Amtsblatt 1896/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. August 1896

4 Hievon setze ich die hochw. Pfarrämter und die Ge¬ meindevorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 22. August 1896. Z. 11.712. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Heinrich Kinninger. Laut der an die hohe k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Note der k. k. Landesregierung in Klagen¬ furt vom 5. August 1896, Z. 9869, verursacht der in der Gemeinde Millstatt am See heimatberechtigte, im Jahre 1877 geborene Vagant Heinrich Kinninger, seines Zeichens Photograph, durch Herauslockung von Geldunterstützungen seiner Heimatsgemeinde nicht unbedeutende Auslagen. Der Genannte ist von kleiner Statur, hat längliches Gesicht, schwarze Haare und braune Augen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 12. August l. J., Nr. 13.871/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen angewiesen, dem Genannten in Hinkunft keinerlei Unterstützungen auf Kosten der Heimatsgemeinde zu verabfolgen, die Gemeindevorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden beauftragt, gegebenen Falles dessen schubpolizeiliche Behandlung einzuleiten. Steyr, am 22. August 1896. Z. 11.523. An die Gemeinde- Vorstehungen. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.758 und 13.884/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich=Ungarn in die Schweiz. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. August 1896, Z. 26.831, hat der schweizerische Bundesrath gegen die Einschleppung der Schweinepest Fol¬ gendes angeordnet: I. Die Einfuhr von Schweinen aus dem Auslande ist vom 20. Juli an verboten. II. 1. Das schweizerische Landwirtschafts=Departement ist ermächtigt, für Schweine über 60 Kilogramm Lebend¬ gewicht Einfuhrbewilligungen zu ertheilen, wenn der be¬ treffende, das Gesuch vermittelnde Kanton sich verpflichtet: a) Die eingeführten Schweine in geeignete, in der Nähe von Sch'achtanstalten befindliche, leicht desinficierbare Stallungen verbringen und b) dieselben bis zur Abschlachtung sanitätspolizeilich überwachen zu lassen. 2. Für Schweine bis und mit 60 Kilogramm Lebend¬ gewicht (Ferkel, Aufzuchtschweine) dürfen indessen nur aus¬ nahmsweise Einfuhrbewilligungen ertheilt werden, wenn der betreffende, das Gesuch vermittelnde Kanton sich verpflichtet: a) Die eingeführten Schweine in geeigneten, leicht desinficierbaren Localen einem mindestens dreißigtägigen Stallbann zu unterwerfen und b) sie während dieser Zeit durch einen patentierten Thierarzt wirksam überwachen zu lassen. III. Gesuche um Einfuhrbewilligungen sind unter An¬ gabe des Einfuhrzollamtes an die zuständigen kantonalen Behörden zu richten, welche dieselben mit ihrem Gutachten an das schweizerische Landwirtschafts=Departement übermitteln. Das wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 14. August 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 20. August 1896. Z. 11.524. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 14.050|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 8. August l. J., Z. 27.331, auf Grund des Art. 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Potsdam, Stettin, Magde¬ burg, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus dem Regierungsbezirke Niederbayern im König¬ reiche Bayern; 3. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im Königreiche Sachsen; 4. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 16. Juli l. J., Z. 12.356/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 15. August 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß, m. p. Steyr, den 20. August 1896. Z. 11.706. An die Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 9. August bis 16. August 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaften Ischl, Reiterndorf.

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