Amtsblatt 1900/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. September 1900

Amts-Blatt der K. K. Bezirkshauptmannschaft Sleyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 39. 1900. Steyr, am 27. September. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden.— Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 fr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 27. September 1900. Z. 12.632. An alle Gemeinde -Vorstehungen Unter Einem gelangen an die Gemeinden des Bezirkes An alle Gemeinde -Vorstehungen. die Reichs=Gesetzblätter Stück LXIV, LXV, LXVI, LXVII und LXVIII zur Hinausgabe. Zugleich mit diesem Amtsblatte erhalten die Gemeinde¬ vorstehungen die Drucksorten (Kopf= und Einstoßbögen) zur Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu Verfassung der Wählerlisten für die Reichsrathswahlen, und berichten. zwar für die Wahlmännerwahlen der allgemeinen Wahler¬ classe Form. VI, für die Wahlmännerwahlen der Landgemeinden Z. 12.634. Steyr, 25. September 1900. Form. III und für die directen Wahlen in den Märkten und II. Industrieorten Form. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Unter Hinweis auf den h. ä. Erlass vom 20. Sep¬ tember 1900, Z. 12.321, Amtsblatt Nr. 38, und die bei Nach den Bestimmungen des § 9, Absatz 3 der den Amtstagen mündlich ertheilten Weisungen ergeht der Reichsrathswahlordnung, des Gesetzes vom 5. December Auftrag, sofort zur Anfertigung der Wählerlisten für 1896, R.=G.=Bl. Nr. 226, und der §§ 12 und 14 der jede Wählerclasse in zweifacher Ausfertigung, in den Ge¬ o.=ö. Landtagswahlordnung erscheinen jene Gemeindemitglieder meinden Sierning und Garsten, woselbst die Wahl in der zum Reichsrathe wahlberechtigt, welche in Gemeinden mit drei allgemeinen Wählerclasse in je zwei Sectionen erfolgt, für Wahlkörpern zum ersten und zweiten Wahlkörper gehören und im jede Section in duplo — mit alphabetischer Anlage zu schreiten. dritten Wahlkörper mindestens 4 fl. (8 K) an l. f.Steuer Von den binnen 14 Tagen fertig zu stellenden Wähler¬ entrichten, ferner in Gemeinden mit weniger als drei Wahl¬ listen, Form. VI undIII, ist je ein Pare mit gesondertem körpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Berichte unter Anschluss der letzten Gemeinde=Wähler¬ Jahresschuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeinde¬ liste, sowie der weiter zur Ueberprüfung erforderlichen Be¬ wähler und von den nächstfolgenden jene, welche mindestens helfe und der etwa erlassenen Kundmachung, betreffend die fl. (8 K) an l. f. 4 Steuern zu entrichten haben. Aufforderung an die Dienst= und Arbeitgeber zur Anmeldung Es sind demnach auch solche Gemeindewählerzum der Gehilfen, endlich der Wahlrechts=Anmeldungen anher Reichsrathe wahlberechtigt, welche, was allerdings selten vor¬ vorzulegen; das zweite Pare dieser Listen ist gleichzeitig kommen dürfte, weniger als 4 fl. (8 K) Steuer ent¬ gemäß § 26 N.=W.=O. d. a. durch acht Tage behufs Ein¬ richten, wenn dieselben im Sinne der citierten Gesetzes¬ bringung der Neclamationen öffentlich aufzulegen und ist stellen mit dieser Steuerschuldigkeit noch zum ersten oder dies mit abgesonderten Kundmachungen für jede der zweiten Wahlkörper oder zu den ersten zwei Drittheilen aller beiden Wählerclassen zur thunlichsten Verlautbarung zu nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit gereihten Gemeinde¬ bringen wählern gehören. Für die Anlage der Wählerliste der Märkte und In¬ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen nach¬ dustrialorte nach Form. II wird ein Termin von 3 Wochen träglich zum hierämtlichen Erlasse vom 20. September 1900, ertheilt, nach deren Ablauf mit den fertiggestellten Listen Z. 12.321, A.=Bl. 38, im Grunde des Statthalterei=Erlasses nach obiger Weisung bezüglich Auflage und Vorlage an die vom 20. September 1900, Z. 2805/Prs., mit dem Be¬ Bezirkshauptmannschaft vorzugehen ist. k. k. merken in die Kenntnis gesetzt, dass laut hierortiger Weisung Die d. a. gegen die Wählerlisten etwa einlangenden solche Fälle in den Wählerlisten in der Rubrik „Wahl¬ Reclamationen sind mit Bericht und Antrag binnen drei berechtigt auf Grund der Steuerleistung allein und zwar Tagen anher zur Entscheidung vorzulegen von weniger als 4 fl. (8 K)“ auszuweisen sind. Die Anzahl der übersendeten Drucksorten zur Anlage der Wählerlisten wurde hieramts auf Grund des Erforder¬ nisses bei der letzten Reichsrathswahl festgestellt. Sollte

