Amtsblatt 1897/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 14. Jänner 1897

der K. k. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 14. Jänner. Nr. 2. 1897. Z. 563. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Reichsrathswahlen. Die h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 10. Jänner l. J., Z. 159/Präs., über eine gestellte Anfrage Nachfolgendes eröffnet: Das neue Gesetz vom 5. December 1896, R.=G.=Bl. Nr. 226, womit der § 9 der R.=R.=W.=O. vom 2. April 1873, bezw. vom 4. October 1882, dahin modificiert wurde, dass die Jahresschuldigkeit an l. f. directen Steuern, welche in der Wählerclasse der Städte und Landgemeinden das Wahlrecht begründet, von 5 fl. auf 4 fl. herabgesetzt wird, tritt allerdings erst am 1. Jänner 1898 in Wirksamkeit. Allein auch nach den derzeit giltigen gesetzlichen Bestimmungen ist es möglich, dass Steuerträger mit einer directen Steuer¬ leistung von weniger als 5 fl. in der Wählerclasse der Städte und Landgemeinden zum Reichsrathe wahlberechtigt sind, jedoch nur in jenen kleinen Gemeinden, welche weniger als zwei Wahlkörper haben. Im Absatz 3 des § 9 der R.=R.=W.=O. wird nämlich hinsichtlich der Ausübung des Wahlrechtes auf die Bestimmungen der Landtagswahlordnung des betreffenden Kronlandes hin¬ gewiesen. Nach den Bestimmungen der §§ 12b und 14b der Landtagswahlordnung für das Erzherzogthum ob der Enns sind in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahres¬ schuldigkeit an directen Steuern gereihten Gemeindewähler wahlberechtigt. Dadurch ist es möglich, dass in derartigen Gemeinden mit geringerer Steuerschuldigkeit unter die ersten zwei Drittheile der nach der Höhe ihrer Steuerleistung gereihten Gemeindewähler auch solche eingereiht werden, welche weniger als 5 fl. an l. f. directen Steuern entrichten und demnach zum Reichsrathe wahlberechtigt sind. Zum Zwecke der statistischen Nachweisung solcher allerdings selten vorkommender Wähler ist die betreffende Rubrik in den neuen Wählerlisten II und III eingerichtet. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Wissenschaft in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 12. Jänner 1897. Z. 188. An sämmtliche hochw. Pfarrämter und die Gemeinde=Vorstehungen. Sogenannte Schneeballen = Sammlungen unzulässig. In Niederösterreich und in Schlesien hat ein gewisser Karl Barolin in Wien, VII., Dreilaufergasse Nr. 18, eine Anzahl von gedruckten „Aufrufen“ versendet, in welchen die Widmung von Beiträgen zur Stiftung von 50 Kinderspitälern (mit je 50 Betten) in den größeren Städten der im Reichs¬ rathe vertretenen Königreiche und Länder gebeten wird. Die bezügliche Sammlung, als deren Anlass das 50jährige Regierungs=Jubiläum Sr. k. u. k. Apostolischen Majestät bezeichnet wird, soll in der Weise vor sich gehen, dass der jeweilige Empfänger des Aufruses auf denselben eine Zehn=Kreuzer= oder eine höhere Marke aufklebt, seinen Namen beisetzt und den Aufruf sodann weiter sendet, damit der nächste Empfänger dieselbe Manipulation vornehmen kann. Ferner hat jeder Empfänger zwei dem Aufrufe analoge Blankette, welche in der Buchdruckerei A. Reisser in Wien I., Krugerstraße Nr. 18, erhältlich sind, zu beschaffen und an verschiedene Personen weiter zu gsben, nachdem die Blankette mit je einer Zehn=Kreuzer=Marke versehen worden sind. Die bezüglichen Blankette sollen von den einzelnen Empfängern der Reihe nach mit den Buchstaben des Alpha¬ betes bezeichnet werden. Wenn ein Aufruf, von denen jeder 20 Felder auf¬ weist, mit Marken und Unterschriften vollständig ausgefüllt ist, soll derselbe an den Herrn Landes=Chef des betreffenden Verwaltungsgebietes eingesendet werden. Eine derartige Sammlung von Beiträgen (sogenannte Schneeballen= Sammlung) stellt sich als unzulässig dar, da hiebei mit Rücksicht auf die eigenthümliche Organisation der Sammlung jede Ueberwachung seitens der Behörden, ins¬ besondere auch hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der gesammelten Beiträge ausgeschlossen ist. Außerdem kommt noch das weitere Moment in Betracht, dass niemand vorhanden ist, welcher die Spenden ihrem Zwecke zuführen würde, es wäre denn, dass die Staatsver¬ waltung selbst die Sache in die Hand nimmt. Letzteres erscheint jedoch aus dem Grunde undurchführbar, weil gar nicht anzunehmen ist, dass das Erträgnis der in Rede stehenden Sammlung ausreichen würde, um auch nur ein einziges Kinderspital zu errichten.

