Amtsblatt 1898/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. März 1898

Z. 2997. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie=Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 2876/II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Verbotes der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den politischen Bezirken Böcklabruck und Wels nach Böhmen. Mit Rücksicht darauf, dass amtlichen Nachrichten zu¬ folge die Maul= und Klauenseuche in Oberösterreich in dem Bezirke Böcklabruck gänzlich erloschen und in dem Bezirke Wels dem Erlöschen nahe ist, wurde von der k. k. Statt¬ halterei in Prag zufolge der Note vom 11. Februar d. J., Z. 23.508, unter Aufhebung ihrer Kundmachung vom 15. Jänner l. J., Z. 7202, die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den genannten Bezirken nach Böhmen wieder gestattet. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 16. Jänner d. J., Z. 1001, welche hiemit außer Wirksamkeit tritt, allgemein verlautbart. Linz, am 16. Jänner 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3063. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 3015/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus Galizien und der Bukowina nach Oberösterreich. Mit Rücksicht auf die neuerliche Einschleppung der Maul= und Klauenseuche durch Schlachtschweine aus Galizien in das hiesige Verwaltungsgebiet findet die k. k. Statt¬ halterei zur Hintanhaltung weiterer Einschleppungen und zur rascheren und sicheren Tilgung der erwähnten Seuche im Lande Oberösterreich bis auf weiteres die Einfuhr von Klauenthieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) aus ganz Galizien nach Oberösterreich zu untersagen, da¬ gegen im Hinblicke auf den günstigen Seuchenstand in der Bukowina lediglich die Einfuhr von Schlachtschweinen aus der Bukowina mit Ausnahme der Bezirke Kotzmann und Radautz nach Oberösterreich unter der Bedingung zu ge¬ statten, dass dieselben von der Ausladestation nur auf Wägen mittelst Pferdegespann in die betreffenden Stallungen, beziehungsweise Schlachtlocalitäten überführt und daselbst innerhalb 5 Tagen geschlachtet werden. Im Falle des Ausbruches der Maul= und Klauen¬ seuche sind derlei Schweinetransporte innerhalb 48 Stunden der Schlachtung zu unterziehen. Diese Verfügungen treten an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Jänner 1898, Z. 171/II, mit dem 21. Februar l. J. in Wirksamkeit und werden Ueber¬ tretungen derselben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet. Linz, am 16. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3546. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 3392 u. 3112/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Sopron (Oedenburg) und die Aufhebung des Einfuhrverbotes für Klauenthiere aus dem Stuhlbezirke Nemet Ujvar im Comitate Vas nach Oberösterreich. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 20. Februar d. J., Z. 5387, anher eröffnet, dass laut telegraphischer Mittheilung des kön. ungarischen Ackerbau=Ministeriums vom 17. Februar l. J., Z. 71.822, das Gebiet der kön. Freistadt Sopron (Oedenburg) neuer¬ lich durch Schweinepest verseucht ist. Die k. k. Statthalterei findet demnach unter Bezug¬ nahme auf die hieramtliche Kundmachung vom 6. Fe¬ bruar d. J., Z. 2300/II, betreffend die Sperrverfügungen für die Einfuhr von Klauenthieren aus Ungarn und Croatien¬ Slavonien auch die Einfuhr von Schweinen aus diesem Stadtgebiete nach Oberösterreich zu untersagen. Uebertretungen dieser Verfügung, welche mit dem 25. Februar 1898 in Kraft tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 52) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Unter einem wird im Nachhange zur vorcitierten Kundmachung vom 6. Februar d. J., Z. 2300/II, zur all¬ gemeinen Kenntnis gebracht, dass mit derselben auch das in der hieramtlichen Kundmachung vom 23., beziehungsweise 31. December 1897, Z. 21.676, beziehungsweise 22.005, erlassene Verbot der Einfuhr von Klauentbieren aus dem Stuhlbezirke Nemet=Ujvar im Comitate Vas nach Ober¬ österreich außer Wirksamkeit getreten ist. Linz, am 24. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 28. Februar 1898. Z. 3544. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Anton Schwarz. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim hohen k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Veran¬ lassung der Ausforschung des am 13. Juni 1876 in Potz¬ Neusiedel, Stuhlbezirk Neusiedl am See in Ungarn, ge¬

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