2 sich wider Erwarten in einzelnen Gemeinden ein Mehrbedarf ergeben, so ist derselbe motiviert binnen acht Tagen an¬ zusprechen Die weiteren Wahl=Drucksorten werden den Gemeinde Vorstehungen in einem späteren Zeitpunkte übersendet werden Die fortlaufende Numerierung der Wähler und die Ausfüllung der statistischen Rubriken in den Wählerlisten hat vorläufig nur mit Bleistift zu erfolgen Die Wählerlisten sind vor der Auflage, beziehungs¬ weise Einsendung ordnungsmäßig abzuschließen, zu datieren und mit Unterschrift des Gemeindevorstehers sowie mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Steyr, 21. September 1900. Z. 12.591. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. September 1900, Z. 33.903, wurde die Hof= und Staatsdruckerei beauftragt, ebenso wie anlässlich der Volks¬ zählung des Jahres 1890 eine Neuauflage des Stückes XXXII des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1869 enthaltend das Volkszählungsgesetz vom 29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67, nebst der Volkszählungsvorschrift zu veranlassen und damit sämmtliche politischen Bezirksbehörden und Gemeinden in derselben Anzahl wie diesbezüglich des Reichsgesetzblattes pro 1900 der Fall ist, zu betheilen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 17. September 1900 Z. 17.056/II, mit der Einladung verständigt, sich mit den Bestimmungen der Volkszählungsvorschrift vollkommen ver¬ traut zu machen 12.742, 12.785/00. Steyr, 26. September 1900 Z. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Betreffend die Volkszählung. A. Geburtsschein für die von 1881 bis ein¬ schließlich 1891 geborenen Jünglinge Gemäß § 19 des Volkszählungsgesetzes ist den Auf¬ nahmsbögen über die in den Jahren 1881 bis einschließlich 1891 geborenen männlichen Personen je ein stempelfreier, unentgeltlich zu erfolgender Auszug aus den Geburtsbüchern beizuheften Da bedauerlicherweise einzelne Pfarrämter das Amts¬ blatt nicht abonniert haben, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort mit den Pfarrämtern das Einvernehmen zu pflegen, wie viele Exemplare der Drucksorte für die Aus¬ züge aus den Geburtsmatriken diese benöthigen, und den Bedarf bis spätestens 7. October anher anzuzeigen. Sodann werden die Pfarrämter die Drucksorten mit der Einladung erhalten, dieselben sofort auszufüllen, und alphabetisch ge¬ ordnet den Gemeindevorstehungen zu übergeben, welche in der Lage sind diese Matrikenauszüge portofrei zu versenden Da diese Matrikenauszüge den Aufnahmsbögen beige¬ schlossen sein müssen, im Falle der Nichtbeibringung derselben die Parteien Strafe, die k. k. Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde aber überflüssige Correspondenzen zu gewär¬ igen haben, beabsichtige ich eine diesbezügliche Kundmachung drucken zu lassen, und haben die Gemeinde=Vorstehungen ebenfalls bis 7. Oetober zu berichten, wie viele Exemplare dieser Kundmachung, die möglichst viel verbreitet werden oll, sie benöthigen Die Kosten dieser Kundmachung haben die Gemeinden zu tragen B. Namhaftmachung der Volkszählungs¬ commissäre Die Volkszählung hat im ganzen Bezirke mittelst Auf¬ nahmsbögen in der Weise zu erfolgen, dass Zählungs¬ commissäre von Haus zu Haus gehen und die Unbeschadet Aufnahmsbögen ausfüllen. V.=G. 11 des Umstandes, dass die Beistellung beziehungsweise die Entlohnung derselben den Gemeinden obliegt (§ 12 V.