Amtsblatt 1898/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 31. März 1898

Nr. 13. Amts-Blatt 800 der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 31. März. Z. 48 Pr. Anlässlich meiner Ernennung zum Statthaltereirathe in Linz sind mir von vielen Gemeinde=Vorstehungen, Orts¬ schulräthen und Schulleitungen Gratulationsschreiben und Telegramme zugekommen und wurde hiebei auch in lieb¬ reichster Weise dem Bedauern über mein Scheiden aus dem Bezirke Ausdruck gegeben. Indem ich hiemit meinen aufrichtigsten und herz¬ lichsten Dank für die mir dargebrachten Glückwünsche ab¬ statte, bitte ich gleichzeitig zur Kenntnis zu nehmen, dass es auch mir sehr schwer wird, infolge meiner Ernennung von dem mir so lieb gewordenen Bezirke und dessen freund¬ lichen und wohlwollenden Bewohnern scheiden zu müssen. Steyr, am 28. März 1898. Der k. k. Statthaltereirath: Hugo Ritter von Hebenstreit. Z. 5042. An alle Gemeinde Vorstehungen. In Gemäßheit des § 64 und des Art. 50 der V.=V. zum Gesetze vom 25. October 1896, R.=G.=Bl. Nr. 220, ist jedermann, der eine steuerpflichtige Unternehmung oder Beschäftigung beginnt oder eine neue Betriebsstätte eröffnet, verpflichtet, dieselbe vor oder längstens gleichzeitig mit dem Betriebsbeginne bei der Steuerbehörde I. Instanz anzumelden. Die Erstattung einer durch die Gewerbevorschriften vorgezeichneten Anmeldung bei der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft als Gewerbebehörde gilt noch nicht als Erfüllung dieser Pflicht, doch genügt es, wenn eine stempelfreie Abschrift der an die Gewerbebehörde ge¬ richteten Anmeldung rechtzeitig, d. i. vor oder gleichzeitig mit dem Betriebsbeginne bei der k. k. Steuerbehörde eingebracht wird. Diese Anmeldung ist jedoch nicht zu verwechseln mit der Abgabe der Erwerbssteuererklärung. In letzterer Richtung werden die Gemeinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass die Aufnahme von Erwerbsteuer¬ Erklärungen durch die Gemeinde gesetzlich unstatthaft ist. Den Parteien ist zu bedeuten, dass die Erklärungen ent¬ weder direct im schriftlichen Wege bei der k. k. Steuer¬ behörde einzubringen sind oder mündlich bei der k. k. Steuer¬ behörde selbst oder bei dem näher gelegenen Steueramte mündlich zu Protokoll abgegeben werden können. Steyr, am 23. März 1898. Z. 154 B. Sch.=R. Amtserinnerung. Jene Ortsschulräthe, welche dem hierämtlichen Erlasse Nr. 154, B.=Sch.=R., vom 7. Februar 1898, Amts¬ blatt Nr. 6, noch nicht entsprochen haben, werden erinnert, die Gestehungs=Kosten für die Verordnungsblätter des hohen k. k. Landesschulrathes nunmehr umgehend mittelst Post¬ anweisung an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr ein¬ zusenden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. März 1898. Z. 450 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden beauftragt, jene Lehrper¬ sonen, welche bei der diesjährigen Bezirkslehrerconferenz einen Vortrag zu halten gedenken, unter Bekanntgabe des Themas bis 8. April l. J. hieramts bekanntzugeben oder einen Fehlbericht einzusenden. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. März 1898. Z. 452 B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Leitungen jener Schulen, an welchen im ab¬ laufenden Schuljahre ein Fortbildungscurs abgehalten wurde, erhalten den Auftrag, die Berichte über dieselben, entsprechend dem hierämtlichen Erlasse vom 7. April 1893, Z. 554 (Amtsblatt Nr. 15 ex 1893), ausgefertigt, bis 1. Mai l. J. einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. März 1898. Z. 451 B.=Sch.-R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Die Ortsschulräthe und Schulleitungen erhalten hiemit den Auftrag, im Sinne des Erlasses des h. k. k. Landes¬

