Amtsblatt 1901/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo aus Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 16. September 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Unter Einem gelangen an die Gemeinden die Reichs¬ Gesetz=Blätter Stück LIX, Lx und LI zur Hin ausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Z. 950, B.=Sch.=R. Steyr, 13. September 1901 Concurs Ausschreibung. An der zweiclassigen Volksschule in Pfarrkirchen bei Bad Hall kommt die Unterlehrerstelle zur definitiven Be¬ setzung Bewerber um diese Stelle, mit welcher ein Jahres¬ gehalt von 1000 K, Quinquennalzulagen per 50 K und ein Naturalquartier oder das gesetzmäßige Quartiergeld verbunder sind, haben ihre mit dem Reise= und Lehrbefähigungs¬ Zeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche im vor¬ schriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concursausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ hieramts einzubringen Z. 1032 Sch. Steyr, 13. September 1901 An den Zweiglehrerverein Weyer. Der k. k. Bezirksschulrath gewährt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 5. October l. I in Großraming abzuhaltenden Conferenz beizuwohnen ge¬ denken, für diesen Tag den erforderlichen Urlaub. Z. 12.095. Steyr, 15. September 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Im Verlage der Manz'schen Hof=Verlags= und Uni¬ versitätsbuchhandlung in Wien ist kürzlich eine „Zusammen¬ stellung der anweisenden Behörden und auszahlenden Cassen im Sinne des § 295 E. O.“ erschienen Diese mit Zustimmung des Oberlandesgerichtspräsidiums in Wien von dem Vorstande des Executionsgerichtes in Wien unter Mitwirkung zweier richterlicher Beamten des¬ selben Gerichtes auf Grund officieller Quellen bearbeitete Zusammenstellung bezweckt, den Unzukömmlichkeiten ein Ende zu bereiten, die sich für den betreibenden Gläubiger die anweisende Behörde und die auszahlende Casse aus den mangelhaften Informationen ergeben, wie solche bisher den betreibenden Gläubigern zu Gebote standen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen auf Grund des Statthaltereierlasses vom 4. September 1901, Z. 17.316/IV zur eigenen Kenntnis und mit der Einladung verständigt, die interessierten Kreise auf diese Publication aufmerksam zu machen Z. 12.200. Steyr, 17. September 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Unbefugte Ausführung von wasserrechtlichen Anlagen und gewerblichen Betriebs=Anlagen. Gemäß § 17 und 41 des o.=ö. Wasserrechtsgesetzes ist zur Errichtung und Abänderung von Wasserwerken sowie zu allen Schutz= und Regulierungs=Wasserbauten vor ihrer Ausführung die Genehmigung der politischen Behörde einzuholen. Ebenso dürfen gemäß § 25 der Gewerbe Ordnung gewerbliche Betriebs=Anlagen, welche einer Ge¬ nehmigung bedürfen, vor erlangter Genehmigung nicht errichtet werden. In letzterer Zeit hat es sich wiederholt ereignet dass um die Genehmigung derartiger Anlagen erst nach ihrer Fertigstellung eingeschritten wurde, wodurch die Parteien nicht allein straffällig werden, sondern sich auch der Möglich¬ keit aussetzen, die fertiggestellte Anlage umbauen zu müssen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher aufge¬ fordert, über jeden ihr bekanntwerdenden Fall der unbe fugten Ausführung einer solchen Anlage sofort anher die Anzeige zu erstatten. Sollte es sich herausstellen, dass eine gesetzwidrige Fertigstellung einer derartigen Anlage mit Wässer ohne Genehmigung eines Gemeinde=Vorstehers erfolgt ist, so hat der betreffende Gemeinde=Vorsteher die Amtshandlung nach § 93 der Gemeinde=Ordnung zu ge¬ wärtigen.

