Amtsblatt 1901/8 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Steyr, am 21. Februar. 1901. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 2160. Steyr, 16. Februar 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Amtstage. Im Monate März l. J. werden nachstehende Amts¬ tage abgehalten: Am Montag den 4. März l. J., nachmittags halb 2 Uhr, in der Gemeinde=Kanzlei zu Neuhofen für dieser Gerichtsbezirk. Am Dienstag den 5. März, vormittags 9 Uhr, zu Kremsmünster in der Marktgemeinde=Kanzlei für die Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. Am Freitag den 8. März, vormittags halb 11 Uhr, in der Marktgemeinde=Kanzlei Weyer für die Gemeinden Markt und Land Weyer, Gaslenz, Neustift und Großraming Am Montag den 11. März, vormittags 9 Uhr, in der Gemeindekanzlei zu Losenstein für die Gemeinden Losenstein, Reichraming und Lauso Bei diesen Amtstagen wird das neue Heimatsgeset zur Besprechung kommen und wird die Wahl der Mitglieder der Militärtax=Bemessungs=Commission vorgenommen werden Parteien können sich mit ihren Anliegen und Be¬ schwerden einfinden. Demgemäß haben die Gemeinde=Vor stehungen die Amtstage ordnungsmäßig zu verlautbaren und sind die Herren Gemeinde=Vorsteher eingeladen, sich an denselben zu betheiligen. ad Z. 765. Steyr, 19. Februar 1901 An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Sammlung für die Abgebrannten in Wiznitz. Jene Gemeinden, welche dem h. a. Auftrage vom 19. Jänner 1901, Z. 765, Amtsblatt Nr. 4, betreffen Sammlung für die Abgebrannten in Wisnitz bis nun nich nachgekommen sind, haben diesem Auftrage binnen dre Tagen zu entsprechen. Z. 2100. Steyr, 15. Februar 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Richtige Schreibweise der Ortsnamen in der Orts¬ und Gemeinde=Uebersicht. Mit dem h. a. Erlasse vom 17. Jänner 1901, Z. 725 Amtsblatt Nr. 3, wurden die Gemeinde=Vorstehungen darauf aufmerksam gemacht, dass das Volkszählungsoperat mit dem Ortschaftsverzeichnisse vollkommen übereinstimmen muss Nichtsdestoweniger enthält die Nachweisung über das vorläufige Ergebnis der Volkszählung einzelner Gemeinden Schreibweisen der Ortsnamen, welche mit dem hier aus gegebenen Ortschaftsverzeichnisse keineswegs übereinstimmen von einzelnen Gemeinden wurde auch die alphabetisch¬ Ordnung der Ortschaften nach dem Ortschaftsverzeichnisse nicht eingehalten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher nochmals aufgefordert, die Bestimmungen des h. a. Erlasses vom 17. Jänner 1901, Z. 725, Amtsblatt Nr. 3, genauestens zu beachten, widrigenfalls die Gemeinde=Vorstehungen gemäß § 28 des Volkszählungsgesetzes verhalten werden müssten die Kosten für die etwa nöthige nochmalige Anlegung der Orts= und Gemeinde=Uebersichten zu tragen. Z. 2179. Steyr, 17. Februar 1901 An alle Gemeinde Vorstehungen. Betreffend die Losung. Unter Beziehung auf den h. a. Erlass vom 4. Februar 1901, Z. 1549, Amtsblatt Nr. 6, wird jenen Gemeinde Vorstehungen, von welchen niemand bei der Losung die Los¬ nummern vorgemerkt hat, eröffnet, dass mit Rücksicht aus die Arbeitsüberbürdung der Hilfskräfte der Kanzlei der k.k Bezirkshauptmannschaft die Einsetzung der Losnummern in die Verzeichnisse der Gemeinden nicht während der gewöhn¬ lichen Amtsstunden, sondern nur außerhalb derselben vor¬ genommen werden kann, wofür diese Hilfskräfte selbst¬ verständlich auch besonders entlohnt werden müssen. Die Einsetzung der Losnummern in das Verzeichnis jeder ein¬

