Amtsblatt 1895/50 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Dezember 1895

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1895. Steyr, am 12. Verember. Nr. 50. Z. 15.750. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für das Jahr 1896. Mit 1. Jänner 1896 beginnt der XIII. Jahrgang des gedruckten bezirkshauptmannschaftlichen Amtsblattes, welches wöchentlich einmal und zwar jeden Donnerstag er¬ scheint. Dasselbe wird die Verlautbarung geeigneter Zuschriften an die hochwürdigen Pfarrämter, allgemeine Erlässe an die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe und Schulleitungen, Kundmachungen wichtiger, das öffentliche Interesse be¬ treffender Verordnungen und Instructionen und Ausfor¬ schungen enthalten. Außerdem können in das Amtsblatt auch Kundma¬ chungen anderer Behörden, sowie Inserate ausgenommen werden, soweit sie das öffentliche Interesse berühren. Der Pränumerationspreis hiefür beträgt ganzjährig 2 fl. 50 kr., für einzelne Nummern 5 kr. Die Expedition dieses Blattes erfolgt durch die Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. Ich lade zur Betheiligung hiemit ein und ersuche, die Pränumerations=Erklärungen nebst den Pränumerations¬ beträgen ehebaldigst anher zu senden. Steyr, am 10. December 1895. Z. 15.648. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend Vorlage der Nachweise des Fortbestandes des die Begünstigung aus Familienrücksichten begründenden Berhältnisses. 6 Nachbenannte Begünstigte haben den Nachweis des Fortbestandes der Begünstigung nach § 34, Wehrgesetz, be¬ ziehungsweise §§ 59 und 60 der Wehrvorschriften I. Theil im Laufe des Monates Jänner 1896 zu erbringen. Die Gemeinde=Vorstehungen wollen dafür sorgen, dass die in den untenstehenden Gemeinden Wohnhaften oder dahin Zuständigen diese Nachweise rechtzeitig und gehörig belegt beibringen und haben die Gemeinde=Vorstehungen diese Nach¬ weise gesammelt bis längstens Ende Jänner hierher vorzulegen: I. Heer: Franz Zorn, geb. 1871, Joh. Ortmair, geb. 1871, Mich. Ritt, geb. 1871, Josef Buchinger, geb. 1872, Josef Hölzlhuber, geb. 1872, Florian Neubauer, geb. 1872, Heinrich Damberger, geb. 1872, Karl Rodlmayr, geb. 1872, Karl Presenhuber, geb. 1872, Fried. Mich. Schießer, geb. 1872, Franz Schwaiger, geb. 1872, Josef Kammerhuber, geb. 1873, Josef Schneider, geb. 1873, Josef Pickel, geb. 1873, Florian Mitterböck, geb. 1872, Josef Pusenlehner, geb. 1874, Ludwig Kammberger, geb. 1872, Friedrich Lengenfelder, geb. 1874, Stefan Himmelfreundpointner, geb. 1872, Eduard Voith, geb. 1874, Franz Gartner, geb. 1873, Leopold Ruttensteiner, geb. 1874, Leopold Oberthaler, geb. 1873. II. Landwehr: Rudolf Garstenauer, geb. 1872, Joh. Zehetner, geb. 1872, Georg Gatterbauer, geb. 1872, Franz Zauner, geb. 1871, Anton Lechner, geb. 1871. Steyr, am 6. December 1895. ad Z. 14.841. An sämmtliche hochwürdigen Pfarrämter und Sanitäts-Gemeinde-Vorstehungen. Erweiterung und Nenanlage von Friedhöfen. Nachdem die Errichtung neuer und die Erweiterung von bestehenden Friedhöfen zunächst nur aus sanitäts=polizei¬ lichen Gründen über Anregung der hiezu berufenen Sanitäts¬ Organe zu geschehen hat, so erscheinen zur Durchführung derselben im Sinne der bestehenden Normen (Gesetz vom 30. April 1870, R.=G.=Bl. Nr. 68, § 3) und der mit Erlass der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 12. No¬ vember 1888, Z. 2967/Präs., herabgelangten Erläuterungen (L.=G.=Bl. Nr. 22, I. d) die Gemeinde=Vorstehungen berufen. Dieselben haben demnoch über h. ä. erfolgte Weisung die zur Benützung als Beerdigungsplatz tauglich scheinenden Grundstücke unter Einholung der Wohlmeinung der Ge¬ meindeärzte zu eruieren und unter Vorlage einer Situation¬ Skizze und eines Bau=Planes behufs h. ä. Genehmigung an¬ her Bericht zu erstatten, worauf sodann unter Intervention der staatlichen Sanitäts= und technischen Organe die Local¬ erhebung und definitive Wahl des Platzes stattfinden wird. In dieser Weise ist jedoch nur dort vorzugehen, wo es sich um Gemeinde=Friedhöfe handelt und auf welche das

