Amtsblatt 1900/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 29. November 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. 1900. Steyr, am 29. November. Nr. 48. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten Inserate angenommen werden. mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 fr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 9. November 1900. Z. 14.870. An alle Gemeinde-Vorstehungen Krankencassen etc. Schulleitungen, Genossenschafts-Vorstehungen, hochw. Pfarrämter, Ortsschulräthe, Einladung zur Pränumeration auf des Amtsblatt der k. k. Bezirkshäuptmannschaft Steyr. Mit 1. Jänner 1901 beginnt der XIX. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft. Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die im Dienstverkehre erforderlichen Verlautbarungen und Correspondenzen. der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrathes an die Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerieposten=Commanden, Ortsschulräthe und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen¬ und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edicte anderer k. k. Behörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe= und Genossenschaftswesen betreffenden Verordnungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts=Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häufige Berührung treten, daher insbesondere für die hochw. Pfarrämter. Dasselbe bildet einen wichtigen und nothwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen und Genossenschafts=Vorstehungen und ist daher von denselben zu abonnieren und als Inventarsgegenstand sorgfältig zu sammeln und aufzubewahren. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und beträgt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 5 K. Das Amtsblatt kann auch von Privaten, sowie von Gutsverwaltungen gegen Einsendung des Pränumerationsbetrages per 5 K ganzjährig inclusive Zusendung per Post bezogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden eingeladen, den Pränumerationsbetrag für das Jahr 1901 bis längstens 15. December 1900 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzusenden: die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations=Erklärung sammt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Der k. k. Statthaltereirath und Vorstand der Bezirkshauptmannschaft.

2 Ingolle Gemeinde-Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz= Blätter StückLXXX, LXXXI, LXXXII und LXXXIII an die Gemeinden zur Hinausgabe Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten Steyr, 26. November 1900. Z. 13.202. Kundmachung. Volkszählung. Auf Grund des Volkszählungsgesetzes findet anfangs Jänner 1901 eine allgemeine Volkszählung nach dem Stande 31. December 1900 statt. vom Behufs Ermöglichung der genauen Durch. ührung der Volkszählung und behufs Vermei¬ dung von Bestrafungen wird die Bevölkerung auf jene Verpflichtungen aufmerksam gemacht, die ihr anlässlich der Durchführung der Volks¬ zählung obliegen. 1.Leibringung von Tauf-, bezw. Geburtsscheinen. Gemäß § 19 des Gesetzes ist für jene in den Jahren 881 bis einschließlich 1891 geborenen, männlichen Oester zeicher jedem Aufnahmsbogen, in welchem ein solcher Ein¬ heimischer zum erstenmale bei der Volkszählung des Ortes vorkommt, ein Auszug aus dem Geburtsbuche oder eine be¬ glaubigte Abschrift des Geburtsscheines über diesen Ein¬ heimischen beizuheften. Die Ausfertigung dieses Geburtsscheines istentweder von dem betreffenden Jünglinge selbst oder von seinen Eltern, Arbeits= oder Dienstgeber Lehrherrn u. dgl. zu erwirken, und ist dieser Geburtsschein vom Wohnungsinhaber oder einem Stellvertreter dem Zählungscommissär, welcher behufs Ausfüllung der Aufnahmsbögen in jedes Haus kommen wird, zu übergeben Behufs Erlangung dieser Geburtsscheine, welche un¬ entgeltlich auszufertigen sind haben sich die Parteien an das betreffende Pfarramt (an die Matrikenführer) zu wenden Die im politischen Bezirke Steyr gelegenen Pfarrämter wurden jedoch durch das Amtsblatt Nr. 39 ersucht, die ausgefüllten Geburtsscheine den Gemeindevorstehungen zu übergeben, bei welchen also die Geburtsscheine abgeholt wer¬ den können. 