Amtsblatt 1897/10 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. März 1897

der K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 10. Z. 299/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Bezug von Armenbüchern. Mit dem hohen Erlasse vom 10. Februar d. J., Z. 2143, hat der Herr Minister für Cultus und Unterricht angeordnet, die Ministerialverordnungen vom 29. Mai 1890, Z. 10.731, vom 11. November 1891, Z. 21.583, und vom 19. August 1892, Z. 17.739, wornach die Schulleiter und Lehrer mit den Privatverlägen bezüglich der an die einzelnen Schulen abzu¬ gebenden Armenbücher einen unmittelbaren Verkehr nicht zu pflegen haben, sondern die Zuwendung derartiger Armen¬ bücher durch die Bezirks= oder Landesschulbehörden zu bewerk¬ stelligen ist, den Leitungen der Volks= und Bürgerschulen des dortigen Verwaltungsgebietes neuerlich nachdrücklich in Erinnerung zu bringen. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Landesschul¬ rathes vom 25. Februar l. J., Z. 546, werden die Schul¬ leitungen und Lehrpersonen neuerdings auf die Erlässe des h. k. k. Landesschulrathes vom 26. November 1891, Z. 3581, und vom 8. September 1892, Z. 2772, womit der Vorgang für den Bezug von Freiexemplaren (Armenbüchern) der in Oberösterreich im Gebrauche stehenden Lehr= und Lesebüchern aus Privatverlägen geregelt wurde, aufmerksam gemacht und wird jeder unmittelbare Verkehr mit den Verlags¬ buchhandlungen in Absicht auf die Uebermittlung von Gratis¬ büchern der einzelnen Verlagsartikel neuerdings auf das strengste untersagt. Steyr, am 5. März 1897. Z. 2588 u. 3286. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen und die Herren Gemeindeärzte. Genaue Eintragung der Todesarten in die ärzt¬ lichen Behandlungsscheine 2c. und Anwendung des Heilserums. Im Nachhange zu den Bestimmungen des hierämtlichen Erlasses vom 27. Jänner 1897, Z. 1470, Amtsblatt Nr. 5, bringe ich den Herren Aerzten in Erinnerung, dass bei den Rubriken 1 (angeborne Lebensschwäche) und 13 (Cholera infantum) die Einheitlichkeit in der Bezeichnung der Todes¬ ursachen vermisst wird, so dass entgegen der genauen Weisung der Instruction — beispielsweise die Benennung „angeborene Lebensschwäche“ nicht ausschließlich auf die Todesfälle infolge von Früh= oder Missgeburt angewendet wird und dass die Bezeichnung „Lebensschwäche“ als Todes¬ 1897. ursache nur bei Früh= oder Missgeburten angewendet werden darf und als Fälle von „Cholera infantum“ nur solche von acutem Brechdurchfalle bei Kindern zur Sommers¬ zeit zu bezeichnen sind. Ebenso hat sich gezeigt, dass seitens mehrerer Gemeinde¬ Vorstehungen die wöchentliche Anzeige von Infections¬ Krankheiten (eventuell der Fehlanzeigen) nicht eingehalten wird. An die Herren praktischen Aerzte ergeht hiemit die dringliche Mahnung, ihrer aufhabenden Anzeigepflicht ge¬ wissenhaft nachzukommen. Hiebei nehme ich auch Anlass, die Sanitätsgemeinde¬ Vorstehungen und die Herren Aerzte zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Februar 1897, Z. 2076/V, neuerlich auf die sicheren Erfolge der recht¬ zeitigen Anwendung des Heilserums bei Diphteritis¬ krankheiten aufmerksam zu machen, und weise auf die auch im Bezirke Steyr im Jahre 1896 damit erzielten glänzenden Erfolge hin. Hiebei kommt nicht bloß die rasche und sichere Heil¬ wirkung bei den zuerst Erkrankten in Betracht, sondern ganz besonders die durch die vorhandene Injection so sehr er¬ leichterte Verhinderung der Ausbreitung der Ansteckung auf die übrigen Kinder der Familie, sowie die sichere Hintan¬ haltung einer Diphtheritis=Epidemie. Ich erwarte daher, dass die Herren Aerzte in allen Fällen das Heilferum so rasch als möglich anwenden, und dass die Gemeinde=Vorstehungen als die Localsanitätsbehörden stets auf die Vornahme der Anwendung der Injectionen als Vorbeugungsmittel ernstlich dringen werden. Bei jeder Anzeige und Fall der Diphteritis ist in Hinkunft stets ausdrücklich beizusetzen, ob das Heilserum in Anwendung gekommen ist. Steyr, am 4. März 1897. Z. 3400. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Biehsalzbezug um ermäßigten Preis. Nach dem k. k. Finanzministerium zugekommenen Mit¬ theilungen soll ein großer Theil der namentlich der bäuerlichen Bevölkerung angehörenden Viehbesitzer vollkommen im Unklaren darüber sein, wo und in welcher Weise sie sich das zur Fütterung ihres Viehes ersorderliche preisermäßigte Viehsolz beschaffen können. Da eine möglichst ausgebreitete Kenntnis der diesfalls mit 1. Jänner 1897 in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes vom 23. December 1896, R.=G.=Bl. Nr. 237, Steyr, am 11. März.

