Amtsblatt 1896/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Juni 1896

Nr. 24 1896. der K. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 11. Juni. Z. 915/B.=Sch.=R. Concursausschreibung. Professor-Kolleder-Stiftung. Die Interessen aus der Professor=Anton=Rolleder¬ Stiftung für in bedrängter Lage befindliche, eine tadellose dienstliche Verwendung ausweisende Volksschullehrpersone kommen im laufenden Jahre im Landbezirke Steyr zur Verleihung. Bewerber um dieselben haben ihre gestempelten, mit einer Standestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Wege hinnen drei Wochen hieramts einzubringen. Hiebei wird bemerkt, dass die in der Vorrede zur Heimatkunde von Steyr angeführten Lehrpersonen des Bezirkes in erster Linie Anspruch auf die Verleihung der Stiftung haben. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 10. Juni 1896. Z. 871/B.=Sch.=R. An die Ortsschukräthe, die Schulleitungen und die Lehrerschaft. Druckschrift: Schule und Jugendspiel. Die erhöhte Aufmerksamkeit, welche dem für die körperliche Erziehung der Schuljugend so wichtigen Jugend¬ spiele gegenwärtig zugewendet wird, war die Veranlassung eines literarischen Behelfes, in welchem sowohl Lehrer als auch Schüler die nothwendigen Unterweisungen finden. Zu diesem Zwecke erscheint im Wiener k. k. Schul¬ bücherverlage die nachstehend bezeichnete Publication: „Schule und Jugendspiel. Leitfaden für Freunde des Jugendspieles und Spielleiter insbesondere. Von Ludwig Lechner, Professor, Turn= und Spielleiter am niederöster¬ reichischen Landes=Real= und Ober = Gymnasium in Baden bei Wien.“ Hiezu als zweiter Theil: „Vierzehn Rasenspiele mit 14 Bildern, 19 Plänen, 2 Figurentafeln und 2 Tabellen.“ Der Preis der Gesammtausgabe dieses Buches, steif in Ganzleinen, beträgt 2 Kronen, jener der Separatausgabe des II. Theiles „Vierzehn Rasenspiele“ 1 Krone. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 6. Mai l. J., Z. 11.036, und des Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Landesschulrathes vom 19. Mai l. J., Z. 1248, werden die Ortsschulräthe, Schulleitungen und die Lehrerschaft auf das Erscheinen dieser Druckschrift behufs Anschaffung derselben für die Volksschulbibliotheken, sowie zur Benützung derselben bei Veranstaltung von Jugendspielen aufmerksam gemacht. Steyr, am 5. Juni 1896. Z. 7464. An die Sanitäts=Gemeinde=Vorstekungen. Todtenbeschau. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Mai l. J, Z. 8084/V wird den Sanitäts=Gemeinde¬ Vorstehungen Nachstehendes eröffnet. Im § 6 der mit der Verordnung der hohen k. k. Statthalterei vom 29. Jänner 1896, Z. 671/V (L.=G.= und V.=Bl. IV. St. Nr. 7), erlassenen Instruction für die Todten¬ beschauer (Beil. E.) wurde bestimmt, dass von den Todten¬ beschauern die Behandlungs= bezw. Sterbescheine zu sammeln und allmonatlich an die betreffende k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft einzusenden sind. Um nun die Möglichkeit einer Controle der thatsächlich erfolgten Einsendung sämmtlicher dieser Scheine zu gewähren, ist es nothwendig, dass dieselben mit einer fortlaufenden Nummer, welche mit jener der Eintragung in das Leichenbeschauprotokoll übereinstimmt, versehen werden. Um ferner die Vergleichung mit den von den Matriken¬ ämtern in den Ausweisen über die Volksbewegung gelieferten Daten zu ermöglichen, ergibt sich die Nothwendigkeit, die Matrikenstelle, welche die Daten für den betreffenden Todesfall liefert, durch die Bezeichnung des Friedhofes, in welchem die Leiche beerdigt wurde, zu erfahren. Mit Rücksicht hierauf sind die Todtenbeschauer anzu¬ weisen, auf jedem des ihnen vom behandelnden Arzte ukommenden oder von ihnen selbst auszustellenden Be¬ handlungs= oder Sterbescheine links oben die fortlaufende Zahl — correspondierend mit jener im Leichenbeschauprotokolle — und in der Rubrik „An¬ merkung“ die Bezeichnung des Friedhofes, auf welchem die betreffende Leiche bestattet wurde, einzutragen. Hievon setze ich die Sanitäts=Gemeindevorstehungen zur Darnachachtung und weiteren Veranlassung in die Kenntnis. Steyr, den 7. Juni 1896.