2 Schulrathes vom 7. März 1877, Z. 779, die Schul¬ beschreibung von Haus zu Haus vorzunehmen. Die Schulbeschreibungsacten: Aufnahmsbogen A, Tabelle B, und die von den Schulleitungen anzufertigenden Ausweise sind von den Ortsschulräthen bis 15. Mai l. J. vorzulegen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. März 1898. Z. 453 B.=Sch.-R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Leitungen jener Schulen, an welchen im abge¬ laufenen Winter Suppenanstalten bestanden haben, erhalten den Auftrag, die Berichte über dieselben, ent¬ sprechend dem hierämtlichen Erlasse vom 7. April 1893, Z. 552 (Amtsblatt Nr. 15 ex 1893), ausgefertigt, bis 15. April l. J. hieramts einzubringen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. März 1898. Z. 447 B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen. Der oberösterreichische Landesausschuss hat mit der Note vom 17. März 1898, Z. 3731, den k. k. Landes¬ schulrath ersucht, die Einleitung zur Anmeldung für die Betheilung von Lehrpersonen an den öffentlichen Volks¬ und Bürgerschulen in Oberösterreich mit Beihilfen aus Familienrücksichten aus der hiezu vom oberöster¬ reichischen Landtage mit Sitzungsbeschluss vom 22. Fe¬ bruar 1898 für das Jahr 1898 bewilligten Dotation von 15.000 fl. nach dem Vorgange im Jahre 1897 zu treffen und die mit den erforderlichen Bestätigungen begleiteten Anmeldungen dahin gelangen zu lassen. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 23. März 1898, Z. 806, wird bekanntgegeben, dass die Anmeldungen im Sinne des hierämtlichen Erlasses vom 28. Mai 1892, Z. 720 (Amtsblatt Nr. 22 ex 1892), binnen drei Wochen, und zwar entweder mündlich bei den betreffenden Ortsschulräthen, welche jedoch über derartig vorgebrachte mündliche Ansuchen nicht in Ortsschulraths¬ sitzungen zu berathen haben, oder schriftlich bei der vorge¬ setzten Bezirksschulbehörde zu erfolgen haben. In dem letzteren Falle sind sämmtliche Ausweis¬ rubriken genau und vollständig und bei sonstiger disciplinar¬ mäßiger Behandlung wahrheitsgetreu auszufüllen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 29. März 1898. Z. 435 B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe und Schulleitungen. Mit dem Erlasse des hohen k. k. Landesschulrathes vom 24. März 1898, Z. 702, wurden bezüglich der Durch¬ führung des Landtagsbeschlusses vom 22. Februar l. J., wornach den Aushilfslehrkräften, welche eine Remuneration jährlicher 350 fl. beziehen, die Remuneration vom 1. März 1898 an auf jährlich 400 fl. erhöht wird, folgende Weisungen gegeben. Aushilfslehrkräfte, deren Dienstantritt vor wenigen Tagen dem Landesausschusse mitgetheilt wurde oder von nun an bekanntgegeben werden wird, wird der höhere Bezug von 400 fl. sogleich von amtswegen angewiesen werden. Aushilfslehrkräften, welche im gegenwärtigen Momente bereits wieder enthoben sind, muss es überlassen werden, sich zur Erlangung des Nachtrages für die Zeit vom 1. März 1898 bis zum Tage der Enthebung selbst zu melden unter Angabe ihrer Adresse. Behufs Anweisung des höheren Bezuges für jene Aushilfslehrkräfte, deren Dienstzeit vor oder am oder nach dem 1. März l. J. begonnen hat und welche noch gegen¬ wärtig bedienstet sind, benöthigt die Landesbuchhaltung die Mittheilung des Namens der Aushilfslehrkraft und der Schule, wo sie bestellt ist, und des Tages, an welchem der Dienstantritt erfolgte, eventuell, wenn die aushilfsweise Verwendung nicht über den 1. April l. J. hinausreicht, auch die Mittheilung des Tages, mit welchem die Ent¬ hebung erfolgen wird. Sämmtliche Schulleitungen, an welchen sich