Amtsblatt 1900/39 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. September 1900

2 sich wider Erwarten in einzelnen Gemeinden ein Mehrbedarf ergeben, so ist derselbe motiviert binnen acht Tagen an¬ zusprechen Die weiteren Wahl=Drucksorten werden den Gemeinde Vorstehungen in einem späteren Zeitpunkte übersendet werden Die fortlaufende Numerierung der Wähler und die Ausfüllung der statistischen Rubriken in den Wählerlisten hat vorläufig nur mit Bleistift zu erfolgen Die Wählerlisten sind vor der Auflage, beziehungs¬ weise Einsendung ordnungsmäßig abzuschließen, zu datieren und mit Unterschrift des Gemeindevorstehers sowie mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Steyr, 21. September 1900. Z. 12.591. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 14. September 1900, Z. 33.903, wurde die Hof= und Staatsdruckerei beauftragt, ebenso wie anlässlich der Volks¬ zählung des Jahres 1890 eine Neuauflage des Stückes XXXII des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1869 enthaltend das Volkszählungsgesetz vom 29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67, nebst der Volkszählungsvorschrift zu veranlassen und damit sämmtliche politischen Bezirksbehörden und Gemeinden in derselben Anzahl wie diesbezüglich des Reichsgesetzblattes pro 1900 der Fall ist, zu betheilen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 17. September 1900 Z. 17.056/II, mit der Einladung verständigt, sich mit den Bestimmungen der Volkszählungsvorschrift vollkommen ver¬ traut zu machen 12.742, 12.785/00. Steyr, 26. September 1900 Z. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und hochw. Pfarrämter. Betreffend die Volkszählung. A. Geburtsschein für die von 1881 bis ein¬ schließlich 1891 geborenen Jünglinge Gemäß § 19 des Volkszählungsgesetzes ist den Auf¬ nahmsbögen über die in den Jahren 1881 bis einschließlich 1891 geborenen männlichen Personen je ein stempelfreier, unentgeltlich zu erfolgender Auszug aus den Geburtsbüchern beizuheften Da bedauerlicherweise einzelne Pfarrämter das Amts¬ blatt nicht abonniert haben, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, sofort mit den Pfarrämtern das Einvernehmen zu pflegen, wie viele Exemplare der Drucksorte für die Aus¬ züge aus den Geburtsmatriken diese benöthigen, und den Bedarf bis spätestens 7. October anher anzuzeigen. Sodann werden die Pfarrämter die Drucksorten mit der Einladung erhalten, dieselben sofort auszufüllen, und alphabetisch ge¬ ordnet den Gemeindevorstehungen zu übergeben, welche in der Lage sind diese Matrikenauszüge portofrei zu versenden Da diese Matrikenauszüge den Aufnahmsbögen beige¬ schlossen sein müssen, im Falle der Nichtbeibringung derselben die Parteien Strafe, die k. k. Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinde aber überflüssige Correspondenzen zu gewär¬ igen haben, beabsichtige ich eine diesbezügliche Kundmachung drucken zu lassen, und haben die Gemeinde=Vorstehungen ebenfalls bis 7. Oetober zu berichten, wie viele Exemplare dieser Kundmachung, die möglichst viel verbreitet werden oll, sie benöthigen Die Kosten dieser Kundmachung haben die Gemeinden zu tragen B. Namhaftmachung der Volkszählungs¬ commissäre Die Volkszählung hat im ganzen Bezirke mittelst Auf¬ nahmsbögen in der Weise zu erfolgen, dass Zählungs¬ commissäre von Haus zu Haus gehen und die Unbeschadet Aufnahmsbögen ausfüllen. V.=G. 11 des Umstandes, dass die Beistellung beziehungsweise die Entlohnung derselben den Gemeinden obliegt (§ 12 V.=G.) können als Zählungscommissäre nur solche Personen bestellt werden, welche von der k. k. Bezirkshauptmannschaft für dieses Amt als geeignet erkannt werden. Die den Zäh ungscommissären übertragenen Arbeiten sind von großer Wichtigkeit; die verlässliche und richtige Ausfüllung der Aufnahmsbögen ist nicht so einfach Da die von Haus zu Haus vorzunehmende Ausfüllung der Aufnahmsbögen bis 20. Jänner vollendet sein muss, stehen für diese Arbeit, nach Abzug der Sonn= und Feier¬ tage und eventuell der Reichsrathswahlen, nur 15 Tage zur Verfügung. Dazu kommt noch, dass in den Wintermonater die Tageszeit kurz ist und in Rücksicht darauf höchstens Stunden des Tages zur Aufnahme zur Verfügung stehen. Unter günstigen Verhältnissen können daher in ge¬ chlossenen Ortschaften durch einen gewandten Zählungscom¬ nissär an einem Tage circa 100 Personen aufgenommen werden, in zerstreuten Häusern, im Gebirge, bei Schnee¬ verwehung oder sonstigen ungünstigen Verhältnissen wird sich diese Zahl bedeutend verringern. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände wäre daher für etwa 1000 bis höchstens 1500 Einwohner je ein Zählungscommissär aufzustellen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgefordert, erstens einen Plan zu entwerfen, welches Gebiet je einem Zählungs¬ commissär zugewiesen wäre und zweitens, für jedes Gebiet einen Zählungscommissär in Vorschlag zu bringen, wobe bemerkt wird, dass ein verlässliches und wahrheitsgetreues Resultat der vorzunehmenden Zählung wesentlich von der richtigen Eintheilung des jedem Zählungscommissär zuge¬ wiesenen Gebietes, sowie davon abhängt, dass zu Zählungs¬ commissären nur solche Personen bestellt werden, von welcher eine streng sachliche und objective Besorgung ihrer Geschäfte unter Zurückstellung aller parteipolitischen Tendenzen mit Sicherheit zu erwarten ist. Der Plan für die Durchführung der Volkszählung und die Namen (Beschäftigung, Wohnort) der in Aussicht genommenen Zählungscommissäre sind bis 20. October anher bekanntzugeben Es wird sich empfehlen, dass die Gemeinden zur Be¬ theilung der Zählungscommissäre schon jetzt mehrere Exem plare des Volkszählungsgesetzes vom 29. März 1869 R.=G.= Bl. Nr. 67, und der Ministerial=Verordnung vom 25. August 1900,R.=G.=Bl. Nr. 145, bestellen. Im Monate December werden Amtstage zur Belehrung der Zählungscommissäre abgehalten und gleichzeitig Probe¬ volkszählungen vorgenommen werden

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