zelnen Gemeinde erfordert nicht nur besondere Genauigkeit, sondern auch Zeitaufwand. Zur Bedeckung der erlaufenden Kosten hat jede der Gemeinden, welche bei der Losung nicht vertreten war, bezw. die Losnummern nicht oder nicht richtig verzeichnet hat und nunmehr auf die Zusendung der er¬ gänzten Stellungsverzeichnisse reflektiert, den Betrag von einer Krone zu Gunsten der betreffenden verwendeten Hilfskraft anher einzusenden. Steyr, 18. Februar 1901. Z. 2246. An alle Gemeinde Vorstehungen. Verfassung und Einsendung der Militärtaxverzeichnisse der für das Jahr 1900 Militärtaxpflichtigen. Demnächst erhalten die Gemeindevorstehungen die nöthigen Drucksorten zur Anlegung der Militärtaxverzeichnisse (in duplo) für das Jahr 1900 mit dem Auftrage, die Verzeichnisse unter Zuhilfenahme der Verzeichnisse pro 1899 anzulegen und dieselben nach genauer Durchsicht bis längstens 10. März l. J. anherzusenden. Zugleich werden die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht, dass als Zu¬ wachs insbesondere jene Taxpflichtigen aufzunehmen sein werden: a) welche bei der Stellung im Jahre 1899 in der I., II und III. Altersclasse für waffenunfähig erklärt oder ge¬ löscht wurden; jene Personen, welche im Jahre 1899 wegen unbeheb¬ barer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienstpflicht aus dem Militärverbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Ge¬ brechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde; endlich jene Personen, welche im Laufe des Jahre 1900 die Heimatzuständigkeit zur Gemeinde erlangt haben wenn sie überhaupt militärtaxpflichtig sind, daher ins¬ besondere Beamte, Lehrer und Seelsorger. Als Abgang dagegen werden jene Personen erscheinen: a) welche im Jahre 1900 gestorben sind; b) welche im Jahre 1900 mit Bewilligung ausgewandert sind; c) welche im Jahre 1900 die Heimatzuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben welche bereits durch 12 Jahre der Militärtaxpflicht entsprochen haben. Nach Anlegung der Verzeichnisse, welche in der Reihen¬ folge vom ältesten zum jüngsten Jahrgange zu erfolgen hat haben die Gemeinde=Vorstehungen ohne Verzug die Erhebun¬ gen nach dem Aufenthalte der Taxpflichtigen und nach ihren Erwerbsverhältnissen im Jahre 1900 zu pflegen und das Ergebnis in die betreffenden Rubriken der Militärtax Verzeichnisse einzutragen. Hiebei werden die Gemeinde=Vorstehungen ausdrücklich angewiesen, in dem Falle, wenn ein Taxpflichtiger kein zu seinem Unterhalte ausreichendes Vermögen oder Einkommen besitzt, auch die Rubriken VIII bis XI der Verzeichnisse genau auszufüllen, da in diesem Falle die Militärtax¬ pflicht auf jene Personen übergeht, welche nach bürgerlichen Rechte für seinen Unterhalt zu sorgen haben und somit deren Erwerbs=, Einkommen=, Vermögens= und Familien verhältnisse für die Militärtaxbemessung maßgebend sind. Der Einsetzung der richtigen Steuerdaten welche aus den ämtl. Steuervorschreibungen und bei Parteien, die nicht im Steuer=Bezirke domicilieren, bei den betreffenden Steuerämtern zu erheben sind, ist insbesondere in jenen Fällen besondere Genauigkeit zu widmen, in welchen die Taxbemessung nach der Steuerschuldigkeit stattzufinden hat. Bezüglich der auf Grund des neuen Wehrgesetzes in den Stellungslisten „Gelöschten“ werden die Gemeinde¬ Vorstehungen insbesondere im Sinne des § 5, Punkt 1, des Militärtaxgesetzes vom 13. Juni 1880 R.=G.=Bl. 70, zu erheben und anzugeben haben, ob die Genannten etwa er¬ werbsunfähig sind, und auch kein zu ihrem Unterhalte aus¬ reichendes Vermögen oder Einkommen besitzen. Mit den ordnungsmäßig ausgefüllten Verzeichnissen sind auch die sämmtlichen, dort befindlichen Erhebungsacten termingemäß anher vorzulegen. Z. 1776. Steyr, 18. Februar 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. In Anbetracht der sanitären Gefahren, welche unter Umständen durch den Genuss von unreinem Eis oder durch dessen Verwendung als Beimengung zu Getränken als Kühl¬ mittel hervorgerufen werden können, fand sich die k. k. Statt¬ halterei in Linz laut des Erlasses vom 30. Jänner 1901, Z. 1832/IV, im Ministerialauftrage veranlasst, aufmerksam zu machen, dass bei Gewinnung von Eis aus öffentlichen Gewässern, sowie bei gewerbsmäßiger künstlicher Erzeugung von