2 Z. 7729. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Der im Jahre 1894 gegründete und unter dem Protectorate Ihrer kaiserl. und königl. Hoheit der Frau Kronprinzessin=Witwe Erzherzogin Stephanie stehende Verein vom goldenen Kreuze in Abbazia bezweckt die Errichtung eines k. k. Staatsbeamten Curhauses in Abbazia, um daselbst den cur= und heilungsbedürftigen k. k. Staatsbeamten der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder unent¬ geltliche Unterkunft, ärztliche Hilfe, die weitgehendsten Ermäßigungen verschiedener Art und, soweit es die Mittel des Vereines gestatten, auch Verpflegung zu bieten. Nach Erfüllung dieser Aufgabe strebt der Verein die Gründung solcher Curhäuser auch in andern Curorten der Monarchie, und zwar in Karlsbad, Baden bei Wien, Krapina=Töplitz, Arco, Neumarkt in Steiermark u. s. w. an. Aus dem durch die Mitgliederbeiträge und Spenden gesammelten Vermögen hat der Verein schon im vorigen Jahre den Baugrund für das Staatsheamten=Curhaus in Abbazia angekauft und Freiplätze für die Vereinsmitglieder gestiftet, welche bis zur Fertigstellung des Curhauses in einigen Hotels und Pensionen freie Wohnung und ärztliche Behandlung sowie Ermäßigung für Bäder und Verpflegung erhalten. Die Mittel für den Bau und die Einrichtung des Curhauses aber sollen durch eine vom k. k. Finanz=Ministerium dem Vereine bewilligte taxfreie Effecten=Lotterie beschafft werden. Es sollen 300.000 Lose im Preise von à 2 Kronen zur Ausgabe und 3000 Treffer zur Verlosung gelangen, welche letztere aus Werken der bildenden Kunst (Gemälde, Zeichnungen, plastische Werke) und des Kunstgewerbes mit Ausschluss von — den Charakter von Kunstobjecten nicht besitzenden Gegenständen aus Edelmetall bestehen und einen Wert von ungefähr 100.000 fl. repräsentieren werden. An der Spitze des Lotterie=Unternehmens befindet sich das Central=Comité in Wien, I., Herrengasse 7. Angesichts des warmen Interesses, welches Ihre k. u. k. Hoheit die durchlauchtigste Frau Kronprinzessin=Witwe Erzherzogin Stephanie dem geplanten Lotterie=Unternehmen entgegenbringt, dann mit Rücksicht auf den wohlthätigen Zweck, welchen der erwähnte Verein verfolgt, und im Hinblicke auf den Umstand, dass durch den beabsichtigten Ankauf von zahlreichen Kunstobjecten, welche zu Treffern bestimmt werden, gleichzeitig die Förderung der vaterländischen Kunst und des Kunstgewerbes angestrebt wird, wurden mir von S. Excellenz dem Herrn k. k. Statthalter von Ober¬ österreich mit dem Erlasse vom 22. Mei 1896, Nr. ad 4/G. Kr, 3 Serien mit je 100 Stück Losen mit dem Ersuchen zugestellt, das Lotterie= Unternehmen nach Möglichkeit zu unterstützen und durch Schaffung von Local=Comités, namentlich Frauen¬ Comités, den Losabsatz zu fördern. Nach dem Plane der Lotterie für das goldene Kreuz entfällt auf jede Los=Serie ein Treffer. Da die Kosten für den Ankauf aus dem Erlöse für die verkauften Lose bestritten werden, können nicht mehr einzelne Treffer beschafft werden, als Serien von Losen zum Absatze gelangten. Zu diesem Behufe ist es aber im Interesse des Gelingens dieses Unternehmens erforderlich, dass jede Serie, welcher Lose entnommen werden, vollständig verkauft werde, dass somit von keiner Serie unverkaufte Lose zurückbleiben. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daher eingeladen, zum Zwecke der möglichsten Förderung des Losabsatzes Subscriptionslisten anzulegen und circulieren zu lassen, welche sodann behufs Zusendung der subscribierten Lose anher vorzulegen sind. Steyr, am 7. Juni 1896. Z. 7970. An die hochw. Pfarrämter und die Gemeinde¬ Vorstehungen. Wetterläuten. Infolge hohen Erlasses der k. k. öberösterr. Statthalterei Linz vom 29. Mai l. J., Z. 9217/IV, werden die hochw. Pfarrämter und die Gemeindevorstehungen auf nachstehende Belehrung, betreffend das Wetterläuten, aufmerksam gemacht und die Gemeindevorstehungen angewiesen, auf die möglichste Verbreitung dieser Belehrung hinzuwirken. Ad Statth. Z. 9217/VI. Das Wetterläuten. In jüngster Zeit wurde aus mehreren