Amtsblatt 1901/44 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Z. 13.534. Steyr, 25. October 1901. b) über die in der Gemeinde fremden Stellungs¬ pflichtigen nach Muster 7; und c) über die gänzlich Unbekannten nach Muster 8 in je einem Pare. § 24. Bezüglich der II. und III. Altersclasse sind keine neuen Verzeichnisse anzufertigen, sondern genügt die Richtig¬ stellung der im Vorjahre angelegten Verzeichnisse der 1880 beziehungsweise 1879 Geborenen und Vorlage in je einem Pare; doch sind die bezüglichen Eintragungen in der mit der Altersclasse correspondierenden Colonne vorzunehmen Die pünktlichste und sorgfältigste Ausfertigung dieser drei Stellungs=Verzeichnisse nach Vorschrift des § 25 der Wehrvorschriften wird den Gemeinde=Vorstehungen zur strengsten Pflicht gemacht und werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere erinnert, dass in Rubrik 10 der Verzeichnisse unbedingt auch der Familienname der Mutter des Stellungspflichtigen, welchen dieselbe im ledigen Stand¬ führte, aufzunehmen ist, und ferner, dass in das Verzeichnis der fremden Stellungspflichtigen (Muster 7) nach den sich in der Gemeinde aufhaltenden, in einer anderen Gemeinde zuständigen Stellungspflichtigen auch 2. die in der Gemeinde geborenen, nicht heimatberechtigten und sich nicht in der Gemeinde aufhaltenden Stellungspflichtigen und 3. am Schlusse diejenigen in den Sterbematriken Verzeichneten, welche in der Gemeinde nicht zuständig waren, aufzunehmen sind. Behufs Erleichterung der h. a. Ueberprüfungsarbeiten wird den Gemeinde=Vorstehungen auch nahegelegt, in der Rubrik „Anmerkung“ der Matrikenauszüge die Zuständig¬ keitsgemeinde und Bezirkshauptmannschaft, eventuell auch Datum und Zahl der Anerkennungsnote, einzutragen. Ansuchen um eine Begünstigung in Erfüllung der Wehrpflicht sind stempelfrei; Ansuchen um Abstellungs¬ Bewilligung im Aufenthaltsorte unterliegen der Stempelung mit einem 1=Kronen=Stempel Die offenkundige Untauglichkeit ist in der Rubrik „Anmerkung“ des Verzeichnisses zu verzeichnen § 25 Punkt 4, der Wehrvorschriften — und können solche von dem persönlichen Erscheinen von der Stellungs=Commission enthoben werden Bezüglich solchen Stellungspflichtigen, welchen zwar keines der im § 25 der Wehrvorschriften erwähnten Gebrechen anhaftet, deren Vorführung vor die Stellungs=Commission jedoch wegen irgend eines anderen Gebrechens im Hinblicke auf die Beschwerlichkeit und Gefahr des Transportes un¬ thunlich erscheint, gibt der h. a. Erlass vom 29. Mai 1895, Z. 7029 (Amtsblatt Nr. 23 ex 1895), Ausschluss. Bezüglich Epilepsie (Fallsucht) gilt § 92, Punkt 7, der Wehrvorschriften Die gemeindeweisen Verzeichnisse der Stellungspflichtigen sind mit 30. November l. J. abzuschließen und ohne Termins=Ueberschreitung bis längstens 10. December l. J. mit allen im § 28, Punkt 3, der Wehrvorschriften bezeichneten Beilagen hieher vorzulegen. Die erforderlichen richtigen Drucksorten wollen sich die Gemeinde=Vorstehungen sogleich entweder bei der k. k. Hof und Staatsdruckerei in Wien oder in den Buchdruckereien in Steyr bestellen, damit sie rechtzeitig in den Besitz der¬ selben gelangen. Schließlich erwarte ich die genaue Einhaltung des Termines zur Vorlage der Stellungsverzeichnisse. An alle Gemeinde Vorstehungen. Durch das Gesetz vom 29. Juni 1900, Nr. 84, R.=G.=Bl., wurden die chirurgischen Gremien aufgehoben und das vorhandene Vermögen derselben den Aerztekammern überwiesen. Gemäß § 3 cit. leg., werden aber durch dasselbe die mit diesem Vermögen verbundenen Rechte und die auf den¬ selben haftenden Verpflichtungen nicht berührt und es bleiben den zur Zeit der Aufhebung dieser Gremien noch lebenden Mitgliedern derselben, sowie den Witwen und Waisen von Gremialmitgliedern jene Vortheile gewahrt auf welche sie bei dem Fortbestande des betreffenden Gremiums an dessen Vermögen Anspruch gehabt hätten. Bevor nun die k. k. Statthalterei mit der factischen Uebergabe des Vermögens der Wundärzte=Gremien des ehemaligen Innviertels in Ried und des bestandenen Mühlviertels in Linz an die o.=ö. Aerztekammer vor¬ geht, ist laut Statthalterei=Erlasses vom 16. October 1901, Nr. 20.225—19.178/VIII, in verlässlicher Weise festzu¬ stellen, ob derartige Ansprüche thatsächlich und für welche Personen bestehen und von welcher Art dieselben sind Umstände, über welche die noch lebenden Gremialmitglieder und die Gemeinde=Vorstehungen, letztere hierüber, ob im Gemeindegebiete Witwen oder Waisen ehemaliger Wund¬ ärzte leben, Aufklärungen zu geben wohl in der Lage sein dürften. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, hier¬ über sogleich die Erhebungen im Gemeindegebiete zu pflegen und das Ergebnis oder die Fehlanzeige bis 5. November l. J. zu berichten. Z. 13.502. Steyr, 22. October 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Erhöhung der Schubbegleitgebüren. Kundmachung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 14. October 1901, Z. 19.974/II, betreffend die Aenderung des 7. Absatzes des § 27 der oberösterreichischen Schubinstruction vom 17. No vember 1873, Z. 7576 (L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 65), infolge der Erhöhung der Schubbegleitgebüren. Im Einvernehmen mit dem oberösterreichischen Landes¬ Ausschusse findet sich die k. k. oberösterreichische Statthalterei bestimmt, den 7. Absatz des § 27 der oberösterr. Schub¬ instruction vom 17. November 1873, Z. 7576 (L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 65), in folgender Weise zu ändern und hat dieser Absatz künftig zu lauten: „Dem Schubbegleiter gebürt für jeden Kilometer des zu Fuß zurückgelegten Hin= und Rückweges 6 h Ganggeld. Diese Erhöhung der Schubbegleitgebüren tritt mit 1. Jänner 1902 in Wirksamkeit. Hierauf werden die Gemeinde=Vorstehungen auf¬ merksam gemacht.

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