=G.) können als Zählungscommissäre nur solche Personen bestellt werden, welche von der k. k. Bezirkshauptmannschaft für dieses Amt als geeignet erkannt werden. Die den Zäh ungscommissären übertragenen Arbeiten sind von großer Wichtigkeit; die verlässliche und richtige Ausfüllung der Aufnahmsbögen ist nicht so einfach Da die von Haus zu Haus vorzunehmende Ausfüllung der Aufnahmsbögen bis 20. Jänner vollendet sein muss, stehen für diese Arbeit, nach Abzug der Sonn= und Feier¬ tage und eventuell der Reichsrathswahlen, nur 15 Tage zur Verfügung. Dazu kommt noch, dass in den Wintermonater die Tageszeit kurz ist und in Rücksicht darauf höchstens Stunden des Tages zur Aufnahme zur Verfügung stehen. Unter günstigen Verhältnissen können daher in ge¬ chlossenen Ortschaften durch einen gewandten Zählungscom¬ nissär an einem Tage circa 100 Personen aufgenommen werden, in zerstreuten Häusern, im Gebirge, bei Schnee¬ verwehung oder sonstigen ungünstigen Verhältnissen wird sich diese Zahl bedeutend verringern. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wäre daher für etwa 1000 bis höchstens 1500 Einwohner je ein Zählungscommissär aufzustellen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, erstens einen Plan zu entwerfen, welches Gebiet je einem Zählungs¬ commissär zugewiesen wäre und zweitens, für jedes Gebiet einen Zählungscommissär in Vorschlag zu bringen, wobe bemerkt wird, dass ein verlässliches und wahrheitsgetreues Resultat der vorzunehmenden Zählung wesentlich von der richtigen Eintheilung des jedem Zählungscommissär zuge¬ wiesenen Gebietes, sowie davon abhängt, dass zu Zählungs¬ commissären nur solche Personen bestellt werden, von welcher eine streng sachliche und objective Besorgung ihrer Geschäfte unter Zurückstellung aller parteipolitischen Tendenzen mit Sicherheit zu erwarten ist. Der Plan für die Durchführung der Volkszählung und die Namen (Beschäftigung, Wohnort) der in Aussicht genommenen Zählungscommissäre sind bis 20. October anher bekanntzugeben Es wird sich empfehlen, dass die Gemeinden zur Be¬ theilung der Zählungscommissäre schon jetzt mehrere Exem plare des Volkszählungsgesetzes vom 29. März 1869 R.=G.= Bl. Nr. 67, und der Ministerial=Verordnung vom 25. August 1900,R.=G.=Bl. Nr. 145, bestellen. Im Monate December werden Amtstage zur Belehrung der Zählungscommissäre abgehalten und gleichzeitig Probe¬ volkszählungen vorgenommen werden

Steyr, am 29. September 1900. Z. 12.533. An sämmtliche Krankencassen. Zufolge des Erlasses der k. k. o.= ö. Statthalterei vom 11. September 1900, Z. 14.427/VIII, werden die Kranken cassen aufgefordert, in Hinkunft in den halbjährig zu erstattenden Nachweisungen über die Cassegebarung stets die Höhe der rückständigen Beiträge und der etwa aufgenom¬ nenen Darlehen anzugeben, beziehungsweise einen diesbezüg¬ lichen Fehlbericht zu erstatten. Steyr, 20. September 1900 Z 12.531. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 5. September 1900, Z. 16.122/II, wird den Gemeinde=Vorstehungen nachstehend ein Abdruck der von der Leitung der Erziehungsanstalt „Zum guten Hirten“ in Linz überreichten, mit 1. September 1900 in Kraft getretenen Aufnahmsbedingungen, sowie ein dies¬ älliger Fragebogen der genannten Anstalt zur Darnach¬ achtung bekanntgegeben. Erziehungs=Anstalt „Zum guten Hirten“ in Linz. Aufgenommen werden verwahrloste oder der 1. Gefahr der Verwahrlosung ausgesetzte Knaben und Mädchen im Alter von 6 bis 14 Jahren; sie müssen nach Ober¬ österreich zuständig sein; ausgeschlossen sind mit gefährlicher oder langwieriger Krankheit behaftete Kinder. Durch gemeinde¬ ärztliches Zeugnis muss erhärtet werden, das weder im Wohnhause des Kindes oder in der Nachbarschaft ein Fall infectiöser Kinderkrankheit noch im Gemeingebiete epidemische Erkrankungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen vorgekommen seien. Für größere Städte, besonders solche nit Krankenhäusern, ist diese Versicherung entsprechend modificiert beizubringen. 