Amtsblatt 1900/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. September 1900

Steyr, 21. September 1900. Z 1304/Sch. An sämmtliche Schulleitungen. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrathes vom 16. September l. J., Z. 3058, wurde der k. k. Bezirks¬ chulrath ermächtigt, jenen Lehrpersonen, welche Mitglieder des o.=ö. Lehrervereines sind und der für den 5. und 6. October d. J. anberaumten General=Versammlung dieses Vereines beiwohnen, den erforderlichen Urlaub zu gewähren. Steyr, 21. September 1900. Z. 12.055. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten -Commanden betreffend den Handelsverkehr mit Triebschweinen. K. k. o.=ö. Statthalterei Z. 14.266/II. Linz, am 28. August 1900. Ueber die mit dem Berichte vom 29. Juli l. J., Z. 9726, vorgelegte Anfrage des Schweinehändlers Franz Jurcan in Gmunden, auf welche Weise die abverkauften Schweine aus den Verkaufsstätten in die Gehöfte der Käufer oder eine Partie Handelsschweine aus seinem Haupt¬ geschäfte in Gmunden nach den ihm behördlich bewilligten Filialen in Ebensee und Grünau gebracht werden sollen, wird der k. k. Bezirkshauptmannschaft eröffnet, dass der Abtransport der von den Schweinehändlern aus den Ver¬ kaufsstätten und genehmigten Filialen abverkauften Schweine von den Käufern besorgt werden muss und nach erfolgter Uebernahme durch dieselben keiner weiteren Beschränkung unterliegt, weil sich die Schweine nicht mehr im Handels¬ verkehre befinden. Das bisher gebräuchlich gewesene Verführen der ab¬ verkauften Handelsschweine durch die Händler in die Ge¬ höfte der betreffenden Käufer ist schon aus dem Grunde unzulässig, weil hiedurch den Händlern Gelegenheit geboten wird, das mit der hieramtlichen Kundmachung vom 29. Juni d. J., Z. 11.218/II, betreffend den Verkehr mit Handelsvieh, beziehungsweise Handelsschweinen im Erzherzog¬ thum Oberösterreich, ausgesprochene Hausierverbot zu über¬ treten Ebenso ist die Abtransportierung von Schweinen aus dem Hauptgeschäfte des Franz Jurcan in Gmunden, in welches sie zuerst eingestellt wurden, in seine behördlick genehmigten Filialen in Ebensee und Grünau unstatthaft Nach den Bestimmungen der citierten Kundmachung hat der im Verkehre mit Handelsschweinen allein gestattete Eisen¬ bahntransport ausnahmslos bis zu der dem Verkaufsorte zunächst gelegenen Bahnstation zu erfolgen und ist aus Grund des Punktes 12 der genannten Kundmachung das Beziehen anderer Verkaufsstätten (Filialen) mit unverkauft gebliebenen Handelsschweinen untersagt Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. und k. k Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen k. k. Gendarmerieposten=Commanden zufolge Erlasses der Statthalterei in Linz vom 28. August 1900, Z. 14.266/II in die Kenntnis und beauftrage erstere die interessierten Kreise hievon zu verständigen. Steyr, 21. September 1900. Z. 12.536 An alle Gemeinde -Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Tommanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 16.934/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchenaus. weises der Landesregierung in Serajevo über die Verbrei¬ tung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsge¬ biete findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des * k. Ministeriums des Innern vom 12. September 1900 Z. 33.450, unter Aufrechthaltung der mit der Kundmachung der k. k. oberösterr. Statthalterei vom 13. Jänner 1900, 510/II, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und ge¬ Z. chlachteten Schweinen aus dem Occupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen, betreffend den Verkehr mit Vieh aus dem Occupationsgebiete, nachstehende Sperr¬ maßnahmen vom 20. September 1900 angefangen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen 1. aus den Bezirken Banjaluka (Land), Bos. Gradiska, Breka, Vlasenica, D.=Tuzla (Stadt und Land) und Zwornik. 2. Schafpockenseuche gegen die Einfuhr von Schafen aus den Bezirken Petrovac und Sanskimost Die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 2. November 1899, Z. 19.709/II, über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande, owie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gjesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchen¬ reien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch ernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der h. ä. Kundmachung vom 5. Juli d. J., Z. 11.898, treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), beziehungsweise § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35), geahndet. Linz, den 17. September 1900. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 23. September 1900. 12.636. Z. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Tommanden zur Kenntnisnahme. Nr. 17.107,II. Kundmachung gegen die Einfuhr betreffend veterinärpolizeiliche Verfügung von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrathe ver¬ tretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem dies¬ eitigen Gebiete findet das Ministerium des Innern die 5

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