2 Hievon werden die hochw. Pfarrämter und die Gemeinde¬ Vorstehungen infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 22. December d. J., Z. 8283 M. I., und Statthalterei=Präsidial=Erlasses vom 30. December l. J., Z. 3729/Präs., letztere mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, durch entsprechende Verlautbarung das Publicum auf die Unstatthaftigkeit einer solchen Sammlung mit dem Beifügen aufmerksam zu machen, dass die Staatsverwaltung keine Garantie für die widmungsgemäße Verwendung der bezüglichen Spenden übernehmen könne, und dass die bei den Landeschefs etwa einlaufenden Beträge (in Marken) für Kinderspitalszwecke überhaupt verwendet werden würden, vorausgesetzt, dass die Spender der einzelnen Beträge dieselben nicht innerholb Jahresfrist zurückverlangen. Zu letzterem Zwecke hätten sich die Spender entsprechend zu legitimieren. Steyr, am 5. Jänner 1897. Z. 355. Ansämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Laut Eröffnung der hohen k. k. o. ö. Statthalterei vom 5. d. M., Z. 20.881, hat das k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 30. November 1896, Z. 37.698, die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869, R.=G.=Bl. Nr. 113, von den Gemeinden für das Reichsgesetzblatt zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1897 mit dem Be¬ trage per 2 fl., d. i. zwei Gulden, ö. W. per Exemplar bestimmt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, diesen Betrag mittels Gegenscheines nach dem mit dem hierämtlichen Erlasse vom 27. December 1892, Z. 14.976, mitgetheilten Formulare ehestens anher zu senden. Steyr am 10. Jänner 1897. Z. 32/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen. Umtausch von Armenbüchern. Im Laufe der Jahre wurde wiederholt die Wahr¬ nehmung gemacht, dass seitens der Schulleitungen Armen¬ bücher bei Buchhändlern und Bücherverschleißern umgetauscht wurden. Nachdem dieser Vorgang mit der Bestimmung der Armenbücher nicht in Einklang zu bringen ist, und überdies leicht Incorrectheiten zur Folge haben kann, werden die Schulleitungen infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Landes¬ schulrathes vom 22. December d. J., Z. 3450, aufmerksam gemacht, dass der Umtausch von Armenbüchern aus¬ nahmslos nur im ämtlichen Wege zulässig ist. Hievon werden die Schulleitungen zur genauen Darnach¬ achtung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. Jänner 1897. Z. 299. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1896. Die Gemeinde=Vorstehungen werden aufgesordert, die Nachweisungen über Feuer= und Hagelschäden im Jahre 1896 nach dem vorgeschriebenen Formulare bis 15. März d. J. anher einzusenden. Steyr, am 9. Jänner 1897. Z 18.264. An sämmtliche Banitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen und die Herren Gemeindeärzte. Hebammenwesen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 15. d. M., Z. 36.405, auf die Nothwendigkeit einer Regelung des Hebammenwesens in den Gemeinden zur Sicherung sachverständigen Beistandes bei allen Geburten unter Zugrundelegung der festzusetzenden Minimalentlohnung der Hebammen und der womöglich auf Kosten der Gemeinden zu erfolgenden unentgeltlichen Beistellung der in der Hebammen¬ praxis unentbehrlichen Desinfectionsmittel aufmerksam gemacht. Wenn nun auch in letzter Beziehung durch die Be¬ stimmung des § 10 im Gesetze vom 22. September 1893 L.=G.=Bl. Nr. 35), wonach der Aufwand für unentgeltliche Hebammenhilfe für arme Gebärende nach dem Tarife vom 30. Jänner 1891 (L.