Amtsblatt 1897/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Jänner 1897

5 wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§ 7 Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich. Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchführungs¬ bestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu verlautbaren. Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich der Nachweisung der angezeigten Pferde zur ge¬ nauen Beachtung aufmerksam gemacht. Nach § 4 hat der Gemeinde=Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Local¬ verhältnissen entsprechenden Reihenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern, in den nach dem Formulare 2 zu ver¬ fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nach¬ weisenden Classisications=Ausweis einzutragen. Dieser Classifications=Ausweis ist, nach den nachträg¬ lichen Anzeigen berichtiget, gehörig abzuschließen, in duplo anzufertigen und der Classifications=Commission zu übergeben. Diese Commission besteht aus: a) einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses; b) einem militärischen Sachverständigen; c) dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde classificiert werden. Diese Mitglieder sind ehebaldigst durch die Ge¬ meinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taug¬ liche Schreibkraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 31. März l. J. zu berichten. Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Classification den in duplo verfassten Classifications=Ausweis sammt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, dass alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen. Die zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen. Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung sind, von den Herren Gemeinde= Vorstehern geprüft und bestätiget, dem Classifications=Ausweis beizulegen. Das Ansuchen um die Classification der Pferde im Delegierungswege ist in dem Classifications=Ausweise in der Rubrik „Anmerkung“ ersichtlich zu machen. Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen unter Anschluss von 2 Parien des Auszuges aus dem Classifications=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der im Jahre 1897 stattfindenden Pferdezählung wird nach dem Erlasse des hohen k. k. Mini¬ steriums für Landesvertheidigung vom 14. December 1893, Z. 25.803 und 5594 II a, diesmal auch die Zählung der bespannten Fuhrwerke (Fuhrwerkszählung) vor¬ genommen. Demnach werden den Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf den mit hierämtl. Erlasse vom 7. Jänner 1884, Z. 180, bekannt gegebenen Statthalterei=Erlass vom 4. Jän¬ ner 1884, Z. 103/IV, die nachstehenden Bestimmungen ein¬ geschärft. Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver¬ stehen, für welche Bespannungen vorhanden sind. Von der Zählung bleiben jene Fuhrwerke ausge¬ nommen, deren Gespanne im Sinne des vorher citierten § 8, lit. a, b, c, d und e, des Pferdestellungsgesetzes vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ spannungen überhaupt nicht vorhanden sind. Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ andten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte dienen. Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ transporte und erst dann die zur Personen¬ beförderung geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzuhalten ist, dass als Personenwagen nur die zur Personenbeförderung allein geeigneten, eigens hiezu construierten, dagegen alle übrigen Wägen als Lastwägen anzusehen sind. Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden münd¬ lich bei der Gemeinde=Vorstehung, unter Angabe des Vor¬ und Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Woh¬ nung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochsen bespannten Fuhrwerke als Personen=, als Last¬ wägen zu erfolgen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben auf Grund der hiedurch gewonnenen Daten die einzelnen Fuhrwerksbesitzer und ihren Stand an bespannten Fuhrwerken in einer, den Localverhältnissen entsprechenden Reihenfolge in das nach Formulare A in ganzen Bogen zu verfassende, die bespann¬ ten Fuhrwerke der ganzen Gemeinde nachweisende Ver¬ zeichnis einzutragen und letzteres bis Ende Mai l. J. anher vorzulegen. Die Drucksorten 2 und 3 zum Zwecke der Durch¬ führung der Pferde=Classification, sowie die Drucksorte Formulare A für die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeinde=Vorstehungen nach Einlangen von der hohen k. k. Statthalterei von hier aus. Der Zeitpunkt der Pferde=Classification wird seinerzeit bekanntgegeben werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 1. Jänner 1897 Z. 25/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, sich mit diesen Bestimmungen sogleich vertraut zu machen und dieser Angelegenheit die gewissenhafteste Aufmerksamkeit zu schenken. Steyr, den 10. Jänner 1897. Z. 310. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. December 1896 bis 2. Jänner 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Oberau.

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