Amtsblatt 1899/51 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. Dezember 1899

Amts-Blatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 51. Steyr, am 21. December. 1899. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 2 fl. 50 kr., halbjährig 1 fl. 25 kr., für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 3 fl., halbjährig 1 fl. 50 kr. ö. W. — Einzelne Nummern kosten 6 kr. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 306/Präs. Steyr, am 19. December 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Nr. 3919/Präs. Concurs=Ausschreibung. Behufs der erledigten Stelle eines k. k. B=zirks=Thier¬ arztes in Rohrbach, eventuell einer anderen im Uebersetzungs¬ wege frei werdenden Bezirksthierarztens=Stelle in Oberöster¬ reich mit den Bezügen der XI. Rangsclasse wird hiemit der Concurs ausgeschrieben. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Diplom eines Thierarztes und dem Zeugnisse über die im Sinne der Ministerial=Verordnung vom 21. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, mit günstigem Erfolge abgelegte Prüfung, ferner mit den Nachweisen über absol¬ vierte Vorstudien und über die bisherige Verwendung belegten Gesuche, und zwar wenn sie bereits im öffentlichen Sanitäts¬ dienste angestellt sind, im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bis längstens 1. Jänner 1900 beim k. k. oberösterr. Statthalterei=Präsidium in Linz einzubringen. Linz, am 10. December 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. December 1899. Z. 14.466. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichts¬ Dezirkes Steyr. Ueber den von der Direction der Fachschule und Ver¬ suchsanstalt in Steyr gelieferten Nachweis des befriedigenden Unterrichtserfolges habe ich im Namen der acht Gemeinden des Gerichtsbezirkes Steyr dem Fachschüler Johann Hackl des zweiten Jahrganges, zuständig nach Sierning, ein von diesen Gemeinden bewilligtes Stipendium per 50 fl. ver¬ liehen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen unter dem Ausdrucke des Dankes im Namen der Direction und des genannten Fachschülers in Kenntnis. Z 15.992. Steyr, 13. December 1899. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden. Die k. k. Landesregierung für Schlesien hat unterm 2. November 1899, Nr. 22.639, um die Ausforschung der in dem beiliegenden Verzeichnisse angeführten Militärtax¬ pflichtigen aus dem Bezirke Freistadt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern, sowie in den Ländern, sowie in den Ländern der ungarischen Krone angesucht. Infolge des Erlasses der k. k. Statthalterei vom 22. November l. J., Nr. 20.732/IV, ergeht der Auftrag, nach dem gegenwärtigen Aufenthalte dieser Individuen die geeigneten Nachforschungen einzuleiten und über ein posi¬ tives Resultat bis längstens 1. Februar 1900 anher zu berichten. Verzeichnis der nicht ausgeforschten Taxrestanten. 1. Jaroslav Franz John, geb. 1855, Zust.= Gem. Polnisch=Ostrau, Brauführer; Rückstand pro 1889 per 5 fl. 2. Adolf Vogel, geb. 1865, Zust.=Gem. Nieder=Seibers¬ dorf, Ingenieur=Assistent; Rückstand pro 1888 per 5 fl. 3. August Musiol, geb. 1865, Zust.=Gem. Oderberg, Taglöhner; Rückstand pro 1888 per 1 fl. — 4. Stephan Kolarz, geb. 1865, Zust.=Gem. Radwanitz, Gießer; Rück¬ stand pro 1887 per 1 fl. — 5. Karl Dibon, geb. 1865, Zust.=Gem. Peterswald, Beamter; Rückstand pro 1889 per 2 fl. 6. Franz Schostek, auch Cigonek, geb. 1865, Zust.=Gem. Petrowitz, Taglöhner; Rückstand pro 1897 per 1 fl. — 7. Sylvester Sosna, geb. 1867, Zust.=Gem. Radwanitz, Bergmann; Rückstand pro 1897 per 2 fl. — 8. Paul Gozny, geb. 1868, Zust.=Gem. Skrzeczon, Bergmann, Rückstand pro 1891 per 1 fl. — 9. Anton Urbanek, geb. 1868, Zust=Gem. Lonkau, Taglöhner; Rückstand pro 1894 per 1 fl. 1895 bis incl. 1897, mit je 2 fl. — 10. Josef Smolka, geb. 1870, Zust.=Gem. Nieder=Suchau, Taglöhner; Rückstand pro 1894 per 1 fl. 11. Franz Pieczonka, geb. 1870, Zust.=Gem. Polnisch=Ostrau, Commis; Rückstand pro 1897 per 2 fl. — 12. Franz Skutta, geb. 1872, Zust.=Gem. Oslau, Bergmann; Rückstand pro 1895, 1898, 1897, mit je 1 fl.. — 13. Augustin Piskupec, geb. 1872,