=G.=Bl. Nr. 5) aus Gemeindemitteln zu decken ist, theilweise Vorsorge getroffen wurde, so hat doch die hohe k. k. Statthalterei in Linz laut Erlasses vom 19. December 1896, Z. 21.623/V, sich veranlasst gefunden, auf Grund des vorbenannten hohen Erlasses Erhebungen über nachstehende Punkte anzuordnen: 1. über die Anzahl und den Sitz der Hebammen in den einzelnen Sanitäts¬ gemeinden; 2. über die etwa denselben geleisteten fixen Bezüge; 3. über die durchschnittliche Entlohnung einer Hebamme für den geburtshilflichen Beistand während der Entbindung und des Wochenbettes; 4. über den Aufwand an Desinfections¬ mitteln, beziehungsweise über die Kosten der durchschnittlich während einer Entbindung und des Wochenbettes von einer Hebamme verwendeten Desinfectionsmittel (Carbolsäure, Lysol u. dgl.); 5. über die etwaige Berufung und Verwendung von zur Ausübung der Hebammenpraxis nicht berechtigten Frauenspersonen (Asterbebammen); 6. über sonstige Wahr¬ nehmungen in geburtshilflicher Beziehung. Die Erhebungen sind gemäß Punkt 7, lit. k, und Punkt 8 der Dienstesinstruction für die Gemeindeärzte durch diese zu pflegen und sind die Berichte derselben bis längstens 15. Februar zuverlässig anher in Vorlage zu bringen. Steyr, am 10. Jänner 1897. Z. 234. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und die Herren Gemeindeärzte. Neue Ausgabe der Arzneitaxe. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. d. M., Z. 40.701, ist die Arzneitaxe für das Jahr 1897 zur österr. Pharmakopos vom Jahre 1889 erschienen und kann durch die Buchhandlungen bezogen werden. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 30. December 1896, Z. 22.320/V, werden alle Apotheker und die zur Führung von Hausapotheken berechtigten Aerzte und Wundärzte an die Verpflichtung erinnert und alle Krankenanstalten angewiesen, sich mit einem Exemplare dieser Arzneitaxe zur genauen Darnachachtung zu versehen. Die Apotheker sind darauf aufmerksam zu machen, dass in der

neuen Arzneitaxe die Preisansätze sämmtlicher alkoholhältiger Arzneimittel mit Rücksichtnahme auf die Brantweinsteuer berechnet worden sind. Steyr, am 11. Jänner 1897. Z. 607. An alle Gemeinde- Vorstehungen Jahres=Sanitätsbericht. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, ein nominatives Verzeichnis aller Sanitätspersonen, Aerzte, Apotheker, Apotheker=Assistenten und =Lehrlinge, sowie der Hebammen binnen acht Tagen anher vorzulegen. Bei den Aerzten und dem Apothekerpersonale ist auch der Geburtsort, das Geburtsjahr, dann deren Heimats¬ zuständigkeit, und bei allen Sanitätspersonen aber ist der Ort und das Datum der Diplomierung anzugeben. Bei dem männlichen Sanitätspersonal ist zu berichten, ob selbe im Stande der Reserve, der Landwehr und in welcher Charge sich befinden, oder ob sie landsturmpflichtig sind. Bei allen Sanitätspersonen, welche fixe Bezüge haben, ist die Anstellung derselben, ob von Staat, Gemeinde oder Corpora¬ tionen und die genaue Summe der Bezüge einzusetzen und auch anzuführen, ob selbe auch Naturalbezüge (freie Wohnung 2c.) beziehen. Außerdem ist von jeder Sanitätsperson der Wohnort und die Zeit anzuführen, seit welcher selbe in der betreffenden Gemeinde ansässig ist, und ob selbe ledig oder verehelicht ist. Steyr, am 12. Jänner 1897. Z. 17.038. An alle Gemeinde=Vorstehungen k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden und an die hochwürdigen Pfarrämter betreffend die Ausforschung des