Gegenden des Landes das Verlangen gestellt, dass das Wetterläuten wieder eingeführt oder den Nachbargemeinden eingestellt werde. Wenn vor dem Heraufziehen eines Gewitters mit der Glocke ein kurzes Zeichen zum Gebete um Behütung vor der drohenden Gefahr gegeben wird, so ist gegen diesen frommen Gebrauch gewiss nichts einzuwenden. Was jedoch den physikalischen Einfluss des Läutens auf Gewitter und Hagelschläge betrifft, so lassen die seit dem Jahre 1752 gemachten Beobachtungen, die Blitzschläge betreffend, es durchaus zweifellos erscheinen, dass das Geläute einer Glocke die elektrischen Zustände des Luftmeeres in keinerlei Weise beeinflusst. Durch die schwingende Bewegung einer tönenden Glocke können Gewitterwolken weder verscheucht noch auch herangezogen werden. Wohl aber ist für die Person, welche das Läuten besorgt, die Gefahr vom Blitze erschlagen zu werden, in sehr hohem Grade vorhanden. Wenn der Blitz einschlägt, so trifft er vorzugsweise hoch hervorragende, gute Leiter der Elektricität (Bäume, Metalle), mögen dieselben ganz frei oder aber von schlechten Leitern (z. B. Mauerwerk) eingehüllt sein. Als ganz besonders gefährdet gelten Gebäude, die in ihrem Innern Metallmassen (Traversen, Gasleitungen, Wasserleitungsröhren) enthalten. Zieht eine Gewitterwolke über einen Raum dahin, der z. B. eine Metallglocke in sich birgt, so findet in der Glocken¬ masse (infolge der sog. Influenz) eine starke Anhäufung der Elektricität statt. Es ist also zur Zeit eines herannahenden Gewitters schon das Betreten dieses Raumes gefährlich. Durch das Anfassen der Glockenschnur, die möglicherweise durch den Regen nass und so gut leitend geworden ist, wird die stark gespannte Ladung der Glockenmasse förmlich heran¬ gelockt, und da die läutende Person eine (wenn auch mangel¬ hafte) Ableitung zur Erde herstellt, so ist ein Blitzschlag mit allen seinen verheerenden Folgen für die läutende Person und auch für deren Umgebung sehr zu befürchten. Glocke, Seil und Wetterläuter stellen sozusagen einen (freilich sehr unvollkommenen) Blitzableiter dar, dem das hochwichtige Element der Ableitung — die Erdplatte nämlich — fehlt. Dieser letztere Umstand hat, wie zahlreiche

3 Erfahrungen an unterbrochenen Blitzableitern gelehrt haben, zur Folge, dass das Einschlagen des Blitzes mit furchtbarer Gewalt erfolgt und entsetzliche Zerstörungen veranlasst. Es ist daher durch die Rücksicht auf das Leben der Personen geboten, dass dieselben den Glockenthurm schon vor der Annäherung des Gewitters verlassen. Steyr, den 8. Juni 1896. Z. 8034. An sämmtliche Schulleitungen. Schul=Wiederimpfung. Nachdem die mit hierämtlichem Erlasse vom 18. Mai 1896 Z. 7000, angeordneten Vorarbeiten für die Schulimpfung nunmehr vollendet sein werden, sind die Vorbereitungen zur Durchführung der Wiederimpfung (Revaccination) in Angriff zu nehmen. Nach den Bestimmungen der bezüglichen hohen Erlässe sind zur Wiederimpfung berufen: Alle Schüler, welche bereits in der Kindheit mit gutem Erfolge geimpft worden sind. Nach dem heutigen Standpunkt der Wissenschaft und Erfahrung ist die Sicherheit der Geimpsten gegen eine neue Ansteckung nur auf circa zehn Jahre nach der Impfung zu erwarten; demzufolge soll nach Ablauf dieser Frist eine Wiederimpfung platzgreifen. Zu diesem Behufe wurde den Schulleitungen der Ausweis Formular II zugemittelt. In diesen Ausweis sind namentlich einzutragen: Alle Schüler, welche bereits vor zehn Jahren mit gutem Erfolg geimpft worden sind u. zw.: 1. Alle diejenigen, welche im vorigen Schuljahre schon revaccinationsfähig waren, bei denen aber wegen Unterlassen oder Verweigerung die Wiederimpfung nicht stattgesunden hat. 2. Alle jene Schüler, bei welchen im Schuljahre 1895/96, 10 Jahre verflossen, seit sie mit Erfolg ge¬ impft worden sind. In dem Ausweis II sind dann die Rubriken 1—16 auszufüllen und ist dieser Ausweis dem Herrn Impfarzt bei der Vornahme der Revaccination vorzulegen, wobei dann die übrigen Rubriken auszufüllen sein werden. Nach Schluss der Wiederimpfung ist der