Z. 11.940. Steyr, 11. September 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Bleivergiftung durch Mostgenuss. Wie alljährlich, so kamen auch heuer wieder mehrfack Fälle von Bleivergiftung nach dem Genuss von Obstmost vor. Diese Krankheit ist die Folge des Genusses von Most, der mit bleihaltigen oder in bleiernen Gefäßen (Röhren) längere Zeit hindurch in Berührung kommt und hiebei in Bleiverbindungen eingeht. Da diese Aufnahme von Blei¬ verbindungen in die Mostflüssigkeit zumeist in Unkenntnis der Dinge geschieht, so sehe ich mich veranlasst, anzuordnen dass nachstehendes ehethunlichst allgemein verlautbart werde: Die in den naturalischen Fruchtsäften enthaltenen organischen Säuren bilden bei der Berührung mit manchen Metallen, wie Blei, Eisen u. a., organische Salze (frucht saures Eisen=Blei 2c.), welche dann in der betreffenden Flüssig¬ keit (Most, Fruchtsäfte 2c.) sich auflösen und beim Genusse derselben in den Magen und in die Gedärme gelangen. Bei der Obstmosterzeugung und Aufbewahrung ist es besonders eine äpfelsaure Bleiverbindung, deren längeren Genuss die oben geschilderten Krankheitserscheinungen erzeugt. Diese Auflösung von Bleisalzen im Moste geschieht in zweierlei Art, entweder durch Benützung bleierner Abzugs¬ röhren bei den Mostpressen, oder dadurch, dass der Most längere Zeit in alten ordinären irdenen Krügen auf bewahrt wird. Es sind daher die Oekonomen zu erinnern, bleierne Abflussröhren an den Pressen sofort zu entfernen und sollten die Mosttrinker darauf sehen, dass derselbe niemals in irdenen Krügen, sondern wo möglich in Steingut oder Glasgefäßen den Leuten vorgesetzt werde. Z. 12.044. Steyr, 14. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und Genossen schafts-Vorstehungen. Schaup'sche Stiftung zur Förderung der Unfallver¬ sicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. Aus Anlass des 50jährigen Regierungsjubiläums Sr. Majestät des Kaisers hat der vormalige Reichsraths¬ Abgeordnete Dr. Wilhelm Schaup zur bleibenden Erinne¬ rung an seine nunmehr abgeschlossene öffentliche Thätigkeit ein Capital von 50.000 fl. ö. W. in einheitlicher Noten¬ rente einer für die Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich zu errichtenden Stiftung gewidmet. Die Stiftungszinsen sollen zur theilweisen Zahlung der Unfall¬ versicherungsprämien für die Betriebe von Kleingewerbe¬ treibenden in Oberösterreich ohne Unterschied des Religions¬ bekenntnisses, der Nationalität oder der Zuständigkeit ver¬ wendet werden. Aus der Stiftung sollen die würdigsten und bedürftigsten Bewerber, welche den oben umschriebenen Voraussetzungen entsprechen, je nach der Höhe ihrer Er¬ werbsteuervorschreibung und zwar die mit niedrigerer Er¬ werbsteuervorschreibung mit einem bis zu 75%igen, die mit höherer Erwerbsteuervorschreibung mit einem bis zu 50 %igen Beitrage der Unfallversicherungsprämie bedacht werden, welche sich selbst und ihre allfälligen Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, auf Grund der Bestimmungen der Novelle zum Unfallversicherungsgesetze freiwillig bei der Arbeiter=Unfall¬ Versicherungs=Anstalt in Salzburg, eventuell bei deren Rechtsnachfolgerin für Oberösterreich gegen Unfall versichern lassen. Jene Kleingewerbetreibenden, welche beabsichtigen, sich selbst und ihre Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, gegen Unfälle in ihrem gewerblichen Betriebe zu versichern und auf eine Beitragsleistung aus der oberwähnten Stiftung Anspruch machen, haben längstens bis Ende October l. J. die vor¬ schriftsmäßige Anmeldung des Betriebes zur freiwilligen Versicherung bei der zuständigen politischen Behörde I. Instanz in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Formularien sind bei der Gemeindevorstehung erhältlich. In der Anmeldung ist noch vor der Unterschrift der Zusatz anzuführen: „Die Versicherung erfolgt freiwillig für die Zeit vom 1. Jänner 1901 an unter der Voraussetzung der Gewährung eines Beitrages aus der Dr.