2 und der bezüglichen Durchführungs=Verordnung des Finanz¬ ministeriums desselben Datums, R.=G.=Bl. Nr. 238, im Interesse der Bevölkerung und insbesondere der landwirt¬ schaftlichen Kreise gelegen ist, werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge des Erlasses des h. k. k. Ackerbauministeriums vom 18. Jänner l. J., Z. 1063, und Statthalterei=Erlasses vom 25. Februar l. J., Z. 3050/I, angewiesen, das Geeignete zu veranlassen, damit jene Kreise darüber Kenntnis erhalten, dass sie das von ihnen benöthigte Viehsalz nun ohne Be¬ schränkung auf eine bestimmte Menge und ohne jede Controle des Bezuges desselben jederzeit entweder bei den im § 1 vorcitierter Verordnung aufgeführten k. k. Salzniederlagen unmittelbar oder bei der Salzgeschäfts=Abtheilung der k. k. Staatsbahn=Direction in Wien, bezw. bei den von dieser an verschiedenen Stationen der k. k. Staatsbahnen errichteten Salzniederlagen, und endlich, da der Vertrieb des Viehsalzes aus jenen k. k. Salzniederlagen gegen die vorgeschriebene Anmeldung jedermann freigegeben worden ist, auch wohl bei den meisten Privatsalzhändlern und Salzverschleißern ankaufen können, sobald sich Letztere mit dieser Salzsorte werden bevorräthigt haben. Da der ermäßigte Preis von 5 fl. gesetzlich nur für 100 Kilogramm unverpackten Viehsalzes ab Magazins=Wage der im vorcitierten Paragraphe genannten 11 k. k. Salz¬ niederlagen gilt, so wird sich an allen anderen Verkaufsstellen des Viehsalzes der Preis desselben im Verhältnisse zu der Entfernung von den k. k. Salzniederlagen entsprechend höhr stellen. In das oben citierte Gesetz, R.=G.=Bl. Nr. 237 und die Finanz=Ministerial=Verordnung, R.=G.=Bl. Nr. 238 ex 1896, ist den interessierten Kreisen in der Gemeindekanzlei Einsicht¬ nahme zu gestatten. Steyr, am 6. März 1897. Z. 1640. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Gemeinde-Aerzte. Der Hebamme Antonie Krkavec wurde die Ausübung der Praxis entzogen. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Jänner l. J., Z, 1299/V, wurde mit dem rechtskräftigen Bescheide des Magistrates in Prag vom 29. Juli 1896, Z. 107.768, der Hebamme Antonie Krkavec in Prag an¬ lässlich ihrer strafgerichtlichen Verurtheilung wegen der Mitschuld am Verbrechen der Fruchtabtreibung das Recht zur weiteren Ausübung der Hebammenpraxis für immer entzogen. Hievon woerden die Gemeinde=Vorstehungen und Gemeinde=Aerzte zur allfälligen Darnachachtung mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, dass der Genannten das Hebammendiplom nicht abgenommen werden konnte, da ihr dasselbe angeblich in Verlust gerathen ist. Steyr, am 4. März 1897. Z. 3037. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung der militärtaxpflichtigen Ignaz und Karl Bartl. Laut der an die k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Note der k. k. Statthalterei in Böhmen vom 31. Jänner 1897, Z. 180.007 ex 1896, hat die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Gablonz d. a. um die Ausforschung der nachbenannten Militärtaxpflichtigen, deren Aufenthaltsort bisher nicht eruiert werden konnte, angesucht, und zwar: 1. Ignaz Bartel, Fabriksarbeiter, geb. 1862, aus Schumburg: 2. Karl Bartel, Fabriksarbeiter, geb. 1863, aus Schumburg. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Februar 1897, Z. 3009/IV wird der Auftrag ertheilt, die Nachforschungen nach den genannten Militär¬ taxpflichtigen einzuleiten und über ein allfälliges positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 1. März 1897. Ad Z. 3134. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Polizeiaufsicht. Karl Pflugseder, 61 Jahre alt, katholisch, ledig, Weber, zuständig zur Gemeinde Sarning, wurde mit dem h. ä. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1897, Z. 975, unter Anweisung der Gemeinde Sierning als Aufenthaltsrayon auf die Dauer von drei Jahren unter Polizeiaussicht gestellt. Steyr, am 5. März 1897. Z. 3138. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Feststellung der Identität und Provenienz des in Reutte aufgegriffenen Johann Prokop. In den Arresten des k. k. Bezirksgerichtes Reutte befindet sich seit Ende August v. J. ein wegen der Ueber¬ tretung des Bettelns abgestraftes ausweisloses Individuum, welches angibt, Johann Prokop zu heißen, als Sohn des Eisenbahnarbeiters Franz Prokop und der Marianne geb. Kornick, am 12. Jänner 1860 in Raab geboren, röm.=kath. Religion zu sein und die Heimatsberechtigung dorthin zu besitzen. Diese von dem Genannten gemachten Angaben, welche er nur von seinem Vater aus wissen will, stellten ich den Zuschriften des Stadtmagistrates Raab vom 5. September 1896, Z. 5265, und 21. November 1896, Z. 6707, zufolge als unrichtig heraus. Er habe nirgends eine Schule besucht, sondern nur selbst den eigenen Namen schreiben gelernt, auch könne er etwas lesen, was er auch mit einiger Anleitung selbst gelernt haben will. Im Jahre 1885 begab sich sein Vater nach Bayern auf Arbeit beim Eisenbahnbau Neumarkt—Nürnberg, blieb dort ungefähr ¾ Jahre und verzog sich dann nach Russisch¬ Polen zur Weichselregulierung, blieb dort 4—5 Monate und war dann stets als Taglöhner auf Rittergütern in Mecklenburg, Pommern, Hannover und Schleswig—Holstein beschäftigt. Bis zum Jahre 1878 verblieb Johann Prokop bei seinen Eltern, trennte sich sodann von denselben und zog als Taglöhner ebenfalls in Deutschland herum. Er habe seine Eltern seither nicht mehr gesehen. Prokop gab ferner an, dass er vom Jahre 1890 bis Mai 1896 in der niederländischen Colonialarmee auf Batavia in der 4. Compagnie des 6. Regiments gedient habe. Sein Compagnie=Commandant soll Van Fluden, sein Regimentscommandant Oberst Bürke geheißen haben.