Aushilfs¬ lehrkräfte mit einer Remuneration von 350 fl. befinden, deren Dienstzeit vor, am oder nach dem 1. März l. J. begonnen hat, und welche noch gegenwärtig bedienstet sind, werden beauftragt, Bestätigungen folgender Art unver¬ züglich an den k. k. Bezirksschulrath Steyr einzusenden: (Herr) (Fräulein) ... dient seit als Aushilfslehrkraft ununterbrochen an der Volksschule in . . . . . . . . . und bezieht eine Remuneration jähr¬ licher 350 fl. (Eventuell.) Die Enthebung wird mit . . . März 1898 erfolgen. am . . . März 1898. Unterschrift des Schulleiters: Bestätigung seitens des Ortsschulrathes: K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. März 1898. Z. 233. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Jahres=Sanitäts=Bericht. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 1. Jänner l. J., Z. 22.192 ex 1897, werden die Sanitäts¬ Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, von den Herren Gemeinde¬ ärzten einen Bericht über die bisher in ihrem Sprengel vorgenommenen Assanierungsmaßregeln abzuverlangen und anher binnen 14 Tagen vorzulegen. Derselbe soll sich über alle sanitätspolizeilichen Ma߬ regeln erstrecken, die in Bezug auf Beseitigung von gesund¬ heitsschädlichen Zuständen der öffentlichen Anstalten, Schulen, Friedhof=Leichenhäusern, der Straßen und Plätze, dann aber auch auf die getroffenen Anordnungen in Bezug auf die Ueberwachung der Nahrungs= und Genussmittel, in Hinsicht auf deren Reinheit und die allfallsige Verfälschung getroffen worden sind. Ebenso ist eingehend über alle Vorkehrungen zu be¬ richten, welche anlässlich der Gefahr von Infections=Krank¬ heiten in Bezug auf deren Verbreitung und Tilgung, na¬ mentlich in den Schulen, getroffen worden sind.

Schließlich werden jene Gemeinde=Vorstehungen, welche noch mit der Vorlage der Detail=Ausweise zum Jahres¬ Sanitäts=Bericht über Blinde, Irrsinnige, Cretinen, Find¬ linge, Versorgungsanstalter, Taubstumme noch im Rückstande sind, aufgefordert, dieselben umgehend anher einzusenden. Steyr, am 28. März 1898. Z. 5091. An alle Gemeinde Vorstehungen. Ortschafts-Verzeichnis der Länder der ung. Krone. Laut Mittheilung des königlichen ungarischen statistischen Centralamtes in Budapest vom 11. Jänner 1898, Z. 237 Präs., wurde dasselbe vom königlichen ungarischen Handelsministerium mit der Herausgabe eines neuen Ort¬ schaftenverzeichnisses der Länder der ungarischen Krone be¬ traut und wird dieses Werk, dessen Pränumerationspreis gebestet 3 fl., im steifen englischen Leinwandeinbande 8 fl. 50 kr., für Gemeinden aber geheftet 2 fl. 50 kr., gebunden à fl. beträgt, im Laufe des Jahres 1898 erscheinen. Die neue Ausgabe des Ortschaftsverzeichnisses erscheint der Redaction des k. ung. statistischen Centralamtes und in der Ausgabe der Pest könnonyomda=reszvenytärsasäg Pester Buchdruckerei=Actiengesellschaft); es können demnach die Pränumerationsgelder entweder an das k. ung. stati¬ tische Central=Amt in Budapest (V. Akademia=utcza 12. sz.) oder an die Pesti könyonyomda=reszvenytärsasäg (Pester Buchdruckerei Actiengesellschaft (V. Hold= utcza 7. sz.) ge¬ sendet werden. Im Falle der vorherigen Einsendung des Pränume¬ rationsbetrages wird das Werk postportofrei zugesendet werden. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Jänner 1898, Z. 2496, und hohen Statthalterei=Erlasses vom 16. März l. J., Z. 2301/VI, werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen hievon verständiget, dass sich bei den vielfachen Beziehungen zwischen den Behörden der beiden Reichshälften die Anschaffung eines Exemplares des gedachten Werkes, welches parallel mit dem ungarischen Texte mit Ausschriften und erklärenden Bezeichnungen in deutscher Sprache versehen sein wird, für den Amtsgebrauch empfiehlt. Steyr, am 27. März 1898. Z. 5280. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verfassung und Einsendung der Militärtaxverzeichnisse pro 1897. Im Anschlusse werden den Gemeindevorstehungen die Erhebungsbögen für die Vermögens= Erwerbs= und sonstigen Verhältnisse der Militärtaxpflichtigen im Jahre 1896, sowie die nöthigen Drucksorten zur Anlegung der Militärtaxverzeich¬ nisse (in duplo) für das Jahr 1897 mit dem Auftrage über¬ mittelt, bei Anlegung dieser Verzeichnisse im Sinne des Erlasses vom 18. Jänner 1895, Z. 1150, Amtsblatt Nr. 4, vorzugehen. Zugleich werden die Gemeindevorstehungen aufmerksam gemacht, dass als Zuwachs insbesondere jene Taxpflichtigen aufzunehmen sein werden, a) welche bei der Stellung im Jahre 1896 in der I., II. und III. Altersclasse für „waffenunfähig“, erklärt oder „gelöscht“ worden sind: b) ferner jene Individuen, welche im Jahre 1896 wegen unbehebbarer Dienstuntauglichkeit vor vollendeter Dienst¬ pflicht aus dem Militärverbande entlassen wurden und bei welchen das die Dienstuntauglichkeit begründende Gebrechen nicht durch die active Militärdienstleistung veranlasst wurde, und endlich c) jene Personen, welche im Laufe des Jahres 1897 die Heimatszuständigkeit zur Gemeinde erworben haben, wenn sie überhaupt militärtaxpflichtig sind, insbesondere daher Seelsorger, Beamte und Lehrer. Als Abgang dagegen werden jene Individuen erscheinen, a) welche im Jahre 1897 gestorben sind, b) welche im Jahre 1897 mit Bewilligung ausge¬ wandert sind, c) welche im Jahre 1897 die Heimatszuständigkeit in einer anderen Gemeinde erlangt haben, d) ferner jene Individuen, welche im Jahre 1884 in der I. und II. Altersclasse gelöscht, bezw. in der III. Alters¬ classe gelöscht oder zurückgestellt wurden. Bei den auf Grund des § 1, Punkt 2, des Militär¬ taxgesetzes vom 13. Juni 1880, R.=G.=Bl. Nr. 70, Militär¬ taxpflichtigen haben die Gemeinde=Vorstehungen in Rubrik XII der Militärtaxverzeichnisse anzugeben, ob, eventuell zu welcher militärischen Dienstleistung dieselben im Jahre 1897 heran¬ gezogen wurden. Bezüglich der auf Grund des neuen Wehrgesetzes in der Stellungsliste „Gelöschten“ werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen insbesondere im Sinne des § 5, Punkt 1, des Militärtaxgesetzes zu erheben haben, ob die Genannten etwa erwerbsunfähig sind und auch weder ein zu ihrem Unter¬ halte ausreichendes Vermögen oder Einkommen besitzen. Die in zweifacher Ausfertigung ordnungsmäßig ver¬ fassten Militärtaxverzeichnisse unter Anschluss sämmtlicher Erhebungsacten sind schleunigst anher vorzulegen. Steyr, am 28. März 1898. Z. 5094. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 20. März l. J., Z. 4971/IV, hat laut der Note des k. und k. XIV. Corps=Commandos zu Innsbruck vom 17. März l. J., M. A. 1120, das hohe k. u. k. Reichs¬ Kriegsministerium angeordnet, dass bei den ergänzungs¬ zuständigen Infanterie=Regimentern Nr. 14 und Nr. 59, beim Dragoner=Regiment Nr. 4 und bei der Train¬ Division Nr. 14 zur Deckung ihrer Abgänge im vorge¬ schriebenen Friedens=Präsenzstande vom April an bis nach Schluss der diesjährigen größeren Truppenübungen heuer waffenübungspflichtige Ersatzreservisten (bei der Cavallerie Reservemänner) periodenweise zur Waffenübung auf die Dauer von je 28 Tagen einschließlich des Her= und Hin¬ marsches heranzuziehen sind. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Wissenschaft und event. Verständigung der von dieser Ver¬ fügung Betroffenen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 27. März 1898.