=Schaup=Stiftung. Den Anmeldungen ist ein Mittellosigkeits=Zeugnis, welches nach dem folgenden Formulare abgefasst ist, beizuschließen Falls der Betrieb bereits zur freiwilligen Versicherung an¬ gemeldet ist, genügt die Einsendung des erwähnten Mittel¬ losigkeitszeugnisses. Bewerbungen, welche nach dem 31. October l. J. einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt. Zeugnis behufs Erlangung einer Beitragsleistung aus der Dr. W Schaup'schen Kaiser-Jubiläums=Stiftung zur Förderung der Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. Name und Wohnort 2. Art des zur Anmeldung gebrachten gewerblichen Betriebes eventuell Mitglied=Nr. Höhe der vorgeschriebenen Erwerbsteuer ohne Zuschlag der Einkommensteuer der Hauszins= oder Hausklassensteuer Besitz an Realitäten, eventuell deren Catastralreinertrag 5. Darauf intabulierte Lasten 6. Familienstand unter Namhaftmachung der noch unver¬ sorgten Kinder und ihres Alters Besondere Gründe der Würdigkeit 8. Betheilung aus der Stiftung im letztverflossenen Jahre Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt: Von der Gemeinde=Vorstehung den Unterschrift: Steyr, 12. September 1901. Z. 11.907. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Sammlungsbewilligung. Auf Grund, der vom k. k. Ministerium des Innern der k. k. oberösterreichischen Statthalterei ertheilten Ermäch¬ tigung wurde dem „Asylvereine der Wiener Universität“, die Bewilligung zur Vornahme einer Sammlung milder Gaber zu den Zwecken des Vereines durch ein Vereinsorgan bei bekannten Gönnern des Vereines in Oberösterreich auf die Dauer von zwei Monaten des Jahres 1901 mit Ausschluss der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden ertheilt.

Mit der Durchführung dieser Sammlung wurde das Vereinsorgan Josef Stix, welchem von der k. k. oberöster¬ reichischen Statthalterei das Sammelbuch Nr. 3 auf die Dauer vom 10. September bis 9. November d. J. ausge¬ fertigt worden ist, betraut. Z. 11.880. Steyr, 12. September 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden. Identitätsfeststellung. Am 5. September l. J. wurde in der Hainau, Ge¬ meinde Langacker, eine männliche Leiche angeschwemmt auf¬ gefunden. Dieselbe dürfte 2 bis 3 Tage im Wasser gelegen sein. Die Leiche ist 170 Centimeter lang, war bekleidet mit einem blauen Kammgarnsacco mit einer schwarzen Kamm¬ garnhose, einem grauen Tricothemde, Touristenhemd, welches mit einer gelben Schnur versehen war. Ferner war dieselbe mit einer blau=roth gestreiften Gradl=Unterhose mit der Märke O. M. 2 und Stiefletten bekleidet. Die Hose wurde mit einem blauen Touristengürtel zusammen gehalten. Die Leiche ist kräftig gebaut, muskulös. Die Haare waren lichtblond Augen braun, Nase stumpf, die Zähne größtentheils caribs, am Oberkiefer fehlte der erste Mahlzahn, am rechten Unterkiefer zwei Mahlzähne. An der Leiche wurden mit Ausnahme eines goldenen Ringes ohne Stein keine Habseligkeiten gefunden. Verletzungen oder sonst Spuren, welche auf die Einwirkung einer fremden Gewalt schließen lassen, fanden sich an der Leiche nicht. Aus der Kleidung ist zu schließen, dass der 18 bis 20 jährige Mann ein besserer Arbeiter, Professionist, gewesen sein muss. Die Nachforschungen nach der Identität des Leichnams sind einzuleiten und ist über ein positives Resultat derselben anher zu berichten. Z. 10.953. Steyr, 16. September 1901. Amtserinnerung. Jene Gemeinde=Vorstehungen, welche die Aeußerung betreffend die Erhöhung des Abdeckertarifes noch nicht vor¬ gelegt haben, werden unter Bezugnahme auf den h. a Erlass vom 22. August l. J., Z. 10.953, Amtsblatt Nr. 35, aufgefordert, dem h. a. Auftrage sofort nachzukommen. Z. 12.002. Steyr, 13. September 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Unterstützungsschwindler. Der nach Triebendorf, Bez. Mährisch=Trübau in Mähren zuständige, gewesene Sicherheitswache=Inspector Ferdinand Steidl, welcher mit einem Arbeitsbuche der genannten Gemeinde versehen ist, in welchem er als Webergesell¬ bezeichnet wird, steht