Amtsblatt 1899/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Jänner 1899

Z. 661. Z. 212/VII. Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, betreffend den Vergütungsbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Officiers=Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom 1. Jänner bis 31. December 1899. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat im Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichs=Kriegs¬ Ministerium nach Maßgabe des § 51 des Einquartierungs¬ Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 93) die Ver¬ gütung, welche das Militär=Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. December 1899 für die der Mannschaft vom Officiers=Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Quartierträger gebürende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: In Oberösterreich, und zwar: für die Stadt Linz mit einunddreißig (31) Kreuzer, für die übrigen Marsch¬ stationen mit vierundzwanzig (24) Kreuzer. Linz, am 7. Jänner 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 17. Jänner 1899. Z. 595. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden unter Bezugnahme auf die mit hierämtlichem Erlasse vom 25. Juni 1898, Z. 9923, Amtsblatt Nr. 26 ex 1898, er¬ folgte Statthalterei=Kundmachung vom 20. Juni 1898, Z. 10.581/II, zur Kenntnisnahme und event. Verlautbarung. K. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns Nr. 211/II. Kundmachung. Um eine gleichmäßige, grenzthierärztliche Behandlung der aus dem Auslande nach der Schweiz eintretenden Gen¬ dungen von conserviertem Speck und von Fleisch zu sichern, hat laut des Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 30. December 1898, Z. 42.679, das schweizerische Landwirtschafts=Departement unterm 5. December 1898, Nr. 59, folgendes verordnet: a) Sendungen von gesalzenem oder von nicht gesalzenem und zudem leichtgeräuchertem Speck und Fleisch, welche nach Maßgabe ihres Umfanges, ihrer Verpackung, Herkunft und Bestimmung für den Handel bestimmt sind, dürfen nur über Eisenbahn=Zollämter, denen ein Grenzthierarzt zugetheilt ist, eingeführt werden; in der Regel hat die Einfuhr zur Zeit der üblichen grenzthierärztlichen Dienststunden zu erfolgen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den im § 1, lit. g, des Art. 100 der Vollziehungs=Verordnung vom 14. October 1887 vorgesehenen Grenzverkehr. b) Alle diese Sendungen, sowie solche, bei welchen es nach der äußeren Beschaffenheit der Ware zweifelhaft erscheint, ob dieselbe unter die Bestimmung von lit. g hier¬ nach fällt, unterliegen an den Eintrittszollämtern der grenz¬ thierärztlichen Untersuchung. Diese Untersuchung hat sich sowohl auf den allgemeinen, sanitärischen Zustand der Ware, als auch namentlich auf das Vorhandensein von Bor und Borpräparaten zu erstrecken. Die Untersuchungen auf Bor und Borpräparate sind nach der vom Departement vorgeschriebenen Methode vor¬ zunehmen, in zweifelhaften Fällen ist durch den Grenzthierarzt der Entscheid eines Chemikers anzurufen. c) Speck= und Fleischsendungen, bei denen das Vor¬ handensein von Bor und Borpräparaten nachgewiesen wird, ind von der Einfuhr zurückzuweisen; desgleichen solche Gen¬ sungen, denen nicht ein Ursprungszeugnis beiliegt, das in allen Theilen genau den Vorschriften von lit. f des Act. 100 der eidgen. Vollziehungsverordnung vom 14. October 1887 entspricht. d) Behufs möglichst genauer Durchführung der Unter¬ suchung hat der Grenzthierarzt die von ihm benöthigte Zeit zu beanspruchen. Ohne das Visum des untersuchenden Grenzthierarztes auf dem nach Art. 100 der eidgen. Voll¬ ziehungs=Verordnung vom 14. October 1887 vorzuweisenden Ursprungsschein darf keine Sendung zum Weitertransporte zugelassen werden. e) Für die grenzthierärztlichen Untersuchungen sind die in der Instruction für die Grenzthierärzte (Verfügung Nr. 12) vorgesehenen Taxen zu entrichten, und zwar für das ganze Nettogewicht jeder Sendung. Diese Taxen sind nicht zu verrechnen für Sendungen, welche aus irgend einem Grunde von der Einfuhr zurückgewiesen werden. *) Die Kosten der für Zweifelfälle vorgesehenen chemischen Untersuchung sind zu Lasten des Importeurs, oferne die Untersuchung das Vorhandensein von Bor oder Borpräparaten nachweist; im gegentheiligen Falle trägt der Bund die Kosten dieser Untersuchung. Für jede zur chemischen Untersuchung gelangende Sendung ist seitens des Importeurs beim Grenzthierarzte ein Depot von 20 Franks zu hinterlegen, aus welchem die Rechnung des Chemikers zu bestreiten ist, soferne die Sendung zurück¬ gewiesen werden muss. Der allfällige Restbetrag ist mit der quittierten Rechnung zurückzuerstatten. Erweist sich eine fragliche Sendung bei der chemischen Untersuchung als frei von Bor und Borpräparaten, so ist der volle Depotbetrag zurückzuerstatten und die Rechnung des untersuchenden Chemikers, vom Grenzthierarzte visiert, dem schweizerischen Landwirtschafts=Departement zur Begleichung zuzusenden. g) Stark geräuchertes und zudem gut ausgetrocknetes Fleisch, dessen Oberfläche kein oder nur wenig Salz enthält und außerdem ausgeprägten Russgeruch und alle charakte¬ ristischen Eigenschaften (Farbe, Festigkeit 2c.) anhaltender Räucherung aufweist, bleibt den Bestimmungen von § 6 des Art. 100 der eidgen. Vollziehungsverordnung vom 14. October 1887 unterworfen. Diese Verfügung tritt mit dem 1. Jänner 1899 in Kraft; von diesem Datum an sind alle mit ihr im Wider¬ pruche stehenden Verfügungen aufgehoben. Linz, am 7. Jänner 1899. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 13. Jänner 1899.

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