Ausweis sodann anher vorzulegen. Steyr, am 8. Juni 1896. Z. 7968. An alle Gemeinde - Vorstehungen betreffend die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen. Im Nachhange zu seiner mit dem Reichs=Gesetzblatte LXV. Stück, vom 31. August 1894, Nr. 182, verlautbarten Verordnung vom 20. August 1894, Präs. Nr. 1744, be¬ treffend die Meldepflicht von Landsturmpflichtigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg fand das hohe k. k. Ministerium ür Landesvertheidigung mit dem Erlasse vom 22. Mai 1896, Nr. 1402, Präs. IV b, ex 1896 Nachstehendes zu versügen, beziehungsweise bekanntzugeben: Zu § 2, Punkt 2, lit. a, dann § 5, P. 2 letzter Ab¬ satz und § 10, Punkt 1, 2. Absatz: Zur Entgegennahme der Vorstellungen (Meldungen) der Landsturmpflichtigen sind berufen: a) in sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern die Gemeinde=Vorstehungen der Aufenthaltsorte. — Demgemäß sind die Bestim¬ mungen dieser Punkte betreff der in Tirol und Vorarlberg anwesenden, dort nicht heimatberechtigten Melde¬ pflichtigen zu löschen. Zu § 2, Punkt 2, letzter Absatz: Oeffentlichen Func¬ tionären und Standespersonen kann, wenn sie darum an¬ suchen, von den politischen Bezirksbehörden gestattet werden, die Meldungen unmittelbar bei diesen Behörden mündlich oder schriftlich zu bewirken. Zu § 3, dann § 5, Punkt 1: Der Zeitpunkt (Tag) der Vorstellung ist durch diejenigen Behörden zu be¬ stimmen, welche die Vorstellung anzuordnen haben (§ 4) und hat letztere zum kundgemachten Zeitpunkte zu erfolgen. Zu § 4, Punkt 3: Die in Tirol und Vorarl¬ berg sich aufhaltende Landsturmpflichtigen werden nunmehr leich jenen in den übrigen Ländern zur Vorstellung seitens der hiezu berufenen Behörden (§ 2a) gelegenheitlich der Berufung zur Meldung der Landsturmpflichtigen ihres Auf¬ enthaltsbereiches mittelst Kundmachung aufgefordert. Zu § 5, Punkt 3: Werden bei der Vorstellung (Meldung) Landsturmpflichtige, welche vom Landsturmdienste enthoben oder gänzlich befreit sind, im Besitze von Landsturm=Wid¬ mungskarten betroffen, so sind diese denselben abzunehmen und im Wege der politischen Behörde dem zuständigen Land¬ turmbezirks=Commando zu übersenden. Zu § 5, Punkt 4: Zur Entgegennahme der Vorstel¬ lung (Meldung) sind die im § 2 berufenen Behör¬ den (Personen) dann die im § 4, Punkt 2, Absatz 3, näher bezeichneten Dienstbehörden befugt, daher auch von denselben die Landsturm=Meldeblätter zu ver¬ fassen sind. — Die Dienstbehörden, denen die Entgegennahme der Meldungen von Landsturmpflichtigen ihres Dienstbereiches nach § 4 gestattet ist, haben jene Meldepflichtigen, welche sich zu jedem Landsturmdienste oder zum Waffendienste im Landsturme ungeeignet halten, entweder selbst ärztlich untersuchen zu lassen, oder behufs ärzt¬ licher Begutachtung ihrer Diensttauglichkeit an die Melde¬ commission ihres Aufenthaltsortes zu weisen. Falls ein Landsturmpflichtiger, obschon ärztlich dienst¬ tauglich befunden, dennoch um die Beurtheilung der Dienst¬ tauglichkeit durch eine Stellungs= oder Superarbitrierungs¬ Commission ansucht, so ist diesem Ansuchen Folge zu geben. Zu § 5, Punkt 5: Die bewirkte Vorstellung (Meldung) haben jene Behörden, Anstalten oder Unter¬ nehmungen im Landsturmpasse zu bestätigen, bei welcher die Vorstellung erfolgt ist. Zu § 11, Punkt 1: Von der Betheilung mit Land¬ sturmpässen sind auch jene meldepflichtigen Land¬ sturmpersonen ausgenommen, welche als noch stellungs¬ pflichtig gemäß des § 57 der Wehrvorschriften, II. Theil, mit einer „Bescheinigung“ versehen sind. Zu § 11, Punkt 4: Die in diesem Punkte angeordnete Streichung der „Legitimation“ im Landsturmpasse findet nur auf solche Personen Anwendung, welche keinem Theile der bewaffneten Macht oder der Gen¬ darmerie angehört haben. Zu § 11, Punkt 6: Unzustellbare Landsturmpässe sind an das zuständige Landsturmbezirks=Commando rück¬ zuleiten und dortselbst so lange aufzubewahren, bis der Land¬ sturmpflichtige, dem der Pass gehört, entweder ausgeforscht oder aus der Landsturmpflicht getreten ist.