4 Z. 4191. An alle Gemeinde=Vorstellungen, Orts¬ schulräthe und Schulleitungen. Stiftungsplätze. Laut der vom hohen k. und k. Reichskriegsministerium veranlassten Concursausschreibung werden mit dem Be¬ ginn des Schuljahres 1898/99 in der k. und k. Marine¬ Akademie in Fiume voraussichtlich 33, in den k. und k. Militär=Erziehungs= und Bildungs=Anstalten beiläufig 380, dann in den Officiers=Töchter=Erziehungs=Instituten 26 ganz¬ und halbfreie Aerarial=, Stiftungs= und Zahlplätze zur Be¬ setzung gelangen. Zugleich wird bekanntgegeben, dass das nächste Schul¬ jahr in den Militärrealschulen am 1. September, in den Militär=Akademien aber am 18. September beginnen wird und dass in den II. und IV. Jahrgang der Militär¬ Unterrealschulen, dann in den I. und II. Jahrgang der Militäroberrealschule eine regelmäßige Aufnahme nicht stattfindet, weil in diesen Jahrgängen nur jene Plätze be¬ setzt werden, welche durch zufälligen Abgang frei werden. Hievon geschieht zufolge Erlasses der h. k. k. Statt¬ halterei vom 6. März 1898, Nr. 3690/IV, die Verlaut¬ barung. Steyr, am 26. März 1898. Z. 4144. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in den Humanitäts-Anstalten des Küstenlandes. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Februar 1898, Z. 3473/V wird den Gemeinde¬ Vorstehungen ein Verzeichnis der im Jahre 1898 in den öffentlichen Krankenanstalten des Küstenlandes giltigen Ver¬ pflegsgebüren mitgetheilt. Allgemeines Krankenhaus nebst Irrenanstalt und Spital für ansteckende Krankheiten in Triest: 1. Verpflegs¬ classe 3 fl. 50 kr., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 97 kr., 4. Cl. 75 und 50 kr.; die in der vierten Verpflegsclasse geltende Taxe von 75 kr. ist nur für Triestiner, Dienst¬ personen und Sicherheitswachmänner, die 50 kr. für Waisen¬ kinder bestimmt. — Spital der barmherzigen Brüder nebst Abtheilung für Geisteskranke in Görz: 1. Verpflegsclasse 2 fl., 2. Cl. 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr.; in der dritten Classe für Einheimische 50 kr. — Städtisches Frauenspital nebst Abtheilung für Geisteskranke in Görz; 2. Verpflegs¬ classe 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr.; in der dritten Classe für Einheimische 50 kr. — Spital in Capodistria: 61 kr. — Spital in Pola; 85 kr. — Ospizio Marino Arciduchessa Maria Theresa, St. Pelagio in Rovigno; 81 kr.; 81 kr. für auf Kosten öffentlicher Fonde untergebrachte Kinder, für Private 1 fl. Sämmtliche Verpflegsclassen sind per Kopf und Tag berechnet. — NB. Für erkrankte Militärpersonen ist keine besondere Verpflegsgebür bestimmt. Steyr, am 28. März 1898. Z. 4543. An alle hochwürdigen Pfarrämter. Hermann Marko, geboren 1863, nach Oberhaid zu¬ ständig, soll laut Zuschrift der k. k. Bezirkshauptmannschaft Prachatitz vom 11. März 1898, Z. 8266, vor ungefähr 6 Jahren in der Umgebung von Steyr gestorben sein. Ich ersuche die hochw. Pfarrämter in den dortigen Sterbematriken nach dem Genannten Nachforschung zu halten und eventuell einen ex offo=Todtenschein schleunigst anher zu senden. Steyr, am 21. März 1898. Z. 4782. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 4598/II. Kundmachung betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien=Slavonien nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und in Croatien=Slavonien, sowie der stattgefundenen Seucheneinschleppungen findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. März d. J., Z. 7422, an Stelle der hierämtlichen Kundmachungen vom 6. und 24. Februar d. J., Z. 2300 und 3392/II, unter Aufrechthaltung der Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 18. November 1896, Z. 19.513/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn und Croatien=Slavonien mittels der Eisenbahn die nachstehenden Sperrverfügungen mit der Wirksamkeit vom 18. März l. J. angefangen sofort zu verfügen: A. Gegen Ungarn wegen des Bestandes der 1. Lungenseuche: gegen die Einfuhr von Rindern aus den Comitaten: Arva, Lipto, Nyitra, Pozsony (mit Ausschluss des Gebietes der Insel Schütt), Szepes, Trencsen und Turocz sowie den Stuhlbezirken Also =Vacz (Gödöllo) und Fels=Vacz, des Comitates Pest=Pilis=Solt=Kiskun und aus der königlichen Freistadt Pozsony; 2. Maul= und Klauenseuche: gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus a) dem Stuhlbezirke: Felso Oer (Ober=Warth) des Comitates Vas und b) der königlichen Freistadt Komärom; 3. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Bacs=Bodrog, Berg, Bihar, Kis¬ Küküllo, Komärom, Nograd, Nyitra, Pest=Pilis=Solt=Kiskun (ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya, Stein¬ bruch), Pozsony, Szaboles, Szatmär, Temes, Torontal, Veszprem, Zala und Zemplen, dann b) aus den königlichen Freistädten: Debreczen, Ko¬ märom und Sopron. B. Gegen Croatien=Slavonien wegen des Bestandes der 1. Schweinepest: gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate: Belo¬ vär=Kreutz, nebst den in diesem Comitate liegenden Stadt¬ bezirken;

