Amtsblatt 1898/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. März 1898

Schließlich werden jene Gemeinde=Vorstehungen, welche noch mit der Vorlage der Detail=Ausweise zum Jahres¬ Sanitäts=Bericht über Blinde, Irrsinnige, Cretinen, Find¬ linge, Versorgungsanstalter, Taubstumme noch im Rückstande sind, aufgefordert, dieselben umgehend anher einzusenden. Steyr, am 28. März 1898. Z. 5091. An alle Gemeinde Vorstehungen. Ortschafts-Verzeichnis der Länder der ung. Krone. Laut Mittheilung des königlichen ungarischen statistischen Centralamtes in Budapest vom 11. Jänner 1898, Z. 237 Präs., wurde dasselbe vom königlichen ungarischen Handelsministerium mit der Herausgabe eines neuen Ort¬ schaftenverzeichnisses der Länder der ungarischen Krone be¬ traut und wird dieses Werk, dessen Pränumerationspreis gebestet 3 fl., im steifen englischen Leinwandeinbande 8 fl. 50 kr., für Gemeinden aber geheftet 2 fl. 50 kr., gebunden à fl. beträgt, im Laufe des Jahres 1898 erscheinen. Die neue Ausgabe des Ortschaftsverzeichnisses erscheint der Redaction des k. ung. statistischen Centralamtes und in der Ausgabe der Pest könnonyomda=reszvenytärsasäg Pester Buchdruckerei=Actiengesellschaft); es können demnach die Pränumerationsgelder entweder an das k. ung. stati¬ tische Central=Amt in Budapest (V. Akademia=utcza 12. sz.) oder an die Pesti könyonyomda=reszvenytärsasäg (Pester Buchdruckerei Actiengesellschaft (V. Hold= utcza 7. sz.) ge¬ sendet werden. Im Falle der vorherigen Einsendung des Pränume¬ rationsbetrages wird das Werk postportofrei zugesendet werden. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Jänner 1898, Z. 2496, und hohen Statthalterei=Erlasses vom 16. März l. J., Z. 2301/VI, werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen hievon verständiget, dass sich bei den vielfachen Beziehungen zwischen den Behörden der beiden Reichshälften die Anschaffung eines Exemplares des gedachten Werkes, welches parallel mit dem ungarischen Texte mit Ausschriften und erklärenden Bezeichnungen in deutscher Sprache versehen sein wird, für den Amtsgebrauch empfiehlt. Steyr, am 27. März 1898. Z. 5280. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verfassung und Einsendung der Militärtaxverzeichnisse pro 1897. Im Anschlusse werden den Gemeindevorstehungen die Erhebungsbögen für die Vermögens= Erwerbs= und sonstigen Verhältnisse der Militärtaxpflichtigen im Jahre 1896, sowie die nöthigen Drucksorten zur Anlegung der Militärtaxverzeich¬ nisse (in duplo) für das Jahr 1897 mit dem Auftrage über¬ mittelt, bei Anlegung dieser Verzeichnisse im Sinne des Erlasses vom 18. Jänner 1895, Z. 1150, Amtsblatt Nr. 4, vorzugehen. Zugleich werden die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht, dass als Zuwachs insbesondere jene Taxpflichtigen aufzunehmen sein werden, a) welche bei der Stellung im Jahre 1896 in der I., II. und III. Altersclasse für „waffenunfähig“, erklärt oder „gelöscht“ worden sind: b) ferner jene Individuen, welche im Jahre 1896 wegen unbehebbarer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienst¬ pflicht aus dem Militärverbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Gebrechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde, und endlich c) jene Personen, welche im Laufe des Jahres 1897 die Heimatszuständigkeit zur Gemeinde erworben haben, wenn sie überhaupt militärtaxpflichtig sind, insbesondere daher Seelsorger, Beamte und Lehrer. Als Abgang dagegen werden jene Individuen erscheinen, a) welche im Jahre 1897 gestorben sind, b) welche im Jahre 1897 mit Bewilligung ausge¬ wandert sind, c) welche im Jahre 1897 die Heimatszuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben, d) ferner jene Individuen, welche im Jahre 1884 in der I. und II. Altersclasse gelöscht, bezw. in der III. Alters¬ classe gelöscht oder zurückgestellt wurden. Bei den auf Grund des § 1, Punkt 2, des Militär¬ taxgesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.=Bl. Nr. 70, Militär¬ taxpflichtigen haben die Gemeinde=Vorstehungen in Rubrik XII der Militärtaxverzeichnisse anzugeben, ob, eventuell zu welcher militärischen Dienstleistung dieselben im Jahre 1897 heran¬ gezogen wurden. Bezüglich der auf Grund des neuen Wehrgesetzes in der Stellungsliste „Gelöschten“ werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere im Sinne des § 5, Punkt 1, des Militärtaxgesetzes zu erheben haben, ob die Genannten etwa erwerbsunfähig sind und auch weder ein zu ihrem Unter¬ halte ausreichendes Vermögen oder Einkommen besitzen. Die in zweifacher Ausfertigung ordnungsmäßig ver¬ fassten Militärtaxverzeichnisse unter Anschluss sämmtlicher Erhebungsacten sind schleunigst anher vorzulegen. Steyr, am 28. März 1898. Z. 5094. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 20. März l. J., Z. 4971/IV, hat laut der Note des k. und k. XIV. Corps=Commandos zu Innsbruck vom 17. März l. J., M. A. 1120, das hohe k. u. k. Reichs¬ Kriegsministerium angeordnet, dass bei den ergänzungs¬ zuständigen Infanterie=Regimentern Nr. 14 und Nr. 59, beim Dragoner=Regiment Nr. 4 und bei der Train¬ Division Nr. 14 zur Deckung ihrer Abgänge im vorge¬ schriebenen Friedens=Präsenzstande vom April an bis nach Schluss der diesjährigen größeren Truppenübungen heuer waffenübungspflichtige Ersatzreservisten (bei der Cavallerie Reservemänner) periodenweise zur Waffenübung auf die Dauer von je 28 Tagen einschließlich des Her= und Hin¬ marsches heranzuziehen sind. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Wissenschaft und event. Verständigung der von dieser Ver¬ fügung Betroffenen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. März 1898.

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