Amtsblatt 1898/9 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 3. März 1898

welche persönlich nicht mehr der Landsturmpflicht unterliegen und sich derselben auch nicht unterziehen wollen, können — insofern sie durch den sonach gebotenen Austritt aus der Körperschaft erworbener Ansprüche verlustig würden, ihre Eigenschaft und mit derselben ihre Rechte und Verpflichtungen als Mitglieder — die statutenmäßige Zulässigkeit vorausge¬ setzt — beibehalten, jedoch nur insoweit, als sie von der Bekleidung organisationsmäßiger Chargen, vom Tragen militärischer Waffen, Adjustierung und Abzeichen, sowie von der Theilnahme an der Wahl von Commandanten und Chargen, beziehungsweise Functionären der Vereinsvor¬ stehung, auszuschließen sein werden. 3. Diese Mitglieder sind in der Rubrik 13 bemerkbar zu machen. Bei Verfassung von Verzeichnissen der Bürger=, Miliz¬ und Schützen=Corps ist sich bezüglich der Officiere an die in der Beilage 25 der Vorschrift, betreffend die Organisation des Landsturmes, enthaltenen Norm zu halten, wornach auf einen Mannschaftsstand von 232 Personen 5 Officiere ent¬ fallen, es wäre denn, dass den bestehenden Statuten zufolge eine andere Anzahl von Officieren bestimmt wäre. — Solche Ausnahmen sind aber gleichfalls bei Verfassung der Ver¬ zeichnisse in der Rubrik 13 — wie bei den Militär¬ Veteranen=Vereinen — zum Ausdrucke zu bringen. 4. Die Verzeichnisse der landsturmpflichtigen Körper¬ schaften sind in zweifacher Ausfertigung und weder zu früh, viel weniger verspätet, sondern — wie vorgeschrieben — bis Ende Jänner jeden Jahres anher zu übermitteln. 5. Endlich wäre auch auf die Ausfüllung der Ru¬ briken 2 — 8 der Verzeichnisse mehr Sorgfalt zu verwenden, welche oft in einer staunenerregenden Mangelhaftigkeit geschah. 6. Zum Schlusse wäre noch zu erwähnen, dass die in Rede stehenden Verzeichnisse kostenlos an das k. k. Land¬ sturmbezirks=Commando Nr. 7 in Linz anher übermittelt werden können, wenn auf der linken unteren Adressseite des Couvertes „Ueber ämtliche Aufforderung“ und „Portofreie Dienstsache“ geschrieben und auf dem oberen Rande des Couvertes der Name und Standort der Körperschaft ersicht¬ lich gemacht wird, was bei den meisten dieser Körperschaften nicht beachtet wurde. Steyr, am 28. Februar 1898. Z. 3275. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 3201/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Klauenthieren aus den Bezirken Linz Stadt und Land nach Böhmen. Laut telegraphischer Mittheilung der k. k. Statthalterei in Prag hat dieselbe mit ihrer Kundmachung vom 19. Fe¬ bruar d. J. die Einfuhr von Klauenthieren aus den Be¬ zirken Linz Stadt und Land nach Böhmen vom gleichen Tage an untersagt. Uebertretungen dieses Verbotes werden nach den Be¬ stimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet. Linz, am 20. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3106. An alle Gemeinde=Vorstehungen und K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 2926/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Da die Maul= und Klauenseuche in der Stadt Salz¬ burg vollständig erloschen ist, fand die k. k. Landesregierung in Salzburg die mit ihrer Kundmachung vom 4. De¬ cember 1897, Z. 14.244, hinsichtlich des Auf= und Abtriebes von Rindern zu und von den Salzburger Wochenvieh¬ märkten angeordneten Verkehrsbeschränkungen zurückzunehmen und die Abhaltung der Schlacht= und Nutzviehmärkte in der Stadt Salzburg, sowie den freien Viehverkehr zu und von denselben unter Beobachtung der für den dortländigen Vieh¬ verkehr überhaupt geltenden Bestimmungen wieder zu gestatten. Dies wird zufolge der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 12. Februar d. J., Z. 2052, unter Be¬ zugnahme auf die hierämtliche Kundmachung von 12. De¬ cember 1897, Z. 20.702/II, allgemein verlautbart. Linz, am 17. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898. Z. 3105. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2920/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 11. Februar 1898, Z. 4784, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ seuche betroffenen, nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar: Aus den Regierungsbezirken Stettin, Stralsund, Magde¬ burg und Merseburg im Königreiche Preußen. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem Erlasse vom 17. Jänner d. J., Z. 906/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. Februar 1898. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. Februar 1898.

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