Amtsblatt 1896/24 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 11. Juni 1896

3 Erfahrungen an unterbrochenen Blitzableitern gelehrt haben, zur Folge, dass das Einschlagen des Blitzes mit furchtbarer Gewalt erfolgt und entsetzliche Zerstörungen veranlasst. Es ist daher durch die Rücksicht auf das Leben der Personen geboten, dass dieselben den Glockenthurm schon vor der Annäherung des Gewitters verlassen. Steyr, den 8. Juni 1896. Z. 8034. An sämmtliche Schulleitungen. Schul=Wiederimpfung. Nachdem die mit hierämtlichem Erlasse vom 18. Mai 1896 Z. 7000, angeordneten Vorarbeiten für die Schulimpfung nunmehr vollendet sein werden, sind die Vorbereitungen zur Durchführung der Wiederimpfung (Revaccination) in Angriff zu nehmen. Nach den Bestimmungen der bezüglichen hohen Erlässe sind zur Wiederimpfung berufen: Alle Schüler, welche bereits in der Kindheit mit gutem Erfolge geimpft worden sind. Nach dem heutigen Standpunkt der Wissenschaft und Erfahrung ist die Sicherheit der Geimpsten gegen eine neue Ansteckung nur auf circa zehn Jahre nach der Impfung zu erwarten; demzufolge soll nach Ablauf dieser Frist eine Wiederimpfung platzgreifen. Zu diesem Behufe wurde den Schulleitungen der Ausweis Formular II zugemittelt. In diesen Ausweis sind namentlich einzutragen: Alle Schüler, welche bereits vor zehn Jahren mit gutem Erfolg geimpft worden sind u. zw.: 1. Alle diejenigen, welche im vorigen Schuljahre schon revaccinationsfähig waren, bei denen aber wegen Unterlassen oder Verweigerung die Wiederimpfung nicht stattgesunden hat. 2. Alle jene Schüler, bei welchen im Schuljahre 1895/96, 10 Jahre verflossen, seit sie mit Erfolg ge¬ impft worden sind. In dem Ausweis II sind dann die Rubriken 1—16 auszufüllen und ist dieser Ausweis dem Herrn Impfarzt bei der Vornahme der Revaccination vorzulegen, wobei dann die übrigen Rubriken auszufüllen sein werden. Nach Schluss der Wiederimpfung ist der Ausweis sodann anher vorzulegen. Steyr, am 8. Juni 1896. Z. 7968. An alle Gemeinde - Vorstehungen betreffend die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen. Im Nachhange zu seiner mit dem Reichs=Gesetzblatte LXV. Stück, vom 31. August 1894, Nr. 182, verlautbarten Verordnung vom 20. August 1894, Präs. Nr. 1744, be¬ treffend die Meldepflicht von Landsturmpflichtigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit Ausnahme von Tirol und Vorarlberg fand das hohe k. k. Ministerium ür Landesvertheidigung mit dem Erlasse vom 22. Mai 1896, Nr. 1402, Präs. IV b, ex 1896 Nachstehendes zu versügen, beziehungsweise bekanntzugeben: Zu § 2, Punkt 2, lit. a, dann § 5, P. 2 letzter Ab¬ satz und § 10, Punkt 1, 2. Absatz: Zur Entgegennahme der Vorstellungen (Meldungen) der Landsturmpflichtigen sind berufen: a) in sämmtlichen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern die Gemeinde=Vorstehungen der Aufenthaltsorte. — Demgemäß sind die Bestim¬ mungen dieser Punkte betreff der in Tirol und Vorarlberg anwesenden, dort nicht heimatberechtigten Melde¬ pflichtigen zu löschen. Zu § 2, Punkt 2, letzter Absatz: Oeffentlichen Func¬ tionären und Standespersonen kann, wenn sie darum an¬ suchen, von den politischen Bezirksbehörden gestattet werden, die Meldungen unmittelbar bei diesen Behörden mündlich oder schriftlich zu bewirken. Zu § 3, dann § 5, Punkt 1: Der Zeitpunkt (Tag) der Vorstellung ist durch diejenigen Behörden zu be¬ stimmen, welche die Vorstellung anzuordnen haben (§ 4) und hat letztere zum kundgemachten Zeitpunkte zu erfolgen. Zu § 4, Punkt 3: Die in Tirol und Vorarl¬ berg sich aufhaltende Landsturmpflichtigen werden nunmehr leich jenen in den übrigen Ländern zur Vorstellung seitens der hiezu berufenen Behörden (§ 2a) gelegenheitlich der Berufung zur Meldung der Landsturmpflichtigen ihres Auf¬ enthaltsbereiches mittelst Kundmachung aufgefordert. Zu § 5, Punkt 3: Werden bei der Vorstellung (Meldung) Landsturmpflichtige, welche vom Landsturmdienste enthoben oder gänzlich befreit sind, im Besitze von Landsturm=Wid¬ mungskarten betroffen, so sind diese denselben abzunehmen und im Wege der politischen Behörde dem zuständigen Land¬ turmbezirks=Commando zu übersenden. Zu § 5, Punkt 4: Zur Entgegennahme der Vorstel¬ lung (Meldung) sind die im § 2 berufenen Behör¬ den (Personen) dann die im § 4, Punkt 2, Absatz 3, näher bezeichneten Dienstbehörden befugt, daher auch von denselben die Landsturm=Meldeblätter zu ver¬ fassen sind. — Die Dienstbehörden, denen die Entgegennahme der Meldungen von Landsturmpflichtigen ihres Dienstbereiches nach § 4 gestattet ist, haben jene Meldepflichtigen, welche sich zu jedem Landsturmdienste oder zum Waffendienste im Landsturme ungeeignet halten, entweder selbst ärztlich untersuchen zu lassen, oder behufs ärzt¬ licher Begutachtung ihrer Diensttauglichkeit an die Melde¬ commission ihres Aufenthaltsortes zu weisen. Falls ein Landsturmpflichtiger, obschon ärztlich dienst¬ tauglich befunden, dennoch um die Beurtheilung der Dienst¬ tauglichkeit durch eine Stellungs= oder Superarbitrierungs¬ Commission ansucht, so ist diesem Ansuchen Folge zu geben. Zu § 5, Punkt 5: Die bewirkte Vorstellung (Meldung) haben jene Behörden, Anstalten oder Unter¬ nehmungen im Landsturmpasse zu bestätigen, bei welcher die Vorstellung erfolgt ist. Zu § 11, Punkt 1: Von der Betheilung mit Land¬ sturmpässen sind auch jene meldepflichtigen Land¬ sturmpersonen ausgenommen, welche als noch stellungs¬ pflichtig gemäß des § 57 der Wehrvorschriften, II. Theil, mit einer „Bescheinigung“ versehen sind. Zu § 11, Punkt 4: Die in diesem Punkte angeordnete Streichung der „Legitimation“ im Landsturmpasse findet nur auf solche Personen Anwendung, welche keinem Theile der bewaffneten Macht oder der Gen¬ darmerie angehört haben. Zu § 11, Punkt 6: Unzustellbare Landsturmpässe sind an das zuständige Landsturmbezirks=Commando rück¬ zuleiten und dortselbst so lange aufzubewahren, bis der Land¬ sturmpflichtige, dem der Pass gehört, entweder ausgeforscht oder aus der Landsturmpflicht getreten ist.

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