Zust.=Gem. Polnisch=Ostrau, Buchbinder; Rückstand pro 1896 und 1897 mit je 2 fl. — 14. Jakob Lanzer, geb. 1873, Zust.=Gem. Freistadt, Metallgießer; Rückstand pro 1897 mit 1 fl. — 15. Alois Horzinek, geb. 1874, Zust.=Gem. Petrowitz, Tischler; Rückstand pro 1897 per 1 fl. — 16. Franz Holomoucky, geb. 1874, Zust.=Gem. Karwin, Kellner; Rückstand pro 1897 per 2 fl. Steyr, am 16. December 1899. Z. 16.325. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Jahresliste der Geschworenen des k. k. Kreisgerichtes Steyr pro 1900. Im Anschlusse erhalten die Gemeinde=Vorstehungen je ein Exemplar der Jahresliste der Geschworenen des Kreis¬ gerichtssprengels Steyr pro 1900 zum Amtsgebrauche mit dem Auftrage, im Sinne des § 16, Gesetz vom 23. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 121, die im Laufe des Jahres 1900 vorkommenden Veränderungen in der Liste dem k. k. Kreis¬ gerichts=Präsidium in Steyr bekanntzugeben. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Brzirkshauptmannschaft Steyr. Mit 1. Jänner 1900 beginnt der XVIII. Jahrgang des Amtsblattes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Dasselbe wird, wie bisher, die zur Verlautbarung geeigneten Erlässe der k. k. Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise des k. k. Bezirksschulrathes an die Gemeinde=Vorstehungen, k. k. Gendarmerieposten=Commanden, Ortsschulräthe und Schulleitungen des Bezirkes, ferner Kundmachungen und Ausforschungen, sowie die Veröffentlichung von auf die politische Verwaltung und auf das Schulwesen bezughabenden Verordnungen und gesetzlichen Bestimmungen enthalten; außerdem werden Personalnachrichten, die Veränderungen im Lehrpersonale im Amtsblatte veröffentlicht; auch werden in dasselbe Kundmachungen und Edicte anderer k. k. Be¬ hörden und der Gemeindeämter angenommen. In dem Amtsblatte werden auch, wie bisher, alle das Gewerbe= und Genossenschaftswesen betreffenden Verord¬ nungen, Erlässe und Kundmachungen, sowie Ausschreibungen von Genossenschafts=Versammlungen Aufnahme finden. Das Amtsblatt empfiehlt sich auch für alle diejenigen, welche sich für die öffentliche Verwaltung interessieren oder mit derselben in häusige Berührung treten. Dasselbe bildet einen wichtigen und nothwendigen Amtsbehelf für die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe, Schulleitungen und Genossenschafts=Vorstehungen und soll daher von denselben als Inventarsgegenstand sorgfältig ge¬ ammelt und aufbewahrt werden. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und be¬ trägt der jährliche Pränumerationsbetrag wie bisher 2 fl. 50 kr. Das Amtsblatt kann auch von Privaten, Gastwirten, bei welchen Viehhändler 2c. verkehren, sowie von Gutsver¬ waltungen und Oekonomen gegen Einsendung des Pränu¬ merationsbetrages per 3 fl. ganzjährig inclusive Zusendung per Post bezogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, auf eine rege Pränumeration seitens der interessierten Kreise hinzuwirken. Die bisherigen Abonnenten werden ersucht, den Pränu¬ merationsbetrag für das Jahr 1900 bis längstens 15. De¬ cember 1899 an die k. k. Bezirkshauptmannschaft einzu¬ enden; die neuen Abonnenten wollen ihre Pränumerations¬ Erklärung sammt dem Pränumerationsbetrag ehestens anher einsenden, damit die Zusendung der Amtsblätter rechtzeitig bewirkt werden kann. Steyr, 18. December 1899. Z. 16.547. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Forst= und jagdstatistische Nachweisungen. Behufs Verfassung der forst= und jagdstatistischen Nach¬ weisungen für das Jahr 1899 werden dieselben aufgefordert, auf den Formularien Tabelle 10, 21 und 22 die erforder¬ lichen Daten zuverlässig bis 20. Jä#ner 1900 einzusenden. Die Formularien der Tabelle 10 und 21 wurden mit h. o. Verordnung vom 18. December 1896, Z. 16.297, Amtsblatt Nr. 52, das Formulare der Tabelle 22 mit h. o. Verordnung vom 20. Jänner 1897, Z. 1039, Amtsblatt Nr. 4, publiciert. Die Daten der Tabelle 21 sind getrennt nach Gemeinde¬ jagd und etwa vorkommender Eigenjagd nachzuweisen. Nachdem die gleiche Weisung auch an die Güterdirection der Herrschaft Steyr, die Forstverwaltungen, beziehungsweise Forstämter Wyer, Reichraming, Kremsmünster und Gleink ergeht, ist mit denselben das Einvernehmen zu pflegen, damit die einzuliefernden Daten nicht doppelt ausgewiesen werden. Steyr, am 18. December 1899. Z. 16.350. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Unfallversicherung der baugewerblichen Betriebe. Laut Erlasses der k. k. o. ö. Statthalterei vom 13. April d. J., Z. 6185/VIII, hat das k. k. Ministerium des Innern zufolge gleichlautender Petitionen sämmtlicher Arbe terunfallversicherungs=Anstalten behufs Sicherung der denselben gebürenden vollen Versicherungsbeiträge seitens der baugewerblichen Betriebe die Anordnung getroffen, dass die Gemeinde=Vorstehungen alljährlich entsprechende Verzeichnisse über in ihrem Ge¬ biete ausgeführte Neu=, Zu=, Um= und Auf¬ bauten zu verfassen und der politischen Behörde vorzulegen haben. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher beauftragt, das dem Amtsblatte anruhende Formulare entsprechend auszufüllen und bis 20. Jänner 1900 anher vorzulegen. Z. 2101/B.=Sch.=R. Steyr, am 15. December 1899. An sämmtliche Ortsschalräthe. Die Ausweise der mit den h ä. Erkenntnissen ver¬ hängten Strafen wegen der Schulabsenzen (eigenes Formu¬ lare) laufen entweder sehr un leichmäßig ein oder werden von manchen Ortsschulräthen gar nicht mehr vorgelegt.