im Verdachte der ungebürlichen Inan¬ spruchnahme der Spitalsverpflegung und verursacht seiner Heimatsgemeinde ungerechtfertigte Auslagen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, dem¬ selben nur im Falle ärztlich sichergestellter unabweisbarer Nothwendigkeit die Krankenpflege angedeihen zu lassen. Z. 12.099. Steyr, 16. September 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Unterstützungsschwindler. Der im Jahre 1882 geborene, ledige, nach Braunau am Inn zuständige Tischlergehilfe Michael Nimmerfahl treibt sich arbeitslos umher und lässt sich auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde Unterstützungen und Reisevorschüsse verabreichen, wodurch der Gemeinde Braunau a. Inn nicht unerhebliche Auslagen erwachsen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, den Genannten, den Fall dringendster Nothwendigkeit ausge¬ nommen, keine weiteren Unterstützungen zu verabfolgen, denselben vielmehr im Betretungsfalle der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Z. 12.188 u. 12.189. Steyr, 17. September 1901. An die Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten Commanden. Ausforschung des im Jahre 1868 in Lipthal, Bezirk Wall.=Messeritsch geborenen und dahin zuständigen, militärtaxpflichtigen Josef Husik. Personsbeschreibung: Statur: mittelgroß; Gesicht: länglich, gebräunt; Haare, Brauen, Augen schwarz; Kinn: rund; Nase, Mund: gewöhnlich, Kleidung: ländlich Weiters des im Jahre 1871 in Ober=Bewa, Bezirk Wall.=Meseritsch geborenen und dahin zuständigen, militär¬ taxpflichtigen Franz Kysucan. Franz Kysucan ist mittelgroß, untersetzt, hat blonde Haare und Augenbrauen, rundes Gesicht, graue Augen, ovales Kinn, proportionierte Nase und Mund Die Erhebungen sind einzuleiten und ist im Falle eines positiven Ergebnisses derselben bis spätestens 25. Sep¬ tember 1901 anher zu berichten. Z. 11.939. Steyr, 11. September 1901. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Nachweisung über das Veterinär=Personale pro 1901. Bei der Ueberprüfung der gelieferten Nachweisungen über das Veterinär=Personale hat sich herausgestellt, dass mehrere Gemeinden einige der in der Gemeinde ansäßigen Hufschmiede gar nicht oder fehlerhafte Daten über die Prüfungszeugnisse derselben angegeben haben Um ein richtiges Verzeichnis über das Veterinär¬ Personale anzulegen, beauftrage ich sämmtliche Gemeinde¬ Vorstehungen binnen acht Tagen, alle ansäßigen Huf¬ schmiede, ob geprüft oder ungeprüft die ein Huf¬ schmiedgewerbe selbständig oder in Pacht führen, oder ohne Gewerbe sind, nachzuweisen.

Bei diesen Nachweisungen haben die Gemeinde=Vor¬ stehungen den Namen, Stand oder Wohnort, das Alter, die Prüfungszeugnisse der Hufschmiede, die Daten über die h. a. Concession zur Ausübung des Hufschmiedgewerbes ferner den selbständigen oder pachtweisen Betrieb des Ge¬ werbes anzugeben. Ferner haben die Gemeinde=Vorstehungen bei der genauen Anführung der Prüfungszeugnisse (Ort und Datum der Ausstellung der Zeugnisse) auch anzugeben, ob die Hufschmiede einen ein= oder halbjährigen Hufbe schlags=Curs absolviert haben, oder geprüfte, ohne Hufbe¬ schlagscurs sind. Z. 921 Sch. Steyr, 12. September 1901. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 6. August l. J., Z. 2896, in Erledigung des Protokolles der diesjährigen Bezirkslehrerconferenz anher eröffnet, dass er nicht in der Lage ist, die Hausaufgaben in den Abthei¬ lungen für den verkürzten Unterricht zu sistieren. Hievon werden die Schulleitungen zur Darnachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 973 Sch. Steyr, 12. September 1901 An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 10. August 1901, Z. 3042, folgendes anher eröffnet: Die Frage, wie in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern sich aufhaltende Kinder ungari scher Staatsangehörigkeit in Ansehung der Erfüllung der Schulpflicht zu behandeln seien, bildete in letzter Zeit der Gegenstand von hieraus mit dem