Amtsblatt 1901/11 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Notiz. (Verordnungsblatt des Ministeriums des Innern.) Wie in dem in der Nummer 22 der „Linzer Zeitung vom 26. Jänner d. J., Seite 95, veröffentlichten Prospecte dargelegt wurde, wird durch das genannte Verordnungs blatt der Bevölkerung in ihren, den Wirkungskreis der poli¬ tischen Behörden berührenden Interessen ein wertvoller Behelf geboten, welcher bei dem äußerst geringen Abonne¬ mentspreise auf die Verbreitung in den weitesten Kreisen der Bevölkerung berechnet ist. Die Abonnementsbedingungen sind folgende: A. Auf das Verordnungsblatt des k. k. Mini¬ steriums des Innern sammt Beiblatt: Für Behörden öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 4 K, für sonstige Abonnenten jährlich 5 K. B. Auf das Beiblatt zu diesem Verordnungsblatte (betreffend Angelegenheiten der staatlichen Veterinärver¬ waltung) für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 3 K, für sonstige Abonnenten jährlich 4 K Abonnements werden beim k. k. Postamte in Wien, bei sämmtlichen k. k. Postämtern und bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegengenommen. Einzelne Nummern des Verordnungsblattes sammt Beiblatt sind zum Preise von 40 h, des Beiblattes allein zum Preise von 30 h bei der k. k. Staatsdruckerei in Wien erhältlich Z. 2997. Steyr, 4. März 1901. Erledigte Stiftungen. Laut der Note des k. und k. III. Corpscommandos zu Graz an die k. k. o.=ö. Statthalterei vom 9. Februar l. J. J. Nr. 968, sind vier Franz= Graf=Codroipo=Stiftungen mit der einmaligen Betheilung von je 84 (achtzigvier Kronen erledigt. Anspruch auf diese Stiftungsgenüsse haben arme heiratsfähige Soldaten, deren Väter einem der in den ehe¬ maligen innerösterreichischen Ländern gelegenen Regimente angehören oder angehört haben, sowie Mädchen von Invaliden des Militär=Invalidenhauses in Wien, welche aus einer während der activen Dienstleistung des Vaters nach erster Art geschlossenen Ehe stammen. Die mit dem Taufscheine, dem Armuts= und Sitten¬ zeugnisse des Mädchens, dann mit der Angabe, ob der Vater nach erster Art verheiratet ist oder war, versehenen Gesuche sind bis 31. März 1901 an das vorgesetzte Regiments=, bezw. Invalidenhauscommando oder an die zu¬ ständige Evidenzbehörde einzusenden. Steyr, 11. März 1901. ad Z. 2179. An alle Gemeinde Vorstehungen. Einsendung der Schreibgebür für das Einsetzen der Losnummern in die Verzeichnisse. Jene Gemeinden, welche dem h. a. Erlasse von 17. Februar 1901, Z. 2179, Amtsblatt Nr. 8, betreffs Ein¬ sendung der Schreibgebür für das Einsetzen der Losnummern in die Verzeichnisse bis nun nicht entsprochen haben, werden angewiesen, nunmehr die Schreibgebür (1 K) sofort anher einzusenden Z. 3503. Steyr, 12. März 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Hausierverbot. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern 4796, werden die Ge¬ vom 25. Februar 1901, Z. meinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Com¬ manden in Kenntnis gesetzt, dass laut Mittheilung des königlich ungarischen Handelsministeriums vom 17. No¬ vember 1900, Z. 77.021, die Ausübung des Hausierhandels im Comitate Oedenburg unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Be¬ wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte derart einge¬ schränkt wurde, dass die Hausierer, ausgenommen die Städte Rust und Eisenstadt, in den Gemeinden wöchentlich nur

einmal und nur für die Dauer von 48 Stunden den Hausierhandel ausüben dürfen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden über Erlass der k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 6. März 1901, Z. 4343/VIII, in die Kenntnis gesetzt. Z. 501. Steyr, 8. März 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Verbot von Dr. Spitzers Gesichtspomade. Laut einer amtlichen Feststellung enthält der Toiletten¬ artikel „Dr. Spitzers Gesichtspomade“, dessen Vertrieb durch die alleinige Vertretung von Mme. Frankl, Wien, VIII. Kochgasse 28, in Tagesjournalen angekündigt wird unter anderen Bestandtheilen auch Quecksilberchlorid (Sublimat) Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Er¬ lasse vom 4. December 1900, Z. 42.147, darauf aufmerk¬ sam gemacht, dass der Vertrieb dieses Toiletteartikels gemäß § 6 der unterm 13. October 1897, R.=G.=Bl. Nr. 234, republicierten Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866 R.=G.=Bl. Nr. 54, verboten ist. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. December 1900, Z. 22.866/V, zur Verständigung der Apotheker Droquisten und der mit Toiletteartikeln handeltreibenden Geschäftskreise, sowie behufs Hintanhaltung des Vertriebes dieses gesundheitsschädlichen Präparates in Kenntnis gesetzt. Steyr, 6. März 1901. Z. 3123. An alle Gemeinde Vorstehungen, insbesondere an jene der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhosen. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 17 Februar 1901, Z. 3084, wurde der Privathengst „Lichtsuchs, 4 Jahre alt, Pinzgauer Race“, des Franz Steinmayer, vulgo Quadt¬ mair in Sattledt, Gemeinde Kremsmünster Land, zum Belegen fremder Stuten für die Deckperiode 1901 licenziert, Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ sprechenden ausgedehntesten Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Z. 3092. Steyr, 6. März 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten-Commanden Nr. 3937, II. zur Kenntnisnahme. Kundmachung betreffend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Vieh aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem dies¬ seitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirker Nameszto, Trsztena, Var (Comitat Arva), Nezsider, Raska (Comitat Moson), Kismarton einschließlich der Stadtgemeinden Kismarton und Ruszt (Comitat Sopron) in Ungarn, ferner aus den Bezirken Cirkvenica, Ogulin, Voinic, Vrbovsko (Comitat Modrus=Rieka) in Croatien=Slavonien nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus der Municipalstadt Szekes=Fejervar und den Stuhl¬ gerichtsbezirken Szekes=Feiervar (Comitat Feier), Alvincz einschließlich der Stadtgemeinde Gyula=Fehervar, Magyar¬ Igen (Comitat Also Feher), Szaszvaros einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Comitat Hunyad), Szaszsebes einschließlich der Stadtgemeinde Szaszsebes (Comitat Szeben) in Ungarn, sowie gegen die Einfuhr von Schafen aus dem Bezirke Gospic (Comitat Lika krbava) in Croatien=Slavonien gerichteten Verbote hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Art. 1, Absatz 2, der Ministerial=Verordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum 40. Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den durch die Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Aba, Patka, Zamoly (Stuhlgerichtsbezirk Szekes¬ Fejervar), Alvincz (Stuhlgerichtsbezirk (Alvincz), sowie aus den durch die Schafpocken verseucht gewesenen Gemeinden Gospic, Karlobag, Medak (Bezirk Gospic) und deren Nachbar¬ gemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Februar 1901, Z. 6527, im Nachhange zu den hierämtlichen Kundmachungen vom 12. und 19. Februar 1901, Z. 2826/II und 3323/II, allgemein zur Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Linz, am 1. März 1901. Der k. S. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 11. März 1901 Z. 172/Sch. An alle Ortsschulräthe und Schulleitungen. Einsendung der Vergütung für das Verordnungsblatt des oberösterr. Landesschulrathes. Jene Ortsschulräthe, welche dem h. a. Auftrage, Z. 172 Sch., vom 18. Februar 1901, Amtsblatt Nr. 8 betreffend Einsendung der Vergütung für das Verordnungs¬ blatt des o.=ö. Landesschulrathes, noch nicht entsprochen haben, werden aufgefordert, die Vergütungsbeträge nunmehr sofort anher einzusenden. Steyr, am 1. März 1901. Z. 250, B.=Sch.=R. An alle Ortsschulräthe u. Gemeinde=Vorstehungen. Aufstellung der Schulpräliminarien. Aus Anlass vorgekommener Incorrectheiten bei Auf¬ stellung der Schulpräliminarien und der Gemeindepräli¬ minarien wird allen Ortsschulräthen und Gemeinde=Vor¬ stehungen Nachstehendes in Erinnerung gebracht.

Nach § 37 des Schulerrichtungsgesetzes vom 23. Jän¬ ner 1870 obliegt die Herstellung, Erhaltung, Miete, Be heizung und Reinigung der Schullocalitäten, die Ausmitt¬ lung und Beistellung der Lehrerwohnungen, der Gärten und Turnplätze, der Anlagen für landwirtschaftliche Ver¬ suchszwecke die Anschaffung der Lehrmittel und Unterrichts erfordernisse der Schulgemeinde Unter dem Worte Schulgemeinde sind alle zu einer Schule eingeschulten Ortsgemeinden oder die eingeschulten Theile derselben zu verstehen. (Verordnung des o.=ö. Landes¬ Ausschusses vom 26. November 1874, Z. 10.540.) Für jede Schulgemeinde ist nach § des v.=ö. Schul aufsichtsgesetzes vom 21. Februar 1870 ein Ortsschulrath bestellt, welchem nach der ausdrücklichen Bestimmung des Schlusssatzes des § 9 des citierten Gesetzes, beziehungs¬ weise der §§ 12, 14 und 15 des o.=ö. Schulconcurrrenz gesetzes vom 10. Juni 1864, L.=G.