3 Da durch diese Ausweise der Vollzug der Strafen in Evidenz gehalten wird, so werden die Ortsschulräthe aufge¬ fordert, diese Strafstandsausweise wie früher allmonatlich mit dem Sitzungsprotokolle hieher vorzulegen. Steyr, am 13. December 1899. Z. 14.538. An die sämmtlichen Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeinde - Aerzte. Aufnahme von Personen, die von wüthenden Hunden gebissen wurden, in die Wiener Schutzimpfungs- Anstalt. Bereits im Amtsblatte Nr. 33 vom Johre 1894 wurde den Gemeinde=Vorstehungen die Errichtung einer Schutzimpfungs=Anstalt gegen Hundswuth in Wien bekannt¬ gegeben und hiebei die Vorbedingungen der Aufnahme mitgetheilt. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. November 1899, Z. 19.995/V, bringe ich in Erinnerung, dass bei der Ueberführung solche Personen ein Certificat, dessen Formular ebenfalls im Amtsblatte Nr. 33 vom Jahre 1894 sich findet, in allen dort angegebenen 18 Punkten auszufüllen und bei der Abgabe in die Schutzimpfungs¬ Anstalt in Wien (III. Bez., Rudolfspital) vorzuweisen ist. Nachdem diesen Vorbedingungen der Aufnahme von seiten der betreffenden Gemeinde=Vorstehungen vielfach theils mangelhaft, theils oft gar nicht entsprochen worden ist, so wird untenstehend eine vom k. k. Ministerium des Innern herabgelangte Belehrung zur eigenen Kenntnisnahme und thunlichsten allgemeinen Bekanntgabe mitgetheilt. Belehrung über die Schutzimpfung von Personen, welche von wuth¬ verdächtigen Thieren gebissen wurden, und über die Auf¬ nahme in die Schutzimpfungs=Anstalt gegen Wuth in Wien. In der seit dem Jahre 1894 bestehenden Schutz¬ impfungs=Anstalt gegen Wuth in Wien (in der Kranken¬ anstalt „Rudolfstiftung“) werden von wüthenden oder wuth¬ verdächtigen Thieren verletzte Personen einer gegen den Ausbruch der Wuthkrankheit gerichteten Behandlung (nach Pasteur) unterzogen. Diese Behandlung ist, soweit dieselbe ambulatorisch stattfindet, unentgeltlich und nimmt in leichten Fällen 14, bei schweren Verletzungen (z. B. Bissen im Gesicht) 20 — 30 Tage in Anspruch. Die Behandlung besteht in Ein¬ spritzungen unter die Haut, welche täglich einmal vorge¬ nommen werden, daher die Aufnahme des Verletzten in die Krankenanstalt gewöhnlich nicht erforderlich ist, sie ist viel¬ mehr nur bei solchen Personen wünschenswert, welche ent¬ weder — wie Kinder — ohne Begleitung Erwachsener kein geeignetes Unterkommen in Wien finden, oder — wie völlig Unbemittelte — unterstandslos sind. Im Interesse einer sicheren Wirkung der Behandlung ist es erforderlich, dass diese Impfungen möglichst bald, in den ersten Tagen nach der Verletzung beginnen können. Bei bereits vorhandenen Erscheinungen der Wuthkrankheit ist die Behandlung nicht mehr anwendbar und sind solche Kranke in ihrem eigenen Interesse und dem ihrer Umgebung nicht nach Wien zu dirigieren. Sollte ein solcher Transport aber unvermeidlich sein, so ist eine verlässliche Begleitperson, die von einem Arzte zu instruieren ist, beizustellen. Die in die Schutzimpfanstalt gegen Wuth in Wien überwiesenen Personen haben das vorgeschriebene amtliche Certificat, welches auch die das wüthende oder wuthver¬ dächtige Thier betreffenden Angaben zu enthalten hat, mit¬ zubringen: Mittellosen heilbedürftigen Personen, welche sich be¬ hufs antirabischer Behandlung in die Lyssa=Schutzimpfungs¬ Anstalt nach Wien begeben, beziehungsweise auch dem etwa nothwendigen Begleiter solcher Verletzten werden seitens der Bahnverwaltungen laut Erlass des Ministeriums des Innern vom 23. September 1899, Z. 19.386, Fahrpreisbegünsti¬ gungen gewährt. Bei begründetem Wuthverdachte ist nicht erst das Ergebnis der eingeleiteten experimentellen Constatierung der Wuth abzuwarten, sondern sofortige Behandlung zu empfehlen. Bezüglich der Fahrbegünstigungen auf den öster¬ reichischen Eisenbahnen für mittellose heilbedürftige Personen, welche sich in die Lyssa=Schutzimpfungs=Anstalt nach Wien begeben, wird Nachstebendes bekanntgegeben: Die ermäßigte Fahrkarte wird unmittelbar an der Personen=Casse ausgefertigt, und zwar auf Grund des vor¬ ewiesenen, legal ausgestellten