4 Zu § 11, Punkt 9: Auf eine förmliche Annullierung von in Verlust gerathenen Landsturmpässen hat es nicht anzukommen. Zu § 12, Punkt 1: Der Landsturmpflichtige, welcher die gesetzliche Vorstellung (Meldung) unterlässt oder zum anberaumten Zeitpunkte nicht bewirkt, begeht eine Uebertretung und verfällt einer Geldstrafe von 2 bis zu 100 Gulden. Zu § 12, Punkt 2: Das Strafverfahren und das Erkenntnis steht nunmehr den politischen Behörden des Aufenthaltsortes sämmtlicher Länder zu. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 3. Juni l. J., Z. 9440/IV, setze ich hievon die Gemeinde=Vorstehungen zum Wissen und zur Vor¬ merkung bei den betreffenden Paragraphen der Landsturm¬ Meldevorschrift in die Kenntnis. Steyr, den 8. Juni 1896. Z. 7901. An sämmtliche Herren Aerzte. Aerztekammerwahlen. Laut Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 1. Juni 1896, Z. 9137/V bringe ich zur Kenntnis, dass in der am 28. Mai l. J. abgehaltenen constituierenden Versammlung der oberösterreichischen Aerztekammer zum Präsidenten Herr k. k. Sanitätsrath Primararzt Dr. Alexander Brenner in Linz, zu dessen Stellvertreter Herr Primararzt Dr. Franz Schnopfhagen in Niedernhart und zu Vorstands¬ mitgliedern die Herren k. k. Sanitätsrath Dr. Karl Denk in Linz, Karl Lugmayr in Neufelden, Dr. Josef Dorfwirth in Ried, Dr. Nicolaus Ambos in Ottensheim, Dr. Karl Rogenhofer in Mauthausen, Dr. Karl Knechtl in Traun und kaiserlicher Rath Dr. Johann Wolfsgruber in Gmunden erwählt worden sind. Steyr, am 6. Juni 1896. Z. 7922. An die Gemeinde=Vorstekungen Weyer, Großraming, Reichraming, Losenstein, Tern¬ berg, St. Ulrich, Garsten und Gleink. Nachfolgende Kundmachung ist zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei Linz vom 2. Juni l. J., Z. 9220/VI, und im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 28. März l. J., Z. 4700, Amtsblatt Nr. 15, möglichst zu verlautbaren. Steyr, am 6. Juni 1896. Schiffsverkehr bei Krems. Nachdem in der Zeit vom 28. Juni bis 1. August 1896 nebst den Brückenschlag=Uebungen des Pionnier=Bataillons Nr. 6 die praktischen Uebungen im Brückenschlage des Pionnier¬ Bataillons Nr. 11, und zwar am linken Donauufer circa 1000 Schritte stromabwärts der Eisenbahnbrücke bei Krems stattfinden, werden für den Schiffsverkehr auf der Donau zunächst Krems in Esgänzung der mit der Statthalterei¬ Kundmachung vom 28. März 1896 zur Statth. Z. 28.283 ex 1896 angeordneten Maßnahmen noch folgende Sicher¬ heits=Vorkehrungen getroffen: Mit Rücksicht darauf, dass die Uebungen des Pionnier¬ Bataillons Nr. 11 gleichzeitig und in derselben Dauer wie ene des Pionnier=Bataillons Nr. 6 stattfinden, haben die aut obiger Kundmachung auf der Straßenbrücke Stein— Mautern sowie in Dürnstein ausgesteckten Fahnen auch gleichzeitig als Aviso für die Uebungen des Pionnier=Bataillons Nr. 11 zu dienen, und wird überdies noch in der Mitte des zweiten Stromfeldes (vom linken Ufer) der Eisenbahn¬ brücke bei Krems auf die jeweilige Dauer der Uebungen des Pionnier=Bataillons Nr. 11 eine blau=weiße Fahne aus¬ gesteckt werden. Vom 28. Juni bis 1. August 1896 wird weiters circa 2000 Schritte stromabwärts der Kremser Eisenbahn¬ brücke an allen Vor= und Nachmittagen, an welchen Uebungen im Kriegsbrückenschlage statifinden, eine Stromwache mit einer blau=weißen Fahne am linken Ufer aufgestellt. Diese Stromwache hat den Zweck, die Gegenzüge darauf aufmerksam zu machen, dass weiter stromauswärts am linken Donau Ufer Uebungen im Kriegsbrückenschlage stattfinden, und dass vor Beendigung derselben ein Passieren des linken Ufers nicht zulässig ist. Für die stromabwärts verkehrenden Ruderschiffe und Flöße ist keine Stromwache aufgestellt und wird hiemit an¬ geordnet, dass während der Dauer der betreffenden Uebungen, d. i. insolange die Eingangs erwähnten Fahnen nicht ein¬ gezogen sind, das Passieren der Eisenbahnbrücke bei Krems eitens dieser Fahrzeuge im 2. bis 4. Stromfelde zu erfolgen hat, im ersteren Falle jedoch die auf dieser Brücke ausge¬ stellte Fahne links zu lassen ist. Wien, am 27. Mai 1896. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Z. 7682. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Warnung vor den Unterstützungsschwindlern Richard und Josefa Hübl. Laut des an die k. k. Landesregierung in Klagenfurt erstatteten Berichtes der Gemeindevorstehung Reichenau ver¬ ursacht der in dieser Gemeinde heimatberechtigte, im Jahre 1867 geborene Vagant Richard Hübl durch Herauslockung von Reise=Unterstützungen seiner Heimatsgemeinde nicht unbe¬ deutende Auslagen, und sind demselben an Reisevorschüssen im Jahre 1895 22 fl. 70 kr. verabfolgt worden. Der Genannte, welcher mit seinem Weibe Josefa in den Ländern der österreichisch=ungarischen Monarchie be¬ chäftigungslos umherzieht und sich meistens als Metzger ausgibt, ist laut hieramtlich erliegender Auskunftstabelle bereits 16 mal wegen Diebstahles und Landstreicherei abge¬ straft worden. Derselbe ist von großer Statur, schlank, hat längliches Gesicht, blaue Augen, braune Haare, Mund und Nase regulär, gute Zähne, blonden Bartanflug und ist kurzsichtig. Sein Weib Josefa Hübl ist im Jahre 1875 geboren, von mittlerer Statur, hat blonde Haare und braune Augen, sonst keine besonderen Kennzeichen. Zufolge der Note der mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Mai 1896, Z. 9006/II, intimierten Note der k. k. Landesregierung in Klagenfurt vom 22. Mai 1896, Z. 6543, wird auf die Genannten

mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, dass denselben in Hinkunft keinerlei Unterstützung auf Kosten der Heimats¬ gemeinde verabfolgt, dieselben vielmehr gegebenen Falles der schubpolizeilichen Behandlung unterzogen werden. Steyr, am 2. Juni 1896. Z. 7815. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 9241/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Handels= (Futter=) Schweinen aus dem politischen Bezirke Freistadt (O.=Oe.) nach Salzburg. Die k. k Landesregierung in Salzburg hat mit der Kundmachung vom 27. Mai 1896, Z. 6361, mit Rücksicht auf die größere Verbreitung der Schweinepest im politischen Bezirke Freistadt in Oberösterreich die Einfuhr von Handels¬ (Futter=) Schweinen aus diesem Bezirke nach dem Herzog¬ thume Salzburg bis auf weiteres gänzlich verboten. Uebertretungen dieser Kundmachung, welche mit dem Tage der Veröffentlichung in der Salzburger Zeitung in Kraft getreten ist, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=Bl. Nr. 5, geahndet. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 31. Mai 1896. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 4. Juni 1896. Z. 7563. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Biehpässe für Spanferkel. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat an die k. k. Staatsanwaltschaft in Linz nachstehende Note bezüglich Beibringung von Viehpässen für Spanferkeln über¬ mittelt. Nr. 8914/II. Note. Auf die geschätzte Note vom 22. Mai l. J., Z. 1565, betreffend die Interpretation der Bestimmungen der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 11. September 1891, Z. 13.427, dahin lautend, dass sich die Verpflichtung der Beibringung von Viehpässen außer den im § 8 lit. a und c des Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, vorgesehenen Fälle auch für alle anderen lebend in den Handel gebrachten Schweine, auch auf Spanferkel und speciell auf solche, welche in Körben verwahrt werden, bezieht, beehrt sich die k. k. Statthalterei zu erwidern, dass in der obcitierten Kundmachung bezüglich der Spanferkel eine Aus¬ nahme nicht enthalten ist und die speciellen Verfügungen des hierämtlichen Erlasses vom 29. April 1889, Z. 5881, nach welcher diese Thiergattung unter den damaligen Ver¬ hältnissen einer Beschränkung im Eisenbahn= und auch sonstigem Verkehre nicht unterlag, mit der hierämtlichen Kundmachung vom 19. April 1894, Z. 5754, L.=G.=Bl. Nr. 35, außer Wirksamkeit gesetzt wurden. Es haben sohin die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 11. September 1891, Z. 13.427, in vollem Umfange ohne Unterschied der Art des Transportes auch auf Spanferkel Anwendung zu finden, und müssen diese Maßnahmen dermalen auch zur Sicherung der Tilgung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Schweineseuche (Schweinepest) in Wirksamkeit bleiben. Die politischen Bezirksbehörden werden hievon unter einem verständigt und angewiesen, die nöthigen Verlaut¬ barungen zu veranlassen. Linz, den 25. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 27. Mai 1896, Z. 7476, Amtsblatt Nr. 22, zur allgemeinsten Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, am 30. Mai 1896. Z. 7816. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9163/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1896. Z. 17.128, findet die k. k. Statt¬ halterei wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche und der Schweinepest unter Aufrechthaltung der bezüglich der Einfuhr von Rindvieh aus dem noch geltenden Lungen¬ seuchen=Sperrgebiete (hierämtliche Kundmachung vom 25. Jän¬ ner 1896, Z. 1181/II), beziehungsweise der mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn mittelst der Eisenbahn festgesetzten allgemeinen Bestimmungen bis auf weiteres nachstehende Sperrverfügungen anzuordnen: Die Einfuhr ist verboten: 1. Von Wiederkäuern und Schweinen wegen Bestandes der Maul= und Klauenseuche aus a) den Comitaten: Baranya, Liptó, Nogräd, Pest=P.=S.=Kiskun, Sopcon (Oedenburg); b) der kön. Freistadt Sopron. 2. Von Schweinen wegen des Bestandes der Schweine¬ pest aus a) den Comitaten: Arad, Bäcs=Bodrogh, Baranya, Bars, Békés, Bihär, Borsöd, Fehér (Stuhlweißenburg), Gömör=Kishont, Györ (Raab), Hajdu, Heves, Hont, Jasz=N.=K.=Szolnok, Komärom (Komorn), Krassó-Szörény, Moson (Wieselburg), Nögrad, Nyitra, Pest=P.=S.=Kiskun einschließlich der Borstenvieh¬ Contumaz= und Mastanstalt in Köbänya (Steinbruch), Szabolcs, Szilägy, Somogy, Szatmär, Temes, Tolna, Torontäl, Vas (Eisenburg), Veszprém, Zala; b) den kön. Städten: Arad, Debreczen, Kassa (Kaschau), Kecskemet, Komärom, Nagyvärad (Großwardein), Pancsova, Szabadka (Maria¬

6 Theresiopel), Szatmär, Szeged, Székesfehérvär (Stuhl¬ weißenburg), Ujvidék (Neusatz), Versecz und Zombor. Hienach treten die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 15. Mai 1896, Z. 8381, außer Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche mit 31. Mai 1896 in Wirksamkeit treten, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ Gesetzes und die dazu erlassene Durchführungs=Verordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, den 30. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4. Juni 1896. Z. 7849. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 9265/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von lebenden Rindern aus Oesterreich= Ungarn nach Kempten in Bayern. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Mei d. J., Z. 16.496, hat die königl. bayerische Regierung durch Verfügung vom 15. April l. J. die Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Oesterreich=Ungarn in das Schlachthaus der Stadt Kempten unter den früher dafür geltend gewesenen Bedingungen gestattet. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 31. Mai 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 7. Juni 1896. Z. 7587. An sämmtliche Banitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen. Choleragefahr. Nachdem die Cholera nicht nur in der Stadt Alexan¬ drien sondern auch außerhalb derselben in Aegypten auftritt, haben die angeordneten Maßregeln, bezüglich der sanitären Beobachtung der dort ankommenden Reisenden sich auf alle aus Aegypten zugereisten Personen zu erstrecken. Bei dem Umstande, als mit dem Herankommen der heißen Jahreszeit auch erfahrungsgemäß die Gefahr der Einschleppung und Verbreitung der Cholera in Europa sich wesentlich steigert, nehme ich auf Grund der h. Statthalterei¬ Erlässe vom 28. Mai l. J., Z. 9112/V, und vom 1. Juni l. J., Z. 9332/V, Anlass anzuordnen, dass die Gemeinde¬ ärzte und Sanitäts=Gemeindevertretungen sich mit der un¬ ausgesetzten eifrigen Erforschung und Beseitigung sanitärer Uebelstände befassen, welche geeignet sind, Verschlechte¬ rungen im Zustande von Luft, Wasser, Boden, Wohnung und Nahrung herbeizuführen und dem Entstehen von Krank¬ heiten Vorschub zu leisten, unter Verpflichtung der Bericht¬ erstattung über die wahrgenommenen Missstände und die Art ihrer Beseitigung. Ebenso muss ich auf die peinlichste Handhabung der Anzeigepflicht und der Ausführung prophylak¬ tischer Maßnahmen nicht nur in eventuellen choleraver¬ dächtigen und wirklichen Cholera=Fällen, sondern überhaupt bei allen Fällen von Infectionskrankheiten dringen und erwarte ich von den Aerzten und den sonst hiezu berufenen Organen deren stricte Durchführung. Steyr, am 6. Juni 1896. Z. 7669. An alle Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Mai bis 2. Juni 1896. 