Amtsblatt 1899/3 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Jänner 1899

Amts-Blatt der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 3. Z. 880. An alle Gemeinde Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausfolgung von Hausierern abgenommenen Waren durch die Gemeinde=Vorstehungen. Es ist wiederholt vorgekommen, dass Hausierer wegen Uebertretung der Hausiervorschriften von der k. k. Gendarmerie angehalten und zur Sicherung des Erfolges der Strafamts¬ handlung deren Waren bei den Gemeinde=Vorstehungen deponiert, von den letzteren jedoch die in Aufbewahrung ge¬ gebenen Waren ohne einer hierämtlichen Anweisung den Hausierern wieder ausgefolgt wurden und sohin die Durch¬ führung einer Strafamtshandlung unmöglich gemacht oder doch sehr erschwert wurde. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher angewiesen, die den Hausierern abgenommenen und dortamts hinterlegten Waren nur über ausdrückliche hierämtliche Weisung den Genannten auszufolgen. Steyr, am 17. Jänner 1899. Z. 770. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zusammenstellung jener Vorschriften und Gesetze, deren Kenntnis für diejenigen, welche die Beeidigung auf den Jagdschutzdienst anstreben, gefordert werden. Bei dem im § 2, Punkt 3, des Gesetzes vom 11. Februar 1891, L. G. u. V. Bl. Stück VII, Nr. 11, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal, angeordneten entsprechenden „Befragen“ wurde regelmäßig die Wahrnehmung gemacht, dass die Bewerber um Beeidi¬ gung als Jagdschutzorgane mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache entweder gar nicht oder nur sehr mangelhaft vertraut sind. Ich finde mich daher bestimmt, nachstehend eine Zu¬ sammenstellung jener Vorschriften, Gesetze und Gesetzes¬ stellen zu publicieren, deren genaue Kenntnis ich in Hinkunft von jedem Bewerber um Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan verlangen werde: 1. Landesgesetz für Oesterreich ob der Enns vom 11. Februar 1891, L. G. u. V. Bl. Stück VII, Nr. 11, 1899. betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landescultur bestellte Wachpersonal. 2. Landesgesetz für Oesterreich ob der Enns vom 29. Mai 1887, L. G. u. V. Bl. Stück X, Nr. 18, betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schutze der Landescultur bestellten und beeideten Wachorgane. Hiezu: 3. Kundmachung des k. k. Statthalters für Oesterreich ob der Enns vom 12. October 1887, Z. 11.705/I, L. G. und V. Bl. Stück XVI, Nr. 25, womit das Dienstzeichen für die zum Schutze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane bestimmt wird. Die Außerachtlassung der unter Ziffer 3 und 4 an¬ geführten Vorschrift wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, bestraft. 4. Das Gesetz vom 13. Juli 1895, L. G. u. V. Bl. Stück V. Nr. 8, womit ein Jagdgesetz für das Erz¬ herzogthum Oesterreich ob der Enns erlassen wird, und das Gesetz vom 16. Juli 1895, L. G. u. V. Bl. Stück V. Nr. 9, betreffend die Abänderung der §§ 5, 45, 46, 52, 59, 71 und 75 des Jagdgesetzes vom 13. Juli 1895, und zwar von diesen beiden Gesetzen insbesondere die §§ 1—5, 23, 28, 34—78, 85 —93. 5. Verordnung der k. k. Statthalterei für Oberösterreich vom 29. März 1896, Z. 5433/I, L. G. u. V. Bl. Stück VII, Nr. 12, betreffend die Durchführungsbestimmungen zum Jagdgesetze vom 13. Juli 1895 und zum Gesetze vom 16. Juli 1895, L. G. u. V. Bl. Stück V, Nr. 8 u. 9, und zwar hievon insbesondere Artikel IV, Bescheinigung für den Verkauf und für die Versendung von Wild während der Schonzeit. 6. Das Waffenpatent vom 24. October 1854, Nr. 223, R. G. Bl., namentlich die §§ 15 und 48. 7. Reichsgesetz vom 16. Juni 1872, R. G. Bl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landescultur aufgestellten Wachpersonales. 8. Aus der österr. Strasprocess=Ordnung, Reichsgesetz vom 23. Mai 1873, Nr. 119, Stück XIII, R. G. Bl., die §§ 139 und 141, betreffend die Vornahme von Haus¬ durchsuchungen. 9. Reichsgesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 27. October 1862, Nr. 87, R. G. Bl. 10. Reichsgesetz zum Schutze des Hausrechtes vom 27. October 1862, Nr. 88, R. G. Bl. Die unter Ziffer 6, 7, 8, 9 und 10 angeführten Vor¬ schriften, Gesetze und Gesetzesstellen erscheinen auch in dem vom steiermärkischen Jagdschutz=Verein unter dem Namen „Der steierische Lehrprinz“ herausgegebenen Handbuch zum Gebrauche für das Jagdschutzpersonale in Steiermark in Steyr, am 19. Jänner.