stellungspflichtigen, 1876 ge¬ borenen, gänzlich unbekannten Johann Hiesböck. Am 25. Februar 1876 wurde in Unterwolfern Nr. 5, Gemeinde Losensteinleiten, Johann Hiesböck als ehelicher Sohn des Taglöhners Johann Hiesböck und der Marie Kadusch, Tochter des Franz Kadusch, Schustermeisters in Mauthausen, und dessen Eheweibes Rosina Schmuzhard, geboren. Die über den Aufenthalt, das Ableben und die Zuständigkeit des Genannten sowie seiner Eltern gepflogenen eingehenden Erhebungen blieben bisher ganz resultatlos. Es ergeht daher an die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden der Auftrag, nach dem Aufenthalte oder dem Ableben des Genannten sowie seiner Eltern zu forschen und, falls irgeno welche Anhaltspunkte zur Constatierung obiger Daten erhoben werden sollten, hierüber bis 1. April l. J. anher zu berichten. Die hochwürdigen Pfarrämter werden ersucht, in den Sterbebüchern Nachschau halten zu wollen, ob der genannte Stellungspflichtige nicht als gestorben aufscheint, und ein positives Resultat unter Anschluss des Todtenscheines anher auch bis längstens 1. April l. J. bekannt zu geben. Steyr, am 7. Jänner 1897. 8. 8. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten- Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Karl Bosek. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. December 1896, Nr. 21.517/IV, wird der Auftrag ertheilt, die Ausforschung des im Jahre 1875 in Steyr geborenen, nach Klattau heimatszuständigen stellungspflichtigen Karl Bosek, Sohn der Eheleute Wenzel und Maria Bosek, letztere geborene Springer, beziehungsweise der Eltern desselben einzuleiten und über ein allfälliges positives Ergebnis anher zu berichten. Steyr, am 3. Jänner 1897. Z. 272. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung von Stellungspflichtigen. Die nachbenannten Stellungspflichtigen haben der von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Judenburg ergangenen Vorrufung zur Stellung im Jahre 1896 keine Folge geleistet und konnte deren Aufenthalt bis nun nicht ermittelt werden. Zufolge der Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 21. December 1896, Z. 9437 und 12.803, wird der Auftrag ertheilt, die geeigneten Nachforschungen nach den Nachgenannten einzuleiten und ein positives Resultat anher zu berichten. 1. Karl Birkwieser, geb. am 29. September 1873 in Zeltweg, Bez. Judenburg, Schlosser, Eltern: Blasius und Marie Birkwieser, Zimmermann, zust. nach Zeltweg, Bez. Judenburg. Zuletzt in Innsbruck, Friedrichstraße Nr. 34, in Aufenthalt. 2. Heinrich Gruber, geb. am 10. Juli 1874 in Fohnsdorf, Bez. Judenburg, Mutter: Helene Gruber, zust. nach Fohnsdorf. 3. Johann Gruber, geb. am 21. Juli 1875 in Lind, Bez. Judenburg, Mutter: Anna Gruber, Magd, zust. nach Gaal, Bez. Judenburg. — 4. Johann Reiter, geb. am 5. Februar 1875 in Waasen, Bez. Leoben, Werksarbeiter, Eltern: Johann und Theresia Reiter, geb. Schuster, Werks¬ arbeiter, zust. nach Obdach, Bez. Judenburg. Zuletzt Arbeiter in Göß und Donawitz, Bez. Leoben. — 5. Matthäus Kainer, geb. am 19. September 1875 in Veitsch, Bez. Bruck a. M., Mutter: Cäcilia Kainer, Magd, zust. nach Unzmarkt, Bezirk Judenburg. — 6. Johann Geyer, geb. am 11. Mai 1875 in Scheiben, Bez. Judenburg, Knecht, Mutter: Maria Geyer, zust. nach Unzmarkt, Bez. Judenburg. Zuletzt in St. Oswald, Bez. Judenburg, bedienstet. Steyr, am 7. Jänner 1897. (8 Z. 145. An die Gemeinde-Vorstehungen. Pferdeclassification und Fuhrwerkszählung im Jahre 1897. Im Sinne des § 2, Absatz 1 und 4, der mit der Ministerialverordnung vom 18 März 1891, R. G. Bl. Nr. 35, kundgemachten Durchführungsbestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873, R. G. Bl. Nr. 77, hat das hohe k. k. Ministerium für Landesvertheidigung

