Amtsblatt 1896/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. August 1896

3 Zugleich hat das hohe k. k. Finanzministerium an¬ znordnen gesunden, dass Einguldenstücke Oe. W., welche als durchlöchert oder sonst anders denn durch den ge¬ wöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert, nach Artikel 12 des kaiserlichen Patentes vom 19. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 169, und nach den obcitierten Gesetzesbe¬ stimmungen von der Annahme in Zahlung ausgeschlossen sind, während der Dauer eines Jahres, vom Tage der Kundmachung an gerechnet, von dem k. k. Haupt=Münzamte und von den als Einlösungsämter fungierenden Punzierungs¬ ämtern, sowie von den als Verwechslungscassen sungierenden . k. Cassen über Verlangen von Parteien zur Einlösung nach dem Bruttogewichte und zum Einheitspreise von 60 fl. Oe. W. per 1 kg. Münzgewicht in jeder Anzahl von Stücken anzunehmen sind. Infolge Erlasses der hoben k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 9. August l. J., Z. 13.466/II, werden hievon die Gemeindevorstehungen wegen thunlichster Belehrung der Bevölkerung und Verbreitung dieser Anordnung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. August 1896. Z. 11.518. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Schonzeit des weiblichen Rehwildes. Da die Frage angeregt wurde, ob mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 43 des Jagdgesetzes für Ober¬ österreich, laut welches die Rehgeißen vom 1. Jänner bis 31. October und die Rehkitze im Wurfjahre bis 30. Septem¬ ber in Schonzeit stehen, nicht etwa die Ansicht platzgreifen könnte, dass im Laufe des Monates October junges weibliches Rehwild geschossen werden darf, hat das hohe k. k. Acker¬ bauministerium mit dem Erlasse vom 13. Juli d. J., Z. 14.6 6/2176, zur Verständigung der Unterbehörden behufs entsprechender Belehrung der interessierten Kreise, insbesondere aber der Gemeindevorstände, der bestätigten und beeideten Jagdhüter, sowie der k. k. Gendarmerie Nachstehendes eröffnet: „Daraus, dass besagtes Landesgesetz für Rebkitz¬ lediglich im Wurfjahre eine Schonzeit bis 30. September normiert, ist — weil das Gesetz keine nähere Bestimmung darüber enthäft, dass das junge Rehwild auch nach dem Wurfjahre noch als Kitz zu betrachten ist — der Schlufs zu ziehen, dass vom Standpunkte des Gesetzes nach dem 30. Sep¬ tember das junge Rehwild entweder als Rehbock oder als Rehgeiß zu betrachten ist und somit je nach dem Geschlechte unter die für Beck, oder die für Geiß geltenden Schon¬ vorschriften fällt. Da nun die Rehgeißen, wie schon oben erwähnt, bis 31. October in Schonzeit stehen, darf auch während des ganzen Octobers kein weibliches Rehwild, ob jung oder alt, erlegt werden. „Die genaue Einhaltung dieser Norm ist strenge zu überwachen und im Falle derartiger Uebertretungen nach den § 85 und ff. des Gesetzes vom 13. Juli 1895, L. G.=Bl. Nr. 8 ex 1896, vorzugehen.“ Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 28. Juli l. J., Z. 12.980/I, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden, ersteren zur Belehrung der Jagdinhaber, sowie der bestätigten und beeideten Jagdhüter in die Kenntnis. Steyr, am 19. August 1896. Z. 11.290. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Maß= und Gewichtswesen. Der Ministerialrath im k. k. Handels=Ministerium D. Ritter von Thaa hat mit Genehmigung des Handels¬ Ministeriums ein Supplement zu seinem Werke „Das Ma߬ und Gewichtswesen und der Aichdienst in Oesterreich“ (Wien 1890 Manz) verfasst, welches gleichfalls in der Manz'schen Hof=, Verlags= und Universitäts=Buchhandlung in Wien erschienen ist. Dieser Supplements=Band, welcher einem in der Praxis dringend gefühlten Bedürfnisse Rechnung trägt, enthält in übersichtlicher Zusammenstellung eine verlässliche Sammlung aller seit dem Erscheinen des Hauptwerkes auf diesem Gebiete erflossenen Vorschriften, sowie nebst einem ergänzten chrono¬ logischen Register ein vollständiges Sachregister und stellt sich daher als ein wertvoller Behelf sowohl für die behördlichen Organe, als auch für die betheiligten Fachkreise im all¬ gemeinen dar. Auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Handels¬ Ministeriums vom 11. Juli d. J., Z. 33.852, und infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statt¬ halterei Linz vom 2. August l. J., Z. 12.786/I, werden die Gemeinde=Vorstehungen in deren selbständigen Wirkungs¬ kreis zufolge des Gesetzes vom 5. März 1862 (R=G.=Bl. Nr. 18) die Aussicht über Maß= und Gewichte gehört, von dem Erscheinen dieses Werkes mit der Einladung in Kenninis gesetzt, auch die Genossenschaften und andere Handels= und gewerbliche Corporationen auf dieses Werk aufmerksam zu machen. Steyr, am 19. August 1896. Z. 11 606. An sämmtliche hochw. Pfarrämter und an die Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung. Zufolge Erlasses des hohen k. k. ob. öst. Statthalterei¬ Präsidiums Linz vom 19. August l. J., Z. 1938/Präs., wurde der apostolische Missionär P. Laurentius Mitrovië ermächtigt, die mit dem Erlasse des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Juli 1896, Z. 4559 M. J., bewilligte Sammlung milder Gaben für die Cultusbedürfnisse der christlichen Bevölkerung im albauesischen Bezirke von Ipek in Oberösterreich mit Ausschlufs der Sammlung von Haus zu Haus und mit Ausnahme der Curorte Gmunden und Ischl in der Zeit vom 19. August bis 19. September 1896 durchzuführen.

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