2 leicht fasslicher Form interpretiert und kann um den Preis von 1 fl. 50 kr. bis 1 fl. 70 kr. auch im Buchhandel be¬ zogen werden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten Commanden werden aufgefordert, vorstehendes unter den interessierten Kreisen der Gemeinde entsprechend bekannt¬ zumachen. Steyr, 14. Jänner 1899. Z. 936. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Forst= und jagdstatistische Nachweisungen. Behufs Verfassung der forst= und jagdstatistischen Nachweisungen für das Jahr 1898 werden dieselben auf¬ gefordert, auf den Formularien Tabelle 10, 21 und 22 die erforderlichen Daten zuverlässig bis 15. Februar l. J. anher einzusenden. Die Formularien der Tabellen 10 und 21 wurden mit hierämtlicher Verordnung vom 18. December 1896, Z. 16297, Amtsblatt Nr. 52, das Formular der Tabelle 22 mit hierämtlicher Verordnung vom 20. Jänner 1897, Z. 1039, Amtsblatt Nr. 4, publiciert. Die Daten der Tabelle 21 sind getrennt nach Gemeinde¬ jagd und etwa vorkommender Eigenjagd nachzuweisen. Nachdem die gleiche Weisung auch an die Güterdirection der Herrschaft Steyr, die Forstverwaltungen, beziehungsweise Forstämter Weyer, Reichraming, Kremsmünster und Gleink ergeht, ist mit denselben das Einvernehmen zu pflegen, da¬ mit die einzuliefernden Daten nicht doppelt ausgewiesen werden. Steyr, den 17. Jänner 1899. Z. 492. An alle Gemeinde Vorstehungen. Es ist zur Kenntnis des hohen k. k. Handelsministeriums gelangt, dass bei Ausstellung, beziehungsweise Ausfüllung der für die in den §§ 57, 57 a, 57 h, 43 und 44 der deutschen Reichsgewerbeordnung und der zu derselben er¬ gangenen Novelle vom 6. August 1896 geregelte Erlangung von Wandergewerbescheinen, sowie von Legitimationsscheinen und Legitimationskarten in Deutschland erforderlichen, von der betreffenden Partei nach in Deutschland bestehenden Formularien beizubringenden polizeilichen Bescheinigungen seitens der österreichischen Gemeinde=Vorstehungen, und zwar insbesondere in Gemeinden mit nicht deutscher Bevölkerung, häufig in der Weise vorgegangen wird, dass die in Rede stehenden, von unberufenen dritten Personen bereits voll¬ ständig ausgefertigten Bescheinigungen von den betreffenden Gemeindeämtern ohne vorherige Prüfung des Inhaltes lediglich unterfertigt werden. Da dieser Vorgang auf Seite der Aufsichtsbehörden im Deutschen Reiche vielfache gewichtige Bedenken hervor¬ gerufen hat, findet sich das hohe Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern bestimmt, im Interesse der thunlichsten Vermeidung aller nachtheiligen Consequenzen, welche die österreichischen Staats¬ angehörigen infolge mangelhaft ausgestellter Bescheinigungen im Deutschen Reiche treffen könnten, anzuordnen, dass die gedachten Bescheinigungen fortan nur von den örtlich zu¬ ständigen Gewerbebehörden erster Instanz (k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft, beziehungsweise Magistrat der mit eigenem Gemeindestatut versehenen Städte) zu ertheilen sind. Die oben bezogenen §§ 57, 57 a und 57 b der Gewerbe¬ Ordnung für das Deutsche Reich haben nachstehenden Wortlaut: § 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 1. Wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankeit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 2. wenn er unter Polizeiaussicht steht; 3. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn¬ sucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land= und Hausfriedenbruchs, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder der Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Ver¬ breitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt ist und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver¬ flossen sind; 4. wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist; 5. in dem Falle des § 55, Ziffer 4, sobald der den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes der zuständigen Ver¬ waltungsbehörde entsprechenden Anzahl von Personen Wander¬ gewerbescheine ertheilt oder ausgedehnt sind. (S 60, Abs. 2.) § 57a. Der Wandergewerbeschein ist in der Regel zu versagen: 1. Wenn der Nachsuchende das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Falle der Nr. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein zu ertheilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe thätig gewesen ist: 2. wenn er blind, taub oder stumm ist oder an Geistes¬ schwäche leidet. § 57 b. Der Wandergewerbeschein darf außerdem nur dann versagt werden: 1. Wenn der Nachsuchende im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat; 2. wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinn¬ sucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedenbruchs, wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krank¬ heiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von min¬ destens einer Woche verurtheilt ist und seit der Verbüßung der Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind; 3. wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbe¬ betrieb im Umherziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist: 4. wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt, und sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt ist. hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 13. December 1898, Z. 21.449/VIII, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 12. Jänner 1899.