4 einvernehmlich mit dem hohen k. u. k. Reichskriegsministerium mittelst des Erlasses vom 14. December 1896, Nr. 2945 Präs. /IIb ex 1896, die Vornahme der Pferde¬ classification im Jahre 1897 anzuordnen befunden. Infolge dessen werden den Gemeinde=Vorstehungen die Durchführungs=Bestimmungen zum Pferdestellungs=Gesetze vom 16. April 1873 unter Hinweis auf den hierämtlichen Erlass vom 8. Mai 1891, Z. 5413, im Nachstehenden neuerdings in Erinnerung gebracht. Die Anzeige des Pferdestandes hat nach § 3 der Bestimmungen im Zeitraume vom 20. bis 30. April 1897 zu erfolgen. In dieser Zeit sind die Pferdebesitzer verpflichtet, über ergangene Aufforderung dem Gemeinde=Vorsteher den Stand der in ihrem Besitze befindlichen Pferde und Tragthiere anzuzeigen. Diese Aufforderung, welche auch die Bekanntgabe der für die commissionelle Besichtigung anberaumten Tage, Stunden und Orte, welche seinerzeit von hieraus den Gemeinde=Vorstehungen bekanntgegeben werden, zu enthalten hat, hat seitens der Gemeinde=Vorstehungen 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Ter¬ mine in ortsüblicher Weise zu erfolgen, und sind in die¬ elbe insbesondere auch die Bestimmungen des § 3, Absatz 5 und 6, § 7, § 8, Abs. 1, und § 14 auszugs¬ weise aufzunehmen. Die Anzeigen haben von Seite der Pferdebesitzer münd¬ lich unter Angabe des Vor= und Zunamens und der Wohnung, der Anzahl und Gattung der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen Pferde und der Anzahl der von der Vorführung zur Classisication befreiten Pferde, sowie eventuell der Befreiungsgründe zu geschehen. Weiters sind die Pferdebesitzer verpflichtet, Aenderungen in ihrem Pferdestande, welche zwischen der Anzeige und der in demselben Jahre stattfindenden Pferde=Classification eintreten, dem Gemeinde=Vorsteher ihres Aufenthaltsortes sofort anzuzeigen. Von der jährlichen Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung Sr. Majestät des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und Zucht¬ anstalten des Staates; c) die Pferde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschafts=Personales. Von der Vorführung zur Pferde=Classifica¬ tion sind nach § 7 befreit: a) die nach § 3 dieser Verordnung von der jährlichen Anzeige enthobenen Pferde; b) die nach § 8, lit. b, c, d und f, des Pferdestellungs¬ Gesetzes von der Stellungspflicht befreiten Pferde; diese sind: 1. die Pferde, welche Staatsdiener zur Ausübung ihres Dienstes zu halten verpflichtet sind; 2. die Pferde der Posthalter, deren Haltung ihnen ontractlich zum Betriebe des Postdienstes obliegt; 3. je ein Pferd der praktischen Aerzte auf dem flachen Lande zur Ausübung ihres Berufes: 4. die im Besitze von Privaten, sowie von Gemeinden befindlichen, licenzierten (geköhrten) Hengste, wenn dieser Umstand durch Beibringung des Licenzierungs¬ cheines nachgewiesen wird. c) Fohlen, welche im Classificationsjahre das vierte Lebensjahr nicht vollenden; d) Stuten, welche acht Tage vor der Classification abge¬ fohlt haben, oder deren Abfohlen unmittelbar bevor¬ steht, wenn die Classification nicht im Aufenthaltsorte stattfindet, oder wenn größere Wegstrecken zum Classifi¬ cationsorte zurückzulegen sind; e) die an