königlich=ungarischen Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht gepflo¬ genen Verhandlungen Hiebei wurde einvernehmlich constatiert, dass für solche Kinder gesetzliche Ausnahmsbestimmungen in der fraglicher Hinsicht nicht existieren, dass sie vielmehr den hierländischer Volksschulgesetzen in gleicher Weise unterworfen sind, wie die Kinder österreichischer Staatsangehörigkeit, ebenso wie diese letzteren, sofern sie sich in Ungarn aufhalten, den dortländischen Volksschulgesetzen unterstehen Es wird daher in jedem einzelnen Falle, wo ein Kind ungarischer Staatsangehörigkeit sich in einem der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aufhält, die Frage seiner Schulpflichtigkeit lediglich nach den hierländischen Gesetzen zu beurtheilen sein und zwar ohne Rücksicht darauf ob dieses Kind vielleicht nach seinen heimatlichen Gesetzen der Schulpflicht bereits Genüge gethan hat, oder nicht. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 999/Sch. Steyr, 12. September 1901. An sämmtliche Ortsschulräthe u. Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 20. August l. J., Z. 3169, werden die Schulleitungen beauftragt, den Eltern der nach Wien übersiedelnden Schulkinder die Schulnachrichten über letztere unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 26 des n. ö. Landesgesetzes vom 5. April 1870, L.=G.=Bl. Nr. 34, auszufolgen, und die Ortsschulräthe werden angewiesen, die Uebersiedlungs¬ Mittheilung, falls ihnen der Gemeindebezirk, in welchem das nach Wien übersiedelnde schulpflichtige Kind seinen Wohn¬ sitz nimmt, bekannt ist, an den Ortsschulrath dieses Ge¬ meindebezirkes sonst an den Bezirksschulrath der Reichs¬ haupt= und Residenzstadt Wien zu richten. Z. 1036 Sch. Steyr, 13. September 1901. An sämmtliche Schulleitungen. Im Anhange wird den Schulleitungen eine vom k. k. Bezirksschulrathe der Stadt Wien unterm 26. Juni l. J. erlassene Kundmachung mitgetheilt: Kundmachung. „In der Zeit vom 1. October bis 5. November 1901 werden an vier öffentlichen Volksschulen in Wien in von der Gemeinde Wien zur Verfügung gestellten Localitäten Heilcurse für stotternde Schulkinder von Volksschullehrern abgehalten werden. „In diesen wird die Heilung des obbezeichneten Sprach¬ gebrechens nach der bewährten Methode des Professors Léon Berquand durch dessen unmittelbare Schüler mittels alleiniger Anwendung pädagogischer Maßnahmen und Sprechübungen durchgeführt, und es können auch mit Zustimmung des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht, sowie des hochlöblichen k. k. n.=ö. Landesschulrathes mehrere an Volksschulen der österreichischen Kronländer angestellte Lehrer an diesen Cursen behufs Erwerbung der Kenntnis dieser Methode und Einführung in deren praktischen Betrieb unentgeltlich theilnehmen. „Lehrer, welche an diesen Instructionscursen sich zu betheiligen gedenken, müssten sich zur Anwesenheit während der ganzen fünfwöchentlichen Dauer des von ihnen zu be¬ suchenden Curses verpflichten, weil nur in diesem Falle ein vollkommenes Eindringen in das Wesen der angewendeten Methode möglich ist und die Befähigung zu deren richtiger Anwendung gewonnen werden kann. (Nur in besonders be¬ rücksichtigenswerten Fällen könnte eine vierwöchentliche Theil¬ nahme an einem solchen Curse —Nachsicht der Anwesen heit während der letzten Curswoche — zugestanden werden.) „Die Anmeldung der beabsichtigten Theilnahme hat seitens der Lehrer im Wege ihrer Schulleitung beim Bezirks¬ schulrathe der Stadt Wien bis spätestens am 16. Sep¬ tember 1901 zu geschehen, worauf die Zutheilung der Ange¬ meldeten an einen der Curse erfolgen wird. Die Einbe¬ rufung der zugetheilten Lehrer, sowie die Benachrichtigung jener, welche allenfalls derzeit zurückgewiesen werden müssen, weil zu jedem einzelnen Curse nur eine sehr geringe An¬ zahl von theilnehmenden Lehrern zugelassen werden kann, erfolgt bestimmt vor 25. September 1901. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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