Z. 661. Z. 212/VII. Kundmachung des k. k. Statthalters im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, betreffend den Vergütungsbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Officiers=Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom 1. Jänner bis 31. December 1899. Das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung hat im Einvernehmen mit dem hohen k. u. k. Reichs=Kriegs¬ Ministerium nach Maßgabe des § 51 des Einquartierungs¬ Gesetzes vom 11. Juni 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 93) die Ver¬ gütung, welche das Militär=Aerar in dem Zeitraume vom 1. Jänner bis 31. December 1899 für die der Mannschaft vom Officiers=Stellvertreter abwärts auf dem Durchzuge vom Quartierträger gebürende Mittagskost zu leisten hat, mit nachstehenden Beträgen für jede Portion festgesetzt: In Oberösterreich, und zwar: für die Stadt Linz mit einunddreißig (31) Kreuzer, für die übrigen Marsch¬ stationen mit vierundzwanzig (24) Kreuzer. Linz, am 7. Jänner 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 17. Jänner 1899. Z. 595. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden unter Bezugnahme auf die mit hierämtlichem Erlasse vom 25. Juni 1898, Z. 9923, Amtsblatt Nr. 26 ex 1898, er¬ folgte Statthalterei=Kundmachung vom 20. Juni 1898, Z. 10.581/II, zur Kenntnisnahme und event. Verlautbarung. K. k. Statthalterei in Oesterreich ob der Enns Nr. 211/II. Kundmachung. Um eine gleichmäßige, grenzthierärztliche Behandlung der aus dem Auslande nach der Schweiz eintretenden Gen¬ dungen von conserviertem Speck und von Fleisch zu sichern, hat laut des Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 30. December 1898, Z. 42.679, das schweizerische Landwirtschafts=Departement unterm 5. December 1898, Nr. 59, folgendes verordnet: a) Sendungen von gesalzenem oder von nicht gesalzenem und zudem leichtgeräuchertem Speck und Fleisch, welche nach Maßgabe ihres Umfanges, ihrer Verpackung, Herkunft und Bestimmung für den Handel bestimmt sind, dürfen nur über Eisenbahn=Zollämter, denen ein Grenzthierarzt zugetheilt ist, eingeführt werden; in der Regel hat die Einfuhr zur Zeit der üblichen grenzthierärztlichen Dienststunden zu erfolgen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den im § 1, lit. g, des Art. 100 der Vollziehungs=Verordnung vom 14. October 1887 vorgesehenen Grenzverkehr. b) Alle diese Sendungen, sowie solche, bei welchen es nach der äußeren Beschaffenheit der Ware zweifelhaft erscheint, ob dieselbe unter die Bestimmung von lit. g hier¬ nach fällt, unterliegen an den Eintrittszollämtern der grenz¬ thierärztlichen Untersuchung. Diese Untersuchung hat sich sowohl auf den allgemeinen, sanitärischen Zustand der Ware, als auch namentlich auf das Vorhandensein von Bor