Als dem Häftling vorgehalten wurde, dass er zufolge Mittheilung des k. u. k. österr.=ungar. Consulates in Amsterdam nicht in der niederländischen Armee gedient haben könne, erklärte derselbe, diese seine Aussage wäre un¬ wahr gewesen; er sei vom Jahre 1890 bis 1896 fortwährend in Holland und Deutschland herumgereist, ohne in irgend einem Orte länger als eine Woche geblieben zu sein; gearbeitet habe er gar nichts, sondern sich durch Betteln alle sechs Jahre durchgebracht. Die falsche Angabe hätte er deswegen gemacht, weil er sich schämte zu sagen, dass er während sechs Jahren nichts gearbeitet habe, seine übrigen Aussagen seien dagegen richtig. Den Tod seiner Eltern will er in Mergentheim von Landsleuten — Rastelbindern aus dem Trencsiner Comitate erfahren haben. Nachdem nun trotz mehrfacher und eindringlicher Vernehmung des Genannten nichts näheres und bestimmteres ermittelt werden konnte und auch die erwähnten Corre¬ spondenzen mit dem Stadtmagistrate in Raab und dem k. und k. österr.=ung. Consulate in Amsterdam zu keinem positiven Resultate geführt haben, wird zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 22. Februar l. J., Z. 2793/II, der Auftrag ertheilt, zu erheben, in welcher Gemeinde das fragliche Individuum heimatsberechtigt ist, und ein positives Ergebnis anher zu berichten. Die Personsbeschreibung dieses Individuums ist folgende: Statur mittel, Augen blau, Haare dunkelblond, besondere Kennzeichen keine. Aussprache in der Art eines Reichsdeutschen. Steyr, am 3. März 1897. Z. 2975. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2996/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Salzburg. Nachdem die Maul= und Klauenseuche im politischen Bezirke Perg in Oberösterreich gänzlich erloschen ist, fand die k. k. Landesregierung in Salzburg laut Note vom 16. Februar d. J., Z. 1995, ihre Kundmachung vom 23. Jänner d. J., Z. 910, (hieramts verlautbart unterm 27. Jänner d. J., Z. 1473) über den Viehverkehr aus Oberösterreich in dem Sinne zu modificieren, dass von nun an bis auf weiteres die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem obgenannten Bezirke wieder gestattet wird, hingegen bleibt die Einfuhr aus den politischen Bezirken Linz=Land und Wels noch untersagt. Linz, am 22. Februar 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 4. März 1897. Z. 3402, An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Milan Jelineo (Gelineo). Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat bei dem h. k. k. Ministerium für Landesvertheidigung um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1874 in Serajevo geborenen, nach Cittavecchia, Bezirk Lesina, heimatszustän¬ digen, stellungspflichtigen Franz Milan Jelineo (Gelineo), ehelichen Sohnes des Johann Jelineo und der Maria Magdalena Samoklovic, angesucht. Die bezüglich des genannten Stellungspflichtigen in dem Verwaltungsgebiete der genannten Statthalterei veran¬ lassten Nachforschungen sind resultatlos geblieben. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 1. März 1897, Z 3439/IV, wird der Auftrag er¬ theilt, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs=(Landsturm=)pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfällig positives Ergebnis wäre anher anzuzeigen. Steyr, am 5. März 1897. Z. 3139. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 2950/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus Steiermark nach Oberösterreich. Da nach der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Graz vom 13. Februar d. J., Z. 4374, die Maul= und Klauenseuche im dortigen Verwaltungsgebiete im steten Rück¬ gange ist und insbesonders im ganzen politischen Bezirke Leoben und Bruck a. d. M. dem Erlöschen nahe ist, so findet die k. k. Statthalterei in Abänderung der hierämtlichen Kundmachung vom 29. Jänner d. J., Z. 22.200 ex 1895, bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Klauen¬ thieren nur mehr aus dem politischen Bezirke Graz (Stadt) und aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Graz (Um¬ gebung) zu verbieten, dagegen aus den übrigen seuchenfreien Gemeinden des Landes Steiermark unter Beobachtung der für den Viehverkehr im allgemeinen bestehenden Bestimmungen zu gestatten. Diese Verfügung tritt an die Stelle der obeitierten Kundmachung mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R. G. Bl. Nr. 54) geahndet. Linz, am 25. Februar 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4. März 1897. Z. 3283. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 3241/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr in der Stadt Salzburg. Da die Maul= und Klauenseuche in der Stadt Salz¬ burg vollständig erloschen ist und der städtische Schlachtvieh¬ hof, sowie sämmtliche Handelsstallungen in Salzburg und in den an Salzburg angrenzenden Ortschaften einer gründ¬

