Amtsblatt 1901/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Nach § 37 des Schulerrichtungsgesetzes vom 23. Jän¬ ner 1870 obliegt die Herstellung, Erhaltung, Miete, Be heizung und Reinigung der Schullocalitäten, die Ausmitt¬ lung und Beistellung der Lehrerwohnungen, der Gärten und Turnplätze, der Anlagen für landwirtschaftliche Ver¬ suchszwecke die Anschaffung der Lehrmittel und Unterrichts erfordernisse der Schulgemeinde Unter dem Worte Schulgemeinde sind alle zu einer Schule eingeschulten Ortsgemeinden oder die eingeschulten Theile derselben zu verstehen. (Verordnung des o.=ö. Landes¬ Ausschusses vom 26. November 1874, Z. 10.540.) Für jede Schulgemeinde ist nach § des v.=ö. Schul aufsichtsgesetzes vom 21. Februar 1870 ein Ortsschulrath bestellt, welchem nach der ausdrücklichen Bestimmung des Schlusssatzes des § 9 des citierten Gesetzes, beziehungs¬ weise der §§ 12, 14 und 15 des o.=ö. Schulconcurrrenz gesetzes vom 10. Juni 1864, L.=G.=Bl. Nr. 10, die Be¬ sorgung der Schulconcurrenzangelegenheiten und dessen Obmann die Vollziehung der diesfälligen Beschlüsse über tragen ist. Nach § 9, Punkt 6 des Schulaufsichtsgesetzes von 21. Februar 1870 und nach § 54, alinea 2 des Schulerrich tungsgesetzes vom 23. Jänner 1870 hat der Ortsschulrath die jährlichen Voranschläge (Präliminare) zu verfassen, die¬ selben an die betheiligten Gemeinden zu leiten, und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen. Bei Differenzen hat er beim k. k. Bezirksschulrathe wegen Feststellung der Ziffer einzuschreiten. Nach keinem Gesetze ist es den Orts schulräthen gestattet, eine Schulumlage zu beschließen und auszuschreiben oder ein Darlehen für Schulzwecke aufzu nehmen, sondern es steht dieses Recht ausschließlich den Orts gemeinden zu. Nach §§ 8 und 9 des Schulconcurrenzgesetzes vom 10. Juni 1864 müssen die auf eine Ortsgemeinde entfallenden Schulkosten, es mag die Ortsgemeinde einen oder mehrere Schulsprengel umfassen, als eine Auslage der „ganzen“ Ortsgemeinde behandelt werden Nach der Kundmachung des v.=ö. Landesausschusses vom 26. November 1874, Z. 10.540, ist bei der Abfassung der Ortsschulpräliminare auf folgende Weise zu verfahren: 1. Der Ortsschulrath präliminiert entsprechend dem § 54 des Schulerrichtungsgesetzes die Auslagen der Schul¬ gemeinde, benimmt sich diesfalls mit den betheiligten Ge¬ meinden und schreitet bei Differenzen wegen Feststellung der Ziffer beim k. k. Bezirksschulrathe ein. 2. Nach Feststellung der Auslagen der Schulgemeinde hat der Ortsschulrath dieselben auf die eingeschulten Orts¬ gemeinden nach Verhältnis der directen Besteuerung ihrer eingeschulten Theile zu repartieren und jeder Ortsge meinde die auf sie entfallende Quote bekanntzugeben. 3. Die Ortsgemeinde hat sodann diese Quote in das allgemeine Ortsgemeindenpräliminare einzustellen und gleich den übrigen Gemeinde=Auslagen durch Vertheilung auf alle Steuercontribuenten der Ortsgemeinde hereinzubringen. Nach diesem Vorgange darf auch keine eigene Schulumlage sondern es darf zur Deckung aller Ortsgemeinde=Erfordernisse, welche die Schulauslagen in sich begreifen, nur eine Ge¬ meindeumlage eingehoben werden. Damit nun jene Ortsschulräthe, bei welchenEin¬ schulungen vorhanden sind, in die Lage kommen, nach Fest¬ stellung der Auslagen der Schulgemeinde diese auf die ein geschulten Ortsgemeinden nach Verhältnis der directen Be¬ steuerung ihrer eingeschulten Theile repartieren und jeder Ortsgemeinde die auf sie entfallende Quote bekanntgeben zu können, müssen die eingeschulten Ortsgemeinden dem Orts¬ schulrathe den Ausweis über die directe Besteuerung der zur betreffenden Schule eingeschulten Häuser übermitteln da diese Ausweise wohl der Ortsgemeinde, nicht aber dem Ortsschulrathe zur Verfügung stehen und die k. k. Steuer ämter nicht verpflichtet sind, den Ortsschulräthen diese Aus¬ weise zu liefern Letzteres könnte auch aus dem Grunde nicht statt finden, weil den k. k. Steuerämtern wohl die gesammte Steuerleistung der Hausbesitzer des Steuerbezirkes bekannt ist, denselben jedoch nicht bekannt ist, mit welchen Steuer¬ quoten einzelne Häuser eingeschult sind, oder ob z. B. zwei Häuser, die einen Besitzer haben, beide in denselben oder in verschiedene Schulsprengel gehören, was Irrthümer in der Repartition der Schulauslagen im Gefolge haben müsste Zur Erzielung eines gleichartigen Vorganges werden die Ortsschulräthe angewiesen, alljährlich im Monate August von den eingeschulten Ortsgemeinden die Ausweise über die Steuerschuldigkeit der eingeschulten Ortstheile und Häuser einzuholen, sodann das Präliminare der Schulgemeinde fest zusetzen und Abschriften desselben den eingeschulten Ortsge¬ meinden und dem k. k. Bezirksschulrathe zu übermitteln. Hiebei ist nach dem Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 30. Juli 1900, Z. 2113, und den h. a. Erlässen vom 6. Juni 1900, Z. 862 und 16. August 1900, Z. 1143 (Amtsblätter Nr. 23 und 34 ex 1900), zu verfahren. Z. 261 B.=Sch.=R. Steyr, 9. März 1901. An die Ortsschulräthe. Die Ortsschulräthe Christkindl, Egendorf, Gaflenz, Kirchberg, Kleinreifling, Pechgraben, Pucking, Reichraming Unterlaussa, Weichstetten und Weyer werden angewiesen, umgehend das noch ausständige Verzeichnis ihrer Mitglieder nach der Neuconstituierung vorzulegen. Bei den Vertretern der eingeschulten Gemeinde ist anzuführen, welcher Gemeinde sie angehören. Desgleichen ist der Ortsschulinspector namhaft zu machen. Z. 246/B.=Sch.=R. Steyr, 9. März 1901. An den Zweiglehrerverein Steyr. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 16. d. M. in Steyr stattfindenden Versammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub¬ Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner, Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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