2. Leibringung von anderen Documenten. In die Aufnahmsbögen sind vom Zählungscommissär unter anderem auch Geburtstag, Monat und Jahr, Geburts¬ ort, Heimatsgemeinde, Glaubensbekenntnis, der Familienstand, ob ledig oder verheiratet, Umgangssprache, Beruf, Beschäfti¬ gung aller Personen und bei Anwesenden der dauernd Beginn des ununterbrochenen freiwilligenAufenthaltes in der Gemeinde des Zählortes einzutragen Jene Familien, welche Söhne oder ledige Töchter haben, welche noch nicht großjährig sind und nicht im Fa¬ milienverbande wohnen, haben auch alle nöthigen Angaber über diese Kinder zu machen Der Zählungscommissär ist berechtigt, in die zur Aus¬ üllung des Aufnahmsbogens erforderlichen Urkunden Ein sicht zu nehmen, und sind dieselben dem Zählungscommissär uuf sein Verlangen vorzuweisen. Derartige Urkunden sind:Geburtsscheine, Trauungs¬ cheine, Heimatsscheine, Arbeits= und Dienstbotenbücher und Aufenthaltsbestätigungen, betreffend den Beginn des ununter¬ Die brochenen freiwilligen Aufenthaltes in der Gemeinde. Vorweisung von Aufnahmsbestätigungen ist insbesonderc von jenen Personen zu fordern, die in der Gemeinde des Auf¬ enthaltsortes nicht heimatsberechtigt sind und angeben, dass sie seit mehr als 10 Jahren in der Gemeinde wohnhaft sind 3. Weitere Verpflichtungen. Die Zählung wird in der ganzen Bezirkshauptmann schaft Steyr anfangs Jänner 1901 durch behördlich egitimierte Zählungscommissäre von Haus zu Haus und Wohnung zu Wohnung vorgenommen werden Zur Ertheilung der Auskünfte an die Zählungs=Com¬ missäre sind vor allem die Wohnungsinhaber für sich und alle Wohnungstheilnehmer verpflichtet, und haben diese auch die nothwendigen Geburtsscheine und sonstigen Documente ereitzuhalten. Der Tag und die beiläufige Stunde, zu velcher der Zählungscommissär kommen wird wird den Hauseigenthümern behufs Verständigung der Wohnparteien von den Gemeindevorstehungen rechtzeitig bekanntgegeben werden Für jede Wohnung hat der Wohnungsinhaberselbst oder eine andere vollkommen geeignete Person aus der Familic den Zählungscommissär behufs Ertheilung aller geforderten Auskünfte zu erwarten Falls der Wohnungsinhaber oder ein geeigneter Stell¬ vertreter desselben nicht angetroffen werden sollte, ist der Hauseigenthümer zur Ertheilung der Auskünfte verpflichtet. Nöthigenfalls kann der Wohnungsinhaber zur Ertheilung der Auskünfte noch vorgeladen werden. 4. Bählung der häuslichen Mutzthiere. Gleichzeitig mit der Volkszählung eine findet auch Zählung der häuslichen Nutzthiere statt, und hat jeder Be¬ sitzer von Pferden, Rindern, Eseln, Ziegen und Schafen Angaben über Zahl, Alter und Geschlecht derselben, jeder Besitzer von Bienenstöcken, Haushühnern, Gänsen, Enten und anderem Geflügel Angaben über deren Zahl zu machen 5. Strafbestimmungen. Wer sich der Zählung entzieht oder eine unwahre Angabe macht, oder sonst einer nach der Vorschrift ihm ob¬ liegenden Verpflichtung nicht nachkommt, wird, falls nicht eine strafgerichtliche Verfolgung eintritt, mit 2 bis 40 K, ventuell bis zu vier Tagen Arrest, bestraft. Steyr, 26. November 1900. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Die Gemeinde=Vorstehungen erhalten unter Einem den angesprochenen Bedarf an Exemplaren der vorstehenden Kundmachung mit der Weisung, sofort auf jede mögliche Weise diese Kundmachung zu verlautbaren, doch wird es sich mpfehlen einige Exemplare bis Ende December aufzu¬ bewahren und dann erst anzuschlagen, eventuell je ein

