Amtsblatt 1900/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. November 1900

2 Ingolle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz= Blätter StückLXXX, LXXXI, LXXXII und LXXXIII an die Gemeinden zur Hinausgabe Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten Steyr, 26. November 1900. Z. 13.202. Kundmachung. Volkszählung. Auf Grund des Volkszählungsgesetzes findet anfangs Jänner 1901 eine allgemeine Volkszählung nach dem Stande 31. December 1900 statt. vom Behufs Ermöglichung der genauen Durch. ührung der Volkszählung und behufs Vermei¬ dung von Bestrafungen wird die Bevölkerung auf jene Verpflichtungen aufmerksam gemacht, die ihr anlässlich der Durchführung der Volks¬ zählung obliegen. 1.Leibringung von Tauf-, bezw. Geburtsscheinen. Gemäß § 19 des Gesetzes ist für jene in den Jahren 881 bis einschließlich 1891 geborenen, männlichen Oester zeicher jedem Aufnahmsbogen, in welchem ein solcher Ein¬ heimischer zum erstenmale bei der Volkszählung des Ortes vorkommt, ein Auszug aus dem Geburtsbuche oder eine be¬ glaubigte Abschrift des Geburtsscheines über diesen Ein¬ heimischen beizuheften. Die Ausfertigung dieses Geburtsscheines istentweder von dem betreffenden Jünglinge selbst oder von seinen Eltern, Arbeits= oder Dienstgeber Lehrherrn u. dgl. zu erwirken, und ist dieser Geburtsschein vom Wohnungsinhaber oder einem Stellvertreter dem Zählungscommissär, welcher behufs Ausfüllung der Aufnahmsbögen in jedes Haus kommen wird, zu übergeben Behufs Erlangung dieser Geburtsscheine, welche un¬ entgeltlich auszufertigen sind haben sich die Parteien an das betreffende Pfarramt (an die Matrikenführer) zu wenden Die im politischen Bezirke Steyr gelegenen Pfarrämter wurden jedoch durch das Amtsblatt Nr. 39 ersucht, die ausgefüllten Geburtsscheine den Gemeindevorstehungen zu übergeben, bei welchen also die Geburtsscheine abgeholt wer¬ den können. 2. Leibringung von anderen Documenten. In die Aufnahmsbögen sind vom Zählungscommissär unter anderem auch Geburtstag, Monat und Jahr, Geburts¬ ort, Heimatsgemeinde, Glaubensbekenntnis, der Familienstand, ob ledig oder verheiratet, Umgangssprache, Beruf, Beschäfti¬ gung aller Personen und bei Anwesenden der dauernd Beginn des ununterbrochenen freiwilligenAufenthaltes in der Gemeinde des Zählortes einzutragen Jene Familien, welche Söhne oder ledige Töchter haben, welche noch nicht großjährig sind und nicht im Fa¬ milienverbande wohnen, haben auch alle nöthigen Angaber über diese Kinder zu machen Der Zählungscommissär ist berechtigt, in die zur Aus¬ üllung des Aufnahmsbogens erforderlichen Urkunden Ein sicht zu nehmen, und sind dieselben dem Zählungscommissär uuf sein Verlangen vorzuweisen. Derartige Urkunden sind:Geburtsscheine, Trauungs¬ cheine, Heimatsscheine, Arbeits= und Dienstbotenbücher und Aufenthaltsbestätigungen, betreffend den Beginn des ununter¬ Die brochenen freiwilligen Aufenthaltes in der Gemeinde. Vorweisung von Aufnahmsbestätigungen ist insbesonderc von jenen Personen zu fordern, die in der Gemeinde des Auf¬ enthaltsortes nicht heimatsberechtigt sind und angeben, dass sie seit mehr als 10 Jahren in der Gemeinde wohnhaft sind 3. Weitere Verpflichtungen. Die Zählung wird in der ganzen Bezirkshauptmann schaft Steyr anfangs Jänner 1901 durch behördlich egitimierte Zählungscommissäre von Haus zu Haus und Wohnung zu Wohnung vorgenommen werden Zur Ertheilung der Auskünfte an die Zählungs=Com¬ missäre sind vor allem die Wohnungsinhaber für sich und alle Wohnungstheilnehmer verpflichtet, und haben diese auch die nothwendigen Geburtsscheine und sonstigen Documente ereitzuhalten. Der Tag und die beiläufige Stunde, zu velcher der Zählungscommissär kommen wird wird den Hauseigenthümern behufs Verständigung der Wohnparteien von den Gemeindevorstehungen rechtzeitig bekanntgegeben werden Für jede Wohnung hat der Wohnungsinhaberselbst oder eine andere vollkommen geeignete Person aus der Familic den Zählungscommissär behufs Ertheilung aller geforderten Auskünfte zu erwarten Falls der Wohnungsinhaber oder ein geeigneter Stell¬ vertreter desselben nicht angetroffen werden sollte, ist der Hauseigenthümer zur Ertheilung der Auskünfte verpflichtet. Nöthigenfalls kann der Wohnungsinhaber zur Ertheilung der Auskünfte noch vorgeladen werden. 4. Bählung der häuslichen Mutzthiere. Gleichzeitig mit der Volkszählung eine findet auch Zählung der häuslichen Nutzthiere statt, und hat jeder Be¬ sitzer von Pferden, Rindern, Eseln, Ziegen und Schafen Angaben über Zahl, Alter und Geschlecht derselben, jeder Besitzer von Bienenstöcken, Haushühnern, Gänsen, Enten und anderem Geflügel Angaben über deren Zahl zu machen 5. Strafbestimmungen. Wer sich der Zählung entzieht oder eine unwahre Angabe macht, oder sonst einer nach der Vorschrift ihm ob¬ liegenden Verpflichtung nicht nachkommt, wird, falls nicht eine strafgerichtliche Verfolgung eintritt, mit 2 bis 40 K, ventuell bis zu vier Tagen Arrest, bestraft. Steyr, 26. November 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten unter Einem den angesprochenen Bedarf an Exemplaren der vorstehenden Kundmachung mit der Weisung, sofort auf jede mögliche Weise diese Kundmachung zu verlautbaren, doch wird es sich mpfehlen einige Exemplare bis Ende December aufzu¬ bewahren und dann erst anzuschlagen, eventuell je ein

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