2. Die Kinder verbleiben in der Anstalt bis zu ihrer sicheren Besserung oder Befähigung, sich selbst anständig zu erhalten; die Knaben regelmäßig bis zum vollendeten 14. die Mädchen bis zum vollendeten16. Lebensjahre (ver¬ gleiche dazu 4) 3. Die Kinder erhalten in der Anstalt den Volksschul¬ unterricht durch staatlich geprüfte Lehrkräfte. 4. Der monatliche Verpflegsbeitrag ist mit 8 fl. fest¬ gesetzt. Ermäßigungen können gewährt werden. Trägt ein Wohlthäter zu den Kosten mit bei, so kann das Kind ohn dessen Zustimmung von Eltern oder sonstigen Angehörigen oder überhaupt denjenigen, welche das Kind in die Anstalt gegeben haben, vor Ablauf des 14., respective 16. Lebens jahres aus der Anstalt nicht genommen werden. Verbleiben die Kinder nach vollendetem 14. Lebensjahre noch in der Anstalt, so wird regelmäßig die weitere Zahlung eines Ver¬ pflegsbeitrages nachgesehen, die Zöglinge können unentgeltlich n der Anstalt bleiben, solange sie oder die gesetzlichen Ver¬ treter es wünschen; doch steht diesen die Entnahme jederzeit rei, soweit nicht durch Beiträge eines Wohlthäters eine Beschränkung gegeben ist, oder durch behördliche Verfügung anders bestimmt wird. Die Kosten der Ueberstellung eines entlassenen Kindes sowie der Begleitung desselben hat, wenn sie nicht von anderen bestritten werden, die Partei zu tragen, welche das Kind übergab 1 2. 3 5. An Ausstattung brauchen die Kinder gar nichts nitzubringen, das Mitgebrachte soll zurückgenommen werden; dringend wünschenswert ist ein Paar gute Schuhe.Zur Zurückgabe mitgebrachter Effecten verpflichtet sich die Anstalt unter keinen Umständen. Beim Austritte aus der Anstalt hat die Partei, welche das Kind übergab, für Kleidung und Wäsche zu sorgen; dazu können auch kleine Ersparnisse der Kinder aus Geschenken, Verdiensten in Verrechnung kommen. Während der Zeit des Aufenthaltes erhält das Kind kleidung, Wäsche, Schuhe, Hüte 2c. von der Anstalt unent geltlich, ebenso Bücher und sonstige Lehrmittel 6. Inentgeltlich erhalten die Kinder in der Anstalt auch die ärztliche Behandlung, Medicamente; einen Anspruch auf Vergütung behält sich die Anstaltsleitung allenfalls¬ vor, wenn außergewöhnliche, kostspielige Anschaffungen noth. wendig werden, oder eine ärztlich angeordnete Uebergabe in ein Spital nicht ohne Zahlung höherer Verflegskosten eschehen kann, oder eine mühevolle oder kostspielige Pflege in der Anstalt selbst geleistet worden ist 7. Die Anstalt verpflichtet sich nicht, die Kosten eines Begräbnisses zu übernehmen, besonders wenn das Kind oder die Eltern nicht ganz arm sind. Die Anstalt behält sich vor, die Art des Conductes zu bestimmen u. zw. so, dass, venn das Leichenbegängnis von den Anstaltsgebäuden aus gefeiert wird, die Leiche von einem Priester bis zum Grabe begleitet, im übrigen aber das Leichenbegängnis ganz einfach gehalten wird; von dieser Bestimmung würde selbst dann nicht abgegangen, wenn von irgend einer Seite die Kosten eines feierlicheren Conductes getragen würden; die Leichen begängnisse von der Anstalt aus werden alle ohne Unter¬ chied gleichmäßig gehalten. 8. Der Besuch der Kinder ist regelmäßig nur am ersten Sonntage des Monates erlaubt; aus der Ferne zugereisten Angehörigen werden gerne Ausnahmen gewährt Im Interesse der Kinder wird dringend gebeten, die Besuche möglichst selten zu machen. Ein Ausgang mit Ange hörigen, Gegenbesuche, Reisen in die Heimat sind ausge¬ schlossen; in besonders berücksichtigenswerten Fällen kann eine Nachsicht zugestanden werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine Begleitung des Kindes von Seit einer vorgesetzten Person nach den Verhältnissen der Anstalt möglich ist. Den Kindern soll von Besuchern nichts gegeben werden, Geschenke für ein Kind müssen zu Handen der Vorstehung geschehen. Bitten um Esswaren mögen von Seite der Angehörigen nie Berücksichtigung finden; die Vor¬ stehung behält sich das Recht vor, unter