Amtsblatt 1897/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. März 1897

Als dem Häftling vorgehalten wurde, dass er zufolge Mittheilung des k. u. k. österr.=ungar. Consulates in Amsterdam nicht in der niederländischen Armee gedient haben könne, erklärte derselbe, diese seine Aussage wäre un¬ wahr gewesen; er sei vom Jahre 1890 bis 1896 fortwährend in Holland und Deutschland herumgereist, ohne in irgend einem Orte länger als eine Woche geblieben zu sein; gearbeitet habe er gar nichts, sondern sich durch Betteln alle sechs Jahre durchgebracht. Die falsche Angabe hätte er deswegen gemacht, weil er sich schämte zu sagen, dass er während sechs Jahren nichts gearbeitet habe, seine übrigen Aussagen seien dagegen richtig. Den Tod seiner Eltern will er in Mergentheim von Landsleuten — Rastelbindern aus dem Trencsiner Comitate erfahren haben. Nachdem nun trotz mehrfacher und eindringlicher Vernehmung des Genannten nichts näheres und bestimmteres ermittelt werden konnte und auch die erwähnten Corre¬ spondenzen mit dem Stadtmagistrate in Raab und dem k. und k. österr.=ung. Consulate in Amsterdam zu keinem positiven Resultate geführt haben, wird zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Februar l. J., Z. 2793/II, der Auftrag ertheilt, zu erheben, in welcher Gemeinde das fragliche Individuum heimatsberechtigt ist, und ein positives Ergebnis anher zu berichten. Die Personsbeschreibung dieses Individuums ist folgende: Statur mittel, Augen blau, Haare dunkelblond, besondere Kennzeichen keine. Aussprache in der Art eines Reichsdeutschen. Steyr, am 3. März 1897. Z. 2975. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2996/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Nachdem die Maul= und Klauenseuche im politischen Bezirke Perg in Oberösterreich gänzlich erloschen ist, fand die k. k. Landesregierung in Salzburg laut Note vom 16. Februar d. J., Z. 1995, ihre Kundmachung vom 23. Jänner d. J., Z. 910, (hieramts verlautbart unterm 27. Jänner d. J., Z. 1473) über den Viehverkehr aus Oberösterreich in dem Sinne zu modificieren, dass von nun an bis auf weiteres die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem obgenannten Bezirke wieder gestattet wird, hingegen bleibt die Einfuhr aus den politischen Bezirken Linz=Land und Wels noch untersagt. Linz, am 22. Februar 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 4. März 1897. Z. 3402, An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Milan Jelineo (Gelineo). Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat bei dem h. k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1874 in Serajevo geborenen, nach Cittavecchia, Bezirk Lesina, heimatszustän¬ digen, stellungspflichtigen Franz Milan Jelineo (Gelineo), ehelichen Sohnes des Johann Jelineo und der Maria Magdalena Samoklovic, angesucht. Die bezüglich des genannten Stellungspflichtigen in dem Verwaltungsgebiete der genannten Statthalterei veran¬ lassten Nachforschungen sind resultatlos geblieben. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. März 1897, Z 3439/IV, wird der Auftrag er¬ theilt, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfällig positives Ergebnis wäre anher anzuzeigen. Steyr, am 5. März 1897. Z. 3139. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2950/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus Steiermark nach Oberösterreich. Da nach der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Graz vom 13. Februar d. J., Z. 4374, die Maul= und Klauenseuche im dortigen Verwaltungsgebiete im steten Rück¬ gange ist und insbesonders im ganzen politischen Bezirke Leoben und Bruck a. d. M. dem Erlöschen nahe ist, so findet die k. k. Statthalterei in Abänderung der hierämtlichen Kundmachung vom 29. Jänner d. J., Z. 22.200 ex 1895, bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Klauen¬ thieren nur mehr aus dem politischen Bezirke Graz (Stadt) und aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Graz (Um¬ gebung) zu verbieten, dagegen aus den übrigen seuchenfreien Gemeinden des Landes Steiermark unter Beobachtung der für den Viehverkehr im allgemeinen bestehenden Bestimmungen zu gestatten. Diese Verfügung tritt an die Stelle der obeitierten Kundmachung mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 54) geahndet. Linz, am 25. Februar 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4. März 1897. Z. 3283. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 3241/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Da die Maul= und Klauenseuche in der Stadt Salz¬ burg vollständig erloschen ist und der städtische Schlachtvieh¬ hof, sowie sämmtliche Handelsstallungen in Salzburg und in den an Salzburg angrenzenden Ortschaften einer gründ¬

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