Amtsblatt 1899/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Jänner 1899

2 leicht fasslicher Form interpretiert und kann um den Preis von 1 fl. 50 kr. bis 1 fl. 70 kr. auch im Buchhandel be¬ zogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten Commanden werden aufgefordert, vorstehendes unter den interessierten Kreisen der Gemeinde entsprechend bekannt¬ zumachen. Steyr, 14. Jänner 1899. Z. 936. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Forst= und jagdstatistische Nachweisungen. Behufs Verfassung der forst= und jagdstatistischen Nachweisungen für das Jahr 1898 werden dieselben auf¬ gefordert, auf den Formularien Tabelle 10, 21 und 22 die erforderlichen Daten zuverlässig bis 15. Februar l. J. anher einzusenden. Die Formularien der Tabellen 10 und 21 wurden mit hierämtlicher Verordnung vom 18. December 1896, Z. 16297, Amtsblatt Nr. 52, das Formular der Tabelle 22 mit hierämtlicher Verordnung vom 20. Jänner 1897, Z. 1039, Amtsblatt Nr. 4, publiciert. Die Daten der Tabelle 21 sind getrennt nach Gemeinde¬ jagd und etwa vorkommender Eigenjagd nachzuweisen. Nachdem die gleiche Weisung auch an die Güterdirection der Herrschaft Steyr, die Forstverwaltungen, beziehungsweise Forstämter Weyer, Reichraming, Kremsmünster und Gleink ergeht, ist mit denselben das Einvernehmen zu pflegen, da¬ mit die einzuliefernden Daten nicht doppelt ausgewiesen werden. Steyr, den 17. Jänner 1899. Z. 492. An alle Gemeinde Vorstehungen. Es ist zur Kenntnis des hohen k. k. Handelsministeriums gelangt, dass bei Ausstellung, beziehungsweise Ausfüllung der für die in den §§ 57, 57 a, 57 h, 43 und 44 der deutschen Reichsgewerbeordnung und der zu derselben er¬ gangenen Novelle vom 6. August 1896 geregelte Erlangung von Wandergewerbescheinen, sowie von Legitimationsscheinen und Legitimationskarten in Deutschland erforderlichen, von der betreffenden Partei nach in Deutschland bestehenden Formularien beizubringenden polizeilichen Bescheinigungen seitens der österreichischen Gemeinde=Vorstehungen, und zwar insbesondere in Gemeinden mit nicht deutscher Bevölkerung, häufig in der Weise vorgegangen wird, dass die in Rede stehenden, von unberufenen dritten Personen bereits voll¬ ständig ausgefertigten Bescheinigungen von den betreffenden Gemeindeämtern ohne vorherige Prüfung des Inhaltes lediglich unterfertigt werden. Da dieser Vorgang auf Seite der Aufsichtsbehörden im Deutschen Reiche vielfache gewichtige Bedenken hervor¬ gerufen hat, findet sich das hohe Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern bestimmt, im Interesse der thunlichsten Vermeidung aller nachtheiligen Consequenzen, welche die österreichischen Staats¬ angehörigen infolge mangelhaft ausgestellter Bescheinigungen im Deutschen Reiche treffen könnten, anzuordnen, dass die gedachten Bescheinigungen fortan nur von den örtlich zu¬ ständigen Gewerbebehörden erster Instanz (k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft, beziehungsweise Magistrat der mit eigenem Gemeindestatut versehenen Städte) zu ertheilen sind. Die oben bezogenen §§ 57, 57 a und 57 b der Gewerbe¬ Ordnung für das Deutsche Reich haben nachstehenden Wortlaut: § 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 1. Wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankeit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 2. wenn er unter Polizeiaussicht steht; 3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn¬ sucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land= und Hausfriedenbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder der Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Ver¬ breitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt ist und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver¬ flossen sind; 4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist; 5. in dem Falle des § 55, Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der zuständigen Ver¬ waltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen Wander¬ gewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt sind. (S 60, Abs. 2.) § 57a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 1. Wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist: 2. wenn er blind, taub oder stumm ist oder an Geistes¬ schwäche leidet. § 57 b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: 1. Wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat; 2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn¬ sucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedenbruchs, wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank¬ heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von min¬ destens einer Woche verurtheilt ist und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind; 3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbe¬ betrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist: 4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt, und sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist. hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 13. December 1898, Z. 21.449/VIII, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 12. Jänner 1899.

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