gemeindeämtlichen Zeugnisses, in welchem die Mittellosigkeit der betreffenden Person und die Bedürftigkeit der Reise in die Lyssa=Schutzimpfungs¬ Anstalt, sowie die allfällige Nothwendigkeit eines Reisebe¬ gleiters bestätigt wird, beziebungsweise bei der Rückfahrt auf Grund einer dem erwähnten Zeugnisse beigegebenen Bestätigung der Anstalts=Direction über die erfolgte anti¬ rabische Behandlung. Die Begünstigung besteht in der Gewährung des halben Fahrpreises der III. Classe. Jedoch können auch Freifahrtscheine in berücksich¬ tigungswürdigen Fällen bei gänzlicher Mittellosigkeit über ein diesbezügliches Ansuchen seitens der k. k. Staatsbahn¬ Directionen verabfolgt, eventuell können die bei den Per¬ onencassen bezahlten halben Fahrpreise im Rückvergütungs¬ wege erstattet werden. Belehrung über die Pest und die sanitären Maßnahmen zur Verhütung und Tilgung derselben. (Gutachten des k. k. Obersten Sanitätsrathes, erstattet in der Sitzung vom 8. Juli 1899.) IV. Feststellung der Diagnose. Die Diagnose der Pest wird am Lebenden durch die klinische Untersuchung allein nur dann ziemlich leicht und mit Sicherheit gestellt werden können, wenn bereits eine Epidemie besteht und typische Erkrankungsformen vor¬ liegen. Handelt es sich aber um die ersten Erkrankungs¬ fälle, so wird deren sichere Erkennung auf rein klinischem Wege häufig sehr schwer oder gar nicht möglich sein, und doch ist gerade in diesen Fällen eine richtige Diagnose die erste Bedingung für eine wirksame Bekämpfung der Aus¬ breitung der Krankheit. Es wird daher in solchen Fällen unbedingt zur bacteriologischen Untersuchung geschritten werden müssen. Zu diesem Zwecke wird vom intervenierenden Arzte, falls er selbst kein Bacteriologe ist, schleunigst die Delegierung eines solchen von Amtswegen zu veranlassen sein.

4 Für die bacteriologische Untersuchung können benützt werden: 1. das Exsudat von Bubonen, Carbunkeln oder Haut¬ blasen, 2. das Blut, 3. das Sputum. Geschieht die Entnahme des Exsudates und des Blutes durch andere Aerzte als durch den zur bac¬ teriologischen Untersuchung bestimmten Fachmann, so ist hiebei in folgender Weise vorzugehen: Das Exsudat von noch nicht aufgebrochenen Bubonen oder Carbunkeln suche man durch Punktion und Aspiration mit einer sterilisierten Pravaz'schen oder ähnli¬ chen Spritze zu gewinnen. Die Sterilisierung der Spritze soll entweder durch strömenden Wasserdampf (bei Vorhanden¬ sein eines Dampf=Desinfectionsapparates) oder durch kochendes Wasser bewirkt werden, wobei die Spritze minde¬ stens eine halbe Stunde lang einer Temperatur von 100 Grad C. ausgesetzt werden muss. Im Nothfalle, oder wenn die Zeit drängt, kann die Desinfection auch mittelst einer 0•lpercentigen, wässerigen Sublimatlösung geschehen, indem man die Spritze zuerst mit dieser Lösung und dann mehr¬ mals hintereinander mit concentriertem Alkohol und Aether füllt und entleert. Vor dem Einstechen in den Bubo oder Carbunkel muss die darüber liegende Haut nach dem Abrasieren etwa vorhandener Haare mittelst Seife gut ge¬ reinigt und mittelst einer 0•1percentigen Sublimatlösung desinficiert werden, welche aber dann mittelst Alkohol und Aether wegzuspülen ist, bis die Haut wieder ganz trocken erscheint. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn man den Jn¬ halt von Hautblasen gewinnen will, nur muss die Reinigung und Desinfection der Haut mit Vorsicht geschehen, damit hiebei die Decke der Blase nicht einreißt. Wenn es gelingen sollte, mit der Spritze mehr als einige Tropfen Flüssigkeit zu aspicieren, so kann letztere in ein sterilisiertes Gefäss (Eprouvette, Fläschchen) ausgespritzt werden; sonst muss aber die Füssigkeit in der Spritze blei¬ ben und letztere selbst in ein sterilisiertes Gesäss (Eprouvette, Fläschchen) gebracht werden. In beiden Fällen ist das betref¬ fende Gefäss mit einem durch die Flamme gezogenen Watta¬ pfropfen oder einem sterilisierten Stöpsel zu verschließen. Ist der Bubo oder Carbunkel bereits aufgebrochen und tritt das Exsudat deutlich zutage, so ist dasselbe ent¬ weder mit einem sterilisierten Capillarröhrchen aufzufangen oder