, widrigen¬ falls dieselben gerichtlich eingetrieben würden. 3. Ich kündige hiemit alle am heutigen Tage noch bei der „Unio catholica“ laufenden Versicherungsverträge pro 15. Februar 1902, mittags 12 Uhr, mit der Wirkung, dass dieselben zu dem bezeichneten Zeitpunkte bei der „Unio catholica“ außer Kraft treten. — Diese Kündigung wird hiemit gemäß Art. 53 der Statuten der „Unio catholica für alle Versicherten rechtswirksam verlautbart. Es gereicht mir zur Befriedung, zur Kenntnis zu bringen, dass es durch die Opferwilligkeit der nachbenannten Versicherungs=Institute gelungen ist, die Interessen der Ver¬ sicherten des aufgelösten Vereines wirksam zu schützen. An dieser Hilfsaction betheiligen sich folgende An¬ stalten, als: K. k. priv. „Assicurazione Generali“ in Triest. K. k. priv. „Riunione Adriatica di Sicurtá“ in Triest. Erste ungarische allgemeine Assecuranz=Gesellschaft in Budapest. K. k. priv. Versicherungs=Gesellschaft „Oeste reichischer Phönix" in Wien. K. k. priv. Oesterr. Versicherungs=Gesellschaft „Donau“ in Wien. Wiener Versicherungs=Gesellschaft in Wien. „Foncière“, Pester Versicherungsgesellschaft in Budapest Ungarisch=französische Versicherungs=Gesellschaft in Budapest Zufolge der freiwilligen Leistungen dieser Anstalten werden voll gezahlt werden: 1. Die mit dem Auflösungstage der „Unio catholica“ unbezahlt gebliebenen Schäden. 2. Die vom Auflösungstage an bis zum 15. Fe¬ bruar 1902, mittags 12 Uhr, noch eintretenden Schäden. Zur Auszahlung der Schäden ad I haben die hilfe leistenden Gesellschaften freiwillig einen Betrag subscribiert, der diese Schäden nach den vorliegenden Daten deckt. Die Auszahlung der Schäden ad II haben diese Gesellschaften unbeschränkt zu garantieren erklärt Die Auszahlung jener Schäden, welche bis zum Auf¬ lösungstage von den Organen der „Unio catholica“ bereits liquidiert waren, erfolgt nach diesem Ergebnisse, betreff¬ aller weiteren Schäden nach jenen Beträgen, die von mir und meinen Organen statutengemäß und rechtsgiltig liqui¬ diert werden. Die hilfeleistenden Gesellschaften haben sich 3. bereit erklärt, die am 15. Februar 1902, mittags 12 Uhr, außer Kraft tretenden Versicherungen von diesem Zeitpunkte an selbst zu übernehmen. Denjenigen Versicherten, welche ihre statutengemäßen Prämien und Gebüren für das laufende Versicherungsjahr bereits vorausbezahlt haben, wird der Prämienbetrag, der auf den am 15. Februar 1902 noch nicht verstrichenen Theil dieses Versicherungsjahres entfällt, auf die neue Ver¬ sicherung angerechnet, wenn sie diese auf eine der hilfe¬ leistenden Gesellschaften für wenigstens fünf weitere Jahre übertragen und dies bis zum Mittag des 15. Februar 1902 erklären. Wien, am 30. December 1901. Dr. Robert Pattai m. p.

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