Amtsblatt 1896/35 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 27. August 1896

Nr. 35 1896. der G. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 27. August. Z. 11.670. An die Gemeinde- Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Ich werde am Mittwoch den 16. September von halb 10 Uhr vormittags an in der Gemeindekanzlei zu Weyer und am Samstag den 19. September von halb 9 Uhr vormittags an im Blasl'schen Gasthause in Losenstein Amtstage halten. Hievon setze ich die Herren Gemeindevorsteher wegen allgemeiner Verlautbarung und Instruierung in die Kenntnis. Steyr, am 19. August 1896. Z. 11.027. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in Steyr, Weyer, Losenstein, Neuhofen und Kremsmünster. Unter Einem wird die Kundmachung über die heurige Control=Versammlung der Landwehr im Sinne des § 36, Anhang zu der W.=V. III. Theil, verlautbart und bemerkt, dass die heuer bestimmten Controlstage im Sinne des § 35, P. 7 dieser Vorschrift, dem Datum nach bleibend sein werden, und dass etwaige Enthebungsgesuche, in welchen die Enthebungsgründe von der Gemeinde=Vorstehung be¬ stätigt sein müssen, rechtzeitig hier einzubringen sind. Die Herren Gemeinde Vorsteher der Control=Stationen haben für die Unterbringung des Herrn Controlofficiers sammt Hornisten und des Landwehr=Bezirksfeldwebels, sowie für die Verköstigung des Hornisten entsprechend Sorge zu tragen. Die Gendarmerie=Posten=Commanden werden ange¬ wiesen, an den betreffenden Tagen zur festgesetzten Stunde je 2 Gendarmen als Assistenz beizustellen. Kundmachung betreffend die Control-Versammlungen im Jahre 1896. Auf Grund der Bestimmungen des V. Abschnittes, Anhang zu der Wehr=Vorschriften III. Theil, und im Ein¬ vernehmen mit dem k. k. Landwehr=Ergänzungs=Bezirks¬ Commando Nr. 2 wird wegen Abhaltung der Control=Ver¬ ammlungen für die n. a Landwehr=Mannschaft im Jahre 1896 Nachstehendes verlautbart: I. Zu den Control=Versammlungen sind alle nicht activen Landwehrmänner und Ersatz=Reservisten der Land¬ wehr aller Jahrgänge, ohne Unterschied, ob dieselben in ihrem Aufenthaltsorte zuständig sind oder sich nur zeitweilig dort aufhalten, an dem für diesen Ort bezeichneten Tag zu erscheinen verpflichtet und haben hiezu ihre Landwehr=Pässe mitzubringen. Ausgenommen hievon sind: a) die Candidaten und Zöglinge des geistlichen Standes; b) jene, welche im Laufe des Jahres in activer Dienst¬ leistung gestanden sind, die militärische Ausbildung oder eine Waffenübung mitgemacht haben; c) jene, welche zu einer ad b erwähnten Dienstleistung eingerückt sind, aber krankheitshalber oder behufs Vor¬ stellung einer Superarbitrierungs=Commission oder wegen Standesüberzahl wieder beurlaubt wurden, u. zw. selbst dann, wenn ihre Präsentierung unterblieb; d) die mit Certificat betheilten, dauernd beurlaubten Unterofficiere, welche auf öffentlichen Bedienstungen definitiv oder provisorisch angestellt sind; e) die in Straf= oder Untersuchungshaft sich Befindlichen, dann die einer Zwangsarbeitsanstalt Ueberwiesenen; f) die mit Seereisebewilligung oder mit Auslands=Reise¬ Pässen Betheilten, wenn solche thatsächlich eingeschifft sind oder im Auslande sich befinden; g) die zur Zeit der Control=Versammlung in Dienst¬ leistung bei der Gendarmerie Stehenden; h) die nicht zum Präsenzdienste herangezogene Landwehr¬ Mannschaft des heurigen Assentjahrganges; i) jene n. a. Landwehrmänner, welche sich im Auslande aufhalten und infolge Ansuchens von der heurigen Waffenübung enthoben waren. II. Die Control=Versammlungen finden statt: In Weyer im Gasthause des Herrn Ignaz Krenn Nr. 55. — Donnerstag am 1. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Gaflenz, Gro߬ raming, Neustift und Weyer. In Losenstein im Gasthause „Zur alten Post“ Nr. 17. — Freitag am 2. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming. In Steyr im Gasthofe „Zum gold. Schiff“ Grün¬ markt Nr. 15. — Sonntag den 4. October, 10 Uhr vor¬ mittags, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Sier¬