5 2. Schafpockenseuche: gegen die Einfuhr von Schafen aus den Comitaten Mudrus¬ Fiume und Lika=Krbava, nebst den in diesen Comitaten liegenden Stadtbezirken. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, am 16. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. März 1898. Z. 4786. An alle Gemeinde Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. B. 4007/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr lebender Schweine aus Oesterreich in die Schweiz. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 8. März d. J., Z. 6773, hat laut Mit¬ theilung des k. u. k. Ministeriums des Aeußern vom 28. Fe¬ bruar 1898, Z. 8397/9, sich das schweizerische Landwirt¬ schafts=Departement in Bern in einem Schreiben an die Canton=Regierungen bereit erklärt, Bewilligungen zur Ein¬ fuhr lebender Schlachtschweine aus Frankreich, Oesterreich und Italien über specielles Ansuchen zu ertheilen und diese Einfuhr an nachstehende Bedingungen zu knüpfen: 1. Als Bestimmungsorte dürfen nur mit Eisenbahn¬ stationen versehene Orte bezeichnet werden, welche über ein öffentliches Schlachthaus mit zudienender Stallung verfügen. 2. Das Ausladen auf der Bahnstation muss an geeigneter Stelle vorgenommen werden, so dass die impor¬ tierten Thiere weder direct, noch indirect mit einheimischem Vieh in Berührung gelangen können. Die zum Transport benützten Bahn=Wagen und Fuhrwerke müssen nach jeder Verwendung unter thierärztlicher Aufsicht desinficiert werden. 3. Von der Eisenbahnstation weg sind die Transporte per Wagen nach dem Schlachthaus, resp. dessen Stallungen zu befördern, die Abschlachtung daselbst hat längstens inner¬ halb 48 Stunden nach Ankunft zu erfolgen: Schlachthaus und Stallungen sind jeweilen unter thierärzlicher Aufsicht zu desinficieren. Als öffentliche Schlachthäuser und Schlachthaus¬ stallungen können nur solche gelten, welche allen Metzgern des betreffenden Ortes zur Verfügung stehen; wo sich solche mit rationellen Einrichtungen nicht vorfinden, muss zum vornherein auf die Einfuhr ausländischer Schweine ver¬ zichtet werden, und es haben sich die Metzger dieser Orte eventuell mit dem Bezug geschlachteter und abgebrühter Ware aus den nächsten zur Einfuhr berechtigten Ortschaften zu behelfen. Dies wird unter Bezugnahme auf die hieramtliche Kundmachung vom 26. November 1896, Z. 20.006/II, allgemein verlautbart. Linz, am 16. März 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. März 1898. Z. 4881. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. März bis 17. März 1898. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaft Grub. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz; Gemeinde und Ortschaft Pöstlingberg; Gemeinde Urfahr, Ortschaft Harbach. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Utzenaich, Ortschaft Himmelreich; Gemeinde Mörschwang, Ortschaften Weier, Mörschwang; Gemeinde St. Georgen, Ortschaft Nonsbach. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Garsten, Ortschaft Lahrndorf. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaften Hörstorf, Lahöfen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Gramastetten, Ortschaft Türkstetten; Gemeinde Herzogsdorf, Ortschaft Hofing; Gemeinde Urfahr, Ortschaften Heilham, Urfahr; Gemeinde Pöstlingberg, Ortschaften Bachl, Hagen. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Altenfelden, Ort¬ schaft Langhalsen. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Kirchberg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaft Maidorf. Steyr, 23. März 1898. Verzeichnis A. von Gewerbeverleihungen pro Februar 1898. 1. Cäcilie Bachbauer, Gastgewerbe in Markt Weyer Nr. 62. 2. Clara Berndl, Wirtsgewerbe in Kleinraming Nr. 19, Gemeinde St. Ulrich.