1. Milzbrand. Ausbruch, beziehungsweise Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Ischl. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Stadt Ried. 2 Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaft Großendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Reichenau; Gemeinde Haibach, Ortschaft Affenberg. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Steinhaus, Ortschaft Taxelberg. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ortschaft Böhmervorstadt, Hafnerzeil: Gemeinde Grünbach, Ortschaften Grünbach, Heinrichschlag, Lichtenau, Oberrauchenödt, Schlag; Gemeinde Hirschbach, Ortschaften Auerbach, Unterhirschbach; Gemeinde Kefermarkt, Ortschaften Albingdorf, Pernau, Wag¬ rein; Gemeinde Königschlag, Ortschaft Hinterkönigschlag; Gemeinde Lasberg, Ortschaften Edlau, Grensberg, Grieb, Grub, Kronau, Lasberg, Paben, Pilgersdorf, Punkenhof, Siegelsdorf, Wartberg; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Ensödt, Haslach, Herzograith, Oberarzing, St. Leonhardt, Rehberg, Stifting, Wenigfürling; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaften Eisenhut, Hiltschen, Dorf und Markt Leopold¬ schlag, Mardetschlag; Gemeinde und Ortschaft Lichtenstein; Gemeinde Liebenau, Ortschaften Eibenberg, Glashütten, Liebenau, Liebenstein, Maxelsdorf, Schanz, Schöneben; Ge¬ meinde Neumarkt, Ortschaften Neumarkt, Schirnersdorf; Gemeinde Ottenschlag, Ortschaften Hellmonsödt, Ottenschlag; Gemeinde Rainbach, Ortschaften Eibenstein, Sonnberg; Ge¬ meinde und Ortschaft Sandl; Gemeinde und Ortschaft Schenkenfelden; Gemeinde Schönau, Ortschaft Pehersdorf; G meinde Unterweißenbach, Ortschaft Windhing.

7 9. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Lederau. 9. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Pernzell; Gemeinde und Ortschaft Klaus; Gemeinde Russbach, Ortschaften Sinzendorf, Magdalenaberg; Gemeinde Pettenbach, Ortschaften Mitterndorf, Pettenbach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach am Ziehberg. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaften Hinterberg. Schmierraith; Gemeinde Mistelberg, Ortschaft Stramberg: Gemeinde Tragwein, Ortschaft Lugendorf. H Wezirk Rohr bach: Gemeinde und Ortschaft Kollerschlag: Gemeinde Schlägl, Ortschaften Kerschbaum, Gelstreit 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Laimgräben; Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Spieldorf Gemeinde Garsten, Ortschaft Larndorf: Gemeinde Komaten, Ortschaft Schachen; Gemeinde und Ortschaft Lausa; Gemelnbe und Ortschaft Losenstein; Gemeinde Pucking, #rtschaft Hafenuser; Gemeinde St. Marien, Ortschaften Obernvorf. Oberschöfering; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Unterwald: Gemeinde und Ortschaft Wartberg. 7. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörsdorf; Gemeinde und Ortschaft Haibach; Gemeinde Scharten, Ortschaft Löppersdorf; Gemeinde Stroheim, Ort¬ schaften Kolbing, Waging. 8. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaften Bei der Steyr, Reichenschwall, Wieserfeld. Steyr, am 7. Juni 1896. Z. 7131. An die Gemeinde- Vorstehungen. Spital Naihod in Böhmen als öffentliches erklärt. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 3. Mai l. J., Z. 7482/II, wird den Gemeinde¬ Vorstehungen bekanntgegeben, dass Se. k. u. k. Apostolische Majestät mit Allerhöchster Entschließung vom 12. April 1896 dem vom Landtage des Königreiches Böhmen beschlossenen Gesetz=Entwurf, betreffend die Ertheilung des Oeffentlichkeits¬ rechtes an das Bezirkskrankenhaus in Naihod die Allerhöchste Sanction allergnädigst zu ertheilen geruht habe. Steyr, am 8. Juni 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Für Gewerbetreibende des Landbezirkes! Auszug aus dem Landesgesetz= und Verordnungsblatte, betreffend die Sonntagsruhe für Productions= und Handelsgewerbe des Landbezirkes, ist um den Preis von 6 kr. per Stück in der Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 zu haben. CAARE

Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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