und Borpräparaten zu erstrecken. Die Untersuchungen auf Bor und Borpräparate sind nach der vom Departement vorgeschriebenen Methode vor¬ zunehmen, in zweifelhaften Fällen ist durch den Grenzthierarzt der Entscheid eines Chemikers anzurufen. c) Speck= und Fleischsendungen, bei denen das Vor¬ handensein von Bor und Borpräparaten nachgewiesen wird, ind von der Einfuhr zurückzuweisen; desgleichen solche Gen¬ sungen, denen nicht ein Ursprungszeugnis beiliegt, das in allen Theilen genau den Vorschriften von lit. f des Act. 100 der eidgen. Vollziehungsverordnung vom 14. October 1887 entspricht. d) Behufs möglichst genauer Durchführung der Unter¬ suchung hat der Grenzthierarzt die von ihm benöthigte Zeit zu beanspruchen. Ohne das Visum des untersuchenden Grenzthierarztes auf dem nach Art. 100 der eidgen. Voll¬ ziehungs=Verordnung vom 14. October 1887 vorzuweisenden Ursprungsschein darf keine Sendung zum Weitertransporte zugelassen werden. e) Für die grenzthierärztlichen Untersuchungen sind die in der Instruction für die Grenzthierärzte (Verfügung Nr. 12) vorgesehenen Taxen zu entrichten, und zwar für das ganze Nettogewicht jeder Sendung. Diese Taxen sind nicht zu verrechnen für Sendungen, welche aus irgend einem Grunde von der Einfuhr zurückgewiesen werden. *) Die Kosten der für Zweifelfälle vorgesehenen chemischen Untersuchung sind zu Lasten des Importeurs, oferne die Untersuchung das Vorhandensein von Bor oder Borpräparaten nachweist; im gegentheiligen Falle trägt der Bund die Kosten dieser Untersuchung. Für jede zur chemischen Untersuchung gelangende Sendung ist seitens des Importeurs beim Grenzthierarzte ein Depot von 20 Franks zu hinterlegen, aus welchem die Rechnung des Chemikers zu bestreiten ist, soferne die Sendung zurück¬ gewiesen werden muss. Der allfällige Restbetrag ist mit der quittierten Rechnung zurückzuerstatten. Erweist sich eine fragliche Sendung bei der chemischen Untersuchung als frei von Bor und Borpräparaten, so ist der volle Depotbetrag zurückzuerstatten und die Rechnung des untersuchenden Chemikers, vom Grenzthierarzte visiert, dem schweizerischen Landwirtschafts=Departement zur Begleichung zuzusenden. g) Stark geräuchertes und zudem gut ausgetrocknetes Fleisch, dessen Oberfläche kein oder nur wenig Salz enthält und außerdem ausgeprägten Russgeruch und alle charakte¬ ristischen Eigenschaften (Farbe, Festigkeit 2c.) anhaltender Räucherung aufweist, bleibt den Bestimmungen von § 6 des Art. 100 der eidgen. Vollziehungsverordnung vom 14. October 1887 unterworfen. Diese Verfügung tritt mit dem 1. Jänner 1899 in Kraft; von diesem Datum an sind alle mit ihr im Wider¬ pruche stehenden Verfügungen aufgehoben. Linz, am 7. Jänner 1899. Für den k. k. Statthalter: Hein m. p. Steyr, am 13. Jänner 1899.

