Amtsblatt 1895/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Dezember 1895

3 bezirkes Steyr einzuladen, gef. im Sterbebuche nachsehen zu wollen, ob nicht im Jahre 1874 oder in den nächstfolgenden Jahren ein Georg Fitzinger, geboren 1874 in Steyr als Sohn der ledigen Greißlerstochter Eleonore Fitzinger, als gestorben aufscheint. Bejahenden Falls wolle ein ex-offo-Todtenschein für den Genannten bis längstens Ende l. M. gef. anher ein¬ gesendet werden. Steyr, am 8. December 1895. Z. 15.331. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Warnung vor dem Baganten Richard Pfanzer. Laut der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 15. November 1895, Z. 12.991, vagiert der nach Salzburg zuständige Friseurlehrling Richard Pfanzer, geboren 1879, eit seinem Entweichen aus der Lehre zweck= und ziellos in der Welt herum und verursacht seiner Heimatsgemeinde durch Erschwindelung von Reisevorschüssen, angeblich zur Heimreise, Benützung von Seedampfern, u. s. w. ganz be¬ deutende Kosten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. No¬ vember 1895, Nr. 19.924/II, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, diesen Vaganten in Hinkunft nicht mehr im Wohl¬ fahrtswege zu befördern und mit Reisevorschüssen zu be¬ theilen, sondern der schubpolizeilichen Behandlung zuzuführen. Steyr, am 3. December 1895. Z. 15.549. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler und Spitalssimulanten Georg Paulini. Laut eines von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Scheibbs an die k. k. Statthalterei in Wien erstatteten Be¬ richtes nimmt der zur Gemeinde Oberamt politischen Bezirkes Scheibbs zugewiesene Lebzeltergehilfe Georg Paulini die öffentliche Krankenhauspflege in äußerst ungebürlicher Weise in Anspruch und lässt sich constant auf Rechnung dieser Gemeinde Reisevorschüsse und anderweitige Unterstützungen verabreichen. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. November 1895, Nr. 20.096/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, zu veranlassen, dass dem Genannten keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen verabfolgt, vielmehr derselbe im Falle der Arbeits= und Ausweislosigkeit nach den bezüglichen Vorschriften behandelt werde. Paulini ist im Jahre 1841 zu Osnabrück geboren, ledig, katholisch, ist von mittlerer Statur, hat längliches Gesicht, proportionierten Mund, eine spitzige Nase, braune Haare, graue Augen, braune Augenbrauen, trägt gewöhnlich Kinn= und Knebelbart und hat verkrüppelte Füße, am rechten Fuße gar keine Zehen, am linken Fuße fehlt die große Zehe. Steyr, am 9. December 1895. Z. 15.553. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.363 u. 20.606/II. Kundmachung 11 betreffend die Gestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem ganzen Lande Salzburg nach Oberösterreich. Nachdem die Manl= und Klauenseuche nun auch in den politischen Bezirken St. Johann i. P. und Zell a. S. des Herzogthumes Salzburg erloschen ist und die k. k. Landesregierung in Salzburg mit der Kundmachung vom 25. November l. J., Z. 13.802, die diesfalls noch bestande¬ nen Beschränkungen im Verkehre mit Klauenthieren wieder behoben hat, so findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 29. November l. J., Z. 35.313, nunmehr auch das gegen¬ über den Gerichtsbezirken Lofer, Saalfelden und Zell a. S. mit der hieramtlichen Kundmachung vom 19. October 1895, Z. 17.911, noch in Geltung belassene Einfuhrverbot von Klauenthieren nach Oberösterreich außer Wirksamkeit zu setzen und demnach die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem ganzen Lande Salzburg nach Oberösterreich wieder zu gestatten. Linz, am 3. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. December 1895. Z. 15.663. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 20.559/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich¬ Ungarn über St. Magarethen in die Schweiz. Laut einer Mittheilung des Ministeriums des k. u. k. Hauses und des Aeußern wurde seitens des schweizerischen Bundesrathes in Abänderung seiner Verfügung vom 15. Juli l. J. die Anordnung getroffen, dass vom 21. Octo¬ ber 1895 an jeweilen Montag und am Vormittage des Dienstags in St. Margarethen unter Ausschluss der heimischen Thiere ein Markt für österreich.= ungar. Schlacht¬ Vieh stattfinde, zu dessen Beschickung keine speciellen Ein¬ willigungen erfordert werden. Dabei sind die nachstehenden Vorschriften zu beachten: 1. Die zur Einfuhr bestimmten Thiere müssen in plombierten Wagen durch Vorarlberg transitieren; dieselben werden an der Grenze thierärztlich untersucht, mit dem Datumbrand versehen und alsdann zum Markte zugelassen: die Einfuhr nach St. Magarethen kann jeweilen bereits Samstags erfolgen. 2. Die Abfuhr vom Markte in St. Margarethen darf nur auf Grund von Specialbewilligungen erfolgen, welche

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