2 Sanitäts=Gesetz vom Jahre 1870 sich ausschließlich bezieht. Im Bezirk Steyr gibt es jedoch nur confessionelle Fried¬ höfe, welche Eigenthum der Pfarrgemeinden sind, und ist bis jetzt und auch in Hinkunft eine Aenderung dieses Ver¬ hältnisses nicht voraussichtlich, so dass auch bei Errichtung von neuen Begräbnisplätzen der confessionelle Charakter derselben gewahrt bleiben wird. Es bleibt daher nur die Errichtung und die Herhaltung der Leichenhäuser der Ge¬ meinde allein vorbehalten, wohingegen überall, wo eine Vergrößerung bestehender, oder eine Neuerrichtung von Friedhöfen Platz greifen soll, stets im Einvernehmen mit den hochwürdigen Pfarrämtern und der Vertretung der Pfarrgemeinden vorzugehen sein wird. Bei dem Umstande, als auch seitens des Kirchen¬ vermögens oder der Pfarrgemeinde die ganzen Kosten ge¬ tragen werden, ist es nur billig, wenn bei Wahrung der sani¬ täts= polizeilichen Bedingungen hinsichtlich der Lage, Boden¬ beschaffenheit und Größe des Friedhofes den Wünschen der Pfarrgemeinde=Vertretung bei der Auswahl unter mehreren und tauglich befundenen Gründen Rechnung getragen und denselben der Ankauf und die Bestimmung über die Art der Abgrenzung überlassen bleiben. Bei dieser Sachlage ist daher ein einseitiges Vorgehen, sei es der Gemeinde=Vorstehungen, sei es der hochwürdigen Pfarrämter, in solchen Angelegenheiten unstatthaft und haben überall, wo es sich um Erweiterung oder Neuanlage von confessionellen Beerdigungsplätzen handelt, die einlei¬ tenden Berathungen und die Vorbereitung der Durchführung im gegenseitigen Einvernehmen der Gemeinde=Vertretung und des betreffenden hochwürdigen Pfarramtes zu geschehen. Ist demnach die h. ä. Genehmigung des Platzes und des Bauplanes erfolgt, so bleibt die Ausführung der Anlagen der Pfarrgemeinde=Vertretung vorbehalten, und steht der Sanitäts=Gemeinde=Vertretung nur die Ueberwachung der Beobachtung der sanitäts= und baupolizeilichen Vorschriften zu. In allen derartigen Fällen wäre es im Interesse einer raschen und guten Abwicklung der Geschäfte sehr zu empfehlen, wenn sich ein Comité bilden würde, bestehend aus dem Pfarrer, dem Gemeinde=Vorsteher, dem Gemeinde¬ arzt und einer Anzahl der Vertreter der Sanitäts= und der Pfarrgemeinde, welchem die nothwendigen Vorarbeiten und Unterhandlungen überwiesen werden könnten. Nach Vollen¬ dung der Friedhofanlage ist die h. ä. Genehmigung zur Benützung einzuholen, und sodann durch das hochwürdige Pfarramt die Verwaltung derselben nach Maßgabe der demnächst ins Leben tretenden neuen Friedhof=Ordnung zu übernehmen. Steyr, am 25. November 1895. Z. 15.621. An sämmtliche Sanitäts= Gemeindevor¬ stekungen. Zustellung der Amtsblätter an die Gemeindeärzte. Der Inhalt der zahlreichen h. ä. Erlässe, welche das Sanitätswesen betreffen, ist bisher den Gemeindeärzten in der Weise mitgetheilt worden, dass denselben die betreffende Nummer zur Einsicht vorgelegt wurde. Dieser Vorgang ist ganz und gar unzulänglich, indem es zur genauen Handhabung des Sanitätsdienstes unbe¬ dingt nothwendig