Amtsblatt 1896/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Juni 1896

mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, dass denselben in Hinkunft keinerlei Unterstützung auf Kosten der Heimats¬ gemeinde verabfolgt, dieselben vielmehr gegebenen Falles der schubpolizeilichen Behandlung unterzogen werden. Steyr, am 2. Juni 1896. Z. 7815. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Z. 9241/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Handels= (Futter=) Schweinen aus dem politischen Bezirke Freistadt (O.=Oe.) nach Salzburg. Die k. k Landesregierung in Salzburg hat mit der Kundmachung vom 27. Mai 1896, Z. 6361, mit Rücksicht auf die größere Verbreitung der Schweinepest im politischen Bezirke Freistadt in Oberösterreich die Einfuhr von Handels¬ (Futter=) Schweinen aus diesem Bezirke nach dem Herzog¬ thume Salzburg bis auf weiteres gänzlich verboten. Uebertretungen dieser Kundmachung, welche mit dem Tage der Veröffentlichung in der Salzburger Zeitung in Kraft getreten ist, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=Bl. Nr. 5, geahndet. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 31. Mai 1896. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 4. Juni 1896. Z. 7563. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Biehpässe für Spanferkel. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat an die k. k. Staatsanwaltschaft in Linz nachstehende Note bezüglich Beibringung von Viehpässen für Spanferkeln über¬ mittelt. Nr. 8914/II. Note. Auf die geschätzte Note vom 22. Mai l. J., Z. 1565, betreffend die Interpretation der Bestimmungen der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 11. September 1891, Z. 13.427, dahin lautend, dass sich die Verpflichtung der Beibringung von Viehpässen außer den im § 8 lit. a und c des Thier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, vorgesehenen Fälle auch für alle anderen lebend in den Handel gebrachten Schweine, auch auf Spanferkel und speciell auf solche, welche in Körben verwahrt werden, bezieht, beehrt sich die k. k. Statthalterei zu erwidern, dass in der obcitierten Kundmachung bezüglich der Spanferkel eine Aus¬ nahme nicht enthalten ist und die speciellen Verfügungen des hierämtlichen Erlasses vom 29. April 1889, Z. 5881, nach welcher diese Thiergattung unter den damaligen Ver¬ hältnissen einer Beschränkung im Eisenbahn= und auch sonstigem Verkehre nicht unterlag, mit der hierämtlichen Kundmachung vom 19. April 1894, Z. 5754, L.=G.=Bl. Nr. 35, außer Wirksamkeit gesetzt wurden. Es haben sohin die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 11. September 1891, Z. 13.427, in vollem Umfange ohne Unterschied der Art des Transportes auch auf Spanferkel Anwendung zu finden, und müssen diese Maßnahmen dermalen auch zur Sicherung der Tilgung und Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Schweineseuche (Schweinepest) in Wirksamkeit bleiben. Die politischen Bezirksbehörden werden hievon unter einem verständigt und angewiesen, die nöthigen Verlaut¬ barungen zu veranlassen. Linz, den 25. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 27. Mai 1896, Z. 7476, Amtsblatt Nr. 22, zur allgemeinsten Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, am 30. Mai 1896. Z. 7816. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 9163/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1896. Z. 17.128, findet die k. k. Statt¬ halterei wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche und der Schweinepest unter Aufrechthaltung der bezüglich der Einfuhr von Rindvieh aus dem noch geltenden Lungen¬ seuchen=Sperrgebiete (hierämtliche Kundmachung vom 25. Jän¬ ner 1896, Z. 1181/II), beziehungsweise der mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn mittelst der Eisenbahn festgesetzten allgemeinen Bestimmungen bis auf weiteres nachstehende Sperrverfügungen anzuordnen: Die Einfuhr ist verboten: 1. Von Wiederkäuern und Schweinen wegen Bestandes der Maul= und Klauenseuche aus a) den Comitaten: Baranya, Liptó, Nogräd, Pest=P.=S.=Kiskun, Sopcon (Oedenburg); b) der kön. Freistadt Sopron. 2. Von Schweinen wegen des Bestandes der Schweine¬ pest aus a) den Comitaten: Arad, Bäcs=Bodrogh, Baranya, Bars, Békés, Bihär, Borsöd, Fehér (Stuhlweißenburg), Gömör=Kishont, Györ (Raab), Hajdu, Heves, Hont, Jasz=N.=K.=Szolnok, Komärom (Komorn), Krassó-Szörény, Moson (Wieselburg), Nögrad, Nyitra, Pest=P.=S.=Kiskun einschließlich der Borstenvieh¬ Contumaz= und Mastanstalt in Köbänya (Steinbruch), Szabolcs, Szilägy, Somogy, Szatmär, Temes, Tolna, Torontäl, Vas (Eisenburg), Veszprém, Zala; b) den kön. Städten: Arad, Debreczen, Kassa (Kaschau), Kecskemet, Komärom, Nagyvärad (Großwardein), Pancsova, Szabadka (Maria¬

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