Amtsblatt 1901/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Bei diesen Nachweisungen haben die Gemeinde=Vor¬ stehungen den Namen, Stand oder Wohnort, das Alter, die Prüfungszeugnisse der Hufschmiede, die Daten über die h. a. Concession zur Ausübung des Hufschmiedgewerbes ferner den selbständigen oder pachtweisen Betrieb des Ge¬ werbes anzugeben. Ferner haben die Gemeinde=Vorstehungen bei der genauen Anführung der Prüfungszeugnisse (Ort und Datum der Ausstellung der Zeugnisse) auch anzugeben, ob die Hufschmiede einen ein= oder halbjährigen Hufbe schlags=Curs absolviert haben, oder geprüfte, ohne Hufbe¬ schlagscurs sind. Z. 921 Sch. Steyr, 12. September 1901. An sämmtliche Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 6. August l. J., Z. 2896, in Erledigung des Protokolles der diesjährigen Bezirkslehrerconferenz anher eröffnet, dass er nicht in der Lage ist, die Hausaufgaben in den Abthei¬ lungen für den verkürzten Unterricht zu sistieren. Hievon werden die Schulleitungen zur Darnachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 973 Sch. Steyr, 12. September 1901 An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Der k. k. Landesschulrath hat mit dem Erlasse vom 10. August 1901, Z. 3042, folgendes anher eröffnet: Die Frage, wie in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern sich aufhaltende Kinder ungari scher Staatsangehörigkeit in Ansehung der Erfüllung der Schulpflicht zu behandeln seien, bildete in letzter Zeit der Gegenstand von hieraus mit dem königlich=ungarischen Ministerium für Cultus und öffentlichen Unterricht gepflo¬ genen Verhandlungen Hiebei wurde einvernehmlich constatiert, dass für solche Kinder gesetzliche Ausnahmsbestimmungen in der fraglicher Hinsicht nicht existieren, dass sie vielmehr den hierländischer Volksschulgesetzen in gleicher Weise unterworfen sind, wie die Kinder österreichischer Staatsangehörigkeit, ebenso wie diese letzteren, sofern sie sich in Ungarn aufhalten, den dortländischen Volksschulgesetzen unterstehen Es wird daher in jedem einzelnen Falle, wo ein Kind ungarischer Staatsangehörigkeit sich in einem der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aufhält, die Frage seiner Schulpflichtigkeit lediglich nach den hierländischen Gesetzen zu beurtheilen sein und zwar ohne Rücksicht darauf ob dieses Kind vielleicht nach seinen heimatlichen Gesetzen der Schulpflicht bereits Genüge gethan hat, oder nicht. Hievon werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 999/Sch. Steyr, 12. September 1901. An sämmtliche Ortsschulräthe u. Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 20. August l. J., Z. 3169, werden die Schulleitungen beauftragt, den Eltern der nach Wien übersiedelnden Schulkinder die Schulnachrichten über letztere unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 26 des n. ö. Landesgesetzes vom 5. April 1870, L.=G.=Bl. Nr. 34, auszufolgen, und die Ortsschulräthe werden angewiesen, die Uebersiedlungs¬ Mittheilung, falls ihnen der Gemeindebezirk, in welchem das nach Wien übersiedelnde schulpflichtige Kind seinen Wohn¬ sitz nimmt, bekannt ist, an den Ortsschulrath dieses Ge¬ meindebezirkes sonst an den Bezirksschulrath der Reichs¬ haupt= und Residenzstadt Wien zu richten. Z. 1036 Sch. Steyr, 13. September 1901. An sämmtliche Schulleitungen. Im Anhange wird den Schulleitungen eine vom k. k. Bezirksschulrathe der Stadt Wien unterm 26. Juni l. J. erlassene Kundmachung mitgetheilt: Kundmachung. „In der Zeit vom 1. October bis 5. November 1901 werden an vier öffentlichen Volksschulen in Wien in von der Gemeinde Wien zur Verfügung gestellten Localitäten Heilcurse für stotternde Schulkinder von Volksschullehrern abgehalten werden. „In diesen wird die Heilung des obbezeichneten Sprach¬ gebrechens nach der bewährten Methode des Professors Léon Berquand durch dessen unmittelbare Schüler mittels alleiniger Anwendung pädagogischer Maßnahmen und Sprechübungen durchgeführt, und es können auch mit Zustimmung des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht, sowie des hochlöblichen k. k. n.=ö. Landesschulrathes mehrere an Volksschulen der österreichischen Kronländer angestellte Lehrer an diesen Cursen behufs Erwerbung der Kenntnis dieser Methode und Einführung in deren praktischen Betrieb unentgeltlich theilnehmen. „Lehrer, welche an diesen Instructionscursen sich zu betheiligen gedenken, müssten sich zur Anwesenheit während der ganzen fünfwöchentlichen Dauer des von ihnen zu be¬ suchenden Curses verpflichten, weil nur in diesem Falle ein vollkommenes Eindringen in das Wesen der angewendeten Methode möglich ist und die Befähigung zu deren richtiger Anwendung gewonnen werden kann. (Nur in besonders be¬ rücksichtigenswerten Fällen könnte eine vierwöchentliche Theil¬ nahme an einem solchen Curse —Nachsicht der Anwesen heit während der letzten Curswoche — zugestanden werden.) „Die Anmeldung der beabsichtigten Theilnahme hat seitens der Lehrer im Wege ihrer Schulleitung beim Bezirks¬ schulrathe der Stadt Wien bis spätestens am 16. Sep¬ tember 1901 zu geschehen, worauf die Zutheilung der Ange¬ meldeten an einen der Curse erfolgen wird. Die Einbe¬ rufung der zugetheilten Lehrer, sowie die Benachrichtigung jener, welche allenfalls derzeit zurückgewiesen werden müssen, weil zu jedem einzelnen Curse nur eine sehr geringe An¬ zahl von theilnehmenden Lehrern zugelassen werden kann, erfolgt bestimmt vor 25. September 1901. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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