Exemplar der Verständigung der Hausbesitzer über die Zeit des Eintreffens des Zählungscommissärs in die einzelnen Häuser beizulegen. 10 Stück Der Preis der Kundmachung beträgt für 5 Heller und ist der entfallende Betrag anher einzusenden. Die Haas'sche Buchdruckerei in Steyr hat einige Exemplare mehr als bestellt wurden gedruckt, und wäre ein eventueller Mehrbedarf an Kundmachungen sofort bei dieser Buchdruckerei anzusprechen Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, der Bevölkerung bei Erlangung der ex ofko=Taufscheine für außerhalb der Gemeinde Geborene behilflich zu sein, wobei jedoch bemerkt wird, dass Zuschriften an außerhalb des Be¬ zirkes liegende Pfarrämter portopflichtig sind derartige Zu¬ chriften daher an die betreffenden Gemeinde=Vorstehungen zu richten wären Von dem Inhalte dieser Kundmachungen sind insbe¬ sondere auch die Zählungscommissäre in Kenntnis zu setzen. Die hochw. Pfarrämter werden unter Beziehung auf den h. ä. Erlass vom 26. September 1900, Z. 12.742, Amtsblatt Nr. 39, ersucht, die Geburtsscheine sofort aus¬ ufertigen und nach Jahrgängen alphabetisch geordnet den Gemeinde=Vorstehungen der Geburtsorte zu übergeben. Alle in die Pfarrämter gerichteten Zuschriften wegen Ausferti¬ gungen von Geburtsscheinen wollen sohin den Gemeinde¬ Vorstehungen abgetreten werden Sollte sich in einzelnen Gemeinden, insbesondere dort wo zwei Pfarrämter sind, dieser Vorgang als nicht im Inter¬ esse der Bevölkerung gelegen darstellen, so kann hievon ab¬ gegangen werden, was jedoch auf den Kundmachungen ausdrücklich zu verlautbaren wäre Nachdem einige Pfarrämter das Amtsblatt leider nicht abonniert haben werden die Gemeinde=Vorstehungen auf¬ gefordert die hochw. Pfarrämter von diesem Erlasse sofort zu verständigen. Steyr, 23. November 1900. Z. 15.052. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Vollständige Besorgung des Volkszählungsgeschäftes, Laut des Erlasses vom 10. November 1900, Z.20.197/II and die k. k. o.=ö. Statthalterei im Grunde des § 12 des Gesetzes vom 29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67, allen Ge¬ meinden des Bezirkes mit Ausnahme vonAllhaming, Eggendorf, Kremsmünster (Land), Pfarrkirchen und Rier bei Kremsmünster die vollständige Besorgung des Volks¬ zählungsgeschäftes in ihrem Gebiete zu übertragen. Diese Verfügung ist endgiltig Die vorstehend namentlich angeführten Gemeinden werden jedoch auf den dritten Absatz des § 12 des Volks zählungsgesetzes besonders aufmerksam gemacht. Steyr, 26. November 1900. Z. 15.400. Pfarrämter und alle An alle hochw. Gemeinde -Vorstehungen. Vertheilung der Drucksorten für die Volkszählung. Da das Eintreffen der Drucksorten für die Volks¬ zählung bereits angekündigt ist, werden dieselben in der nächsten Tagen zur Versendung gelangen. 3 Laut des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 17. November 1900, Z. 20.420, werden jedoch dermalen weniger Formulare für Matrikenauszüge anher gelangen als bestellt wurden, weshalb auch einige Pfarrämter derzeit weniger als den angesprochenen Bedarf erhalten Der den Gemeinde=Vorstehungen übersendete Vorrath von Drucksorten dürfte dem Bedarfe vollkommen entsprechen. Sollte jedoch nach der Anschauung einer Gemeinde=Vor¬ tehung ein größerer Bedarf erforderlich sein, so wäre dies hestens motiviert anher zu berichten Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, den Zählungscommissären sofort je