mittelst eines geeigneten, sterilisierten Instrumentes in eine Eprouvette oder ein Fläschchen oder Uhrschälchen oder zwischen zwei Objectträger zu bringen, die aber ebenfalls steril sein müssen. Ist von dem aufgebrochenen Bubo oder Carbunkel auf die eben angegebene Weise kein Exsudat zu erhalten, so versuche man die Punktion und Aspiration mittelst der Spritze. Die Entnahme von Blut geschieht an einer Finger¬ beere oder am Ohrläppchen mittelst einer sterilisierten Nadel, nachdem vorher die Haut in der schon oben angegebenen Weise desinficiert worden war; zum Auffangen des Blutes bediene man sich eines sterilisierten Capillarröhrchens, welches hierauf in einer Flamme zugeschmolzen wird. Das vom Kranken etwa expectorierte Sputum wird in ähnlicher Weise wie das Exsudot eines aufgebrochenen Bubo in ein sterilisiertes Gefäss (Fläschchen oder Eprouvette) gebracht. Die Sterilisation aller bisher genannten Objecte kann entweder mittelst langsamen Durchziehens derselben durch eine Gas= oder Spiritusflamme, falls sie eine solche Hitze vertragen, oder in der oben für die Spritze angegebenen Weise geschehen. Alle jene Utensilien, welche bei den bisher beschriebenen Proceduren mit den Excceten ofer dem Blute des Kranken in Berührung gekommen waren, müssen zum Shlusse j ner Desinfectionsart unterzogen werden, welch überhaupt gegenüber den Excreten oder G brauchsgegenständen des Kranken in Verwendung zu kommen hat und im Abschnitte Vangeführt ist. Ist ein Kranker unter Pestverdacht gestorben, so kann der zur Feststellung der Todesursache designierte Arzt, falls er bacteriologisch geschult ist, beziehungsweise der requirierte bacteriologische Fachmann, wenn an der Leiche außn sicht¬ bare Bubonen oder Carbunkeln vorhanden sind, sich zunächst auf die bacteriologische Untersuchung dieser be¬ schränken. Zu diesem Zvecke wird der Budo oder Carbunkel nachdem die darüber befindliche Haut in der schon früher angegebenen Weise gereinigt und desinficiert worden war, mit einem ausgeglühten und wieder abgekühlten Messer eingeschnitten, und das Exsudat sogleich mikroskopisch unier¬ ucht; können hiebei mit voller B stimmtheit Pst acllen nachgewiesen werden, so hat die weitere Section, wenn ihre Vornahme nicht etwa aus wss nschaftlichen Gründen an¬ gezeigt erscheint, aus Rucksicht auf die Gefahr, mit welcher die Section für den Oscucenten und das Hilfspersonal verbunden ist, zu unterblieben. Ist aber das Resuliat der Untersuchung ein negatives oder zweifelhaftes, oder kann überhaupt die mikroskopiche Untersuchung wegen Mangels eines bacteriologischen Fach¬ mannes nicht sogleich vorgenommen werden, so muss nicht nur das Exsudat des Bubo, respective des Carbunkels, in der schon oben beschriebenen Weise behufs Vornahme von Cultur= und Thierversuchen oder behufs Versendung au den zu den bact riologischen Untersuchungen designierten Fach¬ mann gesammelt werden, sondern es ist auch die weitere Sec¬ tion unter den strengsten Vorsichtsmaßregeln vorzunehmen. Kann bei letzterer nicht mit voller Sicherheit eine andere Todesursache als Pest constatiert werden, so müssen behufs bacteriologischer Untersuchung sowohl das Ex udat von etwa vorhandenen Entzündungsherden, z. B. von einer Pneumonie, als auch der Saft von der Milz und das Herz¬ blut, beziehungsweise das Blut von einer großen Vene, ge¬ sammelt und, wenn kein bacteriologischer Fachmann an¬ wesend ist, dehufs Versendung in sterilisierte Gesäße gebracht werden. Das Einschneiden der betreff nden Orgine geschieht in der bereits bei den Bubonen angegebenen Weise. Auch sollen kleine Stücke von den genannten Organen, sowie von deu Bubonen behufs mikroskopischer Untersuchung in reine, concentrierten Alkohol enthaltene Gefäße gelegt werden. Zum Zwcke der Uebersendung der bishr angeführten Untersuchungsobjecte an den designierten Fachmann werden dieselben in ähnlicher Weise verpockt, wie es für die Ver¬ sendung von Choleradejecten vorgeschrieben ist. Das Untersuchungsresultat ist im kürzesten Wege so¬ wohl der Locolbehörde als auch der politischen Landesbehörde und dem Ministerium des Innern bekanntzugeben.