0 Z. 543, An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 39/II. Kundmachung betreffend Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauen¬ thieren aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten officiellen Thierseuchen=Aus¬ weises der Landesregierung in Sarajevo über die Verbrei¬ tung der ansteckenden Thierkrankheiten im Occupationsgebiete, sowie der stattgefundenen Seucheneinschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. December 1898, Z. 43.111, unter gleichzeitiger Behebung der Kundmachung vom 26. October 1898, Z. 18.644, die Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken Breka, Gradacac, Sanskimost und Zvornik zu verbieten und die Wirksamkeit dieses Ver¬ botes am 5. Jänner 1899 eintreten zu lassen. Bezüglich der Einfuhr von lebenden Schweinen aus den nicht gesperrten Bezirken des Occupationsgebietes und der Einfuhr von geschlachteten Schweinen im ungetheilten Zustande gelten nachstehende Bestimmungen: 1. Die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen aus dem ganzen Occu¬ pationsgebiete bleibt auch fernerhin verboten. Als in diese Kategorie fallende Schweine werden alle jene erklärt, welche ein Lebendgewicht unter 120 Kilogramm besitzen. 2. Die Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mast¬ schweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120 Kilogramm zu betrachten sind, aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich ist unter fol¬ genden Bedingungen gestattet: a) Die zur Einfuhr bestimmten Schweine dürfen nur in solchen Bezirken zur Verladung und Absendung kommen, welche in dieser Kundmachung für die Ausfuhr von Schweinen nicht als gesperrt erklärt worden sind. b) Solche Schweinetransporte müssen mit die Pro¬ venienz und den Bestimmungsort angebenden Viehpässen, denen die amtsthierärztliche Gesundheitsbestätigung beigefügt ist, gedeckt sein und dürfen nur in plombierten Waggons ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu= und Abladung während der Reisebewegung in die auf dem Viehpasse als Bestimmungsort angegebene Eisenbahnstation transportiert werden. c) Als Eisenbahnstationen, in welche solche Schweine¬ transporte dirigiert werden können, sind für Oberösterreich bis auf weiteres: Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl bestimmt. d) Nach der Ankunft eines solchen Schweinetrans¬ portes in einer Eisenbahnstation ist sofort die thierärztliche Beschau in genauester und gewissenhaftester Weise vorzu¬ nehmen und nur, falls mittelst desselben Zuges auch Schweine anderer Provenienz angelangt wären, bis nach deren thier¬ ärztlicher Untersuchung und Abtriebe aus der Eisenbahn¬ station zu verschieben. e) Falls in einem Transporte aus dem Occupations¬ gebiete Schweine mit einem geringeren Gewichte als 120 Kilo¬ gramm befunden wurden, für welche Constatierung jedoch sich nicht mit der bloßen Ocularschätzung begnügt werden darf, sondern die Abwägung der als untergewichtig be¬ trachteten Thiere vorzunehmen wäre, ist der Transport nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten der Versender mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabe¬ station zurückzusenden und hiebei strengstens nach dem Ministerialerlasse vom 23. November 1889, Z. 21.908, hierämtlicher Erlass vom 25. November 1889, Z. 16.218, vorzugehen. f.) Falls in einem solchen Transporte auch nur ein Schwein, welches an Schweinepest (Schweineseuche) oder Schweinerothlauf verendet oder mit Schweinepest (Schweine¬ seuche) oder mit Schweinerothlauf behaftet ist, gefunden wird, ist der Transport gleichfalls nach Fütterung und Tränkung der Thiere auf Kosten des Versenders mit dem nächsten Eisenbahnzuge in die Aufgabestation zurückzusenden und hievon, sowie im Falle des lit. e der Landesregierung in Sarajevo die telegraphische Anzeige zu erstatten und der k. k. Statthalterei zu berichten. g) Falls in einem aus dem Occupationsgebiete ein¬ langenden Transporte ein oder mehrere der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufs verdächtige Schweine befunden wurden, ist dasselbe oder sind dieselben sofort von den gesunden abzusondern und dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben. Auch wenn kein verdächtiges Schwein vorgefunden wurde, sind die gesund befundenen Thiere mittelst Wagen mit Pferdebespannung (da es unter