ein Exemplar der Formulare IX, X, XII und XIII mit der Einladung zu übergeben, ich mit dem Inhalte derselben genau vertraut zu machen; enen Persönlichkeiten, die sich sonst noch an den Amtstagen betheiligen (siehe h. ä. Erlass, Z. 14.612), wäre je ein Exemplar dieser Formulare leihweise zu überlassen. Alle Gemeinde=Vorsteber und Gemeindebeamten haben uuch noch die Formulare XI und XV. die Gemeinde=Vor¬ teher und Beamten jener Gemeinden, denen die vollständige Besorgung des Zählungsgeschäftes übertragen ist, auch noch ie Formulare XVI, XVII und XVIII genauestens zu tudieren. adZ. 14.612. Steyr, 26. November 1900. An alle Gemeinde -Vorstehungen. Volkszählungs=Amtstage. Die Amtstage zur Besprechung der Volkszählungs¬ vorschriften und zur Vornahme der Probevolkszählung finden tatt: 1 In Kremsmünster im Gasthofe „Zum Kaiser Max“ in Unterburgfried am Dienstagden 11. Decembe um 9 Uhr vormittags für alle Gemeinden des Gerichts¬ bezirkes Kremsmünster. 2. In Losenstein im neuen Gemeindeamte am Frei¬ tag den 14. December 1900 um 9 Uhr vormittags für die Gemeinden Lausa, Losenstein, Reichraming und Ternberg 3. In Neuhofen im Gasthause des Josef Gangl bauer am Mittwoch den 12. December 1900 um Uhr vormittags für alle Gemeinden des Gerichts¬ bezirkes Neuhofen 4. In Steyr im Rathhaussaale der Stadtgemeinde am Montag den 17. December 1900 um 9 Uhr vormittags für alle Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr mit Ausnahme von Ternberg 5. In Weyer im Gasthofe Bachbauer am Mitt¬ voch den 19. December 1900 um 10 Uhr vor mittags für die Gemeinden Gaflenz, Großraming, Neu stift, Weyer Land und Weyer Markt. Den Betheiligten aus der Gemeinde Großraming steht es frei, zum Amtstage in Weyer oder in Losenstein zu er¬ scheinen. Zu diesen Amtstagen werden hiemit vorgeladen: Alle Gemeindevorsteher und deren Stell¬ vertreter, alle Gemeindebeamten und alle vor¬ geschlagenen Zählungscommissäre. Alle Vorgeladenen haben Tinte und Feder, Löschpapier und je ein Exemplar der Formulare IX, X, XII und XII mitzubringen, die Herren Gemeinde=Vorsteher das Volks¬ zählungsgesetz mit Durchführungs=Verordnung, die Gemeinde¬

beamten auch je ein Exemplar der Formulare XI, XIV, XV, XVI und XVII Da es sehr wünschenswert ist, dass möglichst viele Personen genaue Kenntnis der Volkszählungsvorschriften besitzen, und da sich während der Volkszählung im Jänner infolge Erkrankung oder sonstiger Verhinderung der Zählungs¬ commissäre plötzlich die Nothwendigkeit zur Bestellung neuer Zzählungscommissäre ergeben kann, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, jene Persönlichkeiten, welche sich ür die Volkszählung interessieren und jene, welche geeignet wären, im Nothfalle als Zählungscommissäre einzutreten, zur Theilnahme an diesen Amtstagen einzuladen Diejenigen, welche trotz der Vorladung nicht erscheinen, werden zu einem späteren Amtstage, eventuell nach Steyr, vorgeladen werden Z. 9151. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Im Auftrage des k. k. Ackerbauministeriums hat die k. k. Statthalterei Linz mit dem Erlasse vom 21. Juni 1900, Z. 10.533/I, angeordnet, dass die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gendarmerieposten zu besonderer Aufmerksamkeit auf die Fälle der Devastierung von Bauerngütern und zur schleunigsten Anzeige an die politische Behörde und an das Gericht zu veranlassen sind Dementsprechend ergeht der Auftrag schondem speculativen Ankaufe von Bauerngütern ein strenges Augen¬ merk zuzuwenden und von solchen Geschäften derart recht¬ eitig die Anzeige zu erstatten, damit die Behörden in die Lage kommen, der Devastierung vorzubeugen. Z. 15.720. Steyr, 28. November 1900. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Tommanden. Schneeballensystem. Unter Bezugnahme auf die wiederholten Warnungen werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden aufmerksam gemacht, dass auch Näh¬ maschinen, Wasch= und Mangelmaschinen nach dem dem ogenannten Schneeballensystem nachgebildeten Couponsystem (Genussscheine) von der Deutschen Nähmaschinen=Industrie Alfred Breddin in Berlin, Camphausenstraße Nr. 25, zum Verkaufe gebracht werden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden neuerlich angewiesen, die Be¬ völkerung auf das Schwindelhafte derartiger Unternehmungen und auf die Strafbarkeit des Vertriebes derartiger Genuss¬ cheine aufmerksam zu machen. 3. 15.453. Steyr, 23. November 1900 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Sammelbewilligung. Mit dem Erlasse der k. k. o.=ö. Statthalterei vom Juni d. J., Z. 1237/Präs., wurde dem „Katholischen Schulvereine für Oesterreich“ die Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Schulzwecke des Vereines in Oberösterreich bei den Mitgliedern und sonstigen bekannten Gönnern des Vereines mit Ausschluss der Samm¬ lung von Haus zu Haus und bei Behörden ertheilt Mit der Durchführung dieser Sammlung wurde unter inderem auch Leopold Bouzek, geboren 1877, zuständig nach Rymberk im politischen Bezirke Pilgram, mittelgroß Gesicht: oval, Haare: blond, Augen: grau, Mund und Nase regelmäßig, hat verkrüppelten linken Arm, betraut Dem letzteren wurde seitens der k. k. o.=ö. Statt¬ halterei das Sammlungs=Certificat für die Zeit vom 20. November bis 31. December d. J. ausgestellt. Steyr, 14. November 1900. Z. 15.015. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Ausforschung. Infolge Note der k. k. Landesregierung Salzburg vom 29. October 1900 Z. 13.392, ist in einer dortamts an¬ jängigen Verhandlung wegen Feststellung des Heimatsrechtes es in der Landes=Besserungsanstalt zu Opatowitz in Böhmen angehaltenen Corrigenden Josef Vavra der Geburtsort des Genannten festzustellen Derselbe soll laut wiederholter Aussagen in einem OrteSt. Georgen in Oberösterreich am 15. März 1884 geboren sein Da nun die Eltern des Genannten, Johann und Maria Vavra (Wawra), ersterer Bindergeselle von Beruf, in Oberösterreich und Bayern herumziehen sollen und derer Vernehmung in der angegebenen Zuständigkeits=Angelegenheit nothwendig ist, so sind über den Aufenthalt des Ehepaares ofort Nachforschungen einzuleiten, und ist mit Johann Wawra im Betretungsfalle über seine Heimatsverhältnisse ein Proto¬ oll aufzunehmen und vorzulegen. Steyr, 22. November 1900. Z. 15.245. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Festsetzung der Eintritts= und Controlstationen für die Pferdeeinfuhr nach Vayern. Die königl. Regierung von Niederbayern=Kammer des Innern in Landshut hat unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des königl. bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 27. September l. J., Nr. 21.151. Maßregeln gegen Viehseuchen, die thierärztliche Untersuchung der zur Einfuhr gelangenden Thiere des Pferdegeschlechts betreffend — (h. ä. Erlass vom 2. Novemberl. J.,

Z. 19.286/II) die für den Regierungsbezirk Niederbayern der Concurs bis 15. December 1900 ausgeschrieben. Mit jeder dieser Stellen sind die Bezüge der XI. Rangs¬ mit Entschließung vom 30. Jänner 1893, Nr. 1914, für d. h. 1600 Kronen Gehalt, 240 Kronen Activitäts¬ den Verkehr mit Wiederkäuern und Schweinen aus Oester¬ classe, reich=Ungarn bestimmten und bekanntgegebenen Eintritts¬ und zwei vierjährige Zulagen à 200 Kronen ver¬ Zulage stationen auch als Eintritts= und Controlstationen für die bunden. Bewerber um diese Stellen haben die Gesuche durch aus Oesterreich=Ungarn