Steyr, am 19. December 1899. Z. 16.370. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Schlachthofzwang für die Landesh#nptstadt Linz. Nr. 57.524. Linz, am 20. November 1899. Kundmachung. Der Gemeinderath der Landeshaup a Linz hat in der Sitzung am 17. d. M. nachstehende Bschluss gefasst: 1. Der Schlachthofzwang (§ 1 der Schla##ho#ordnung vom 24. August 1888, Z. 34.055) tritt am 1 Jänner 1900 in Wirksamkeit. Zufolge Erlasses der k. k. oberösterrechischen Statt¬ halterei vom 19. December 1898, Z 18.841/20.824, ist von diesem Tage an die fernere B nützung bestehender und die Anlage neuer Privatschlach bau gemäß § 35. Aosatz 1, des Gesetzes vom 15. M.; 1883 (R.=G.=Bl. Nr. 39) im Gemeindegebiete Linz unage 2. Von diesem Tage an tritt die Sch chhef, Kühlhaus¬ und Freibankordnung vorläufig Ausschluss des § 29 D (Beschaugebüren) in Kra#t. 3. Die Eröffnung des vom Gem##tde bereits am 24. August 1898 beschlossenen #ö#lichen Fleisch¬ marktes auf dem hiezu bestimmten Ptzan der Holzstraße hat am Freitag den 5. Jänner 1900 zu erfolgen. Als Markttag wird der Freitag jeder W##e festgesetzt. Der Markt hat im Winter (1, O#er bis 31. März) um 9 Uhr, im Sommer (1. April oie 30 September) um 8 Uhr früh zu bezinnen. Hievon geschieht die allgemeine Ve##utbarung. Der Bürgermeister: Franz Poche m. p. Hievon werden die Gemeinde=Vornebun über schrift¬ liches Ansuchen der Stadtgemeinde=Ver# Linz vom 2. December 1899, Z. 58 196, zur allgemei Vrlaufbarung mit der Weisung in die Kenntnis gesetzt #is nach den Be¬ stimmungen des hiermit ausgenommenen § 21 er Schlachthof¬ Kühlhaus= und Freibank=Ocdnung für die Landeshauptstadt Linz alles mit der Bahn eintreffende oder aus der Umgebung in das Stadtgebiet Linz, einschließlich der Vororte Lustenau und Waldegg, zugeführte Fleisch zur Ueverbeschau in den Schlachthof überstellt werden muss. Der § 21 der Schlachthofordnung lauter: „Das mit der Bahn eintreffende oder us der Um¬ gebung in das Stadtgebiet, einschließlich der V##o#t, zugeführte Fleisch muss zur Ueberbeschau in den Schechtoof überstellt werden und darf erst nach bankwürdigem Bfende, erfolgter Abstempelung und Entrichtung der tarifmäßen Gebür in den Verkehr gebracht werden. „Von der Stellung zur Ueberbeschau n den Schlachthof sind nur Quantiläten von unter 5 Kilogramm befreit, welche von Privaten aus Urfohr bezogen werden, doch unterliegen auch diese Quantitäten einer öfteren sontare Controle. „Ebenso sind von der Stellung zur Ueverbeschau in den Schlachthof jene Quantitäten Fleisch befreit, welche in einzelnen Theilen von je unter 5 Kilogramm von Fleisch¬ hauern Urfahrs an Privatparteien nach Linz über deren Bestellung eingeführt werden. „Aa Freitagen oder an jenen Tien, an welchen ein Fleischmarkt in Urfahr stattfindet, kann jedes Quantum Fleisch, welches von Privaten aus Urfahr gbracht wird, an der Beschaustelle bei der Brücke in den Stunden von 6 Uhr früh bis 12 Uhr mittags zur Beschau gelangen. „Für von Fleischhauern ohne vorausgegangene Be¬ stellung, sowie von Selchern, Wirten und Ausspeisern am Markttage in Urfahr zum eigenen Gewerbsbetriebe einge¬ brachtes Fleisch gilt die vorstehende Bestimmung nicht. „Das im Durchzugsverkehre das Stadtgebiet, inclusive der Vororte Lustenau und Waldegg, passierende Fleisch ist dem Beschauzwange nicht unterworfen. „Das zugeführte Fleisch wird während der Betriebs¬ stunden des Schlachthofes zur Ueberbeschau übernommen, an Sonn= und Feiertagen jedoch nur von 7 bis 10 Uhr vormittags. „Alles zugeführte Fleisch, mit Ausnahme des im Detailverkehre eingebrachten, muss durch ein legales Beschau¬ certificat gedeckt sein oder einen amtlichen Beschaustempel aufweisen, widrigenfalls es unnachsichtlich zurückgewiesen wird.“ Z. 16.411. Steyr, am 19. December 1899. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten - Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Deceember bis 10. December 1899. 1. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaften Mitterndorf, Lungendorf. 2. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Leonfelden, Ort¬ schaft Burgfried; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaft Madet¬ schlag; Gemeinde St. Oswald, Ortschaft March. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Ried. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Leonding, Ort¬ schaft Ruefling. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Gaspoltshofen, Ortschaft Irding. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster Land), Ortschaft M. Helmberg; Gemeinde und Ortschaft St. Marien. Steyr, am 19. December 1899. Z. 16.544. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, Landesgesetz= und Ver¬ ordnungsblatt Nr. 27, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die Anmeldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1900 bis längstens 5. Jänner 1900 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind.

