Amtsblatt 1899/14 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 6. April 1899

2 schulbücher=Quote für den Schulbezirk Steyr pro 1899/1900 per 168 fl. 29 kr. entfällt auf die Schule Aschach 3 fl. 64 kr., Allhaming 2 fl. 19 kr., Brunnbach 1 fl. 66 kr., Christkindl 3 fl. 61 kr., Dambach 3 fl. 9 kr., Dietach 3 fl. 76 kr., Eberstallzell 3 fl. 97 kr., Egendorf 1 fl. 67 kr., Gaflenz 3 fl. 97 kr., Garsten 3 fl. 44 kr., Gleink 5 fl. 61 kr., Großraming 7 fl. 2 kr., Bad Hall 3 fl. 16 kr., Harhagen 2 fl. 79 kr., Kematen 4 fl. 82 kr., Kirchberg 3 fl. 10 kr., Kleinreifling 3 fl. 16 kr., Kremsmünster 3 fl. 9 kr., Krühub 2 fl. Maria Laah 1 fl. 63 kr., Lausa 4 fl. 96 kr., Losenstein 4 fl. 88 kr., St. Marien 4 fl. 86 kr., Kleinraming 3 fl. 32 kr., Mühlbach 2 fl. 27 kr., Neuhofen 3 fl. 88 kr., Neustift 4 fl. 80 kr., Pfarrkirchen 3 fl. 97 kr., Pucking 2 fl. 56 kr., Reichraming 4 fl. 14 kr., Ried 4 fl. 15 kr., Rohr 2 fl. 10 kr., Sierning 7 fl. 9 kr., Sierning¬ hofen 4 fl. 38 kr., Sipbachzell 3 fl. 76 kr., Ternberg 4 fl. 86 kr., Trattenbach 2 fl. 56 kr., Thanstetten 4 fl. 18 kr., St. Ulrich 3 fl. 30 kr., Unterlaussa 2 fl. 66 kr., Wartberg 4 fl. 91 kr., Weichstetten 1 fl. 47 kr., Weißkirchen 3 fl. 13 kr., Weyer 6 fl. 5 kr., Wolfern 4 fl. 17 kr., Pechgraben 2 fl. 50 kr. Summa 168 fl. 29 kr. Die Ortsschulräthe werden angewiesen, zuverlässlich binnen 3 Tagen die von den Schulleitungen zu verfassen¬ den, genau den entsprechenden Beträgen angepassten Anspruch¬ schreiben (Erlass des hoh. k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 15. Juni 1896, Z. 14.625, Verordnungs¬ blatt des k. k. Landesschulrathes vom 15. September 1896, Stück 1) einzubringen, damit rechtzeitig die nothwendigen Armenbücher erwirkt und ausgefolgt werden können. Z. 504/B.=Sch.=R. Steyr, am 29. März 1899. Concurs-Ausschreibung. An der dreiclassigen Volksschule in Ternberg kommt die Oberlehrerstelle, eventuell eine Lehrerstelle zur definitiven Besetzung. Mit diesen Stellen sind die systemmäßigen Bezüge der ersten Gehaltsclasse und Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stellen haben ihre mit dem Tauf¬ scheine, dem Reise= und Lehrbefähigungs=Zeugnisse, sowie den Nachweisen über die gesammte bisherige Dienstzeit oder statt der letzteren mit einer beglaubigten Standestabelle, und die Bewerber um die Oberlehrerstelle überdies noch mit dem Nachweise der Befähigung zur subsidiarischen Ertheilung des katholischen Religionsunterrichtes belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Concursausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Steyr, am 4. April 1899. Z. 3665/IV Str. Die k. k. Finanz=Direction in Linz hat mit dem Erlasse vom 24. März 1899, Z. 5790, über Ermächtigung des k. k. Finanzministeriums vom 11. März 1899, Z. 13.293, den ernannten Mitglied=Stellvertreter der Personaleinkommen¬ steuer=Schätzungs=Commission für den Bezirk Steyr Stadt, David Ziebermayr, über sein Ansuchen von dieser Function enthoben und für denselben den k. k. Finanzwach¬ Obercommissär i. P. Johann Pranter ernannt. Steyr, am 5. April 1899. Z. 3004. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerieposten-Commanden. Verbot der Apotheker=Thierry=Mittel. Zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Wien vom 7. Februar l. J., Z. 2229/V, wurde dem Apotheker A. Thierry in Pregrada die vorschriftswidrige Einfuhr und der Verkauf sowie das Annoncieren seiner Präparate, der Geheimmittel „Balsam“ und „Centisoliensalbe“, in der dies¬ seitigen Reichshälfte verboten. Zugleich hat die Landesregierung in Agram ersucht, dass jeder Fall von Vertrieb dieser Geheimmittel durch den genannten Apotheker in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern der königlichen Landesregierung in Agram behufs weiterer Amtshandlung mitgetheilt werde. Demzufolge werden die Gemeinde=Vorstehungen und Gendarmerieposten=Commanden beauftragt, auf den Vertrieb dieser Mittel acht zu haben und jeden vorkommenden Fall ofort anher zur Anzeige zu bringen. Insbesondere sind hiebei die Hausierer und Krämer zu verwarnen, derartige Geheimmittel zu verkaufen, und im Betretungsfalle ist gegen selbe die Amtshandlung zu pflegen. Z. 4191. Steyr, am 4. April 1899. An sämmtliche Gemeinde Vorstehungen. Verfahren bei Unfällen mit Dampfapparaten. Nachdem es sich des öfteren ereignet hat, dass Explo¬ sionen von Dampfapparaten stattgefunden haben, deren Ursachen, weil diese Unfälle nicht zur Kenntnis der zustän¬ digen Behörden gelangt sind, nicht festgestellt werden konnten, findet das Handelsministerium bis zum Inkrafttreten des in Vorbereitung befindlichen Gesetzes und der Durchführungs¬ Verordnung über die Erprobung und Ueberwachung von Dampfapparaten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren Nachstehendes anzuordnen: Die Benützer von Dampfapparaten sind aufzufordern, in Hinkunft im Falle einer Explosion eines solchen Appa¬ rates oder eines anderen Unfalles beim Betriebe desselben hierüber unverzüglich die Anzeige an die nächste Sicherheits¬ behörde zu erstatten. Diese letztere hat sodann alles vor¬ zukehren, was zur Klarstellung der Ursachen des Vorfalles dient, und hiebei unter analoger Anwendung des im § 12 der Ministerial=Verordnung vom 1. October 1875, R.=G.=Bl. Nr. 130, für den Fall der Explosion eines Dampfkessels vorgeschriebenen Verfahrens vorzugehen. Die Sicherheitsbehörde wird daher den für den be¬ treffenden Bezirk von der Regierung bestellten amtlichen Prüfungscommissär behufs der Vornahme der Erhebungen sogleich von dem Vorfalle in Kenntnis zu setzen und einst¬ weilen alles vorzukehren haben, was zur Sicherstellung des Beweismateriales nothwendig ist; wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung sich ergibt, wird der amtliche Prüfungs¬ Commissär das Einschreiten der competenten Gerichtsbehörde zu veranlassen haben. Auf Grund des vom amtlichen Prüfungscommissär erstatteten Berichtes wird die berufene Behörde nach ihrem Ermessen eine Untersuchungscommission einzusetzen haben, vor deren Eintreffen und ohne deren Zustimmung an dem Zustande und der Lage der Apparate, sowie an den durch den Unfall berührten Bauten und Einrichtungen keine Ver¬ änderung vorgenommen werden darf, es sei denn, dass eine solche zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung fernerer Un¬ glücksfälle oder Offenhaltung des Verkehres auf einer Eisen¬ bahn oder öffentlichen Straße unvermeidlich erscheint. Von dem Stattfinden einer solchen Commission ist auch der Gewerbe=Inspector behufs eventueller Theilnahme an derselben zu verständigen.

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