6 3. Karl Eichenauer, Schuhmachergewerbe in Arzberg Nr. 18, Gemeinde Reichraming. 4. Josef Dolleschal, Fleischer= und Selchergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 66. 5. Alexander Glantschnig, Wirtsgewerbe in Anger Nr. 1, Gemeinde Weyer, Land. 6. Anna Kirchner, Maschinstrickerei und Weißwaren¬ handel in Markt Kremsmünster Nr. 68. 7. Leopold Atzenhofer, Müllergewerbe in Kleinraming Nr. 25, Gemeinde St. Ulrich. 8. Anna Heidlmair, Jungschweinhandel in Ried Nr. 14. 9. Matthäus Berger, Frächterei und Holzhandel in Kleinreifling Nr. 122, Gemeinde Weyer, Land. 10. Ferdinand Stubauer, Gemischtwarenhandel in Neustift Nr. 33. 11. Roman Maderthaner, Musikergewerbe in Petten¬ dorf Nr. 22, Gemeinde Gaslenz. 12. Josef Passenbrumer, Müllergewerbe in Weichstetten Nr. 36, Gemeinde St. Marien. 13. Therese Dutzler, Rechen= und Gabelmachergewerbe in Bäckengraben Nr. 51, Gemeinde Ternberg. 14. Josef Mayr, Krämerei in Ried Nr. 56. 15. Roman Fetzgruber, Musikergewerbe in Ternberg Nr. 16. U 16. Theodor Kerbler, Gemischtwarenhandel mit Zucker, Kaffee, Petroleum, Salz, denaturiertem Spiritus, gebrannten geistigen Flüssigkeiten in verschlossenen Gefäßen, dann Wei߬ und Schnittwaren. 17. Josef Ahrer, Gemischtwarenhandel in Gro߬ raming Nr. 18. 18. Johann Niedereder, Spezereiwaren= und Süd¬ früchtenverschleiß in Wartberg Nr. 45. 19. Kuno Dickbauer, Musikergewerbe in Arzberg Nr. 51, Gemeinde Reichraming. 20. Edmund Bucheder, Handel mit Schmirgel, Leim, Polierscheibenriemen in Neuzeug Nr. 6, Gemeinde Sierning. 21. Johann Blaimschein, Pferdehandel in Natzberg Nr. 9, Gemeinde Wartberg. 22. Johann Schierling, Handel mit Leichenartikel und Kunstblumen, dann Wachswaren in Sipbachzell Nr. 3. 23. Michael Grill und Comp., Messer und Stahl¬ warenfabrik in Reichraming. 24. Leopold Brandstätter, Mülle und Säge in Unter¬ dambach Nr. 4, Gemeinde Garsten. 25. Johann Bachroither, Hufschmiedmeister in Gerers¬ dorf Nr. 21, Gemeinde Kematen. 26. Ferdinand Krippel, Brantwein=Kleinverschleiß in Kematen Nr. 18. 27. Karl Pracherstorfer, Steinmetzgewerbe in Klein¬ raming Nr. 8, Gemeinde St. Ulrich. 28. Alois Notz, Wirtsgewerbe in Jägerberg Nr. 6, Gemeinde St. Ulrich. 29. Friedrich Bauernfeind, Rauchfangkehrergewerbe in Bad Hall Nr. 87. 30. Isidor Berger, Wirtsgewerbe in Ramingsteg Nr. 48, Gemeinde St. Ulrich. B. Gewerbe=Rücklegungen pro Februar 1898. 1. Josef Wipplinger, Schuhmacherei in Stadtkirchen Nr. 5, Gemeinde Gleink. 2. Johann Bichler, Musikgewerbe in Kupfern Nr. 4, Gemeinde Weyer, Land. 3. Georg Klammer, Gemischtwarenhandel in Sarning Nr. 15, Gemeinde. Garsten. C. Gewerbe=Veränderungen pro Februar 1898. 1. Therese Dutzler, Rechen= und Gabelmacherei in Bäckengraben Nr. 51, Gemeinde Ternberg; Geschäftsführer Leopold Pertl. 2. Michael Grill und Comp., Messer= und Stahl¬ warenfabrik in Reichraming; Geschäftsführer Josef Klespis. Steyr, am 21. März 1898. Der k. k. Statthaltereirath: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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