6 Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue Angabe der Abstammung, Farbe, Alters, sowie den Standort des Hengstes zu enthalten. Steyr, am 19. December 1899. Z. 16.545. An alle Gemeinde-Vorstehungen des Gerichts¬ Bezirkes Weyer. Rauschbrand=Schutzimpfung pro 1900. Nachdem die Rauschbrand=Schutzimpfungen nach der Lyoner Methode mit der zweimaligen Impfung am Schweife bisher gut abgelaufen und auch mit Erfolg begleitet waren, so werden voraussichtlich diese Impfungen auch im folgenden Jahre u. zw. in der Zeit vom Anfang bis Mitte Mai 1900 durchgeführt werden. Ich beauftrage daher die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer, die Viehbesitzer hievon allgemein zu verständigen und selbe zur Anmeldung einzuladen. Die Anmeldungen zu den Rauschbrand=Schutzimpfungen sind bis Ende Jänner 1900 zuversichtlich anher vorzulegen. In demselben sind die Viehbesitzer mit Vor= Zu= und Hausnamen und Wohnort, sowie die Stückzahl der zu impfenden Jungrinder genau anzugeben. Die Landwirte sind nebstbei aufmerksam zu machen, dass der Vorgang der Impfung wie in den Vorjahren der gleiche bleibt und dass nach der Anzahl der zu impfenden Jungrinder und nach den örtlichen Verhältnissen die Impf¬ stationen erst nachträglich bestimmt werden. Steyr, am 19. December 1899. Z. 16.546. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen. Jahres=Beterinärbericht pro 1899. Im Laufe des Monates Jänner 1900 sind die Aus¬ weise für den Jahres=Veterinärbericht über das Jahr 1899 anher in Vorlage zu bringen. Hiebei werden die Gemeinde¬ Vorstehungen neuerlich auf die nachstehenden Punkte behufs richtiger und genauer Verfassung des Berichtes aufmerksam gemacht. Die Ausweise sind bis längstens Mitte Jänner 1900 hier zu überreichen. 1. Biehstandsnachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Hausthiere nach den einzelnen Thier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen vom Vorjahre einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Vieh¬ standes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Thiergaltungen, wie der Aufschwung, Stillstand oder Rückgang eingehnd zu schildern. 2. Mortalitätsausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch an¬ steckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle ver¬ endeten oder deshalb nothgeschlachteten Hausthiere einzeln nach den Thiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2 alinea 9 der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Eckrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzu¬ zeigen. Ebenso sind hierin nur jene Thiere als noth¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ gemäßen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Nothschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Hausthiere ist der Einfluss, welchen die Beschaffenheit, die Wtierungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Thiere auf die Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufi Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rothlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf¬ genommen; solche an Rauschbrand oder Rothlauf zugrunde gegangenen Thiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 3. Ausweis über den Stand des Beterinär=Personales. Die Cur= und Husschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium) wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu¬ weisen. Hat ein Domicilwechsel eines Cur= und Husschmiedes stattgefunden, oder ist ein Huf¬ schmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Bieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, dass in dem Ausweise auch die Nothschlachtungen von allen Hausthiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleischbeschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durchführungs¬ Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die demselben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Entlohnung und die Anstellungsdecrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Thierärzten oder Curschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuberculose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 6. Ausweis über Infections=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Thunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Curschmiede=, Wasenmeister und sonstige sachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Biehmärkte. Die zur Abhaltung von Viebmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der einzelnen Thiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Thiere 2c. zu berichten.