ist, dass den Herren Gemeindeärzten die ämmtlichen, auf das Sanitätswesen bezüglichen h. d. Weisungen stets zu Handen sind. Demzufolge ergeht an die Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen der Auftrag, jeden im hierämtlichen Amtsblatt erscheinenden Erlass, dessen Mittheilung an die Herren Aerzte angeordnet ist, denselben stets abschriftlich zuzustellen. Bei dem Umstande, als in der Mebrzahl der erschei¬ nenden Amtsblätter derartige Erlässe vorkommen, wird es sich empfehlen, um größere Schreiberei zu ersparen, wenn die Sanitäts=Gemeinden für die Herren Gemeinde=Aerzte das Amtsblatt in der Haas'schen Druckerei abonnieren würden, damit es den Aerzten directe zugestellt werden könnte. Steyr, am 2. December 1895. Z. 15.472. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Die Arbeitsverhältnisse beim Bäckergewerbe. Das Abgeordnetenhaus des Reichrathes hat in einer anlässlich der Berathung des Staatsvoranschlages für das Jahr 1895 gesafsten Resolution die Aufmerksamkeit der Regierung auf die Arbeiterverhältnisse beim Bäckergewerbe gelenkt. In der That treten bei diesem Gewerbe verhältnis¬ mäßig mehr Missstände als bei anderen Gewerben auf. So ist wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, dass beim Bäckergewerbe mehrfach eine übermäßig lange Arbeitszeit eingehalten, dass häufig die gestattete Sonntags¬ arbeit überschritten wird, dass Lehrlinge unter 16 Jahren zur Nachtarbeit herangezogen werden, dass die Arbeitsräume sich oft als ungenügend darstellen, dass mitunter Personen zur Arbeit verwendet werden, welche mit ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten behaftet sind, dass den Arbeitern schlechte und sanitätswidrige Wohnräume und insbesondere Schlafstätten angewiesen werden. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 26. No¬ vember 1895, Z. 20.170/I, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen und k. k. Gendarmerie= Posten=Commanden an¬ gewiesen, dieser Angelegenheit die Aufmerksamkeit zuzuwenden, sowie gesetzwidrige Zustände anher zur Anzeige zu bringen. Steyr, am 5. December 1895. Z. 15.295. An alle hochwürdigen Pfarrämter des Gerichtsbezirkes Steyr betreffend die Erhebung der Sterbedaten für Georg Fitzinger. Ueber Ersuchen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Frei¬ stadt beehre ich mich, die hochw. Pfarrämter des Gerichts¬

3 bezirkes Steyr einzuladen, gef. im Sterbebuche nachsehen zu wollen, ob nicht im Jahre 1874 oder in den nächstfolgenden Jahren ein Georg Fitzinger, geboren 1874 in Steyr als Sohn der ledigen Greißlerstochter Eleonore Fitzinger, als gestorben aufscheint. Bejahenden Falls wolle ein ex-offo-Todtenschein für den Genannten bis längstens Ende l. M. gef. anher ein¬ gesendet werden. Steyr, am 8. December 1895. Z. 15.331. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Warnung vor dem Baganten Richard Pfanzer. Laut der Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 15. November 1895, Z. 12.991, vagiert der nach Salzburg zuständige Friseurlehrling Richard Pfanzer, geboren 1879, eit seinem Entweichen aus der Lehre zweck= und ziellos in der Welt herum und verursacht seiner Heimatsgemeinde durch Erschwindelung von Reisevorschüssen, angeblich zur Heimreise, Benützung von Seedampfern, u. s. w. ganz be¬ deutende Kosten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 24. No¬ vember 1895, Nr. 19.924/II, mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, diesen Vaganten in Hinkunft nicht mehr im Wohl¬ fahrtswege zu befördern und mit Reisevorschüssen zu be¬ theilen, sondern der schubpolizeilichen Behandlung zuzuführen. Steyr, am 3. December 1895. Z. 15.549. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler und Spitalssimulanten Georg Paulini. Laut eines von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Scheibbs an die k. k. Statthalterei in Wien erstatteten Be¬ richtes nimmt der zur Gemeinde Oberamt politischen Bezirkes Scheibbs zugewiesene Lebzeltergehilfe Georg Paulini die öffentliche Krankenhauspflege in äußerst ungebürlicher Weise in Anspruch und lässt sich constant auf Rechnung dieser Gemeinde Reisevorschüsse und anderweitige Unterstützungen verabreichen. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. November 1895, Nr. 20.096/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, zu veranlassen, dass dem Genannten keine Reisevorschüsse oder Unterstützungen verabfolgt, vielmehr derselbe im Falle der Arbeits= und Ausweislosigkeit nach den bezüglichen Vorschriften behandelt werde. Paulini ist im Jahre 1841 zu Osnabrück geboren, ledig, katholisch, ist von mittlerer Statur, hat längliches Gesicht, proportionierten Mund, eine spitzige Nase, braune Haare, graue Augen, braune Augenbrauen, trägt gewöhnlich Kinn= und Knebelbart und hat verkrüppelte Füße, am rechten Fuße gar keine Zehen, am linken Fuße fehlt die große Zehe. Steyr, am 9. December 1895. Z. 15.553. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.363 u. 20.606/II. Kundmachung 11 betreffend die Gestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem ganzen Lande Salzburg nach Oberösterreich. Nachdem die Manl= und Klauenseuche nun auch in den politischen Bezirken St. Johann i. P. und Zell a. S. des Herzogthumes Salzburg erloschen ist und die k. k. Landesregierung in Salzburg mit der Kundmachung vom 25. November l. J., Z. 13.802, die diesfalls noch bestande¬ nen Beschränkungen im Verkehre mit Klauenthieren wieder behoben hat, so findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 29. November l. J., Z. 35.313, nunmehr auch das gegen¬ über den Gerichtsbezirken Lofer, Saalfelden und Zell a. S. mit der hieramtlichen Kundmachung vom 19. October 1895, Z. 17.911, noch in Geltung belassene Einfuhrverbot von Klauenthieren nach Oberösterreich außer Wirksamkeit zu setzen und demnach die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus dem ganzen Lande Salzburg nach Oberösterreich wieder zu gestatten. Linz, am 3. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. December 1895. Z. 15.663. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 20.559/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich¬ Ungarn über St. Magarethen in die Schweiz. Laut einer Mittheilung des Ministeriums des k. u. k. Hauses und des Aeußern wurde seitens des schweizerischen Bundesrathes in Abänderung seiner Verfügung vom 15. Juli l. J. die Anordnung getroffen, dass vom 21. Octo¬ ber 1895 an jeweilen Montag und am Vormittage des Dienstags in St. Margarethen unter Ausschluss der heimischen Thiere ein Markt für österreich.= ungar. Schlacht¬ Vieh stattfinde, zu dessen Beschickung keine speciellen Ein¬ willigungen erfordert werden. Dabei sind die nachstehenden Vorschriften zu beachten: 1. Die zur Einfuhr bestimmten Thiere müssen in plombierten Wagen durch Vorarlberg transitieren; dieselben werden an der Grenze thierärztlich untersucht, mit dem Datumbrand versehen und alsdann zum Markte zugelassen: die Einfuhr nach St. Magarethen kann jeweilen bereits Samstags erfolgen. 2. Die Abfuhr vom Markte in St. Margarethen darf nur auf Grund von Specialbewilligungen erfolgen, welche