Umständen aud andere Kinder von geschenkten Esswaren zu betheilen 9. Die ein= und ausgehenden Briefe unterliegen der Einsicht der Vorstehung 10. Zur Aufnahme eines Zöglings sind beizubringen: !) Taufschein, b) Heimatschein,c) Impfschein, d) der von der Anstaltsleitung vorgelegte, von dem Aufnahmswerber interfertigte Fragebogen. Fragebogen zur Aufnahme in die Erziehungs=Anstalt „Zum guten Hirten“ in Linz. Aufnahmswerber: Name des Pfleglings: geboren am: zu: zuständig nach pol. Bezirk: Name, Abstammung, Stand, Wohnort der Eltern: Eventualfragen: a) wann ist der Vater oder die Mutter

4 6. 8. 9. 5. 7. vo woran des Kindes gestorben? Name und Stand des Stiefvaters, der Stiefmutter: b) c) wie viel zahlt der uneheliche Vater Alimentation? d) Name, Stand, Wohnort des Vormundes von welchem Gerichte wurde der Vormund bestellt? e) ist ein Curator für das Kind bestellt, wer? von welchem Gerichte Besitzt das Kind Vermögen, welches? wo ist es hinterlegt oder eine gesetzlich gesicherte Anwartschaft auf ein solches Name, Stand, Wohnort der Geschwister des Pfleglings der nächsten Verwandten seiner Eltern oder endlich der Wohlthäter, die für das Kind Sorge tragen Bisheriger Lebensgang des Kindes, a) wo war es in Aufenthalt, Erziehung und Unterricht? Gründe zur Abgabe in die Anstalt b) ind die gesetzlichen Vertreter einverstanden mit der C) Abgabe in diese Anstalt? a) hat das Kind Gesundheitszustand des Pfleglings, Scropheln? Tuberculose? Grätze? Ausschläge? Ohren¬ luss? Fraisen? Fallsucht? Lähmungen? Augenleiden? Keuchhusten? ist es geistig normal? schwerhörig? lernt es schwer? spricht es schwer? hält es sich zur Nachtzeit rein? hat das Kind früher an einer dieser Krankheiten ge¬ ) oder an irgend einem Gebrechen? litten? welche Kinderkrankheiten (Masern, Blattern, Schar¬ lach u. dgl.) hat es überstanden? Finden sich Krankheiten, wie oben angegeben, in der 0) Familie des Kindes, insbesondere Geistesstörungen? Wann und wo wurde der Pflegling (mit Erfolg) geimpft! Erheben die gesetzlichen wiedergeimpft? Vertreter Einsprache gegen eine Wiederimpfung? Ist innerhalb der letzten vier Wochen a) ein Fall einer 10 infectiösen Kinderkrankheit im Wohnhause des Pfleglings oder eine epide¬ oder in der Nachbarschaft: b) mische Erkrankung im Gemeindegebiete vorgekommen? Wie viel wird Verpflegsbeitrag gezahlt? in 11. von wem welchen Raten Hat der Pflegling schon gebeichtet? vo zum 12. erstenmale und das letztemal communiciert? Wo ist er gefirmt worden Haben Sie, Aufnahmswerber, Kenntnis genommen von 13 den Aufnahmsbedingungen? Anmerkung. Unterschrift des Aufnahmswerbers: Datum. Von Seite der Anstalt: Steyr, 17. September 1900. Z. 12.355. An sämmtliche Herren Gemeinde-Aerzte. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. d. M., Z. 16.290/V werden die Herren Gemeindeärzte aufmerksam gemacht, dass die bisher vorgeschriebene Ein¬ endung leerer Impfstoff=Emballage=Objecte von Seite der Impfärzte an die k. k. Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien n Hinkunft zu unterbleiben hat. Z. 12.594. Steyr, 21. September 1900 An sämmtliche Herren Gemeinde - Aerzte. Stempelpflicht ärztlicher Medicamentenrechnungen. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 17. September 1900, Z. 17.075/V bringe ich Nachstehendes zur Kenntuis: Das k. k. Finanz=Ministerium hat über eine ihm zu¬ gekommene Anfrage einer Finanz=Bezirks=Direction, betreffend die Stempelpflicht der Honorarnoten der Aerzte und Advo¬ aten, mit dem Erlasse vom 30. August 1900, Z. 52.165, entschieden, dass die Rechnungen der Aerzte und Advocaten über die Forderungen für ihre berufliche Mühewaltung nicht der Stempelgebür nach T. P. 83, P. 2, des Gesetzes § 19 vom 13. December 1862, R.=G.=Bl. Nr. 89 bezw. des Gesetzes vom 8. März 1876, Nr. 26, R.=G.