Eis den politischen Behörden die gesetzliche Handhabe geboten ist, die erforderliche Obsorge zur Hintanhaltung der Gewinnung und des gewerbsmäßigen Vertriebes von gesund¬ heitsschädlichen Speise=Eis eintreten zu lassen. Demgemäß ergeht der Auftrag, der Eisgewinnung das Augenmerk zuzuwenden und in dem Falle, als sich Bedenken gegen die Eisentnahme an bestimmten Stellen, insbesondere wegen augenscheinlicher Gefahr der Verunreinigung ergeber sollten, unter gleichzeitiger Untersagung der Eisgewinnung ohne Verzug anher die Anzeige zu erstatten. In derlei Fällen ist es der politischen Behörde anheim¬ gestellt, durch entsprechende Erhebung an der Entnahmsstelle des zur Eisgewinnung dienenden Wassers unter Intervention des Amtsarztes festzustellen, dass dasselbe weder in physi kalischer Hinsicht grob verunreinigt, noch der Verunreinigung durch Infectionsstoffe oder sonstige gesundheitsschädliche Stoffe ausgesetzt ist. Z. 2135. Steyr, 18. Februar 1901. An alle Gemeinde=Vorstehungen, Genossenschaften, Handels- und Gewerbe-Corporationen. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 9. Februar 1901, Z. 1856/VIII, ist das vom k. k. Sections¬ ches im k. k. Handelsministerium, Dr. Georg R. v. Thaa, herausgegebene Werk: „Das Maß= und Gewichtswesen und der Aichdienst in Oesterreich“ in zweiter Auflage erschienen. Die Gemeinde Vorstehungen, dann die Genossenschafter und andere Handels= und gewerbliche Corporationen werden

auf das Erscheinen dieser ergänzten und verbesserten zweiten Auflage des erwähnten Werkes besonders aufmerksam gemacht. Z. 172 B.=Sch.=R. Steyr, 18. Februar 1901. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen. Vergütung für das Verordnungsblatt des oberösterr. Landesschulrathes. Laut Erlasses des Landesschulrathes vom 11. Februar 1901, Z. 173, betragen die Gestehungskosten für die zum Gebrauche der Ortsschulräthe und öffentlichen Volks= und Bürgerschulen für das Jahr 1900 übersendeten Verordnungs¬ blätter des k. k. Landesschulrathes für Oberösterreich per Exemplar 39 h. Die Ortsschulräthe haben die Beträge sowohl für die eigenen, als auch für die den Schulen zugesendeten Ver¬ ordnungsblätter unverzüglich an das Expedit der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr einzusenden Z. 171/B.=Sch.=R. Steyr, 16. Februar 1901. An den Zweiglehrerverein Weyer. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 9. März l. J. stattfindenden Versammlung in Weyer bei¬ wohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub, Z. 2187. Steyr, 17. Februar 1901. Kundmachung. Die Ortsgemeinde Ried bei Kremsmünster verpachtet das Jagdrecht auf dem Gemeindegebiete nach Festsetzung des Jagdgebietes durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr in den Catastral=Gemeinden Ried, Rührndorf, Voitsdorf und Zenndorf, im Gesammtflächenmaße von 33280383 Hektar, im Wege der öffentlichen Versteigerung auf die Dauer von 6 Jahren, das ist vom 1. April 1901 bis 31. März 1907 Die Versteigerung der Jagd findet am Mittwoch der 6. März um 9 Uhr vormittags im Gasthause des Herrn Georg Arminger in Ried Nr. 6 statt. Der Ausrufspreis beträgt 590 K und wird die Jagd unter dem Ausrufspreise nicht hintangegeben. Vor dem Beginne des Ausrufes hat jeder Licitant das Vadium im Betrage von 590 Kronen zu erlegen. Bemerkt wird, dass, wenn infolge der endgiltigen Ent¬ scheidungen ein Zuwachs oder ein Abfall an dem Gemeinde¬ jagdgebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pacht¬ schilling eine Erhöhung oder Abminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. Gemeinde=Vorstehung Ried bei Kremsmünster am 16. Februar 1901. Der Gemeinde=Vorsteher: Achleitner. Z. 2257. Steyr, 19. Februar 1901 Kundmachung. Die Ortsgemeinde Wartberg a. d. Krems verpachte das Jagdrecht auf dem Gemeinde=Jagdgebiete nach Festsetzung des Jagdgebietes durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr in den Catastralgemeinden Wartberg, Dipersdorf, Penzendorf, Schacherdorf und Strienzing, im Gesammtflächen¬ maße von 3152 Hektar, im Wege der öffentlichen Ver¬ steigerung auf die Dauer von 6 Jahren, das ist vom 16. April 1901 bis 15. April 1907 Die Versteigerung der Jagd findet Donnerstag den 14. März 1901 um 2 Uhr nachmittags in der Gemeinde¬ kanzlei zu Wartberg statt Der Ausrufspreis beträgt 640 K und wird die Jagd wenn der Ausrufspreis nicht erzielt werden sollte, auch unter demselben hintangegeben werden. Vor dem Beginne des Ausrufes hat jeder Licitant das Vadium im Betrage von 65 K zu erlegen. Bemerkt wird, dass, wenn infolge der endgiltigen Ent¬ scheidung über etwa noch anhängige Recurse oder im Sinne weiterer Bestimmungen des Jagdgesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Ab¬ falles erfährt. Die näheren Pachtbedingungen können bei der gefertigter Gemeinde=Vorstehung eingesehen werden. Gemeinde=Vorstehung Wartberg, Oberösterreich am 17. Februar 1901. Der Gemeinde=Vorsteher: Radinger. Z. 2002. Steyr, 15. Februar 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen. Kundmachung betreffend die Bedeckung des Bedarfes an Landesbeschälert durch Ankauf der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staatshengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiermit ein, bis spätestens Ende April l. J. ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim k. k. Ackerbauministerium anzu¬ melden Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Stand¬ orte von einem Vertreter des Staatshengstendepots wo¬ möglich noch während der Beschälperiode besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler für das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staatshengsten¬ depot im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei den Landes=Pferdezuchts=Angelegenheiten berufenen Organen vor¬ genommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile eventuell

beabsichtigte anderweitige Verfügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie andererseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbauministeriums keine Verpflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes, selbs im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu enthalten: Dessen Ab¬ stammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes, sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite, ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Gestütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr, und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeichnete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berücksichtigt Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden, und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste gedeckt werden konnte. Wien, im Jänner 1901. Vom k. k. Ackerbauministerium. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 24. Jänner 1901, Z. 2101/277, und Auftrages der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. Februar 1901, Nr. 2110/I, mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, diese Kundmachung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferdezüchter des Landes zu bringen. Z. 2134. Steyr, 17. Februar 1901. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden zur Kenntnisnahme Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 3. Februar bis 10. Februar 1901. Schweinepest. Bestand der Seuche. Gemeinde und Stadt Eferding; Bezirk Wels¬ Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaft Unterfraundorf, Gemeinde Heiligenberg, Ortschaften Heiligenberg, Maiden: Gemeinde Waizenkirchen, Ortschaften Burgstall, Hueb. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter von Pitner, Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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