ansteckenden, schweren, fieberhaften oder an¬ deren, schweren Erkrankungen leidenden Pferde; f) endlich die offenkundig untauglichen Pferde. Die offenkundige Untauglichkeit begründen folgende Gebrechen: Blindheit auf beiden Augen, Dummkollerung, hochgradiger Dampf. Die Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung hat jeder Pferdebesitzer durch ein den Grund der Befreiung enthaltendes, von zwei Besitzern vorzuführen¬ der Pferde ausgestelltes Zeugnis zu erweisen, welches dem Gemeinde=Vorsteher noch vor der Classification zu über¬ geben und von demselben zu prüfen und zu bestätigen ist. Bezüglich der sub a bezeichneten Pferde sind keine Zeugnisse beizubringen. Bezüglich der Zeugnisse wird angeführt, dass Gebrechen, wie Altersschwäche, vollkommene Struppiert¬ heit auf den Füßen, zu hohes Alter nicht die offenkundige Untauglichkeit begründen. Ebenso sind Hengste immer vorzuführen. Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betreffende Pferdebesitzer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeinde=Vorsteher verantwortlich. Im Hinblick auf die bei der letzten Pferdeclassification im Jahre 1891 gemachten Erfahrungen werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen aufmerksam gemacht, dass, falls Bedenken gegen die Wahrheit der Zeugnisse vorliegen, es der Pferdeclassification nach § 9 unbenommen bleibt, Pferde mit unwahr¬ scheinlichen Gebrechen im nächsten Classifi¬ cationsorte vorführen zu lassen. Pferdebesitzer, welche zur Zeit der Pferdeclassification mit ihren Pferden von dem gewöhnlichen Aufenthaltsorte abwesend sind, können ihre Pferde in besonders berück¬ sichtigungswürdigen Fällen jener Pferdeclassications=Commis¬ ion vorführen, welche in oder zunächst ihrem zeitweiligen Aufenthaltsorte fungiert. Zu diesem Behufe haben die Pferdebesitzer gelegentlich der Anzeige ihres Pferdestandes (§ 3) unter genauer Angabe des betreffenden Ortes und Be¬ zirkes, dann der Dauer des zeitweiligen Aufenthaltes daselbst und der Zahl der dahin mitgenommenen Pferde um die Clas¬ ification dieser Pferde im Delegierungs¬ wege nach § 8 anzusuchen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Pferde¬ standes seitens der Besitzer oder die Unterlassung der Vor¬ ührung ihrer Pferde zur Classification ohne genügende Rechtfertigung wird nach der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen bis zu 100 fl., eventuell Arrest bis zu 14 Tagen bestraft, und werden die Besitzer von der Classisication ausgebliebener Pferde verhalten, diese Pferde zur Classification in einer Nachbargemeinde vorzuführen. Pferdebesitzer, welche bei der Anzeige unrichtige An¬ gaben über ihren Pferdestand machen, sowie Personen, welche

5 wahrheitswidrige Zeugnisse ausstellen oder bestätigen (§ 7 Abs. 4), sind nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich. Die Gemeinde=Vorstehungen haben diese Durchführungs¬ bestimmungen nach vorstehendem Inhalte ortsüblich zu verlautbaren. Zugleich werden auch die Herren Gemeinde=Vorsteher auf die Pflichten derselben bezüglich der Nachweisung der angezeigten Pferde zur ge¬ nauen Beachtung aufmerksam gemacht. Nach § 4 hat der Gemeinde=Vorsteher die einzelnen Pferdebesitzer und ihren Pferdestand in der den Local¬ verhältnissen entsprechenden Reihenfolge, als nach Ortschaften und Hausnummern, in den nach dem Formulare 2 zu ver¬ fassenden, die Pferde der ganzen Gemeinde nach¬ weisenden Classisications=Ausweis einzutragen. Dieser Classifications=Ausweis ist, nach den nachträg¬ lichen Anzeigen berichtiget, gehörig abzuschließen, in duplo anzufertigen und der Classifications=Commission zu übergeben. Diese Commission besteht aus: a) einem Beamten der politischen Bezirksbehörde als Präses; b) einem militärischen Sachverständigen; c) dem Gemeinde=Vorsteher (dessen Stellvertreter) und zwei, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Mitgliedern der Vertretung jener Gemeinde, deren Pferde classificiert werden. Diese Mitglieder sind ehebaldigst durch die Ge¬ meinde zu wählen; ferner hat jede Gemeinde eine taug¬ liche Schreibkraft beizustellen. Ueber das Ergebnis der Wahl, sowie die Beistellung der Schreibkraft ist bis 31. März l. J. zu berichten. Die Herren Gemeinde=Vorsteher haben zur Classification den in duplo verfassten Classifications=Ausweis sammt den Zeugnissen mitzubringen und die Veranlassung zu treffen, dass alle Pferde zur anbefohlenen Stunde am Vorführungs¬ platze erscheinen und in der im Ausweise eingetragenen Reihenfolge zur Vorführung gelangen. Die zwei Mitglieder der Gemeinde=Vertretung haben den Gemeinde=Vorsteher zu unterstützen. Die Zeugnisse zum Behufe der Befreiung von der Vorführung zur commissionellen Besichtigung sind, von den Herren Gemeinde= Vorstehern geprüft und bestätiget, dem Classifications=Ausweis beizulegen. Das Ansuchen um die Classification der Pferde im Delegierungswege ist in dem Classifications=Ausweise in der Rubrik „Anmerkung“ ersichtlich zu machen. Der Gemeinde=Vorsteher hat das Delegierungsansuchen unter Anschluss von 2 Parien des Auszuges aus dem Classifications=Ausweise hieher vorzulegen. Gleichzeitig mit der im Jahre 1897 stattfindenden Pferdezählung wird nach dem Erlasse des hohen k. k. Mini¬ steriums für Landesvertheidigung vom 14. December 1893, Z. 25.803 und 5594 II a, diesmal auch die Zählung der bespannten Fuhrwerke (Fuhrwerkszählung) vor¬ genommen. Demnach werden den Gemeinde=Vorstehungen unter Hinweis auf den mit hierämtl. Erlasse vom 7. Jänner 1884, Z. 180, bekannt gegebenen Statthalterei=Erlass vom 4. Jän¬ ner 1884, Z. 103/IV, die nachstehenden Bestimmungen ein¬ geschärft. Unter bespannten Fuhrwerken sind diejenigen zu ver¬ stehen, für welche Bespannungen vorhanden sind. Von der Zählung bleiben jene Fuhrwerke ausge¬ nommen, deren Gespanne im Sinne des vorher citierten § 8, lit. a, b, c, d und e, des Pferdestellungsgesetzes vom 16. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 77, im Mobilisierungsfalle von der Stellungspflicht befreit sind, oder für welche Be¬ spannungen überhaupt nicht vorhanden sind. Befreit von der Zählung bleiben überdies jene Fuhr¬ werke, deren Gespanne zum persönlichen Gebrauche der Ge¬ andten und des Gesandtschaftspersonales fremder Mächte dienen. Dort, wo mehr Wägen als Bespannungen in einem Besitze sich befinden, sind in erster Linie die zum Lasten¬ transporte und erst dann die zur Personen¬ beförderung geeigneten Wägen zu zählen, wobei als Richtschnur festzuhalten ist, dass als Personenwagen nur die zur Personenbeförderung allein geeigneten, eigens hiezu construierten, dagegen alle übrigen Wägen als Lastwägen anzusehen sind. Die Fuhrwerkszählung hat in den Gemeinden münd¬ lich bei der Gemeinde=Vorstehung, unter Angabe des Vor¬ und Zunamens des Besitzers von Fuhrwerken, der Woh¬ nung desselben, Ortschaft, Hausnummer, der Anzahl der ihm gehörigen, in der Gemeinde befindlichen, mit Pferden oder Ochsen bespannten Fuhrwerke als Personen=, als Last¬ wägen zu