4 auf Veranlassung der cantonalen Behörden vom schweize¬ rischen Landwirtschafs=Departement ausgestellt werden. Gesuche um solche Bewilligungen sind demnach unter genauer Bezeichnung des Bestimmungsortes an die ständi¬ gen cantonalen Behörden zu richten, welche dieselben mit hrem Gutachten an das schweizerische Landwirtschafts¬ Departement übermitteln. 3. Nach abgeschlossenem Handel haben sich Importeur und Käufer beim Grenzthierarzt einzustellen, welcher, wenn eine Bewilligung zum Weitertransport der gekauften Thiere vorliegt, den Passierschein ausfüllt und dem Eigenthümer einhändigt. 4. Vom Markte weg müssen die Thiere auf dem kürzesten Wege an den im Passierschein angegebenen Be¬ stimmungsort in Kontumazstallungen transportiert und dort, ohne weiter in den Verkehr zu gelangen, sobald wie möglich geschlachtet werden. 5. Nach beendigtem Markte, jeweilen spätestens bis Dienstag mittags, müssen alle in St. Margarethen nicht verkauften Thiere in Begleitung der zugehörigen Passier¬ scheine nach St. Gallen in eine von der cantonalen Be¬ hörde bezeichnete Quarantäne=Stallung befördert werden. Daselbst hat ohne jeden weitern Verkehr und nach Maßgabe der Bedürfnisse die Abschlachtung der Thiere stattzufinden. Bis zu diesem Zeitpunkte stehen die Thiere unter be¬ ständiger thierärztlicher Aufsicht. 6. Sämmtliche Ställe und der Viehmarktplatz in St. Margarethen sind nach jedem Markte unter Aussicht des Marktthierarztes gründlich zu reinigen und zu desinfi¬ cieren. Dies wird auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. November 1895, Z. 34.695, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 4. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. December 1895. Z. 1608/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Detaillehrgänge und Amtsblätter. Die Schulleitungen werden zur Verständigung der unterstehenden Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt, dass der Termin zur Ablieferung der ausgearbeiteten Detaillehrgänge um sechs Wochen, d. i. bis zum 12. Februar 1896, verlängert wird. Anlässlich vorgekommener Fälle, dass die Amtsblätter der k. k. Bezirkshauptmannschaft, in welchen auch die Ver¬ fügungen des k. k. Bezirksschulrathes zur Kenntnis des Lehr¬ personales gebracht werden, seitens einzelner Schulleitungen erst wochenlang nach ihrem Erscheinen den unterstehenden Lehrkräften zur Einsicht vorgelegt werden, erhalten die Schulleitungen den Auftrag, das Amtsblatt nach seinem Eintreffen sofort unter den Lehrkräften der Schule circulieren und die genommene Einsicht seitens der Lehrkräfte durch Unterschrift auf demselben bestätigen zu lassen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 7. December 1895. Z. 1588/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Die Verlagsbuchhandlung Ed. Hölzel in Wien hat dem k. k. Landesschulrathe das Anerbieten gemacht, die approbierte Wandkarte von Oberösterreich und Salzburg von Commenda und Fees, Maßstab 1:200.000, 4 Blatt, un¬ aufgespannt, um 1 fl., anstatt um 4 fl., oder auf Leinwand espannt in Mappe um den Preis von 2 fl. 20 kr., statt des Ladenpreises von 6 fl. 50 kr. per Exemplar zu überlassen, vorausgesetzt, dass mindestens 100 Exemplare der genannten Karte direct bestellt und bezahlt würden. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Landesschul¬ rathes vom 29. November l. J., Z. 2957, werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen von diesem Anerbieten in Kenntnis gesetzt und eingeladen, falls sie diese Gelegenheit, das genannte Lehrmittel zu einem shr billigen Preise zu beziehen, benützen wollten, die Anzahl der Exemplare, die sie benöthigen, dem k. k. Bezirksschulrathe bis längstens 10. Jänner l. J. bekannt zu geben. Steyr, am 5. December 1895. Z. 15.554. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.485 und 20.571/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Debreczin und dem Comitate Szatmär nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. November d. J., Z. 34.851, besteht nach telegraphischer Mittheilung des königl. ung. Ackerbau=Mini¬ steriums vom 22. November d. J. im Stadtgebiete Debreczin die Maul= und Klauenseuche in 12 Gehöften und überdies auch die Schweinepest; ebenso ist laut Telegrammes des ge¬ nannten Ministeriums vom 30. November d. J., Z. 35.237, die Schweinepest in dem Comitate Szatmär aufgetreten. Die k. k. Statthalterei findet demnach im Sinne der Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, die Einfuhr von Schweinen aus diesen Landestheilen Ungarns gänzlich zu verbieten. Bezüglich der Einfuhr von Wiederkäuern aus dem Stadtgebiete Debreczin gelten die Bestimmungen der hier¬ amtlichen Kundmachung vom 18. October d. J., Z. 17.806/II. Uebertretungen dieser mit dem Tage der Verlautbarung n der „Linzer Zeitung“ in Wirksammkeit tretenden Ma߬ nahmen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.= G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, den 3. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. December 1895.

5 Z. 1593/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Unglücksfälle durch Elektricität. Ein bei einer elektrischen Stromanlage infolge von Unvorsichtigkeit vorgekommener und in den Tagesblättern seinerzeit besprochener Unglücksfall hat dem Handels=Mini¬ sterium die Veranlassung gegeben, anzuregen, dass die Be¬ völkerung auch durch die Schule über das Wesen der Elek¬ tricität und namentlich über die mit dem Bestande blanker Leitungen bei hoher Stromspannung verbundenen Gefahren belehrt werde. Wenn auch die Zahl der Unglücksfälle durch Elektricität bisher keineswegs eine bedeutende ist, so ist es doch bei dem Aufschwunge und bei der fortschreitenden Entwicklung der Elektrotechnik zur Vermeidung von Unglücks¬ fällen dringend nothwendig, dass es auch in den weitesten Kreisen der Bevölkerung allgemein bekannt werde, dass die Elektricität für industrielle Zwecke häufig in blanken Drähten nach Art der Telegraphenleitungen fortgeleitet wird, und dass es lebensgefährlich sein kann, solche Drähte zu berühren. Solche Belehrungen selbst durch die Volksschulen zu verbreiten, erscheint umso angezeigter, als blanke Leitungen, welche hochgespannte Stöme führen, unvermeidlich immer häufiger werden müssen, wenn überhaupt von einer gro߬ artigen Entwicklung der Elektrotechnik zur vortheilhaften Verwertung billiger Betriebskräfte die Rede sein soll. Zu diesem Zwecke wurde die Herausgabe der von Dr. Adalbert von Waltenhofen verfassten Schrift „Belehrung über die Vermeidung von Unglücksfällen durch Elektricität und über die Hilfeleistung in olchen Fällen“ (Preis 12 k) durch den k. k. Schul¬ bücherverlag veranlasst. Die Schulleitungen werden angewiesen, die Einstellung dieser Schrift in die Locallehrerbibliotheken zu veranlassen, und die Lehrkräfte werden aufgefordert, sich mit dem Studium dieser Frage zu befassen und in ihrem Wirkungskreise durch entsprechende Belehrung zur Vermeidung von Unfällen in der bezeichneten Richtung beizutragen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 7. December 1895. Z. 1914/M. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Meldeblätter der Landsturmpflichtigen. Nach den Bestimmungen des § 5, P. 7 und 12, der Durchführungs=Verordnung zum Gesetze über die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen vom 20. August 1894, Z. 1744, R.=G.=Bl. Nr. 182, werden den Gemeinden nunmehr alle bisher eingelangten Meldeblätter zur Vormerkung und Be¬ richtigung in der Sturmrolle übermittelt. Bei jedem Meldeblatte ist in der Jahrgangsrubrik auch die Post=Nummer der Sturmrolle beigefügt. Wo dies nicht der Fall ist, ist auf der Rückseite des Meldeblattes anzuführen, ob der bezeichnete Landsturmpflichtige zur Gemeinde zuständig st und unter welcher Post=Nummer derselbe aufzunehmen kommt. Die Zuschreibung in die Sturmrolle ist dann mit Berufung auf obige Zahl zu bewirken. Auch sonstige Be¬ merkungen sind auf der Rückseite des Meldeblattes anzu¬ bringen und sind dadurch specielle Berichte zu vermeiden. Gleichzeitig werden die nach Muster 8 zu § 8 der obbezogenen Vorschrift verfossten Verzeichnisse hinausgegeben. Dieselben sind durch 8 Tage zu affizieren, und es ist nach den bezeichneten Landsturmpflichtigen zu forschen. Die etwaigen Resultate der Ausforschung sind in den Rubriken 11 und 12 zu bemerken. Die Verzeichnisse nebst den Meldeblättern sind bis 23. December l. J. wieder rückzuschließen. Steyr, den 11. December 1895. Z. 1915/M. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Uebertritt in die Landwehr, resp. Landsturmpflicht. Mit 31. December 1895 übertreten die Reservemänner des Assentjahrganges 1885 in die Landwehr, die Landwehr¬ männer des Assentjahres 1883 in die Landsturmpflicht und der Geburtsjahrgang 1853 aus dieser. Demnach sind schon jetzt von den hievon betroffenen Leuten der vorerwähnten Categorien, auch der Unzuständigen, die Militärpässe behufs Umschreibung und die Landwehrpässe behufs Umtausches gegen Landsturmpässe einzuziehen und anfangs Jänner 1896 mittelst separater Consignationen vorzulegen. Die Land¬ sturmpässe der aus der Landsturmpflicht Tretenden werden erst bei Ausfolgung der Landsturm=Abschiede eingehoben werden. Die in die Landwehr übertretenden Reservemänner sind verpflichtet, sich innerhalb 14 Tagen in ihrer Eigenschaft als Landwehrmänner bei den Gemeinde=Vorstehungen anzu¬ melden, und es ist diese Anmeldung gelegentlich der Abnahme der Militärpässe in dieselben einzutragen und in den Ver¬ änderungs=Ausweis pro Jänner 1896 aufzunehmen. Später sich Anmeldende werden bestraft. Die Gemeinde=Vorstehungen haben diesen Erlass ent¬ prechend zu verlautbaren. Steyr, am 11. December 1895. Z. 15.396. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1896 betreffend. Z. 20.483/IV. Kundmachung des k. k. Statthalters für Oberösterreich vom 30. No¬ vember 1895, Z. 20.483/IV, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1896. Zufolge des Erlasses vom 26. November l. J., Nr. 29.275 u. 4826/IVa ex 1895, hat das h. k. k. Mini¬ sterium für Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 25. December 1893 über die k. k. Landwehr ür die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder R.=G.=Bl. Nr. 200) und des § 13 des Gesetzes vom 10. März 1895, betreffend das Institut der Landes=Ver¬ theidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, sowie mit Bezug auf den § 54 des Wehrge¬ setzes vom Jahre 1889 hinsichtlich der im Jahre 1896 vor¬ zunehmenden Waffenübungen Nachstehendes angeordnet. A. Bei den Landwehr=Fußtruppen hat je eine Vorwaffenübung, dann eine Hauptwaffenübung stattzufinden.