den Schweinen auch mit Maul= und Klauenseuche behaftete Thiere geben kann) in die Schlachtstätten zu überführen und längstens binnen 48 Stunden, ohne den Standort gewechselt zu haben, der Schlachtung zu unterziehen, wobei sich von selbst versteht, dass Thiere, unter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweineseuche) oder der Schweinerothlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister zur Vertilgung zu übergeben sind. 3. Die Einfuhr von Fleisch geschlachteter Schweine aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich ist gestattet, jedoch im Hinblicke auf das die Unzulässigkeit der Ver¬ wendung des Fleisches von an Schweinepest (Schweineseuche) erkrankten Thieren zum menschlichen Genusse aussprechende Gutachten des obersten Sanitätsrathes an folgende Be¬ dingungen geknüpft: a) Geschlachtete Schweine dieser Provenienz dürfen nur im unzertheilten Zustande mittelst Eisenbahn in größere Consumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleischbeschau gewährleistet ist, eingeführt werden. Als solche Consumorte, welche zugleich Eisenbahn¬ stationen sein müssen, werden die Städte Freistadt, Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl festgesetzt. b) Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Aufgabeorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certificate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestim¬ mungsort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von der Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thiere herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zur Erreichung der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleisch¬ beschau zu unterziehen und sind alle Thiercadaver, welche Zeichen der Schweinepest (Schweineseuche) an sich tragen, oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse auszuschließen sind, endlich insbesondere jene Thiercadaver,

5 welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, dem Wasenmeister zur sofortigen Vertilgung zu übergeben. Diese Verfügung tritt zu dem oben bezeichneten Termine in Wirksamkeit und werden Uebertretungen der¬ selben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, beziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Fe¬ bruar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 5. Jänner 1899. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, 12. Jänner 1899. Z. 591. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Identitäts=Feststellung. In der Gemeinde Fügen befindet sich in Schubver¬ wahrung ein angeblicher Ferdinand Wirowsky, welcher unter dem Vorgeben, dass er infolge eines am Kopfe er¬ haltenen Schlages das Gedächtnis verloren habe, jede Aus¬ kunft über seine Provenienz verweigert. Derselbe gibt an, in einem ihm unbestimmten Orte Dänemarks geboren worden zu sein, sich dort bis zu seinem 10. Lebensjahre aufgehalten zu haben und dann in Deutsch¬ land und Oesterreich herumgezogen zu sein. Nachdem es nicht ausgeschlossen ist, dass derselbe ein für die öffentliche Sicherheit gefährliches Individuum sei, ergeht infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 20. December 1898, Z. 21.931/II, der Auftrag, die zur Feststellung der Identität des Genannten zweckdienlichen Erhebungen zu pflegen und über das Resultat derselben bis 1. Februar 1899 zu berichten. Wirowsky dürfte etwa 50 Jahre alt sein, ist von hoher Statur, gebeugter Haltung, Augen braun, Nase groß, ziemlich lang, dick, Haare halb lang, dunkel und grau meliert, Backen¬ und Schnurrbart ebenso. Als besonderes Kennzeichen ober den rechten Augen¬ brauen eine kleine festsitzende Narbe. Eine Photographie des Genannten liegt bei der hohen k. k. Statthalterei vor und kann über Ansuchen zur Einsicht¬ nahme übermittelt werden. Steyr, am 18. Jänner 1899. Z. 651. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Joh. Nobatschek. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Schärding hat um die Ausforschung des am 5. December 1876 in Suben ge¬ borenen Johann Nobatschek, Sohnes des angeblich aus Taschow in Mähren stammenden Johann Nobatschek und der Rosina, einer ehelichen Tochter des Franz Marschau, Häuslers in Canobisch in Böhmen, und der Maria geb. Poucek angesucht. Ueber diese Familie konnte trotz eingehender Nach¬ forschung bei verschiedenen Behörden in Mähren, Böhmen und Bayern nur soviel in Erfahrung gebracht werden, dass der Vater zur Zeit der Geburt des fraglichen Knabens Stein¬ fuhrmann beim damaligen Eisenbahnbaue gewesen und dass die Familie um das Jahr 1877 nach Bayern gezogen sei. Infolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 11. December 1898, Z. 19.525/IV, ergeht der Auftrag, über den Verbleib und das Heimatrecht des stellungspflichtigen Johann Nobatschek und seiner Eltern entsprechende Nach¬ forschung insbesondere auch in der Richtung einzuleiten, ob derselbe nicht in einer Gemeinde des Bezirkes als Stellungs¬ pflichtiger verzeichnet oder gestorben ist. Ein allfällig positives Resultat wäre bis 1. Februar 1899 hieher anzuzeigen. Steyr, am 18. Jänner 1899. An alle Genossenschaftsvorstehungen und Krankenkassen zur Kenntnisnahme. A. Gewerbeverleihungen pro December 1898: 1. Josef Lindenmayr, Bindergewerbe in Burg Nr. 26, Gemeinde Kematen. — 2. Karl Pilt, Schalenschrottergewerbe in Sierninghofen Nr. 48, Gemeinde Sierning. — 3. Franz Stampfhofer, Bäckergewerbe in Sipbachzell Nr. 13. — 4. Ignaz Hochrieser, Schneidergewerbe in Neustiftgraben Nr. 34, Gemeinde Großraming. — 5. Caroline Miksowsky, Gemischtwarenhandlung in Neuzeug Nr. 127, Gemeinde Sierning. — 6. Johann Heidl, Krämerei mit Zucker=, Kaffee¬ und Petroleumverschleiß in Piberbach Nr. 13. — 7. Franz Trauner, Getreidehandel in Weichstetten Nr. 69, Gemeinde Thanstetten. — 8. Franz Reifeneder, Gemischtwarenverschleiß in Weißkirchen Nr. 11. — 9. Jakob Metzl, Kleiderhandel in Oberneuzeug Nr. 178, Gemeinde Sierning. (Filiale zum Geschäfte in Steyr, Enge Gasse Nr. 7.) — 10. Josef Billinger, Dreschmaschinenverleihung in Pfarrkirchen und Umgebung. 11. Josef Hofer, Wirtsgewerbe in Brandstatt Nr. 9, Gemeinde Piberbach. B. Gewerbelöschungen pro December 1898: 1. Victoria Kaiserlehner, Wirtsgewerbe in Unterdambach Nr. 49, Gemeinde Garsten. — 2. Edmund Weber, Feigen¬ kaffee=Erzeugung in Lumplgraben Nr. 19, Gemeinde Gro߬ raming. — 3. Josef Aschermayr, Victualienhandel in Achleiten Nr. 37, Gemeinde Kematen. — 4. Josef Wagholminger, Frächtergewerbe in Großraming Nr. 19. —5. Ferdinand Ketterer, Schneiderei in Wipfing Nr. 9, Gemeinde Eber¬ stallzell. — 6. Leopold Sulzner, Musikergewerbe in Stiedels¬ bach Nr. 36, Gemeinde Losenstein. — 7. Josef Wallerberger, Frächtergewerbe in Losenstein Nr. 54.— 8. Ottomar Janetschek, Kalkhandel mit gelöschtem und ungelöschtem Kalk in Jäger¬ berg Nr. 23, Gemeinde St. Ulrich. — 9. Antonio Leonardi, Weinhandel in geschlossenen Gefässen und Flaschen in 10. Antonio Ramingsteg Nr. 44, Gemeinde St. Ulrich. Leonardi, Handel mit gebrannten geistigen Getränken (Weinkleger) in Ramingsteg Nr. 44, Gemeinde St. Ulrich. — 11. Georg Neubauer, Schalenschrotterei in Sierninghofen Nr. 48, Gemeinde Sierning. — 12. Franz Rosenstingl, Glaserei in Hetzendorf Nr. 9, Gemeinde Weißkirchen. 3. Josef Obermayr, Schuhmacherei in Unterwald Nr. 83, Gemeinde St. Ulrich. — 14. Georg Blaimschein, Pferde¬ handel in Oberrohr Nr. 26, Gemeinde Rohr. — 15. Franz Rosenstingl, Tischlergewerbe in Hetzendorf Nr. 9, Gemeinde

0 Weißkirchen. — 16. Magdalena Stöllnberger, Hackenschmied¬ gewerbe in Stiedelsbach Nr. 50, Gemeinde Losenstein. 17. Josef Kreuzinger, Schuhmachergewerbe in Sierninghofen Nr. 6, Gemeinde Sierning. — 18. Therese Raberger, Schuh¬ machergewerbe in Stiedelsbach Nr. 91, Gemeinde Losenstein. — 19. Konrad Rund, Metallwarenfabrik in Neuzeug Nr. 26, Gemeinde Sierning. — 20. Franz Reifeneder, Grieslergewerbe in Weißkirchen Nr. 11. — 21. Johann Neumair, Gast¬ gewerbe in Brandstatt Nr. 9, Gemeinde Piberbach. Z. 763. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Thierseuchen Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Jänner bis 9. Jänner 1899. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Hörleinsödt; Gemeinde St. Oswald, Ortschaft Schwacker¬ reit; Gemeinde und Ortschaft Ulrichsberg. 2. Milzbrand. Ausbruch der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortschaft Schön¬ sichten. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Rohr, Ort¬ schaft Haselberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Lambach. Steyr, 16. Jänner 1899. Der k. k. Bezirkshauptmann: Ferdinand Rippelly. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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