erfolgen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben auf Grund der hiedurch gewonnenen Daten die einzelnen Fuhrwerksbesitzer und ihren Stand an bespannten Fuhrwerken in einer, den Localverhältnissen entsprechenden Reihenfolge in das nach Formulare A in ganzen Bogen zu verfassende, die bespann¬ ten Fuhrwerke der ganzen Gemeinde nachweisende Ver¬ zeichnis einzutragen und letzteres bis Ende Mai l. J. anher vorzulegen. Die Drucksorten 2 und 3 zum Zwecke der Durch¬ führung der Pferde=Classification, sowie die Drucksorte Formulare A für die Fuhrwerkszählung erhalten die Gemeinde=Vorstehungen nach Einlangen von der hohen k. k. Statthalterei von hier aus. Der Zeitpunkt der Pferde=Classification wird seinerzeit bekanntgegeben werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 1. Jänner 1897 Z. 25/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, sich mit diesen Bestimmungen sogleich vertraut zu machen und dieser Angelegenheit die gewissenhafteste Aufmerksamkeit zu schenken. Steyr, den 10. Jänner 1897. Z. 310. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. December 1896 bis 2. Jänner 1897. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Lambach. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Oberau.

6 2. Milzbrand. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Zeiß, Ortschaft Schwandtendorf. Steyr, 7. Jänner 1897. Z. 403. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 17/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Gebiete der Freistadt Györ in Ungarn nach Ober¬ österreich. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 31. December 1896, Z. 42.190, anher eröffnet, dass laut Mittheilung des kön. ungarischen Ackerbau=Mini¬ steriums vom 22. December v. J., Z. 79.671, im Gebiete der Freistadt Györ die Schweineseuche bereits erloschen ist. Da unter Schweinen dieser Provenienz auch am Wiener Central=Viehmarkte schon seit längerer Zeit kein Seuchen¬ fall beobachtet worden ist, findet die k. k. Statthalterei be¬ züglich dieses Stadtgebietes die mit der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. November 1896, Z. 19.513, verfügte Sperrmaßnahme aufzulassen und die Einfuhr von Schweinen aus dem Gebiete der Freistadt Györ nach Oberösterreich unter den in dieser Kundmachung vorgesehenen Modalitäten vom 8. Jänner d. J. an ausnahmsweise in die Schlacht¬ häuser nach Gmunden und Ischl zu gestatten, Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, den 5. Jänner 1897. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Jänner 1897. Z. 9. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten im Spitale zu Böcklabruck. Der oberösterreichische Landesausschuss in Linz hat mit Zustimmung der k. k. Statthalterei vom 19. December v. J., Z. 21.109, im Sinne der Erlässe des k. k. Ministeriums des Innern vom 4. December 1856, Z. 26.614, und vom 10. April 1857, Z. 10.946, die von dem allgemeinen öffent¬ lichen Krankenhause in Vöcklabruck in Aufrechnung zu bringende tägliche Verpflegsgebür der III. Classe von 63 kr. per Kopf und Tag auf 68 kr. ab 1. Jänner 1897 erhöht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 28. December 1896, Z. 22.137/VIII, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. Jänner 1897. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben rc. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten nittungen unterstützung. Redaetion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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