=Bl., unter¬ liegen, dass hingegen die Rechnungen eines Arztes, welcher die Führung einer Hausapotheke gewerbsmäßig betreibt, in dieser Beziehung den Rechnungsstempel nach Maßgabe der aus der Rechnung ersichtlichen Höhe des Forderungsbetrages ür die aus der Hausapotheke verabfolgten Medicamente unterworfen sind. Steyr, 23. September 1900. Z. 12.596. An alle Gemeinde - Vorktehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden. l. Die im Amtsblatte Nr. 10 vom 2. März I., Z. 2533, angeordnete Ausforschung der Stellungspflichtigen Peter Bozich, Josef Job, Hugo Knittenfelder und Julius Novak ist einzustellen, da selbe zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 10. Sep¬ tember l. J., Nr. 29.132/8710 II a, bereits eruiert wurden Steyr, 24. September 1900. Z. 12.707. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Tommanden. Widerruf. Nr. 35, Die im Amtsblatte vom 30. August l. J., Z. 11.670, angeordnete Ausforschung des Leopold Wimmer aus Reichraming ist nunmehr, nachdem derselbe zustande gebracht wurde, gegenstandslos. ad Z. 1200/B.=Sch.=R. Steyr, 25. September 1900. An sämmtliche Schulleitungen. Jene Schulleitungen, welche dem h. ä. Erlasse vom August l. J., Z. 1200, Amtsblatt Nr. 35, noch nicht 30. entsprochen haben, werden angewiesen, dies binnen drei Tagen zu thun

Steyr, 21. September 1900. Z 1304/Sch. An sämmtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 16. September l. J., Z. 3058, wurde der k. k. Bezirks¬ chulrath ermächtigt, jenen Lehrpersonen, welche Mitglieder des o.=ö. Lehrervereines sind und der für den 5. und 6. October d. J. anberaumten General=Versammlung dieses Vereines beiwohnen, den erforderlichen Urlaub zu gewähren. Steyr, 21. September 1900. Z. 12.055. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden betreffend den Handelsverkehr mit Triebschweinen. K. k. o.=ö. Statthalterei Z. 14.266/II. Linz, am 28. August 1900. Ueber die mit dem Berichte vom 29. Juli l. J., Z. 9726, vorgelegte Anfrage des Schweinehändlers Franz Jurcan in Gmunden, auf welche Weise die abverkauften Schweine aus den Verkaufsstätten in die Gehöfte der Käufer oder eine Partie Handelsschweine aus seinem Haupt¬ geschäfte in Gmunden nach den ihm behördlich bewilligten Filialen in Ebensee und Grünau gebracht werden sollen, wird der k. k. Bezirkshauptmannschaft eröffnet, dass der Abtransport der von den Schweinehändlern aus den Ver¬ kaufsstätten und genehmigten Filialen abverkauften Schweine von den Käufern besorgt werden muss und nach erfolgter Uebernahme durch dieselben keiner weiteren Beschränkung unterliegt, weil sich die Schweine nicht mehr im Handels¬ verkehre befinden. Das bisher gebräuchlich gewesene Verführen der ab¬ verkauften Handelsschweine durch die Händler in die Ge¬ höfte der betreffenden Käufer ist schon aus dem Grunde unzulässig, weil hiedurch den Händlern Gelegenheit geboten wird, das mit der hieramtlichen Kundmachung vom 29. Juni d. J., Z. 11.218/II, betreffend den Verkehr mit Handelsvieh, beziehungsweise Handelsschweinen im Erzherzog¬ thum Oberösterreich, ausgesprochene Hausierverbot zu über¬ treten Ebenso ist die Abtransportierung von Schweinen aus dem Hauptgeschäfte des Franz Jurcan in Gmunden, in welches sie zuerst eingestellt wurden, in seine behördlick genehmigten Filialen in Ebensee und Grünau unstatthaft Nach den Bestimmungen der citierten Kundmachung hat der im Verkehre mit Handelsschweinen allein gestattete Eisen¬ bahntransport ausnahmslos bis zu der dem Verkaufsorte zunächst gelegenen Bahnstation zu erfolgen und ist aus Grund des Punktes 12 der genannten Kundmachung das Beziehen anderer Verkaufsstätten (Filialen) mit unverkauft gebliebenen Handelsschweinen untersagt Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. und k. k Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen k. k. Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses der Statthalterei in Linz vom 28. August 1900, Z. 14.266/II in die Kenntnis und beauftrage erstere die interessierten Kreise hievon zu verständigen. Steyr, 21. September 1900. Z. 12.536 An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 16.934/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchenaus. weises der Landesregierung in Serajevo über die Verbrei¬ tung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsge¬ biete findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des * k. Ministeriums des Innern vom 12. September 1900 Z. 33.450, unter Aufrechthaltung der mit der Kundmachung der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 13. Jänner 1900, 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ Z. chlachteten Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete, nachstehende Sperr¬ maßnahmen vom 20. September 1900 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen 1. aus den Bezirken Banjaluka (Land), Bos. Gradiska, Breka, Vlasenica, D.=Tuzla (Stadt und Land) und Zwornik. 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Petrovac und Sanskimost Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709/II, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, owie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gjesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ reien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch ernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der h. ä. Kundmachung vom 5. Juli d. J., Z. 11.898, treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35), geahndet. Linz, den 17. September 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 23. September 1900. 12.636. Z. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Tommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 17.107,II. Kundmachung gegen die Einfuhr betreffend veterinärpolizeiliche Verfügung von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem dies¬ eitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die 5

6 Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Z. 12.595. Steyr, 21. September 1900. Battonya, Kovacshaz, Központ einschließlich der Stadtgemeinde Mako, Nagylak (Comitat Csanad), Pecska (Comitat Arad) An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k und Oroshaz (Comitat Bekes) in Ungarn nach den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zu Gendarmericposten-Tommanden verbieten. zur Kenntnisnahme. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest in den ungarischen Stuhlgerichtsbezirken Berezna Thierseuchen -Ausweis Comitat Ung) und Also=Lendva (Comitat Zala) und wegen des Bestandes des Schweinerothlaufes im Stuhlgerichtsbezirke in der Szekcsö (Comitat Saros) von den competenten Bezirks¬ Berichtsperiodevom 10. September bis 17. September 1900. hauptmannschaften getroffenen und von den Statthaltereien in Lemberg und Graz genehmigten Verfügungen die Einfuhr 1. Maul= und Klauenseuche. von Schweinen aus diesen Bezirken nach dem diesseitigen Bestand der Seuche. Gebiete verboten. Dies wird zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft des Innern vom 15. September 1900, Z. 33.739, im Riedau. Nachhange zu der h. o. Kundmachung vom 13. September 2. Rothlauf der Schweine. d. J., Z. 16.795, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. Bestand der Seuche. Uebertretungen dieser Vorschrift werden nach den §§ 44 Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft und 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar Waldneukirchen. 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bestraft und finden auf verbot¬ Erlöschen der Seuche. widrig eingebrachte Transporte die Bestimmungen des § 46 diesesGesetzes Anwendung. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Haid, Ortschaft Reifersdorf. Linz, am 19. September 1900. 2.Bezirk Wels: Gemeinde Meggenhofen, Ortschaft Der k. k. Statthalter: Langdorf. Puthon m. p. Der k. k. Statthaltereirath: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. —OJege — Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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