Hiezu werden für die Einberusung in Aussicht ge¬ nommen: a) Alle unmittelbar in die k. k. Landwehr Einge¬ reihten der Assentjahrgänge 1895, 1892 und 1889 mit Ausnahme j'ner Mannschaft des letztbezeichneten Jahr¬ ganges, bei welcher etwa ausnahmweise die Gesammtdauer der bisher abgeleisteten Waffenübungen 16 Wochen über¬ stiegen. b) Der aus der Reserve des Heeres in die Landwehr übersetzte Assent=Jahrgang 1885; weiters c) von den nachst henden Assentjahrgängen u. zw.: 1891 jene unmittelbar Eingereihten, bei welchen die Ge¬ sammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 12, 1890 jene, bei welchen dieselbe 16 Wochen nicht erreicht, dann 1888, 1887, 1886, 1885 und 1884 jene, bei welchen diese 16 Wochen nicht übersteigt. d) Die Assentjahrgänge 1895, 1892, 1889 und 1888 der Ersatzreserve der k. k. Landwehr mit Ausnahme jener Mannschaft der letztbezeichneten zwei Jahrgänge, bei welcher die Gesammtdauer der bis jetzt abgeleisteten Waffenübungen 8 Wochen übersteigt, dann von den Assentjahrgängen 1891 und 1890 jene Mannschaft, welche noch nicht 8 Wochen, ferner von den Assentjahraängen 1894 und 1893 jene, welche noch keine Waffenübung abgeleistet haben. B. Berittene Landwehr=Truppen. Bei der Landwehr=Cavallerie sind im Jahre 1896 zur Woffenübung in erster Linie die nicht active Mann¬ schaft des Assenijahrganges 1885 und nach Bedarf auch solche Leute des Assentjahrganges 1884 heranzuziehen, welche eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen Waffenübungen in der Reserve des Heeres, beziehungsweise in der Landwehr aus was immer für einer Ursache nicht abgeleistet haben. Die Einberufung der unmittelbar aus der Landwehr hervorgegangenen Uhlanen, dann der nicht activen Mann¬ schaft der berittenen Tiroler= und Dalmatiner=Landesschützen ist wie bei den Landwehr=Fußtruppen durchzuführen. Dies wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 30. November 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 5. December 1895. Ad 13.316. Amts-Erinnerung. Diejenigen Gemeinde=Vorstehungen, welche infolge des h. ä. Erlasses vom 18. October d. J., Z. 13.316 (Amts¬ blatt Nr. 43), das Sammlungs=Erträgnis für die Abge¬ brannten der Ortschaft Ober=Rauhenödt noch nicht anher ge¬ sendet haben, werden an die beschleunigte Vorlage desselben hiemit erinnert, nachdem der Vorlagetermin bereits am 20. v. M. abgelaufen ist. Steyr, am 10. December 1895. Nr. 14.251. Sammlungs=Ergebnis. Zur Erhaltung der Krieger=Denkmale vom Jahre 1866 in Böhmen sind die nachstehend verzeichneten milden Gaben h. a. eingeflossen, u. zw. von den hochwürdigen Pfarrämtern: Aschach 5 fl., Christkindl 4 fl, Gaflenz 3 fl. 50 kr., Garsten 16 fl. 2 kr., Gleink 10 fl., Großraming 7 fl. 40 kr., Bad Hall 47 fl. 60 kr., Kematen 4 fl., Neuhofen 8 fl., Neustift 4 fl., Pucking 3 fl. 36 kr., Thanstetten 4 fl. und von der Gemeinde St. Ulrich 5 fl., zusammen 121 fl. 88 kr., welche im Wege des h. k. k. o. ö. Statthalterei=Präsidiums ihrer Bestimmung zugeführt wurden. Steyr, am 4. December 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Neu aufgenommene Drucksorten: Quittungen an k. k. Steuerämter beim Bezuge der gemeindeärztlichen Honorare zu beziehen in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaction und Verlag der k. k. Beitiskaurmennschaft Stevr. — Haasche Buchdrucerei in Ster.

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