Amtsblatt 1897/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Jänner 1897

4 einvernehmlich mit dem hohen k. u. k. Reichskriegsministerium mittelst des Erlasses vom 14. December 1896, Nr. 2945 Präs. /IIb ex 1896, die Vornahme der Pferde¬ classification im Jahre 1897 anzuordnen befunden. Infolge dessen werden den Gemeinde=Vorstehungen die Durchführungs=Bestimmungen zum Pferdestellungs=Gesetze vom 16. April 1873 unter Hinweis auf den hierämtlichen Erlass vom 8. Mai 1891, Z. 5413, im Nachstehenden neuerdings in Erinnerung gebracht. Die Anzeige des Pferdestandes hat nach § 3 der Bestimmungen im Zeitraume vom 20. bis 30. April 1897 zu erfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragthiere anzuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die commissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte, welche seinerzeit von hieraus den Gemeinde=Vorstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalten hat, hat seitens der Gemeinde=Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Ter¬ mine in ortsüblicher Weise zu erfolgen, und sind in die¬ elbe insbesondere auch die Bestimmungen des § 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Abs. 1, und § 14 auszugs¬ weise aufzunehmen. Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer münd¬ lich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Wohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Classisication befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderungen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Jahre stattfindenden Pferde=Classification eintreten, dem Gemeinde=Vorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferde=Classifica¬ tion sind nach § 7 befreit: a) die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde; b) die nach § 8, lit. b, c, d und f, des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde; diese sind: 1. die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind; 2. die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen ontractlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; 3. je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes: 4. die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden befindlichen, licenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Licenzierungs¬ cheines nachgewiesen wird. c) Fohlen, welche im Classificationsjahre das vierte Lebensjahr nicht vollenden; d) Stuten, welche acht Tage vor der Classification abge¬ fohlt haben, oder deren Abfohlen unmittelbar bevor¬ steht, wenn die Classification nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Classifi¬ cationsorte zurückzulegen sind; e) die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder an¬ deren, schweren Erkrankungen leidenden Pferde; f) endlich die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkollerung, hochgradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführen¬ der Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeinde=Vorsteher noch vor der Classification zu über¬ geben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, dass Gebrechen, wie Altersschwäche, vollkommene Struppiert¬ heit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offenkundige Untauglichkeit begründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betreffende Pferdebesitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblick auf die bei der letzten Pferdeclassification im Jahre 1891 gemachten Erfahrungen werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeclassification nach § 9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahr¬ scheinlichen Gebrechen im nächsten Classifi¬ cationsorte vorführen zu lassen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeclassification mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berück¬ sichtigungswürdigen Fällen jener Pferdeclassications=Commis¬ ion vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte fungiert. Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Be¬ zirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Clas¬ ification dieser Pferde im Delegierungs¬ wege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde¬ standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ ührung ihrer Pferde zur Classification ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Classisication ausgebliebener Pferde verhalten, diese Pferde zur Classification in einer Nachbargemeinde vorzuführen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige An¬ gaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche

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