nach Bayern zur Einfuhr gelangenden ihre vorgesetzte Behörde dem k. k. Statthalterei=Präsidium Thiere des Pferdegeschlechtes festgesetzt Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in Zara mit folgenden Documenten belegt, einzusenden: zufolge Note der königl. Regierung von Niederbayern=Kammer des Geburtsschein, a) Innern in Landshut vom 29. October 1900, Z. 25.636 b)das thierärztliche Diplom, unter Bezugnahme auf den Statthalterei=Erlass vom 2. No¬ 0) das Zeugnis über die mit gutem Erfolge abgelegte Amts¬ vember 1900, Z. 19.286/II (intimiert im h. ä. Prüfung für Thierärzte im Sinne der Ministerial¬ blatte Nr. 46), über Auftrag der k. k. Statthalterei vom Verordnung vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, und 4. November 1900, Nr. 20.122/II, zur entsprechenden Ver¬ 4) der Nachweis über die bisherige Verwendung, sowie lautbarung in die Kenntnis gesetzt. über die Kenntnis der serbo=croatischen und der italie¬ nischen Sprache. 15.394. Steyr, 24. November 1900. Z. Zara, am 7. November 1900. Vom k. k. Statthalterei=Präsidium. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungenzufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 19.Novem¬ zur Kenntnisnahme. ber 1900, Z. 3538/Präs., zur eventuellen weiteren Verlaut¬ Z. 20.860/II. barung in die Kenntnis gesetzt. Kundmachung. enthaltend eine veterinär=polizeiliche Verfügung in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichs¬ Z. 15.513. Steyr, 24. November 1900. rathe vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem dies¬ Gemrinde -Vorstehungen und k. k. An alle seitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Bekes, Gendarmerieposten -Tommanden Bekes=Csaba, Gyoma, Gyula, einschließlich der gleichnamigen zur Kenntnisnahme. Stadtgemeinde, Szarvas, Szeghalm (Comitat Bekes), Felsö¬ Tisza und Tisza=Közep, einschließlich der Stadtgemeinden Thierseuchen Ausweis Kis=Ujszallas, Karczag, Turkeve und Mezö=Tur (Comitat in der Jasz=Nagy=Kun=Szolnok) in Ungarn nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu verbieten. Berichtsperiode vom 10. November bis 17. November 1900. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums 1. Rotz der Pferde. des Innern vom 13. November d. J., Z. 41.350, im Nach¬ hange zu den Kundmachungen vom 26. und 28. October, Erlöschen der Seuche. 6. und 9. November 1900, Z. 38.475, 38.902, 39.386 und Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft 40.184 (hierämtliche Kundmachungen vom 29. October, 7., 8. Polling und 13. November d. J., Z. 19.748, 19.825, 20.375 und 2. Rothlauf der Schweine. 20.641, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft Bestand der Seuche. 44 Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Fe¬ Bezirk 1. Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft bruar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) bestraft und finden auf ver¬ Waldneukirchen. botwidrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Gleink, Ort¬ dieses Gesetzes Anwendung. schaft Dietach. Linz, am 17. November 1900. Erlöschen der Seuche. Der k. k. Statthalter: Bezirk Gmunden: Gemeinde Ohlstorf, Ortschaften Puthon m. p. Ehrendorf, Föding, Rittham 3. Schweinepest. Steyr, 24. November 1900. Z. 15.455. Bestand der Seuche. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Bezirk (Land): Gemeinde und Ortschaft Linz Z. 5453/Präs. Alberndorf; Gemeinde Ottensheim, Ortschaft Höflein. Concurs-Ausschreibung. Bezirks=Thier¬ Zur Wiederbesetzung von zwei l. f. Der k. k. Statthaltereirath: arztensstellen bei den politischen Behörden Dalmatiens wird Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. 5

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