2 ning, Ternberg und Thanstetten. Montag den 5. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleiten und St. Ulrich. In Neuhofen im Gasthause des Herrn Alois Jenner Nr. 25. — Freitag den 6. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichts¬ bezirkes Neuhofen. In Kremsmünster im Gasthaufe des Herrn Math. Hütlmayr zu Kremsmünster Nr. 64. — Samstag den 7. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. Die Nachcontrole am 20. November 8 Uhr früh in der Landwehr=Kaserne in Linz. III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter haben bei der Landwehr=Controle gegenwärtig zu sein, das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Ver¬ änderungs=Ausweis pro October bezw. November mitzu¬ bringen und die Controlpflichtigen, gemeindeweise gesammelt, vorzuführen. IV. Die Controlpflichtigen sind aufzufordern, am Controlplatze rechtzeitig zu erscheinen, und sind die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachconirole verpflichtet und unterliegen überdies, soferne sie sich nicht zu rechtfertigen vermögen, der militärischen Bestrafung. Die ohne genügende Rechtfertigung auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberusungs¬ Karte zur besonderen Nachcontrole vorgeladen, wo sie dann ihr Wegbleiben zu rechtfertigen haben oder bestraft werden. V. Einberufungs=Karten werden für die Control=Ver¬ sammlung und zur Nachcontrole nicht ausgegeben. Diese Kundmachung ist durch öffentlichen Anschlag oder durch sonstige Verlautbarung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Steyr, den 25. August 1896. Z. 11.660 Concursausschreibung. Postmeisterstelle bei dem k. k. Postamte in Neuhofen, Bezirkshauptmannschaft Steyr, gegen Dienstvertrag und Erlag einer Caution von 400 fl. Postbestallung jährlich 400 fl., Amtspauschale jährlich 100 fl., ein Pauschale täglicher 60 kr. für die Herhaltung des Botenganges Neuhofen—Allhaming— Egendorf und retour, ein Pauschale von 15 kr. für jeden Verbindungsgang zum Bahnhofe Neuhofen (vermalen in den Wintermonaten 4, in den Sommermonaten 5 Gänge). Gesuche sind binnen zwei Wochen bei der k. k. Post¬ und Telegraphen=Direction in Linz einzubringen. Bewerber um diese Stelle haben in den eigenhändig geschriebenen Gesuchen nachzuweisen: Alter, Zuständigkeit, Schulbildung, sittliches Verhalten, Stand, Religionsbekenntnis, Vermögensverhältnisse, ihre etwaige bisherige Dienstesverwendung, sowie die Beistellung eines in jeder Beziehung geeigneten, geräumigen, feuer= und einbruchsicheren Locales zur Unterbringung des Postamtes. Linz, am 19. August 1896. K. k. Pofl= und Telegraphen-Direction. Steyr, am 21. August 1896. Z. 11.708. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Auswanderung. Laut eines zur Kenntnis des hohen k. k. Ministeriums des Innern gelangten Berichtes des k. und k. General=Con¬ suls in Genua ist es sehr häufig vorgekommen, dass die von den Auswanderern beigebrachten Familienstandsaus¬ weise, statt seitens der politischen Behörden, von den Pfarr¬ ämtern oder dem St. Raphaelvereine in Lemberg ausgestellt wurden. Auch sind viele Unregelmäßigkeiten, welche durch Verschulden der Emigrationsagenten entstanden sind, bei der Beschaffung von Auswanderungsdocumenten constatiert worden, weshalb die Hafenpolizei=Behörden in Genua bei zweifelhaften Reisedocumenten auf der Beisetzung des Consu¬ lar=Visums bestehen. Da es in Anbetracht der Kürze der vor der Abreise der Auswanderer zu Gebote stehenden Zeit dem k. und k. General=Consulate in Genua schwer möglich ist, alle der¬ artigen unvollständigen Documente auf ihre Richtigkeit und Authenticität zu prüfen, hat das genannte k. u. k. General¬ Consulat es als dringend erwünscht bezeichnet, wenn die zur Auswanderung zugelassenen österr.=ungar. Staatsangehörigen sich sämmtlich im Besitze von regulären, ausschließlich durch die k. k. politischen Behörden ausgestellten Documenten befinden würden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. August l. J., Z. 23.617, und Statthalterei=Erlasses vom 10. August l. J., Z 13.705/II, in die Kenntnis gesetzt Steyr, am 22. August 1896. Z. 11.486. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Durchlöcherte Einguldenstücke. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 11. Juli 1896, Zl. 5066/F. M., in Durchführung des Artikels XX des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126, und des Artikels XI des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 127, für die demselben unterstehenden Cassen und Aemter anzuordnen gefunden, dass Ein=Gulden¬ stücke Oe. W., welche als durchlöchert oder sonst anders denn durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert, nach Artikel 12 des kaiserlichen Patentes vom 19. Sep¬ tember 1857, R.