=Bl. Nr. 10, die Be¬ sorgung der Schulconcurrenzangelegenheiten und dessen Obmann die Vollziehung der diesfälligen Beschlüsse über tragen ist. Nach § 9, Punkt 6 des Schulaufsichtsgesetzes von 21. Februar 1870 und nach § 54, alinea 2 des Schulerrich tungsgesetzes vom 23. Jänner 1870 hat der Ortsschulrath die jährlichen Voranschläge (Präliminare) zu verfassen, die¬ selben an die betheiligten Gemeinden zu leiten, und über die empfangenen Gelder Rechnung zu legen. Bei Differenzen hat er beim k. k. Bezirksschulrathe wegen Feststellung der Ziffer einzuschreiten. Nach keinem Gesetze ist es den Orts schulräthen gestattet, eine Schulumlage zu beschließen und auszuschreiben oder ein Darlehen für Schulzwecke aufzu nehmen, sondern es steht dieses Recht ausschließlich den Orts gemeinden zu. Nach §§ 8 und 9 des Schulconcurrenzgesetzes vom 10. Juni 1864 müssen die auf eine Ortsgemeinde entfallenden Schulkosten, es mag die Ortsgemeinde einen oder mehrere Schulsprengel umfassen, als eine Auslage der „ganzen“ Ortsgemeinde behandelt werden Nach der Kundmachung des v.=ö. Landesausschusses vom 26. November 1874, Z. 10.540, ist bei der Abfassung der Ortsschulpräliminare auf folgende Weise zu verfahren: 1. Der Ortsschulrath präliminiert entsprechend dem § 54 des Schulerrichtungsgesetzes die Auslagen der Schul¬ gemeinde, benimmt sich diesfalls mit den betheiligten Ge¬ meinden und schreitet bei Differenzen wegen Feststellung der Ziffer beim k. k. Bezirksschulrathe ein. 2. Nach Feststellung der Auslagen der Schulgemeinde hat der Ortsschulrath dieselben auf die eingeschulten Orts¬ gemeinden nach Verhältnis der directen Besteuerung ihrer eingeschulten Theile zu repartieren und jeder Ortsge meinde die auf sie entfallende Quote bekanntzugeben. 3. Die Ortsgemeinde hat sodann diese Quote in das allgemeine Ortsgemeindenpräliminare einzustellen und gleich den übrigen Gemeinde=Auslagen durch Vertheilung auf alle Steuercontribuenten der Ortsgemeinde hereinzubringen. Nach diesem Vorgange darf auch keine eigene Schulumlage sondern es darf zur Deckung aller Ortsgemeinde=Erfordernisse, welche die Schulauslagen in sich begreifen, nur eine Ge¬ meindeumlage eingehoben werden. Damit nun jene Ortsschulräthe, bei welchenEin¬ schulungen vorhanden sind, in die Lage kommen, nach Fest¬ stellung der Auslagen der Schulgemeinde diese auf die ein geschulten Ortsgemeinden nach Verhältnis der directen Be¬ steuerung ihrer eingeschulten Theile repartieren und jeder Ortsgemeinde die auf sie entfallende Quote bekanntgeben zu können, müssen die eingeschulten Ortsgemeinden dem Orts¬ schulrathe den Ausweis über die directe Besteuerung der zur betreffenden Schule eingeschulten Häuser übermitteln da diese Ausweise wohl der Ortsgemeinde, nicht aber dem Ortsschulrathe zur Verfügung stehen und die k. k. Steuer ämter nicht verpflichtet sind, den Ortsschulräthen diese Aus¬ weise zu liefern Letzteres könnte auch aus dem Grunde nicht statt finden, weil den k. k. Steuerämtern wohl die gesammte Steuerleistung der Hausbesitzer des Steuerbezirkes bekannt ist, denselben jedoch nicht bekannt ist, mit welchen Steuer¬ quoten einzelne Häuser eingeschult sind, oder ob z. B. zwei Häuser, die einen Besitzer haben, beide in denselben oder in verschiedene Schulsprengel gehören, was Irrthümer in der Repartition der Schulauslagen im Gefolge haben müsste Zur Erzielung eines gleichartigen Vorganges werden die Ortsschulräthe angewiesen, alljährlich im Monate August von den eingeschulten Ortsgemeinden die Ausweise über die Steuerschuldigkeit der eingeschulten Ortstheile und Häuser einzuholen, sodann das Präliminare der Schulgemeinde fest zusetzen und Abschriften desselben den eingeschulten Ortsge¬ meinden und dem k. k. Bezirksschulrathe zu übermitteln. Hiebei ist nach dem Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 30. Juli 1900, Z. 2113, und den h. a. Erlässen vom 6. Juni 1900, Z. 862 und 16. August 1900, Z. 1143 (Amtsblätter Nr. 23 und 34 ex 1900), zu verfahren. Z. 261 B.=Sch.=R. Steyr, 9. März 1901. An die Ortsschulräthe. Die Ortsschulräthe Christkindl, Egendorf, Gaflenz, Kirchberg, Kleinreifling, Pechgraben, Pucking, Reichraming Unterlaussa, Weichstetten und Weyer werden angewiesen, umgehend das noch ausständige Verzeichnis ihrer Mitglieder nach der Neuconstituierung vorzulegen. Bei den Vertretern der eingeschulten Gemeinde ist anzuführen, welcher Gemeinde sie angehören. Desgleichen ist der Ortsschulinspector namhaft zu machen. Z. 246/B.=Sch.=R. Steyr, 9. März 1901. An den Zweiglehrerverein Steyr. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 16. d. M. in Steyr stattfindenden Versammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub¬ Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner, Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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