4 lichen Reinigung und Desinsection unterzogen worden sind, fand die k. k. Landesregierung in Salzburg die mit ihren Kundmachungen vom 12. und 26. Jänner l. J., Z. 461 und 1032, hinsichtlich des Auf= und Abtriebes von Rindern zu und von den Salzburger Wochenviehmärkten angeordneten Verkehrsbeschränkungen zurückzunehmen und die Abhaltung der Schlacht= und Nutzviehmärkte in der Stadt Salzburg, sowie den freien Viehverkehr zu und von denselben unter Beobachtung der für den hierländigen Viehverkehr überhaupt geltenden Bestimmungen wieder zu gestatten. Dies wird unter Bezugnahme auf die hieramtlichen Kundmachungen vom 15. und 31. Jänner d. J., Z. 769 und 1673, allgemein verlautbart. Linz, am 27. Februar 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4 März 1897. Z. 3285. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten= Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 3316/II. Kundmachung betreffend den Viehverkehr aus Oberösterreich nach Tirol und Vorarlberg. Da nach den letzten Thierseuchen=Ausweisen die Maul¬ und Klauenseuche in Oberösterreich in den politischen Be¬ zirken Perg und Linz (Stadt) völlig erloschen ist, dagegen aber im politischen Bezirke Steyr zum Ausbruche kam, fand die k. k. Statthalterei in Innsbruck ihre Kundmachung vom 2. Februar 1897, Z. 14 241, dahin abzuändern, dass die Einfuhr von lebenden Klauenthieren nach Tirol und Vor¬ arlberg von nun an bis auf weiteres aus den politischen Bezirken Linz (Land), Steyr und Wels verboten wird, was hiemit mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis ge¬ bracht wird, dass diese Kundmachung mit dem Tage ihrer Verlautbarung in den dortigen amtlichen Landesblättern an Stelle der obbezogenen Kundmachung in Kraft tritt und dass Uebertretungen derselben der Ahndung im Sinne des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, unterliegen. Dies wird unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 7. Februar d. J., Z. 2164, allgemein verlautbart. Linz, den 28. Februar 1897. Der k. k. Statthalter Puthon m. p. Steyr, am 4. März 1897. Z. 3291. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Beibringung von Diehpässen für Spanferkeln im Handelsverkehr. Laut einer Mittheilung der Stadtgemeinde=Vorstehung Steyr vom 26. Februar 1897, Z. 4995, laufen wiederholt Anzeigen ein, dass Viehbesitzer Spanferkeln am Wochen¬ marktstage, i. e. jeden Donnerstag zu Markte bringen, ohne diese mit Viehpässen gedeckt zu haben. Nachdem nach der Statthalterei=Verordnung vom 11. September 1891, Z. 13.427, für alle lebenden in den Handel gebrachten Schweine, Viehpässe beizubringen sind, so beauftrage ich die Gemeinde=Vorstehungen, mit allem Nachdrucke die Landwicte auf diese Bestimmungen durch wiederholte Verlautbarungen aufmerksam zu machen. Steyr, am 4. März 1897. Z. 3510. Amts=Erinnerung. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und die Herren Gemeinde=Kerzte. Nachdem die mit h. ä. Erlass vom 10. Jänner l. J., Z. 18.264, abverlangten Erhebungen über das Hebammen¬ wesen noch mehrfach in Ausstand sind, so werden die Gemeinde=Vorstehungen, resp. die Herren Gemeinde=Aerzte zur umgehenden Vorlage derselben aufgefordert. Ebenso sind die noch ausständigen Daten zum Jahres¬ Sanitäts=Berichte sofort einzusenden. Steyr, am 6. März 1897. Z. 3284. An die Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. Februar bis 25. Februar 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Außertreffling; Gemeinde St. Magdalena, Ort¬ schaft Katzbach. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Giering. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Puchham. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Iming. 2. Milzbrand. Ausbruch der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Saxen, Ortschaft Lettenthal. 3. Rotz der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Ennsdorf. 4. Räude der Pferde. Bestand der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Klaus, Ortschaft Steyrling. 5. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaften Obergrünburg, Wagenhub. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Tumelts¬ ham. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Freiling. Erlöschen der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. Steyr, 4. März 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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