=G.=Bl. Nr. 169, und nach den obcitierten Gesetzesbestimmungen von der Annahme in Zahlung aus¬ geschlossen sind, wie bisher von der Annahme in Zahlung zurückzuweisen, jedoch der Partei erst dann gegen Erlag anderer in Zahlung annehmbarer Münzstücke zurückzustellen sind, nachdem dieselben durch Einschneiden als aus dem gesetzlichen Umlaufe ausgeschlossen gekennzeichnet wurden. Diese Anordnung hat in gleichmäßiger Weise auf Stücke österreichischer und ungarischer Prägung Anwendung zu finden. Verfälschte Einguldenstücke Oe. W. sind im Sinne des Artikels XI des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 127, zu behandeln.

3 Zugleich hat das hohe k. k. Finanzministerium an¬ znordnen gesunden, dass Einguldenstücke Oe. W., welche als durchlöchert oder sonst anders denn durch den ge¬ wöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert, nach Artikel 12 des kaiserlichen Patentes vom 19. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 169, und nach den obcitierten Gesetzesbe¬ stimmungen von der Annahme in Zahlung ausgeschlossen sind, während der Dauer eines Jahres, vom Tage der Kundmachung an gerechnet, von dem k. k. Haupt=Münzamte und von den als Einlösungsämter fungierenden Punzierungs¬ ämtern, sowie von den als Verwechslungscassen sungierenden . k. Cassen über Verlangen von Parteien zur Einlösung nach dem Bruttogewichte und zum Einheitspreise von 60 fl. Oe. W. per 1 kg. Münzgewicht in jeder Anzahl von Stücken anzunehmen sind. Infolge Erlasses der hoben k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 9. August l. J., Z. 13.466/II, werden hievon die Gemeindevorstehungen wegen thunlichster Belehrung der Bevölkerung und Verbreitung dieser Anordnung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 19. August 1896. Z. 11.518. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Schonzeit des weiblichen Rehwildes. Da die Frage angeregt wurde, ob mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 43 des Jagdgesetzes für Ober¬ österreich, laut welches die Rehgeißen vom 1. Jänner bis 31. October und die Rehkitze im Wurfjahre bis 30. Septem¬ ber in Schonzeit stehen, nicht etwa die Ansicht platzgreifen könnte, dass im Laufe des Monates October junges weibliches Rehwild geschossen werden darf, hat das hohe k. k. Acker¬ bauministerium mit dem Erlasse vom 13. Juli d. J., Z. 14.6 6/2176, zur Verständigung der Unterbehörden behufs entsprechender Belehrung der interessierten Kreise, insbesondere aber der Gemeindevorstände, der bestätigten und beeideten Jagdhüter, sowie der k. k. Gendarmerie Nachstehendes eröffnet: „Daraus, dass besagtes Landesgesetz für Rebkitz¬ lediglich im Wurfjahre eine Schonzeit bis 30. September normiert, ist — weil das Gesetz keine nähere Bestimmung darüber enthäft, dass das junge Rehwild auch nach dem Wurfjahre noch als Kitz zu betrachten ist — der Schlufs zu ziehen, dass vom Standpunkte des Gesetzes nach dem 30. Sep¬ tember das junge Rehwild entweder als Rehbock oder als Rehgeiß zu betrachten ist und somit je nach dem Geschlechte unter die für Beck, oder die für Geiß geltenden Schon¬ vorschriften fällt. Da nun die Rehgeißen, wie schon oben erwähnt, bis 31. October in Schonzeit stehen, darf auch während des ganzen Octobers kein weibliches Rehwild, ob jung oder alt, erlegt werden. „Die genaue Einhaltung dieser Norm ist strenge zu überwachen und im Falle derartiger Uebertretungen nach den § 85 und ff. des Gesetzes vom 13. Juli 1895, L. G.=Bl. Nr. 8 ex 1896, vorzugehen.“ Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 28. Juli l. J., Z. 12.980/I, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen und die k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden, ersteren zur Belehrung der Jagdinhaber, sowie der bestätigten und beeideten Jagdhüter in die Kenntnis. Steyr, am 19. August 1896. Z. 11.290. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Maß= und Gewichtswesen. Der Ministerialrath im k. k. Handels=Ministerium D. Ritter von Thaa hat mit Genehmigung des Handels¬ Ministeriums ein Supplement zu seinem Werke „Das Ma߬ und Gewichtswesen und der Aichdienst in Oesterreich“ (Wien 1890 Manz) verfasst, welches gleichfalls in der Manz'schen Hof=, Verlags= und Universitäts=Buchhandlung in Wien erschienen ist. Dieser Supplements=Band, welcher einem in der Praxis dringend gefühlten Bedürfnisse Rechnung trägt, enthält in übersichtlicher Zusammenstellung eine verlässliche Sammlung aller seit dem Erscheinen des Hauptwerkes auf diesem Gebiete erflossenen Vorschriften, sowie nebst einem ergänzten chrono¬ logischen Register ein vollständiges Sachregister und stellt sich daher als ein wertvoller Behelf sowohl für die behördlichen Organe, als auch für die betheiligten Fachkreise im all¬ gemeinen dar. Auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Handels¬ Ministeriums vom 11. Juli d. J., Z. 33.852, und infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statt¬ halterei Linz vom 2. August l. J., Z. 12.786/I, werden die Gemeinde=Vorstehungen in deren selbständigen Wirkungs¬ kreis zufolge des Gesetzes vom 5. März 1862 (R=G.=Bl. Nr. 18) die Aussicht über Maß= und Gewichte gehört, von dem Erscheinen dieses Werkes mit der Einladung in Kenninis gesetzt, auch die Genossenschaften und andere Handels= und gewerbliche Corporationen auf dieses Werk aufmerksam zu machen. Steyr, am 19. August 1896. Z. 11 606. An sämmtliche hochw. Pfarrämter und an die Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung. Zufolge Erlasses des hohen k. k. ob. öst. Statthalterei¬ Präsidiums Linz vom 19. August l. J., Z. 1938/Präs., wurde der apostolische Missionär P. Laurentius Mitrovië ermächtigt, die mit dem Erlasse des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Juli 1896, Z. 4559 M. J., bewilligte Sammlung milder Gaben für die Cultusbedürfnisse der christlichen Bevölkerung im albauesischen Bezirke von Ipek in Oberösterreich mit Ausschlufs der Sammlung von Haus zu Haus und mit Ausnahme der Curorte Gmunden und Ischl in der Zeit vom 19. August bis 19. September 1896 durchzuführen.

4 Hievon setze ich die hochw. Pfarrämter und die Ge¬ meindevorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 22. August 1896. Z. 11.712. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Heinrich Kinninger. Laut der an die hohe k. k. Statthalterei in Linz gerichteten Note der k. k. Landesregierung in Klagen¬ furt vom 5. August 1896, Z. 9869, verursacht der in der Gemeinde Millstatt am See heimatberechtigte, im Jahre 1877 geborene Vagant Heinrich Kinninger, seines Zeichens Photograph, durch Herauslockung von Geldunterstützungen seiner Heimatsgemeinde nicht unbedeutende Auslagen. Der Genannte ist von kleiner Statur, hat längliches Gesicht, schwarze Haare und braune Augen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 12. August l. J., Nr. 13.871/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen angewiesen, dem Genannten in Hinkunft keinerlei Unterstützungen auf Kosten der Heimatsgemeinde zu verabfolgen, die Gemeindevorstehungen und k. k. Gen¬ darmerie=Posten=Commanden beauftragt, gegebenen Falles dessen schubpolizeiliche Behandlung einzuleiten. Steyr, am 22. August 1896. Z. 11.523. An die Gemeinde- Vorstehungen. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.758 und 13.884/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schweinen aus Oesterreich=Ungarn in die Schweiz. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. August 1896, Z. 26.831, hat der schweizerische Bundesrath gegen die Einschleppung der Schweinepest Fol¬ gendes angeordnet: I. Die Einfuhr von Schweinen aus dem Auslande ist vom 20. Juli an verboten. II. 1. Das schweizerische Landwirtschafts=Departement ist ermächtigt, für Schweine über 60 Kilogramm Lebend¬ gewicht Einfuhrbewilligungen zu ertheilen, wenn der be¬ treffende, das Gesuch vermittelnde Kanton sich verpflichtet: a) Die eingeführten Schweine in geeignete, in der Nähe von Sch'achtanstalten befindliche, leicht desinficierbare Stallungen verbringen und b) dieselben bis zur Abschlachtung sanitätspolizeilich überwachen zu lassen. 2. Für Schweine bis und mit 60 Kilogramm Lebend¬ gewicht (Ferkel, Aufzuchtschweine) dürfen indessen nur aus¬ nahmsweise Einfuhrbewilligungen ertheilt werden, wenn der betreffende, das Gesuch vermittelnde Kanton sich verpflichtet: a) Die eingeführten Schweine in geeigneten, leicht desinficierbaren Localen einem mindestens dreißigtägigen Stallbann zu unterwerfen und b) sie während dieser Zeit durch einen patentierten Thierarzt wirksam überwachen zu lassen. III. Gesuche um Einfuhrbewilligungen sind unter An¬ gabe des Einfuhrzollamtes an die zuständigen kantonalen Behörden zu richten, welche dieselben mit ihrem Gutachten an das schweizerische Landwirtschafts=Departement übermitteln. Das wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, den 14. August 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 20. August 1896. Z. 11.524. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 14.050|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 8. August l. J., Z. 27.331, auf Grund des Art. 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Potsdam, Stettin, Magde¬ burg, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus dem Regierungsbezirke Niederbayern im König¬ reiche Bayern; 3. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im Königreiche Sachsen; 4. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit dem hier¬ ämtlichen Erlasse vom 16. Juli l. J., Z. 12.356/II, verfügten Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 15. August 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß, m. p. Steyr, den 20. August 1896. Z. 11.706. An die Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 9. August bis 16. August 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaften Ischl, Reiterndorf.

5 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Wagenhub; Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebelsberg, Ort¬ schaften Ebelsberg, Gotschaling, Oiden; Gemeinde und Ort¬ schaft Kleinmünchen; Gemeinde Lorch, Ortschaften Kotting¬ rath, Kristein, Moos. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Langenstein, Ortschaften Frankenberg, Langenstein. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Eberstall, Ort¬ schaft Mairdorf: Gemeinde Kematen, Ortschaften Kematen, Schachen; Gemeinde Kremsmünster Land, Ortschaft Gunten¬ dorf; Gemeinde und Ortschaft Kremsmünster Markt; Ge¬ meinde Piberbach, Ortschaft Wieden: Gemeinde und Ort¬ schaft Neuhofen: Gemeinde Ried, Ortschaften Großendorf, Pesendorf, Rührndorf, Schachadorf, Voitsdorf: Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Gmein: Gemeinde Weißkirchen, Ort¬ schaften Schimpelsberg, Weißkirchen. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 7. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gschwandt, Ort¬ schaften Gschwandt, Mosham; Gemeinde Laakirchen, Ort¬ schaft Stötten; Gemeinde Vorchdorf, Ortschaften Albernedt, Lederau, Moos. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz: Gemeinde Niederneukirchen, Ort¬ schaft Ruprechtshofen. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Perg. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Regau, Ort¬ schaft Schalchham. 6. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ortschaft Sierfling. 7. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Orts¬ theil Steyrdorf. 2. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ohlsdorf, Ort¬ schaft Ehrendorf. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Amesschlag, Ort¬ schaft Eberhardschlag; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Grens¬ berg; Gemeinde und Markt Leonfelden, Spielau; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaften Markt und Dorf Leopoldschlag; Gemeinde Waldburg, Ortschaft St. Peter. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Kirchdorf; Gemeinde und Ortschaft Klaus. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Ried, Ortschaft Marbach. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Marien, Ortschaft Oberndorf. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Regau, Ort¬ schaft Oberbuchleiten; Gemeinde und Ortschaft Schörfling; Gemeinde und Stadt Vöcklabruck. 7. Bezirk Wels: Gemeinde Stroheim, Ortschaft Wögern. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Jainzen. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Stadt Grein. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Schlägl, Ort¬ schaften Kerschbaum, Wurmbrand: Gemeinde Schönegg, Ortschaft Piberbach. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Regau, Ort¬ schaften Dörfl, Schöndorf; Gemeinde Schörfling, Ortschaft Kammerl; Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Scharten, Ortschaft Löppersdorf. Steyr, am 22. August 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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