7 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansässig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ berstellung von Einrichtungen 2c. in der Abdeckerei noth¬ wendig sind. 8. Ausweise über Pferdever sicherungs=Vereine. Jene G meinde, in deren Gebiet die Sitze von Pferde=(Vieh-) Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Thätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine, und die Nachweisung über die im Jahre 1899 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich nach dem Jahresberichte bei¬ zufügen. 9. Ausweis über den Stand der Bieh= Schweine=, Stechvieh= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansässigen Vieh=, Schweine=, Stechvieh= und Spanserkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließch werden die Gemeinde=Vertretungen beauf¬ tragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe sind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen¬ zuzählen. Nr. 16.675/I St. Steyr, am 16. December 1899. Kundmachung. Zufolge des Erlasses der k. k. Finanz=Direction in Linz vom 27. October 1899, Z. 20 571, wurde die Wahl des Kaufmannes Josef Wittmann in Sierning als Mitglied und die des Matthias Hüthmayr, Wirtes in Kremsmünster, als Mitglied¬ Stellvertreter der Erwerbsteuercommission III. Classe des Bezirkes Steyr (Umgebung) im Sinne des § 39 der Wahl¬ vorschrift (Beilage D zur W. W. zum Gesetze vom 25. Oc¬ tober 1896, R. G.=Bl. Nr. 220) aus dem Grunde als rechts¬ ungiltig erklärt, weil jeder derselben bei einer Anzahl von 7 Wahlberechtigten nur 2 Stimmen auf sich vereinigte, somit keiner die in dem citierten Paragraphen geforderte Mindestzahl von 3 Stimmen erhielt. Es wird daher im Sinne obigen Erlasses für die Nachwahl der Wahlmänner der genannten Steuergesell¬ schaft für die Steueramtsbezirke Kremsmünster, Neuhofen, Steyr und Weyer der 3. Jänner 1900 festgesetzt. Zu wählen sind: A. Im Steueramtsbezirke Kremsmünster: drei Wahlmänner. Wahllocal: Gemeindekanzlei in Kremsmünster. Stimmenabgabe: Von 11—12 Uhr vormittags. B. Im Steueramtsbezirke Neuhofen: ein Wahlmann. Wahllocal: Gemeindekanzlei in Neuhofen. Stimmenabgabe: Von 11—12 Uhr vormittags. C. Im Steueramtsbezirke Steyr; drei Wahlmänner. Wahllocal: Amtsgebäude der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Steyr, II. Stock, links. Stimmenabgabe: Von 11—12 Uhr vormittags. D. Im Steueramtsbezirke Weyer: drei Wahlmänner. Wahllocal: Gemeindekanzlei in Weyer. Stimmenabgabe: Von 11—12 Uhr vormittags. Die Wahlmänner wählen sodann in Gemäßheit des Abs. V des § 18 des P.=St.=G. an Stelle der ausgeschie¬ denen Commissionsmitglieder und Stellvertreter ein Mitglied und einen Stellvertreter. Die durch das Los Ausgeschiede¬ nen, u. zw. Mitglied Josef Wittmann und der Stellvertreter Matthias Hüthmayr in Kremsmünster, können wiederge¬ wählt werden. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Steuergesellschaft III. Classe in den einzelnen Steueramts¬ bezirken. Wählbar sind nur jene Wahlberechtigten der Steuer¬ gesellschaft III. Classe und männlichen Geschlechtes, welche das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im vollen Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte befinden. Bei den Wahlen ist sich der den Wählern zukommenden Wahllegitimationen und der ämtlichen Stimmzettel zu be¬ dienen. Die Stimmzettel sind bei sonstiger Ungiltigkeit von den Wählern oder deren gesetzlichen Vertretern zu unter¬ fertigen und von denselben entweder persönlich dem Wahl¬ commissär am Wahltage zu überreichen, oder unter Anschlufs der Wahllegitimation durch die Post an den Wahlcommissär frankiert einzusenden, etwa unter der Adresse: An den Herrn Wahlcommissär für die Wahlen in die Erwerbsteuer Commission III. Classe in Steyr, 15. December 1899. Z. 17.392/I. Str. Kundmachung. Das k. k. Finanzministerium hat zufolge Präsidial¬ Erlasses der k. k. Finanzdirection Linz vom 28. No¬ vember 1899, Z. 1413, die ausgeschiedenen ernannten Mit¬ glieder der bezüglichen Commissionen in nachfolgender Weise ersetzt. Im Veranlagungsbezirke Steyr, Stadt, E. C. III. Cl. Mitglieder: 1. Johann Walter, Fleischselcher in Steyr. 2. Josef Hiller, Handschuhmacher in Steyr. Stellvertreter: 1. Mathias Perz, Kaufmann in Steyr. 2. Georg Lintl, Bäcker in Steyr. Im Veranlagungsbezirke Steyr, Stadt, E. C. IV. Cl. Mitglieder: 1. Anton Jäger v. Waldau, Wirt und Realitätenbesitzer in Steyr. 2. Johann Bichlesberger, Fragner in Steyr.

8 Stellvertreter: 1. Josef Fimberger, Greißler in Steyr. 2. Bernhard Obermüller, Schneider in Steyr. 3. Johann Hettl, Hufschmied in Steyr. Im Veranlagungsbezirke Steyr, Land, E. C. III. Cl. Mitglieder: 1. N. N. bis zum Zustandekommen einer giltigen Wahl. 2. Ludwig Haydvogl, Kaufmann in Bad Hall. Stellvertreter: 1. N. N. bis zum Zustandekommen einer giltigen Wahl. 2. Anton Hametner, Wirt in Bad Hall. Im Ver##ungsbezirke Steyr, Land, E. C. VI. Cl. Mitglieder: 1. KI Meinschad, Zuckerbäcker in Kremsünster. 2. Stögmüller, Husschmied in Neuhofen. Stellvertreter: 1. Fanz Mußner, Goldarbeiter in Bad Hall. 2. Andreas Kaiplinger, Schneider in Bad Hall. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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